BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 167/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde einschlie337lich der durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 4.255.538,93 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gem344337 247 139 InsO ein zul344ssiger und begr374ndeter Insolvenzantrag zu ber374cksichtigen ist, der bei einem unzust344ndigen Gericht gestellt und vor Erlass des Er366ff- 2 - 3 - nungsbeschlusses an das zust344ndige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Antr344ge vom 18. Mai 1998 deshalb f374r un-beachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausf374hrungen in den Gr374nden des Beschlusses des Oberlandesgericht K366ln vom 7. Juni 2001 ge-bunden gesehen hat, die Antr344ge seien unzul344ssig gewesen. Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Beh366rde und unter verschiedenen Beh366rden ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung bereits gekl344rt. Es kommt jeweils auf den zust344ndigen Bediensteten der zust344ndigen Beh366rde an; beh366rdliche Zust344ndigkeitsregelungen sind dabei zu beachten (z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuer-beh366rden des Landes Nordrhein-Westfalen k366nnen der beklagten Stadt deshalb nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus 247 22 Abs. 1 AO. Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbetr344ge bei der Grundsteuer obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde. 3 Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz zeigt die Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Geh366r des Kl344gers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen ange-sehen, dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gew344hrt oder sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet h344t-te. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der W374rdigung der vom Kl344ger vor-getragenen Indizien f374r eine Kenntnis von einer Gl344ubigerbenachteiligung Feh-ler unterlaufen w344ren, was nicht ersichtlich ist, w344re Art. 103 Abs. 1 GG da-durch nicht verletzt. Die tats344chliche Verst344ndigung f374hrt nicht zu einer Inkon-gruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im 334brigen ist 4 - 4 - nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Kl344gers 374ber-gangen worden w344re. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 583/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 45/03 -
Full & Egal Universal Law Academy