BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/07 Verk374ndet am: 23. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 43a Abs. 4, 247 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO 247 8 Abs. 2, 247247 23, 118; KostO 247 39 Abs. 2; BGB 247247 627, 628 a) L344sst sich ein Rechtsanwalt, der mit der F374hrung von Vertragsverhandlungen be-auftragt ist, f374r den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgeb374hr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung ei-nes unzul344ssigen Erfolgshonorars dar. b) Ist ein Teil einer Geb374hrenvereinbarung auf ein unzul344ssiges Erfolgshonorar ge-richtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte F344l-ligkeit aller Verg374tungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt. c) Ein Versto337 des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisio-nen f374hrt nicht zum Verlust solcher Honoraranspr374che, die schon vor der Pflicht-verletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind f374r den Auf-traggeber ohne Interesse. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten gegen das am 13. September 2007 verk374ndete Urteil des 28. Zivilsenats des O-berlandesgerichts Hamm werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344gerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Anwaltsgesellschaft b374rgerlichen Rechts, macht gegen die Beklagte Honoraranspr374che f374r anwaltliche Beratung und Vertragsge-staltung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens der Beklagten, einer Herstellerin von Kunststoffspritzgussteilen f374r die Autoindustrie, geltend. 1 Im November 2001 nahmen der alleinvertretungsberechtigte Gesch344fts-f374hrer und Alleingesellschafter M. der Komplement344rin der Beklagten, zu dessen Unternehmensgruppe sie geh366rte, und die Z. Beteiligungsgesell-schaft mbH & Co. KG Gespr344che 374ber den Verkauf der Beklagten an eine Ge- 2 - 3 - sellschaft der Z. -Gruppe auf. Im Rahmen dieser Gespr344che beauftragte die Beklagte die Kl344gerin am 13. Dezember 2001 mit ihrer anwaltlichen Bera-tung bei dem Unternehmensverkauf und dessen sp344terer Abwicklung. Die Par-teien schlossen unter diesem Datum eine Vereinbarung, in der 374ber die Hono-rierung der T344tigkeit der Kl344gerin Folgendes vereinbart wurde: "F374r die Vorbereitung der Kaufvertragsverhandlungen, die gesell-schaftsrechtliche Beratung f374r m366glicherweise noch vor dem Kaufvertrag oder mit dem Kaufvertrag im Zusammenhang stehen-de gesellschaftsrechtliche Ma337nahmen sowie den Entwurf eines Konzepts oder Vertrages entsteht eine 10/10-Geb374hr gem344337 247 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO. F374r die F374hrung der Verhandlungen und die Teilnahme an den Verhandlungen mit der K344uferin oder den K344ufern entsteht eine 10/10-Geb374hr gem344337 247 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO. F374r den rechtsverbindlichen Abschluss eines Unternehmenskauf-vertrages entsteht die 15/10-Geb374hr des 247 23 BRAGO. F374r die Mitwirkung bei der Abwicklung des Unternehmenskaufver-trages entsteht eine 7,5/10-Geb374hr gem344337 247 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO. Die Geb374hren ergeben sich aus dem im Kaufvertrag in Ansatz ge-brachten Wert der verkauften Verm366gensgegenst344nde (Aktivseite der Bilanz), unabh344ngig davon, ob die verkauften Gegenst344nde sich im Verm366gen der Gesellschaft befinden oder aber im Verm366-gen anderer Gesellschaften, jedoch von dem verkauften Unter-nehmen genutzt werden. 205 Unser Honorar wird f344llig mit Eintritt der F344lligkeit des f374r das Un-ternehmen zu zahlenden Kaufpreises; f374r den Fall, dass sich un-terschiedliche F344lligkeiten ergeben, ist der zuletzt eintretende F344l-ligkeitstermin ma337gebend. Wir sind berechtigt, bis zu 50 % des voraussichtlich entstehenden Honorars nach rechtswirksamem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages geltend zu machen." - 4 - Nach weiteren Verhandlungen der Kaufvertragsparteien und ihrer Anw344l-te, in deren Verlauf die Kaufvertragsparteien von einem urspr374nglich beabsich-tigten "asset-deal" zu einem "share-deal" 374bergingen, wurde am 13. Februar 2002 ein umfassendes Vertragswerk 374ber den Verkauf der Beklagten an ein Unternehmen der Z. -Gruppe, die I. GmbH, beurkun-det. Im Anschluss an diese Beurkundung kamen Zweifel 374ber die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags auf. Es erfolgte deshalb am 11. Juni 2002 eine nochmalige Beurkundung s344mtlicher Vertragsbestandteile. Danach stellte die Kl344gerin gest374tzt auf die Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001 und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 33.545.755,92 DM der Beklagten am 28. Juni 2002 263.357,72 200 in Rechnung. Nach Klageerhebung und Bestreiten der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung durch die Beklagte rechnete die Kl344gerin ihren gesetzlichen Geb374hrenanspruch am 19. Dezember 2002 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 162.336.995,96 DM mit 582.468,24 200 ab. Hiervon hat sie im ersten Rechtszug einen erstrangigen Teilbetrag in H366he des Abrechnungsbetrages vom 28. Juni 2002 zum Gegen-stand ihrer Klage gemacht. 3 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars von 111.454,07 200 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat nur zu einer geringf374gigen 304nderung gef374hrt. Das Berufungsgericht hat die Beklag-te zur Zahlung von 111.727,80 200 verurteilt. Die Honorarvereinbarung der Par-teien haben beide Vorinstanzen als unwirksam angesehen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht f374r beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren in zweiter Instanz prim344r geltend gemachten Antrag auf Verurteilung der Beklagten entsprechend der Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001 weiter. Die Beklagte begehrt weiterhin Abweisung der Klage insgesamt. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die beiderseitigen Revisionen haben keinen Erfolg. 5 A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgef374hrt: 6 Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei ein Anwaltsvertrag zustan-de gekommen. Zwar spreche der Inhalt der au337ergerichtlichen Vollmacht eher f374r eine Mandatierung der Kl344gerin durch den Alleingesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der Komplement344rin der Beklagten pers366nlich. Letztlich ergebe aber die Auslegung der Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001, die mit dem Vertretungszusatz f374r die Beklagte unterzeichnet worden sei, die Auftrags-erteilung durch die Beklagte. Dieser Vertrag sei nicht nach 247 134 BGB i.V.m. 247 43a Abs. 4 BRAO nichtig. Zwar habe die Kl344gerin gegen das Verbot des 247 43a Abs. 4 BRAO versto337en, als sie die Beklagte namens ihrer fr374heren Kommanditistin aufgefordert habe, den Abfindungsbetrag f374r den erm344337igten Kommanditanteil, der Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags gewesen sei, zu bezahlen. Auch habe sie dieses Verbot verletzt, indem sie im August 2002 namens der Eigent374merin des Betriebsgrundst374cks den Mietvertrag mit der Beklagten au337erordentlich gek374ndigt habe. Diese Verst366337e f374hrten aber nicht zur Anwendung des 247 134 BGB, soweit es um den urspr374nglich abge-schlossenen Anwaltsvertrag und die daraus folgende Honorarforderung gehe. Sie h344tten nur zur Konsequenz, dass die unter Missachtung des 247 43a Abs. 4 BRAO aufgenommenen Folgemandate nichtig seien und die Kl344gerin ihre T344- 7 - 6 - tigkeit f374r den ersten Auftraggeber unverz374glich h344tte beenden m374ssen. Das bedeute aber nicht, dass der Honoraranspruch f374r die bis dahin erbrachten Leistungen entfalle. Die Kl344gerin k366nne ihre Honorarforderung nicht auf die Vereinbarung vom 13. Dezember 2001 st374tzen. Diese versto337e gegen 247 49b Abs. 2 BRAO a.F. und sei deshalb gem344337 247 134 BGB nichtig. Es handele sich um die unzu-l344ssige Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Die Zahlung des Honorars der Kl344gerin sei von dem Abschluss des Kaufvertrags abh344ngig gewesen, es habe sich nicht um eine blo337e F344lligkeitsregelung gehandelt. Bei Abschluss der Ho-norarvereinbarung sei das Zustandekommen des Verkaufs noch keineswegs sicher gewesen. Selbst in dem Vorvertrag vom 19. Dezember 2001 sei noch nicht verbindlich geregelt gewesen, ob ein "share-deal" oder ein "asset-deal" habe abgeschlossen werden sollen. Hier374ber sei noch bis zum Beurkundungs-termin am 13. Februar 2002 verhandelt worden. 8 Soweit der Kl344gerin das gesetzliche Honorar zustehe, sei dies auf der Basis des Kaufpreises von 28,1 Mio. DM zuz374glich eines zu zahlenden Aufgel-des von 1,5 Mio. DM zu berechnen. Die in Anrechnung auf den Kaufpreis 374ber-nommenen Verbindlichkeiten, die Zuwendung einer Gesellschaft der Z. -Gruppe an die Beklagte, die 374bernommenen Verbindlichkeiten aus R374ckstellun-gen, der Gegenstandswert der 374bernommenen Vertr344ge mit Kunden und Liefe-ranten sowie die 334bernahme der Arbeitnehmer und das vereinbarte Wettbe-werbsverbot erh366hten den Wert nicht. Gleiches gelte f374r den im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags abgeschlossenen Grundst374ckskaufvertrag zwischen einem anderen Unternehmen, das der Gruppe der Beklagten angeh366rt habe, und der K344uferin. Soweit das Landgericht die Kapitalherabsetzung nebst Abfin- 9 - 7 - dungsvereinbarung unber374cksichtigt gelassen habe, sei seine Entscheidung nicht angegriffen. Eine Hilfsaufrechnung der Beklagten mit an sie abgetretenen Schadens-ersatzanspr374chen der K344uferin wegen einer unzutreffenden Garantieerkl344rung der Verk344uferin, Verbindlichkeiten der Gesellschaften, die nicht aus den Buch-f374hrungsunterlagen ersichtlich seien, best374nden nicht, greife nicht durch. Derar-tige Anspr374che k366nnten sich nur gegen die Altkomplement344rin und/oder deren Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer pers366nlich, nicht aber gegen die Kl344-gerin richten. Diese sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei den Vertragsver-handlungen die Gegenseite 374ber ihre Honoraranspr374che aufzukl344ren. 10 B. Diese Entscheidung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Der Kl344ge-rin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 111.727,80 200 aus 247 675 Abs. 1, 247 611 BGB zu. Auf die Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001 kann die Kl344gerin diesen Anspruch zwar nicht st374tzen. Entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichts stehen der Kl344gerin jedoch die gesetzli-chen Geb374hren aus 247 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 247247 28, 26 BRAGO a.F. zu. Die Geltendmachung des Honoraranspruchs durch die Kl344gerin verst366337t nicht des-halb gegen ein gesetzliches Verbot, weil diese im Verlauf der Abwicklung des Vertrages widerstreitende Interessen vertreten hat und f374r andere Unternehmen der M. -Gruppe t344tig geworden ist. Die Geltendmachung der Honorarforde-rung verst366337t auch nicht gegen Treu und Glauben. Die von der Beklagten hilfs-weise erkl344rte Aufrechnung mit einem an sie abgetretenen Schadensersatzan-spruch wegen fehlender Aufkl344rung 374ber das Bestehen eines Verg374tungsan-spruchs greift nicht durch. 11 - 8 - I. Revision der Kl344gerin 12 Die Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. 13 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Nichtigkeit der Verg374-tungsvereinbarung vom 13. Dezember 2001 ausgegangen. Die Vereinbarung stellt keine blo337e F344lligkeitsregelung dar, sondern enth344lt einen Versto337 gegen 247 49b Abs. 2 BRAO a. F., der gem344337 247 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit f374hrt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979) 247 49b Abs. 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I, S. 2278) inso-weit f374r verfassungswidrig erkl344rt, als die Vorschrift keine Ausnahme f374r den Fall zulie337, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Verg374tung besonderen Umst344nden in der Person des Auftraggebers Rechnung tr344gt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Abgesehen von diesem besonderen Ausnahmefall, der vorliegend nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, war die Vorschrift bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 30. Juni 2008 aber weiter anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZR 27/05, BeckRS 2008, 19968 Rn. 6, 8). 14 a) Aufgrund der Vorschrift des 247 49b Abs. 2 BRAO a.F. hat der Bundes-gerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Verg374-tung oder ihre H366he vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen T344tigkeit abh344ngig gemacht worden ist (Erfolgshonorar) oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erh344lt (quota litis), als unzul344ssig angesehen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass 15 - 9 - der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftli-chen" Angelegenheit macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Danach stellt jede Vereinbarung, durch die das Entstehen oder die H366he des Verg374tungsan-spruchs des Rechtsanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom Erfolg seiner anwaltlichen T344tigkeit abh344ngig gemacht wird, eine un-wirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar (vgl. BGHZ 34, 64, 71; 39, 142, 145; 51, 290, 293 f; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203, 3204; v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1633 f; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 479; v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 983). b) Ein entsprechender Fall ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise festgestellt, dass die H366he der von der Beklagten zu zahlenden Verg374tung vom Ergebnis der Ver-handlungen 374ber den Unternehmenskaufvertrag abh344ngen sollte. Die Zahlung einer 15/10-Geb374hr des 247 23 BRAGO sollte f374r den Fall des rechtsverbindlichen Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages erfolgen. Verhandlungen, die mit einem Vergleich im Sinne des 247 779 Abs. 1 Satz 1 BGB enden sollten, durch die mithin der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechts-verh344ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden sollte, waren aber tats344chlich gar nicht zu f374hren. Streit um den Inhalt und die Abfassung ei-nes bereits geschlossenen Kaufvertrages, der im Wege gegenseitigen Nachge-bens h344tte gekl344rt werden k366nnen, bestand nicht. Vielmehr ging es um origin344re Vertragsverhandlungen mit dem Ziel, einen Unternehmenskaufvertrag abzu-schlie337en. 16 - 10 - Eine blo337e Teilnichtigkeit (247 139 BGB), bei der einzelne Elemente der Vereinbarung, die nicht gegen das Verbot der Verabredung eines erfolgsab-h344ngigen Honorars versto337en, bestehen bleiben, ist nicht gegeben. Die Nichtig-keit erstreckt sich auch auf den Teil der Vereinbarung, in dem die F344lligkeit des Honorars vom Eintritt der F344lligkeit des f374r das Unternehmen zu zahlenden Kaufpreises abh344ngig gemacht wird. Danach kann ein Verg374tungsanspruch nur entstehen, wenn es zum Abschluss des Kaufvertrags und damit zur Kaufpreis-f344lligkeit kommt. Ohne einen Vertragsschluss, der auch Vorbedingung f374r die Geltendmachung eines 50%igen Vorauszahlungsanspruchs sein soll, ist eine Honorarforderung der Kl344gerin ausgeschlossen. Dies bezieht sich auf alle in der Vereinbarung enthaltenen Geb374hren, die ohne den Vertragsschluss niemals f344llig werden k366nnen. Die F344lligkeitsregelung bildet deshalb die Klammer f374r das gesamte Vertragswerk und belastet auch die Gesch344fts-, Verhandlungs- und Abwicklungsgeb374hr mit der Nichtigkeitsfolge der Vereinbarung eines unzu-l344ssigen Erfolgshonorars. 17 aa) Soweit die Kl344gerin mit ihrer Revision r374gt, das Berufungsgericht sei 374ber ihren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag hinweggegangen, die Ver-tragsbeteiligten seien sich am 13.Dezember 2001 bereits 374ber den Unterneh-mensverkauf einig gewesen, es sei in der Folgezeit lediglich noch um das Aus-formulieren des Vertragstextes gegangen, liegt eine Geh366rsverletzung nicht vor. Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots kann zwar einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, wenn der Tat-richter das Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der da-nach gebotenen Beweisaufnahme im Prozessrecht aber keine St374tze findet (BVerfG NJW 2003, 1655; BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569, 570). 18 - 11 - So verh344lt es sich hier jedoch nicht. Die Revisionsbegr374ndung legt nicht dar, dass das unter Beweis gestellte Vorbringen erheblich war. Allerdings kann die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausscheiden, wenn der Rechtsanwalt nur noch eine von den Parteien bereits erzielte Einigung in eine juristische Form zu gie337en hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2003 aaO). Indes war das Vorbringen der Kl344gerin hierzu widerspr374chlich und deshalb als Grundlage einer Beweis-aufnahme ungeeignet. Sie hat in einem Schreiben vom 13. August 2002 ausge-f374hrt, vor dem 11. Februar 2002 sei von einem "share-deal" noch keine Rede gewesen, es sei erst sp344ter zu einem pl366tzlichen Wechsel von einem "asset-deal" zu einem "share-deal" gekommen. Wenn vor dem 13. Februar 2002, dem Termin der ersten Beurkundung, noch gar nicht feststand, in welcher Form der Unternehmenskauf vollzogen werden sollte, so kann schon deswegen nicht an-genommen werden, dass dieser Kauf bei Erteilung des Beratungsmandats am 13. Dezember 2001 bereits unverr374ckbar feststand. Der Vertragsschluss h344tte auch noch scheitern k366nnen. Best344tigt wird dies durch die - von der Revision nicht angegriffene - Tatsache, dass ein auf den 11. Februar 2002 anberaumter Beurkundungstermin abgebrochen wurde, weil "Meinungsverschiedenheiten 374ber den Umfang des Verkaufs" aufgetreten waren. 19 bb) Entsprechendes gilt f374r die ebenfalls erstmals in zweiter Instanz auf-gestellte Behauptung, der Alleingesch344ftsf374hrer ihrer Komplement344rin habe namens der Beklagten die Honorarvereinbarung nur unterzeichnet, weil diese andernfalls nicht in der Lage gewesen w344re, sich bei der Durchf374hrung des Un-ternehmenskaufvertrages rechtlich beraten zu lassen. Auch hier liegt eine recht-lich relevante Geh366rsverletzung nicht vor. Eine Beweisaufnahme zu dieser Be-hauptung war nicht geboten. Mit der Vereinbarung vom 13. Dezember 2001 haben die Parteien die F344lligkeit der Verg374tung zumindest teilweise - hierauf wird in der Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen - noch vor den gesetz- 20 - 12 - lichen F344lligkeitszeitpunkt vorverlegt und Abrechnung von Geb374hren vereinbart, die 374ber die gesetzlichen hinausgehen. Ein Ausnahmefall, in dem die Vereinba-rung eines Erfolgshonorars der einzige Weg war, um rechtliche Beratung zu erlangen (vgl. BVerfGE 117, 163, 193 ff = NJW 2007, 979, 983 f), ist deshalb nicht erkennbar. Die Kl344gerin hat 374berdies nicht schl374ssig dargelegt, dass ein anderer Anwalt ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars die Beratung der Beklagten nicht 374bernommen h344tte. c) Die Kl344gerin kann ferner nicht geltend machen, die Parteien h344tten lediglich eine vom Gesetz abweichende F344lligkeitsvereinbarung getroffen (BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 aaO; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 851). Von einer solchen Konstellation w344re nur auszugehen, wenn die Parteien vereinbart h344tten, die F344lligkeit der im 334brigen nach dem Gesetz festzusetzenden Geb374hren anders zu regeln. Hier haben die Parteien jedoch ein zus344tzliches Honorar f374r den Erfolgsfall vereinbart und des-sen F344lligkeit insgesamt - wie vorstehend zu B. I. 1. b) bereits ausgef374hrt - vom Vertragsschluss abh344ngig gemacht. 21 d) Das im Grundsatz weiterhin bestehende Verbot der Vereinbarung ei-nes Erfolgshonorars ist entgegen der Auffassung der Revision der Kl344gerin nicht auf die forensische T344tigkeit des Rechtsanwalts beschr344nkt, sondern gilt auch f374r die au337ergerichtliche Beratung und Interessenwahrnehmung. Bei den Gr374nden, die f374r die grunds344tzliche Wirksamkeit des Verbots sprechen (BVerf-GE 117, 163, 182 ff = NJW 2007, 979, 980 f), ist nicht zwischen dem au337erge-richtlichen und gerichtlichen Bereich zu unterscheiden. Die Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts muss hier wie dort gewahrt werden, wenn es darum geht, das Vertrauen auf eine objektive Beratung zu gew344hrleisten. Diese darf nicht da-durch gepr344gt sein, dass ein vereinbartes Honorar nur im Fall einer bestimmten 22 - 13 - Entscheidung des Auftraggebers gezahlt wird. Dies birgt in beiden Bereichen die Gefahr eines Einflusses von Geb374hreninteressen auf die Beratung, die nicht Ma337stab der anwaltlichen T344tigkeit sein soll, in sich. Auch ist der Rechtsuchen-de in beiden Bereichen vor einer 334bervorteilung durch 374berh366hte Verg374tungen zu sch374tzen. 2. Der weitere Angriff der Revision der Kl344gerin, das Berufungsgericht habe den Gegenstandswert nicht zutreffend festgesetzt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 23 a) Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise von der Anwendbarkeit des 247 39 Abs. 2 KostO auf die Bemessung des Gegenstandswertes ausgegangen. Es hat den Wert der Leistungen der Beklag-ten der Wertbemessung zugrunde gelegt. Auch die Revision der Kl344gerin h344lt dies im Ausgangspunkt f374r zutreffend. Die Wertbemessung f374r die anwaltliche Beratung bei einem Unternehmenskauf war nach dem hier noch anwendbaren 247 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nach den Vorschriften der Kostenordnung vorzu-nehmen, weil die BRAGO - gleiches w374rde im 334brigen auch f374r den Anwen-dungsbereich des 247 23 Abs. 3 Satz 1 RVG gelten - keine Regelung f374r die Wertbemessung bei einem Unternehmenskauf enthielt. 24 b) Ist Gegenstand eines Kaufvertrags die Ver344u337erung von Gesell-schaftsanteilen oder ein Unternehmen insgesamt, so ist anerkannt, dass der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrunde zu legen ist (BGH, Urt. v. 17. April 1975 - III ZR 171/72, NJW 1975, 1417, 1418; BayObLGZ 1991, 361; KG DB 1994, 316; KG KGR Berlin 1994, 44; Bengel/Tiedtke in Ko-rintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung 17. Aufl. 247 39 Rn. 11; Hart-mann, Kostengesetze, 39. Aufl. 247 39 KostO Rn. 17 "Kaufvertrag"). Demgem344337 25 - 14 - hat das Berufungsgericht die der Beklagten vertraglich obliegenden Zahlungs-verpflichtungen in H366he von insgesamt 29,6 Mio. DM der Bemessung des Wer-tes zugrunde gelegt. c) Andere nach dem Vertrag geschuldete Leistungen hat das Berufungs-gericht nicht werterh366hend ber374cksichtigt; dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 26 Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Verbindlichkeiten von 21,2 Mio. DM hinzuzurechnen, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Die Darlehensforderung der Fahrzeugelektronik P. GmbH hat das Berufungsge-richt unber374cksichtigt gelassen, weil diese Forderung von dem Kaufvertrag un-ber374hrt blieb. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu r374gen. R374ckstellungsverpflich-tungen sind entsprechend der Bewertung der Vertragsparteien im Kaufvertrag in die Bemessung eingeflossen; nachtr344gliche tats344chliche Ver344nderungen ha-ben insoweit keine Bedeutung. Entsprechendes gilt f374r die 374bergeleiteten Ver-tr344ge mit Kunden. Auch hier ist der Wert dieser Vertragsbeziehungen bereits Gegenstand der Kaufpreisbildung gewesen. Eine nochmalige Bewertung der einzelnen Vertragsverh344ltnisse scheidet aus. Hinsichtlich der 334bernahme von Arbeitnehmern kann zwar eine Werterh366hung stattfinden, wenn der K344ufer ei-nes Unternehmens eine zus344tzliche Arbeitsplatzgarantie abgibt oder Verpflich-tungen aus einem Sozialplan 374bernimmt (LG Berlin JurB374ro 1994, 38, 39). Eine solche zus344tzliche Verpflichtung der Beklagten, die 374ber den blo337en 334bergang der Arbeitsverh344ltnisse hinausgeht, hat das Berufungsgericht aber in revisions-rechtlich nicht zu 374berpr374fender tats344chlicher W374rdigung verneint. Der Grund-st374ckskaufvertrag und die Herabsetzung des Kapitals der urspr374nglichen Kom-manditistin der Beklagten betrafen keine Leistungen, die die Beklagte aufgrund 27 - 15 - des Kaufvertrags zu erbringen hatte. Eine Werterh366hung konnte damit auch hierauf nicht gest374tzt werden. II. Revision der Beklagten 28 Auch die Revision der Beklagten f374hrt zu keiner Aufhebung oder 304nde-rung der Entscheidung des Berufungsgerichts. 29 1. Soweit das Berufungsgericht Verst366337e der Beklagten gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen (247 43a Abs. 4 BRAO, 247 3 BORA, 247 356 StGB) festgestellt hat, f374hrt dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einem Verlust des gesetzlichen Verg374tungsanspruchs aus dem zuerst erteilten Auftrag. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. 30 a) Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob der Versto337 des Rechtsanwalts gegen die Pflicht aus 247 43a Abs. 4 BRAO, keine widerstrei-tenden Interessen zu vertreten, zur Anwendung des 247 134 BGB und damit zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages f374hrt (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 481; dazu auch Riedel/Su337bauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. 247 1 Rn. 15; Kleine-Cosack, BRAO 5. Aufl. 247 43a Rn. 131; LAG K366ln NZA-RR 2001, 353). Offen ist damit auch, ob bei Abschluss von mehreren Anwaltsvertr344gen mit ge-genl344ufig interessierten Parteien nur die sp344ter abgeschlossenen Vertr344ge oder alle unwirksam sind. Der Senat braucht diese Fragen auch vorliegend nicht ab-schlie337end zu entscheiden. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung wider-streitender Interessen f374r 247 134 BGB Raum w344re, betr344fe dies die hier von der Kl344gerin geltend gemachte Honorarforderung nicht. 31 - 16 - b) Der Versto337 des Rechtsanwalts gegen die Regelung des 247 43a Abs. 4 BRAO f374hrt grunds344tzlich weder zur r374ckwirkenden Nichtigkeit des Anwaltsver-trags noch l344sst er den Anspruch auf gesetzliche Geb374hren entfallen, wenn der Versto337 zu einem Zeitpunkt geschieht, in dem der Rechtsanwalt die Geb374hren bereits verdient hat. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt die das Mandatsver-h344ltnis pr344genden Dienstleistungen bereits erbracht. Mit dem Wegfall der ver-traglichen Grundlage w344re den Belangen des Mandanten nicht gedient. Es kann im Gegenteil in dessen Interesse liegen, dass diese vertragliche Grundla-ge - etwa im Hinblick auf Schadensersatzanspr374che wegen Schlechtleistung - erhalten bleibt. Durch das Verbot des 247 43a Abs. 4 BRAO soll das Vertrauens-verh344ltnis des Anwalts zum Mandanten, die Wahrung der Unabh344ngigkeit des Anwalts und das Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der in der Rechtspflege gebotenen Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsaus374bung gesch374tzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der Anwalt nur einer Seite dient und sich nicht zum Vertreter widerstreitender Interessen macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 27; BVerfG NJW 2003, 2520, 2521; BVerfG ZEV 2006, 413, 414; Feue-rich/Weyland/Vosseb374rger, BRAO 7. Aufl. 247 43a Rn. 54; Hartung in Har-tung/R366mermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung 4. Aufl. 247 3 BORA Rn. 59). Soweit anwaltliche Dienstleistungen bereits erbracht sind, bevor der Anwalt ge-genl344ufige Interessen vertreten hat, ist es zum Schutze des Mandanten nicht geboten, dem Anwaltsvertrag r374ckwirkend die rechtliche Anerkennung zu ver-sagen. Best344tigt wird dies dadurch, dass der Rechtsanwalt, sobald er erkennt, widerstreitende Interessen zu vertreten, gem344337 247 3 Abs. 4 BORA die Pflicht hat, unverz374glich seine Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in der-selben Rechtssache zu beenden (vgl. Hartung, aaO 247 3 BORA Rn. 158 ff). F374r die Vergangenheit bleiben sie bestehen. Damit w344re es nicht zu vereinbaren, wenn der Rechtsanwalt auch solche Honoraranspr374che verlieren w374rde, die er 32 - 17 - erlangt hat, bevor ein Versto337 gegen widerstreitende Interessen vorlag. Eine entsprechende Sanktion kann 247 43a Abs. 4 BRAO nicht entnommen werden. Die gegenteilige Auffassung der Revisionsbegr374ndung verkennt, dass die Vor-schrift nicht die Bestrafung eines "334berl344ufers" durch die r374ckwirkende Entzie-hung des gesamten Honoraranspruchs bezweckt, sondern vielmehr den Anwalt zukunftsgerichtet dazu anhalten soll, widerstreitende Interessen nicht zu vertre-ten. Die Nichtigkeitsfolge des 247 134 BGB - wollte man sie auf den Versto337 ge-gen 247 43a BRAO anwenden (daf374r Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 638) - ist deshalb jedenfalls nicht r374ckwirkend anwendbar. c) Soweit sich die Revisionsbegr374ndung der Beklagten f374r die von ihr vertretene Ansicht, die Nichtigkeitsfolge erfasse unterschiedslos - und r374ckwir-kend - alle Mandatsverh344ltnisse, auf eine Entscheidung des LAG K366ln (NZA-RR 2001, 253, 254) st374tzt, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, dass die Nichtigkeitsfolge auf beide Mandatsverh344ltnisse anzuwenden ist, wenn der Anwalt diese zeitlich gestaffelt nacheinander wahrnimmt. Im Fall des LAG K366ln hatten ein Betriebsratsmitglied und der Betriebsrat den Rechtsanwalt na-hezu gleichzeitig mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und dem-gem344337 wurde der Rechtsanwalt auch gleichzeitig f374r beide Mandanten t344tig. Das ist vorliegend wesentlich anders, auch wenn das Mandat f374r die Beklagte - weil der Unternehmenskauf noch nicht vollst344ndig abgewickelt war - noch an-dauerte, als die Kl344gerin f374r fr374here Gesellschafter mit gegenl344ufigen Interes-sen auftrat. Insofern kann der dem LAG K366ln zustimmenden Stellungnahme von Kleine-Cosack (aaO Rn. 131) auch nicht eindeutig entnommen werden, unter welchen Umst344nden er die Nichtigkeitsfolge f374r den gesamten Honorar-anspruch annimmt. 33 - 18 - d) Ob etwas anderes gilt, wenn sich die fr374here T344tigkeit des Anwalts infolge des Seitenwechsels als wertlos erweist, kann vorliegend offen bleiben. 34 aa) Ein Anwaltsvertrag kann nach 247 627 Abs. 1 BGB gek374ndigt werden, wenn der Rechtsanwalt das Mandat ungeachtet der Vertretung widerstreitender Interessen fortf374hrt und den Mandanten nicht auf den bestehenden Interessen-konflikt hinweist (BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). Die Wirkungen einer vorzeitigen K374ndigung des Anwaltsvertrages sind in 247 628 BGB geregelt. Gem344337 247 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Anwalt einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Verg374tung verlangen. Veran-lasst der Rechtsanwalt durch ein vertragswidriges Verhalten die K374ndigung des Mandanten, so steht ihm nach 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Verg374tungsan-spruch insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der K374ndigung f374r den Auftraggeber kein Interesse mehr haben (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; v. 7. Juni 1984 aaO; M374nchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl. 247 628 Rn. 22, 26; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. 247 15 Rn. 68). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des 247 628 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Mandant darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 aaO; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189). Nach st344ndiger Rechtsprechung verliert der Rechtsanwalt sei-nen Verg374tungsanspruch f374r bereits erbrachte Beratungsleistungen nach einer durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten K374ndigung insbesondere dann, wenn ein neuer Anwalt bestellt werden muss, f374r den die gleichen Ge-b374hren nochmals entstehen (BGHZ 174, 186, 192; Urt. v. 30. M344rz 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; v. 17. Oktober 1996 aaO). Werden die Man-date trotz Wahrnehmung widerstreitender Interessen nicht gek374ndigt, weil die-ser Umstand zun344chst unbemerkt bleibt, kann der Anwalt mit seinen Verg374-tungsanspr374chen zumindest nicht schlechter stehen als im Fall der K374ndigung. 35 - 19 - bb) Hier hat die Beklagte nichts daf374r vorgetragen, dass die anwaltlichen Leistungen der Kl344gerin, die diese bei der Verhandlung und dem Abschluss des Kaufvertrages erbracht haben, f374r sie wertlos geworden sind, weil die Kl344gerin bei dessen Abwicklung andere Unternehmen der M. -Gruppe gegen die Be-klagte vertreten hat. Dass sich die Kl344gerin dabei Wissen zunutze gemacht ha-ben k366nnte, welches sie im Rahmen ihrer urspr374nglichen Beratungst344tigkeit f374r die Beklagte erlangt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin Geb374hrenanspr374che aus der Abrechnung vom 19. Dezember 2002 zuerkannt hat, wird von der Beklagten nicht behauptet, dass sie wegen dieser Leistungen einen neuen Anwalt bestellen musste, bei dem die gleichen Geb374h-ren noch einmal entstanden sind. 36 2. Eine unzul344ssige Rechtsaus374bung ist in der Geltendmachung der Ho-norarforderung der Kl344gerin nicht zu sehen. Es verst366337t - wie das Berufungsge-richt mit Recht ausgef374hrt hat - nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Rechtsanwalt sein Honorar f374r erbrachte Leistungen geltend macht, obwohl er sich nachtr344glich - nach Verwirklichung der Geb374hrentatbest344nde - als illoyal erwiesen hat. Die Kl344gerin hat ihren Honoraranspruch entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung nicht in entsprechender An-wendung des 247 654 BGB verwirkt. 37 a) Nach 247 654 BGB ist der Anspruch auf den Maklerlohn ausgeschlos-sen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch f374r den anderen Teil t344tig geworden ist. Ein Makler, der in dieser Weise seine Pflichten verletzt und dadurch den Vertrag nicht erf374llt, soll ohne Lohn bleiben, auch wenn er dem Auftraggeber keinen Schaden zugef374gt hat (BGHZ 36, 323, 326 f; v. 16. Oktober 1980 - IVa ZR 35/80, NJW 1981, 280; v. 15. Januar 1981 - III ZR 38 - 20 - 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; M374nchKomm-BGB/Roth aaO 247 654 Rn. 15; D. Fischer NZM 2001, 873, 875 ff, jeweils m. w. Nachw.; vgl. BGHZ 159, 122, 131; LG Schwerin NZI 2008, 692, 693, jeweils f374r den Verlust des Verg374tungs-anspruchs des Insolvenz-/Gesamtvollstreckungsverwalters). Das Reichsgericht hat in dieser Bestimmung die Auspr344gung eines allgemeinen Rechtsgedankens erblickt und sie daher bei schwerwiegenden Verst366337en eines Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten entsprechend angewandt (RGZ 113, 264, 269; RG HRR 1935 Nr. 725). Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 29. April 1963 - III ZR 211/61, NJW 1963, 1301; v. 15. Januar 1981 aaO; vgl. ferner D. Fischer aaO S. 883). Er hat f374r die dort entschiedenen Rechtsstreitigkeiten dargelegt, dass der Anwalt kein Makler sei und der Gedan-ke des 247 654 BGB nach der Interessenlage bei einem Anwalt nur dann zum Ausschluss einer Geb374hrenforderung f374hren k366nne, wenn der Anwalt pflichtwid-rig beiden Parteien gedient und sich des vors344tzlichen Parteiverrats im Sinne des 247 356 StGB schuldig gemacht habe. Hieran wird festgehalten. b) Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Kl344gerin mit dem Bewusst-sein und dem Willen gehandelt hat, pflichtwidrig Parteien mit entgegengesetz-ten Interessen beruflichen Rat oder Beistand zu gew344hren. Nur ein solcher Ver-sto337 w374rde ihrer T344tigkeit den Wert einer anwaltlichen Leistung nehmen (BGH v. 15. Januar 1981 aaO). Die blo337 fahrl344ssige oder auch grob fahrl344ssige Ver-letzung anwaltlicher Pflichten f374llt die Voraussetzungen f374r einen Verlust des Verg374tungsanspruchs nicht aus. 39 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionsbegr374n-dung der Beklagten zitierten Entscheidung OLG M374nchen (NJW 1997, 1313) und der ebenfalls zitierten Kommentierung von Jessnitzer/Blumberg (BRAO 9. Aufl. 247 43a Rn. 4 am Ende). 334ber die Behandlung von zeitlich gestaffelten 40 - 21 - T344tigkeiten, die sich in Bezug auf die Entstehung des geltend gemachten Ge-b374hrenanspruchs nicht 374berschneiden, wird in diesen Fundstellen nichts ausge-f374hrt. 3. Das Berufungsgericht hat schlie337lich auch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit an sie abgetretenen Schadensersatzanspr374chen der Unterneh-mensk344uferin mit Recht zur374ckgewiesen. 41 Ein Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 317 ff; Zugeh366r in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1659 ff), bei dem der Anwalt nicht nur seinen Mandanten zu beraten hat, sondern auch drittsch374tzende Pflichten gegen374ber dem Verhandlungsgegner seines Mandanten wahrnehmen muss, ist nicht an-zunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32, 33; OLG D374sseldorf NJW-RR 1986, 730). Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant dient im Allgemeinen nicht dem Schutz des Vertragsgegners des Mandanten. Ein solcher Schutz w344re mit der Gegenl344ufigkeit der Interessen von Auftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar. Der rechtliche Berater soll die Interessen seiner Partei wahrnehmen. Er kann nicht gleichzeitig die Pflicht ha-ben, auf die Belange der Gegenseite R374cksicht zu nehmen und auch deren In-teressen wahrzunehmen (247 43a Abs. 4 BRAO). Zu diesem Zweck kann sich die Gegenseite - wie dies vorliegend im 334brigen auch der Fall war - eines eigenen rechtlichen Beraters bedienen. Sollten wegen des fehlenden Hinweises auf die noch ausstehende Honorarrechnung der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che der K344uferin bestehen, kann sie sich deswegen allenfalls an die Verk344uferin, nicht aber die Kl344gerin als deren rechtliche Beraterin halten. Ein Hinweis der Kl344gerin, dass auf die K344uferin noch Anwaltskosten zukommen, h344tte zum Ver- 42 - 22 - langen der Herabsetzung des Kaufpreises gef374hrt. Er h344tte damit im Wider-spruch zu den Interessen der eigenen Partei gestanden. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 16 O 429/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2007 - 28 U 33/05 -
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