BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 167/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerden der Kl344ger und des Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 18. August 2005 werden zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 870.688,97 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssigen (247 544 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerden sind unbe-gr374ndet; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten: 2 Auf eine eventuelle Divergenz zu dem in AnwBl. 1969, 446 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Mai 1969 kommt es nicht an; 3 - 3 - denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. M344rz 1979 (VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt) entschieden, "dass die Geltendmachung vermeintlicher Anspr374che gegen den Vertragspart-ner nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung sein kann". Au337erhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen haftet eine Partei ih-rem Gegner grunds344tzlich nicht nach sachlichem Recht f374r die Folgen der fahr-l344ssigen Fehleinsch344tzung der Rechtslage (BGHZ 74, 9, 14 f; 118, 201, 206). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand f374r das Berufungsgericht kein Anlass, einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag zu pr374fen. Eine Abweichung von der Entschei-dung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, NJW 2005, 3141) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dort um eine deliktische Haf-tung ging. Angesichts der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. M344rz 1979 besteht auch kein Anlass, die Revision unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts zuzulassen. 2. Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger: 4 Im Blick auf die Schadensersatzklage besteht kein Zulassungsgrund. Die Kl344ger haben in erster Linie eine Pflichtverletzung Ende 2001 vorgetragen (LGU 4). Das Berufungsgericht ist bei der Abweisung der Klage jedoch nicht von unrichtigen oder von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ober-s344tzen ausgegangen und hat auch Verfassungsrecht nicht verletzt. Seine An-nahme, es sei nicht nur eine aussetzende Entscheidung ermessensfehlerfrei gewesen, trifft nach der damals ma337geblichen Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs zu (BFH BStBl. II 1988, 134, 136 f; vgl. weiter die Nachweise in BFH NJW 2003, 2556, 2557). Dementsprechend hat das zust344ndige Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. 5 - 4 - Die Zur374ckweisung des Vorbringens zur Honorarwiderklage als un-substantiiert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; auch fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Kl344ger ihr nach dem Berufungsurteil strei-tiges Vorbringen nicht unter Beweis gestellt haben. 6 3. Im 334brigen wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 7 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2004 - 30 O 187/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2005 - 8 U 251/04 -
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