BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/05 Verk374ndet am: 18. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja selbststabilisierendes Kniegelenk ArbNErfG 247 42 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 a) Die Regelung in 247 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes 374ber Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) h344lt sich im Rahmen der aus-schlie337lichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG. b) Die Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschulleh-rers in 247 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur 304nde-rung des Gesetzes 374ber Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verst366337t nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG. BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das am 10. November 2005 ver-k374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-schweig wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist habilitierter beamteter Direktor der Abteilung Kieferortho-p344die des Klinikums der beklagten Universit344t. Der Schwerpunkt seiner wis-senschaftlichen T344tigkeit liegt auf dem Gebiet der Biomechanik. Er hat bereits mehrere Erfindungen aus diesem Bereich zum Patent angemeldet. W344hrend seiner dienstlichen wissenschaftlichen T344tigkeit entwickelte er ein selbststabili-sierendes Kniegelenk. Im April 2002 erkl344rte er gegen374ber der Beklagten, er sei nicht bereit, entsprechend der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neure-gelung des Hochschulerfinderrechts (247 42 Nr. 1 ArbNErfG i.d.F. des Gesetzes - 3 - zur 304nderung des Gesetzes 374ber Arbeitnehmererfindungen vom 18.1.2002, BGBl. I S. 414; nachfolgend: n.F.) der Universit344t Erfindungen anzuzeigen, weil er durch die Neuregelung im Gesetz in seinen Grundrechten verletzt sei. Die Beklagte k374ndigte f374r den Fall des Unterbleibens erforderlicher Anzeigen dienstrechtliche Konsequenzen und die Pr374fung von Schadensersatzanspr374-chen an. Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Of-fenbarung seiner Erfindung der Beklagten anzuzeigen oder zu melden. Das nach Verweisung durch das vom Kl344ger urspr374nglich angerufene Verwaltungs-gericht mit der Sache befasste Landgericht hat das Verfahren zun344chst nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts 374ber die G374ltigkeit der Regelung in 247 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. herbeizuf374hren (Vorlagebeschluss abgedruckt in Mitt. 2004, 74 m. Anm. Beyer-lein und in NdsVBl. 2004, 110). Das Bundesverfassungsgericht hat die Richter-vorlage f374r unzul344ssig erkl344rt (BVerfG, Kammerbeschluss, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Das Landgericht hat daraufhin (in anderer Besetzung) die Kla-ge abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben (OLG Braun-schweig Mitt. 2006, 41 m. Anm. Beyerlein = GRUR-RR 2006, 178). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein erstin-stanzliches Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. 3 - 4 - I. Die Klage ist, wie dies die Vorinstanzen zutreffend angenommen ha-ben, zul344ssig. Insbesondere ist das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-stellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil die Beklagte dem Kl344ger f374r den Fall der Nichtanzeige seiner Absicht, die Erfindung zu offenbaren, dienst-rechtliche und finanzielle Konsequenzen angedroht hat. Aus der Weigerung des Kl344gers, die Erfindung der Universit344t anzuzeigen, wie aus der Androhung von Konsequenzen seitens der Beklagten folgt zugleich, dass beide Parteien die Erfindung als Diensterfindung ansehen. Der Kl344ger beabsichtigt nach den Feststellungen im Berufungsurteil, die Erfindung im Rahmen seiner Lehrt344tig-keit den Studierenden vor Ablauf der durch die Anzeige regelm344337ig in Lauf ge-setzten Zweimonatsfrist zug344nglich zu machen. Er hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, gerichtlich kl344ren zu lassen, ob ihn gegen374ber der Hochschule die Verpflichtung trifft, die Offenbarung der Erfindung zu unterlassen, solange er seine Offenbarungsabsicht nicht angezeigt hat. Mit seiner Klage verfolgt der Kl344ger auch nicht nur unzul344ssigerweise ein von der Anwendung der Norm abstrahierendes Feststellungsbegehren, denn seine Klage stellt auf das Beste-hen der Anzeigepflicht bez374glich der Offenbarungsabsicht der Erfindung "selbststabilisierendes Kniegelenk" ab (vgl. hierzu OVG M374nster WissR 1994, 310). 4 5 Das Feststellungsinteresse des Kl344gers ist schlie337lich nicht dadurch ent-fallen, dass die Beklagte aus der Klage Kenntnis von einer Ver366ffentlichungs-absicht des Kl344gers hat. Denn die prozessuale Geltendmachung einer Rechts-position kann einer Anzeige nach 247 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. nicht gleichgesetzt werden. II. Der Klage muss jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Kl344ger ist ver-pflichtet, dem Dienstherrn seine Absicht, die Diensterfindung im Rahmen seiner 6 - 5 - Lehr- und Forschungst344tigkeit zu offenbaren, rechtzeitig zuvor anzuzeigen (247 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F.). 1. Der Kl344ger zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die sich aus der gel-tenden gesetzlichen Regelung ergebenden Voraussetzungen f374r das Bestehen einer Anzeigepflicht erf374llt sind. 7 2. Die Bedenken, die der Kl344ger gegen die Verfassungsm344337igkeit dieser Regelung vorbringt, greifen im Ergebnis nicht durch. 8 a) Die in 247 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. getroffene Regelung ist nicht in for-meller Hinsicht verfassungswidrig, denn sie f344llt in die Gesetzgebungskompe-tenz des Bundes. Der Senat tritt insoweit der in den Gesetzgebungsverfahren (Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. II/1648, S. 14 f. = BlPMZ 1957, 226; BT-Drucks. 14/5975, S. 8 und Regierungsentwurf BR-Drucks. 583/01, S. 13) ge344u337erten Auffassung bei (vgl. auch Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Rdn. 119 zu Art. 73). 9 10 aa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f374r den gewerblichen Rechtsschutz folgt (ganz allgemein) aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 8/95, NVwZ 1998, 614 - Allround-Ger374st, juris-Tz. 23), die Vorrang vor den Kompetenzzuweisungen mit schw344cherer Wirkung hat (Maunz in Maunz/D374rig/Herzog, GG, Rdn. 147 zu Art. 73; vgl. T. M. Spran-ger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Aktualisierung Dezember 2006, Rdn. 18 zu Art. 73 Nr. 9). Damit erfasst sie auch die Nebengesetze des ge-werblichen Rechtsschutzes wie das Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen auch arbeits- und dienstrechtliche Belange von Gewicht sind. - 6 - Die Kritik, die diese Einsch344tzung erfahren hat (insbesondere bei H374b-ner, Erfindungen von Besch344ftigten an Hochschulen, 2003, zugl. Diss. M374nster 2002, S. 79 - S. 86; vgl. auch Volz, Das Recht der Arbeitnehmererfindung im 366ffentlichen Dienst, 1985, S. 21 ff.), ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfer-tigt. Sie beachtet schon nicht hinreichend, dass die Ausgestaltung des Arbeit-nehmererfinderrechts im Grenzbereich zwischen arbeits- und dienstrechtlichen Grunds344tzen und Erfinderrecht noch keine eindeutige und ausschlie337liche Zu-ordnung zu den Materien des Arbeits- und des Dienstrechts rechtfertigt. 11 In der Sache regelt das Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen bestimm-te Aspekte des Erfinderrechts, n344mlich die Zuordnung der Erfindung zu be-stimmten Personen, die damit zusammenh344ngenden verfahrensrechtlichen Fragen und verm366gensrechtliche Verh344ltnisse in Bezug auf von abh344ngig Be-sch344ftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch er-finderrechtlicher Natur sind. Was die Zuordnung und die verm366gensrechtlichen Verh344ltnisse betrifft, ist die Regelung mit der in den Bestimmungen der 247247 6 und 8 PatG vergleichbar. Dabei handelt es sich um Regelungen, die genuin - und nicht nur kraft Sachzusammenhangs - dem gewerblichen Rechtsschutz zuzurechnen sind (vgl. Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. K366ln 2006, S. 290). Daran 344ndert sich auch dadurch nichts, dass - etwa f374r das Bestehen von 334bertragungsanspr374chen - auf allgemeine Grunds344tze des b374rgerlichen Rechts zur374ckgegriffen werden muss. F374r die arbeits- und dienstrechtlichen Bez374ge im Arbeitnehmerfinderrecht gilt im Ergebnis nichts Anderes. 12 (2) Dem entspricht die Behandlung des Arbeitnehmererfinderrechts in der bisherigen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverfassungsgericht das Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen 13 - 7 - Rechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem "Eigentumsschutz des allgemei-nen Erfinderrechts" gesprochen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf BVerfGE 36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. K366ln 2006, S. 290). (3) Die Zuordnung des Arbeitnehmererfinderrechts zum gewerblichen Rechtsschutz entspricht auch der 374berwiegenden Praxis in den Rechtsordnun-gen in Europa. Die Mehrzahl der europ344ischen Staaten (abweichend insbeson-dere die skandinavischen L344nder, Belgien und die Schweiz) hat dies - ohne dass sich bei ihnen wie in Deutschland Probleme der Kompetenzabgrenzung durch ein f366derales System ergeben - dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitnehmererfinderrecht im Patentgesetz selbst geregelt hat, so Bul-garien (in Art. 13 Abs. 3, 15 des Patentgesetzes), Estland (in 247 12 des Patent-gesetzes), Frankreich (in Art. L 611-7 des Code de la Propri351t351 Intellectuelle), Griechenland (in Art. 6 des Gesetzes Nr. 1733/1987), Irland (in Sec. 16 Patents Act 1992), Italien (in Art. 64 des Codice della propriet340 industriale), Kroatien (in Art. 11 Abs. 2 des Patentgesetzes 2004), Litauen (in Art. 8 des Patentgeset-zes), Luxemburg (in Art. 13 des Patentgesetzes vom 24.5.1998), die Nieder-lande (in Art. 12 des Reichspatentgesetzes 1995), 326sterreich (in 247247 6 - 19 PatG), Polen (in Art. 11 Abs. 3, 5, Art. 22, 23 des Rechts des gewerblichen Ei-gentums), Portugal (in Art. 59 C363digo da Propriedade Industrial), Rum344nien (in Art. 5, 44 des Patentgesetzes), die Slowakei (in 247 11 des Patentgesetzes 2001), Serbien (in Art. 100, 108 - 119 des Patentgesetzes 2004), Spanien (in Ley de Patentes, T355tulo IV.), die Tschechische Republik (in 247247 9, 10 des Pa-tentgesetzes), die T374rkei (in Art. 16 - 26 der Verordnung (Gesetzesdekret) Nr. 551 374ber den Patentschutz vom 27.6.1995), Ungarn (in Art. 9 - 16 des Pa- 14 - 8 - tentgesetzes 1995) und das Vereinigte K366nigreich (insbesondere in Sec. 39 - 43 Patents Act). bb) Ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf die be-amtenrechtliche Begr374ndung von Dienstpflichten bezieht, ist in Zweifel gezogen worden (Pahlow/G344rditz, WissR 2006, 48, 61). Dies l344sst jedoch die aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG abzuleitende arbeitnehmererfinderrechtliche Begr374ndung der Mitteilungspflicht unber374hrt (vgl. Pahlow/G344rditz, aaO). 15 b) Die gesetzliche Regelung verletzt den Kl344ger nicht in seinem Grund-recht aus Art. 5 Abs. 3 GG. 16 Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bei, dass 247 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. keinen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 GG ge-sch374tzte Wissenschaftsfreiheit darstellt, die auch die positive Publikationsfrei-heit des Hochschullehrers erfasst. Die negative Publikationsfreiheit des Wis-senschaftlers, die schon auf Grund der Regelung in 247 42 Nr. 2 ArbNErfG n.F. durch das Gesetz nicht ber374hrt wird, ist, wie sich aus den klarstellenden Aus-f374hrungen des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergibt, nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens. 17 18 aa) (1) Dabei kann es zun344chst keinem Zweifel begegnen, dass die f374r den Hochschullehrer im Jahr 2002 neu eingef374hrte Verpflichtung, vor der lehr- oder forschungsbezogenen Publikation (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93) von Erkenntnissen, die einer Erfindung zugrunde liegen, eine gewisse Zeit zuzuwarten, diesen in sei-ner Wissenschaftsfreiheit ber374hrt. Die Erfindung des Hochschullehrers war nach der zuvor geltenden Rechtslage eine freie Erfindung, die grunds344tzlich - 9 - keiner Mitteilungspflicht gegen374ber der Hochschule unterlag. Die Beeintr344chti-gung, die der Hochschullehrer durch die neu eingef374hrte Verpflichtung erleidet, mag zwar im Allgemeinen eher gering und in vielen F344llen nicht oder kaum sp374rbar sein, es kommen jedoch auch Sachverhalte in Betracht, in denen f374r den Hochschullehrer eine schnelle, wenn nicht sogar umgehende Publikation bedeutsam ist, an der ihn die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige hindern kann. Beachtet dieser die gesetzliche Vorgabe nicht, l344uft er Gefahr, gegen gesetzlich geregelte Verpflichtungen zu versto337en. Dadurch wird der Hoch-schullehrer in seinem Grundrecht betroffen (BVerfGE 35, 79, 112 ff. = NJW 1973, 1176 ("Hochschulurteil"); BVerfGE 47, 327, 367 f. = NJW 1978, 1621; vgl. Scholz in Maunz/D374rig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 83, 101 f., 108 f.; Fehling in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 7; Barten-bach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Rdn. 58; H374bner, WissR 2005, 34; Reetz, aaO, S. 212 ff., 222). Dies zeigen auch die vom Berufungsge-richt angesprochenen F344lle, soweit sie die "wissenschaftliche" und nicht eine "kommerzielle", nicht von Art. 5 Abs. 3 GG erfasste, Konkurrenz betreffen (vgl. hierzu Haase/Lautenschl344ger, WissR 2006, 137, 139 f.). 19 (2) Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen For-schungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzes-begr374ndung BT-Drucks. 14/5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu 247 42). Die wirt-schaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers f344llt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142). - 10 - (3) Weiter ber374hrt die Anzeigepflicht als solche den Kl344ger noch nicht in seiner Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Ist dieser gehalten, bestimmte Erkenntnis-se anzuzeigen, so besagt dies nichts dar374ber, ob und wie er diese gewinnen und wie er sp344ter mit ihnen verfahren kann. Der Kl344ger ist auch nicht gehindert, frei 374ber die Publikation dieser Erkenntnisse zu entscheiden, wenn er nur die selbst im Regelfall relativ kurze Wartefrist einh344lt. Der Hochschullehrer kann zudem nicht angewiesen werden, auf Erfindungen Bedacht zu nehmen (vgl. Bartenbach/Hellebrand, Mitt. 2002, 165, 167). Auch ein durch die Grundrechts-norm gesch374tztes Interesse des Hochschullehrers, sich nicht durch Patente, sondern ausschlie337lich durch von ihm publizierte Erfindungen in der Fachwelt einen Namen zu machen, wird schon deshalb nicht ber374hrt, weil er, wenn er nicht mit der Patentanmeldung in Verbindung gebracht werden will, seine Nichtnennung in den Patentver366ffentlichungen herbeif374hren kann (247 63 Abs. 1 Satz 3 PatG; Regel 18 der Ausf374hrungsordnung zum EP334). 20 bb) (1) Die Wissenschaftsfreiheit steht zwar - von der hier nicht ein-schl344gigen Treueklausel abgesehen - nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Aber auch ohne Vorbehalt gew344hrte Freiheitsrechte m374ssen im Rahmen ge-meinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individual-grundrecht, die Bestimmung ist vielmehr dar374ber hinaus eine das Verh344ltnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Da-nach hat der Staat im Bereich des mit 366ffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Ma337-nahmen daf374r zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Bet344tigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Ber374cksichtigung der an-deren legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrech- 21 - 11 - te der verschiedenen Beteiligten m366glich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfas-sungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsf344-higkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in 247 42 ArbNErfG n.F. liegende Be-eintr344chtigung der grundrechtlich gesch374tzten Rechte des Hochschullehrers, wenn diese Beeintr344chtigung jeweils so gering wie m366glich gehalten und auf dasjenige beschr344nkt wird, was notwendig ist, um der Hochschule die M366glich-keit zu erhalten, ein Schutzrecht zu erlangen. Dies folgt daraus, dass der Staat funktionsf344hige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs zur Verf374gung stellen muss (BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709). Die Wissenschaftsfreiheit sch374tzt n344mlich den einzelnen Grundrechtstr344ger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechts-tr344gern nicht vor Beschr344nkungen, die im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (BVerfGE 111, 333, 354 = NVwZ 2005, 315; vgl. BVerfGE 55, 37, 68 f. = NJW 1981, 741). Bereits daraus ergibt sich, dass die Grundrechtsgew344hrleis-tung in dieser Bestimmung immanenten Schranken unterliegt (vgl. nur BVerfGE 83, 130, 142 = NJW 1991, 1471 - Josefine Mutzenbacher, zur Kunstfreiheit). Der Staat kann daher unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes andere legitime Aufgaben der Hochschulen ber374cksichti-gen (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; weitere Nachweise bei H374b-ner WissR 2005, 34, 45 Fn. 58). Diese Aufgaben m374ssen allerdings, um be-r374cksichtigt werden zu k366nnen, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswer-te darstellen (H374bner, WissR 2005, 34, 44 f., vgl. Fehling in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdn. 159 zu Art. 5 Abs. 3). Dies ist hier indessen der Fall, denn die Mittelaufbringung der Hochschule auch aus dem Fundus der an ihr get344tigten schutzf344higen Erfindungen betrifft deren mit Verfassungsrang aus-gestattete Funktionsf344higkeit. Kriterium f374r eine verfassungsgem344337e Hoch- - 12 - schulorganisation ist, ob mit ihr "freie" Wissenschaft m366glich ist und ungef344hr-det betrieben werden kann (BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709). Dies gilt nicht nur f374r die organisatorische Ausgestaltung der Institution Hochschule, sondern auch f374r die Regelung des Finanzaufkommens der Hochschule. Auch insoweit kommt der Funktionsf344higkeit der Institutionen des Wissenschaftsbe-triebs Verfassungsrang zu. Die im Jahr 2002 neu eingef374hrte Regelung tr344gt dem fiskalischen Interesse der 366ffentlichen Hand Rechnung, den Hochschulen aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen Mittel zu erschlie-337en (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 14/7573, S. 2). Insoweit gilt im Ergebnis nichts Anderes als bei der Mittelverteilung, bei der die Ankn374pfung an die Bewertung wissenschaftlicher Qualit344t legitim ist (vgl. BVerfGE 111, 333, 359 = NVwZ 2005, 315). Entgegen der Auffassung von H374bner, der (aaO, S. 53) von einem zweifelhaften Mittel der Selbstdarstellung (der Hochschule) spricht, haftet dieser Art der Mitteler-schlie337ung nichts Illegitimes an, vielmehr ist die Mittelerschlie337ung aus Erfin-dungen der Hochschulangeh366rigen grunds344tzlich geeignet, die Autonomie der Hochschulen zu st344rken. 22 (2) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es dem Ermessen des Gesetzgebers 374berlassen ist, wie er die Organisation der Hoch-schulen regelt (BVerfGE 93, 85, 95 ff. = NVwZ 1996, 709; vgl. BVerfGE 111, 333, 353 ff. = NVwZ 2005, 315). Wenn er den Hochschulen die wirtschaftliche Ausnutzung der Hochschulerfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zu-vor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die Hochschule unterlag, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG grunds344tzlich nicht zu be-anstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Kammer, NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63). Denn auch die wirtschaftliche Zuweisung der Erfin-dung an den Arbeitgeber/Dienstherrn nach Art. 9 ArbNErfG stellt unter dem - 13 - Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG eine zul344ssige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (BVerfG NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63). F374r die Rege-lung in 247 42 Abs. 1 ArbNErfG n.F. kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. (3) Dem Gesetzgeber war es demnach grunds344tzlich nicht verwehrt, Regelungen zu treffen, ohne die es der Hochschule unm366glich w344re, ein Schutzrecht zu erlangen. Da Material, das bei der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters bereits 366ffentlich zug344nglich ist, grunds344tzlich der Er-teilung eines Schutzrechts entgegensteht (247 3 Abs. 1 PatG; Art. 54 Abs. 1, 2 EP334; 247 3 Abs. 1 GebrMG, dort allerdings anders als im Patentrecht durch die weiterhin vorgesehene Neuheitsschonfrist gemildert; vgl. Beyerlein (Entschei-dungsanmerkung), Mitt. 2004, 75; A. von Falck/Schmaltz, GRUR 2004, 469, 470), lag es somit ohne Weiteres im Bereich zul344ssiger Gestaltung durch den Gesetzgeber, eine Regelung vorzusehen, durch die ein vorzeitiges Bekannt-werden einer Erfindung verhindert werden konnte. Eine derartige Regelung hat der Gesetzgeber in 247 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. getroffen. Zur Sicherung der Posi-tion der Hochschule war die getroffene Regelung auch erforderlich, denn ohne sie w344re die M366glichkeit, ein Patent zu erlangen, mit dem allein (gegen374ber dem h366chstens 10 Jahre laufenden Gebrauchsmuster, das zudem nicht alle Bereiche der Technik abdeckt) eine wirtschaftliche Ausnutzung der Erfindung 374ber einen langen Zeitraum m366glich ist, jedenfalls im Regelfall vereitelt worden. 23 24 cc) (1) Damit k366nnte sich ein unzul344ssiger Eingriff in die Wissenschafts-freiheit des Kl344gers zun344chst allenfalls daraus ergeben, dass der Staat einem Grundrechtstr344ger bestimmte Verhaltensweisen, die von der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit erfasst sind, verwehrt oder in erheblicher Weise er-schwert. Das hat er jedoch nicht getan. In einer "Verschiebung" oder "Verlage-rung" des Forschungsauftrags der Universit344ten von der zweckfreien Grundla- - 14 - genforschung zur mit aktuellem wirtschaftlichem Nutzen verbundenen For-schung liegt jedenfalls solange noch kein Eingriff in grundrechtlich gesch374tzte Positionen des Kl344gers (so aber Leuze, WissR 2002, 348, 351 f.), solange die-sem nicht angesonnen wird, Grundlagenforschung nicht mehr oder lediglich eingeschr344nkt zu betreiben und sich bestimmten anderen, einer wirtschaftli-chen Verwertung (besser) zug344nglichen Vorhaben zuzuwenden. Ein derartiges Ansinnen ist der Regelung in 247 42 ArbNErfG n.F. indessen nicht zu entnehmen. (2) Zudem verst366337t die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht gegen das 334berma337verbot. Zun344chst l344sst sich schon aus der gesetzlichen Regelung eine l344ngere Wartezeit als eine solche von zwei Monaten nicht herlei-ten. Deren Wortlaut schl366sse es allerdings nicht aus, im Einzelfall auch eine l344ngere Wartezeit unter den Rechtsbegriff "rechtzeitig" zu subsumieren. Dem steht aber entgegen, dass eine altersrangsichernde Behandlung der Erfindung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Mitteilung immer m366glich sein wird, denn hierf374r reicht es aus, die Erfindung, so wie sie bisher formuliert worden ist und ver366ffentlicht werden soll, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformationszentrum mit Angaben einzureichen, die dem An-schein nach als Beschreibung anzusehen sind (247 35 Abs. 2 PatG). Die Pr374fung der Hochschule, ob eine Anmeldung erfolgen soll, wird sich jedenfalls in der Regel zun344chst darauf beschr344nken k366nnen, ob Ma337nahmen zur Zeitrangsi-cherung als geboten angesehen werden (vgl. Fleuchaus/Braitmayer; GRUR 2002, 653, 655 sowie K366rting/Kummer, RdA 2003, 279, 284; a.A. Beyerlein, NZA 2002, 1020, 1022 und in seiner Anm. zum Berufungsurteil Mitt. 2006, 44 sowie Bartenbach/Volz, GRUR 2002, 743, 751 und Hoeren, WissR 2003, 131, 137). Dadurch wird allerdings im Grundsatz auch der Rahmen dessen abge-steckt, was der Hochschulwissenschaftler im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrt344tigkeit offenbaren darf, ohne gegen Verpflichtungen aus 247 42 Nr. 1 25 - 15 - ArbNErfG n.F. zu versto337en: Die Publikation muss sich im Rahmen dessen halten, was der Hochschule mitgeteilt worden ist und von dieser somit zum Ge-genstand der Zeitrangsicherung gemacht werden kann. (3) Weiter steht einer Grundrechtsbeeintr344chtigung entgegen, dass sich die Regelfrist schon nach den Vorgaben des Gesetzes verk374rzen kann, und zwar auch auf wenige Tage oder gar auf Stunden. Darauf hat im Grundsatz auch das Bundesverfassungsgericht bereits hingewiesen (BVerfG, Kammerbe-schluss in dieser Sache, NVwZ 2004, 974 = BVerfGK 3, 93). Die Verk374rzung der Regelfrist tritt dabei bei Vorliegen entsprechender Umst344nde, die sie erfor-derlich machen, ohne weiteres ein, so dass es einer Erkl344rung des Dienstherrn hierf374r nicht bedarf (vgl. Leuze, GRUR 2005, 27, 28). Dies b374rdet dem Erfinder zwar im Einzelfall das Risiko auf zu bestimmen, ob die Wartefrist zwei Monate oder weniger betr344gt (vgl. hierzu H374bner, WissR 2005, 34, 42), gibt ihm aber gleichzeitig die M366glichkeit, auf besondere Situationen flexibel zu reagieren (vgl. Beyerlein, NZA 2002, 1020, 1022), etwa dann, wenn sich im Verlauf einer wissenschaftlichen Tagung die Notwendigkeit ergibt, bisher nicht ver366ffentlichte Forschungsergebnisse schnell publik zu machen. Der Gefahr, dass hierdurch eine erfolgreiche Schutzrechtsanmeldung unm366glich wird, wird gerade unter den M366glichkeiten, die der elektronische Verkehr heute er366ffnet, durch geeig-nete Ma337nahmen, auch des Hochschulerfinders, Rechnung getragen werden k366nnen. 26 c) Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu einer Verk374rzung der Wartefrist oder gar zu deren Wegfall f374hren k366nnten, hat der Kl344ger nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten oder revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt. 27 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 28 Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.2005 - 9 O 1060/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 U 19/05 -
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