BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 167/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. P ape am 10. Mai 2012 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. November 2011, ergänzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2011, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der au ch die Kosten der Streithelfer zu tragen hat. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.729,09 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund au f- deckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor. 1 - 3 - Der Kläger hat die ihm gegenüber d em Beklagten zu 1 bestehenden B e- ratungspflichten im Hinblick auf die von der V . zu erteilende n Bürgschaft ve r- letzt. Der Mandant trägt zwar die Beweislast für die Pflichtverletzung des A n- walts. Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Dem Anwalt o b- liegt es aber, konkret darzulegen, wie die Beratung ausgesehen hat, die er e r- bracht haben will (G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. , Rn. 1065 ff mwN). Auch wenn er, wie er beha uptet, den Beklagten zu 1 darauf hingewiesen haben sollte, dass die zunächst erteilte und ihm zur Prüfung übergebene Bür g- schaftsurkunde "völlig untauglich" oder "nicht in Ordnung" sei, lag eine Pflich t- verletzung vor. Denn er hätte de m Beklagten darlegen mü ssen, an welchen Mängeln die Bürgschaftsurkunde litt, damit dieser prüfen konnte, ob die neue Bürgschaftsurkunde den Anforderungen entsprach oder neuer Überprüfung b e- durfte. Auf einer Nichtberücksichtigung dieses unsubstantiierten Vortrags des Klägers beru ht deshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. S oweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung hilfsweise auf §§ 530, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stützt , beruht s e ine Entscheidung nicht auf diesen Übe r- legungen, die im Übrigen allenfalls einen Subsumti onsfehler im Einzelfall, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweisen. Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft und nicht für gegeben erachtet. 2 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 91 O 2248/10 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 27 U 1452/11 - 6
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