ECLI:DE:BGH:2018:221118UIXZR167.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/16 Verkündet am: 22. November 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 270a, 55 Abs. 2, § 27 0 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch auße r halb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbin d lichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist. InsO §§ 270a, 55 Abs. 4 Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlu ng vom 22. November 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Ober landesgerichts in Jena vom 22. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die L . A . GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 21. Januar 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen u n- ter Anordnung der Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht bestellte mit B e- schluss vom selben Tag den Kläger zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2014 wurde das beklagte Land hiervon informiert. Die Schuldnerin führ te ihren Betrieb im Eröffnungsverfahren fort und zahlte an das Finanzamt zwischen dem 7. März 2014 und dem 26. März 2014 in s- gesamt 85.843,64 und am 26. März 2014 541,20 t März 2014. Mit Be - schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. April 2014 forderte der Kläger das Finanzamt zur Erstat - tung der Zahlungen im Gesamtbetrag von 86.384,84 1 - 3 - sie seien nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Finanzamt lehn - te die Erstattung ab. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung von 86.384,84 gerichtete Kl age abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan - desgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsg ründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig en t- schieden. I. D as Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2016, 1741 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Rückgewähr der erhaltenen Zahlungen n ach § 143 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verpflichtet. Im Streit sei lediglich, ob die Zahlungen auf Masseverbindlichkeiten erfolgt und deshalb der Anfechtung entzogen seien. Dies sei nicht der Fall. Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO könne e ntgeg en der Ansicht des Landgerichts (ZIP 2015, 2181) im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung mangels einer planwidr i- gen Regelungslücke nicht entsprechend angewandt werden. Eine analoge A n- wendung widerspräche auch der gesetzlichen Regelungssystematik , die nur für das Schutzschirmverfahren in § 270b Abs . 3 InsO eine Ermächtigung zur B e- 2 3 4 - 4 - gründung von Masseverbindlichkeiten vorsehe . Eine solche Ermächtigung sei nicht erteilt worden. Ohne Ermächtigung könne der Schuldner nur Insolvenzfo r- derungen und keine Masseve rbindlichkeiten begründen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO mit Recht bejaht. 1. D ie Schuldnerin gewährt e mit den angefochtenen Zahlungen dem B e- klagten eine Befriedigung, nachdem bereits die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens beantragt war. D er Beklagte hatte aufgrund der ihm vom Kläger erteilten Information Kenntnis vom Eröffnungsantrag . 2. D er Beklagte wäre mit den befriedigten Forderungen auch , wie von § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetz t, bei Verfahrenseröffnung Insolven z- gläubiger und nicht Massegläubiger gewesen , weshalb die Zahlungen die übr i- gen Gläubiger benachteiligten (§ 129 Abs. 1 InsO). a) P ersönliche Gläubiger, die wie der Beklagte einen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schul d- ner haben, sind grundsätzlich Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). In der Rechtspr e- chung der Instanzgerichte und im Schrif ttum ist allerdings umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten, die im Ve r- fahren der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO vom Schuldner oder von einem vorläufigen Sachwalter begründet werden, Masseverbindlichk eiten 5 6 7 8 - 5 - sind, die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind (beispielhaft und jeweils mit weiteren Nachweise n: Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15 . Aufl., § 270a Rn. 16 ff; Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 14 ff; HK - InsO/ Brünkmans, 9. Aufl., § 27 0a Rn. 28 ff; HK - InsO/ Lohmann, aaO § 55 Rn. 32; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270a Rn. 6; HmbKomm - InsO/Fiebig, 6. Aufl., § 270a Rn. 34 ff ; FK - InsO/Foltis , 9. Aufl., § 270a Rn. 25 f ; Ringstmeier in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 270a Rn. 8 ) . Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 IX Z B 43/12, WM 2013, 518; vom 24. März 2016 IX ZR 157/14, WM 2016, 805 Rn. 4, 6; Urteil vom 16. Juni 2016 IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 3 2). Vo r- zugswürdig ist die Auffassung, dass auf diese Weise begründete Verbindlic h- ke i ten ebenso wie Verbindlichkeiten, die im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 24. März 2016, aaO), nur dann Masseverbindlichkeit en sind, wenn sie auf der Grundlage einer vom Inso l- venzgericht erteilten E rmächtigung begründet wurden. Eine solche Ermächt i- gung war der Schuldnerin nicht erteilt. a a) D ie mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) v om 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) in die Inso l- venzordnung eingefügten Bestimmungen der §§ 270a, 270b verfolgen das Ziel, dem Schuldner den Zugang zum Verfahren der Eigenverwaltung nach § 270 InsO zu erleichtern und dadurch die Sanierungschancen zu verb essern . Durch den Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot und auf die Bestellung e i- nes mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters soll vermieden werden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren die Kontrolle über sein Unterne h- men verliert und d as Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird (BT - Drucks. 17/5712 , S. 2, 39). Für Schuldner, die noch nicht zahlungsunfähig sind, stellt 9 - 6 - § 270b InsO mit dem so genannten Schutzschirmverfa hren ein eigenständiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung zur Verfügung , in dem für einen begrenzten Zeitraum das Vermögen des Schuldners dem unbegrenzten Zugriff seiner Gläubiger entzogen ist (BT - Drucks. 17/5712, S. 40). Eine Sanierung setzt rege lmäßig voraus, dass das Unternehmen des Schuldners im Eröf f- nungsverfahren fortgeführt wird . Dies wird oft nur möglich sein, wenn zugunsten bestimmter Geschäftspartner Masseverbindlichkeiten begründet werden kö n- nen. Warenlieferanten etwa werden sich schwerl ich auf eine Lieferverpflichtung einlassen, wenn sie befürchten müssen, ihre Forderungen nur als Insolvenzfo r- derungen geltend machen zu können. Insofern unterscheidet sich das Verfa h- ren der vorläufigen Eigenverwaltung nicht von einem sonstigen Eröffnungsve r- fahren. Andererseits kann eine übermäßige Begründung von Masseverbindlic h- keiten zur Auszehrung der künftigen Inso l venzmasse führen , was die vollstä n- dige Befriedigung der Massegläubiger gefährden und damit letztlich die weitere Betriebsfortführung und Sani erung beeinträchtigen kann. b b ) V or diesem Hintergrund ist die Ansicht, der Schuldner begründe im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren stets Masseverbindlichkeiten, abz u- lehnen. Eine solche Rechtsmacht folgt nicht aus § 270 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 InsO. Nach der zuletzt genannten Norm gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Ve r- fügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Mass everbindlichkeiten. Auf Rechtshandlu n- gen des Schuldners im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung kann diese Norm nicht analog angewandt werden. Di e Rechtsstellung des Schuldners entspricht nicht derjenigen eines starken vorläufigen Insolvenzverwal ters gemäß § 22 Abs. 1 InsO. Ordnet das 10 11 - 7 - Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verf ügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15 . Aufl., § 270 Rn. 12; MünchKomm - InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 14 9; Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 13; HK - InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 55 Rn. 32). Anders ve r- hält es sich im vorläufi gen Eigenverwaltungsverfahren. In diesem Verfahren s- abschnitt steht dem Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine b e- schränkenden Anordnungen erlässt. Insolvenzspezifische Bef ugniss e sind dem Schuldner anders als einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröf f- nungsverfahren nicht zugewiesen ( vgl. Graf - Schlicker, aaO) . Soweit nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ein bestellter vorläufiger Sachwalter dem späteren Sachwalter g leichgestellt ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren de r- jenigen im eröffneten Verfahren entspr icht . Gegen die Auffassung, vom Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltung s- verfahren begründete Verbindlichkeiten seien analog § 55 Abs. 2 InsO stets Masseverbindlichkeiten, spricht in systematischer Hinsicht auch die gesetzli che Regelung in § 270b Abs. 3 InsO. Danach hat das Gericht im Schutzschirmve r- fahren auf Antrag des Schul dners anzuordnen, dass der Schuldner Masseve r- bindlichkeiten begründet; § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend. Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unterne h- men (ESUG) war diese Regelung noch nicht enthalten. Sie w urde erst auf Vo r- schlag des Rechtsausschusses eingefügt (BT - Drucks. 17/7511, S. 20) . Zur B e- gründung wurde ausgeführt, unter den Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 270b InsO, wenn also beim Schuldner noch keine Zahlungsunfähigkeit vorl i e- 12 - 8 - ge, sei es gebo ten und gerechtfertigt, den Beteiligten einen weiten Rechtsra h- men zu eröffnen und die Verfügungsbefugnis des Schuldners so auszugesta l- ten, wie sie im Interesse einer Sanierung am sinnvollsten sei. Dem Schuldner solle die Möglichkeit eröffnet werden, über e ine Anordnung des Gerichts gewi s- sermaßen in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken (BT - Drucks. 17/7511, S. 37 ). Die Re gelung in § 270b Abs. 3 InsO ste l lt sich danach als eine von einer gerichtlichen Anordnung abhängige Privil e- gierung des Schuldners im Schutzschirm verfahren gegenüber dem Schuldner im eigenverwalteten Eröffnungs verfahren nach § 270a InsO dar. Ihr liegt e r- sich t lich die Annahme zugrunde, dass ein Schuldner im Verfahren nach § 270a InsO nicht wie ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 55 Abs. 2 InsO auch ohne Anordnung des Gerichts Masseverbindlichkeiten begründen kann. Könnte der Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren stets und nicht wie im Schutzschirmverfahren nur aufgrund besonderer Anordnung des G e- richts Masseverbindlichkeiten begründen, stünde dies auch im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten in der Regel mehr gefährdet ist, wenn die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b I nsO nicht vorliegen, weil der Schuldner entweder bereits za h- lungsunfähig ist oder die Aussichten der angestrebte Sanierung noch nicht b e- urteilt werden können. Auch deshalb kann der Schuldner im Verfahren nach § 270a InsO keine umfassendere Rechtsmacht habe n als im Verfahren nach § 270b InsO. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch eine von Gesetzes wegen bestehende Rechtsmacht des Schuldners, im eigenverwalteten Eröffnungsve r- fahren Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe von § 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 InsO zu begründen, nicht angenommen werden (so aber etwa FK - InsO/Foltis, 9. Aufl., § 270a Rn. 25 mwN) . Keine Masseverbindlichkeiten wären dann nur 13 - 9 - Verbindlichkeiten, die vom Schuldner außerhalb des gewöhnlichen Geschäft s- be triebs ohne Zustimmung des vorläu figen Sachwalters oder gegen dessen Widerspruch begründet wurden. Die dargelegten Gründe schließen auch eine dergestalt begrenzte Rechtsmacht des Schuldners aus. c c ) D em praktischen Bedürfnis, dem Schuldner im vorläufigen Eigenve r- waltungsverfahren die Begründung von Masseverbindlichkeiten im erforderl i- chen Umfang zu ermöglichen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Insolvenzgericht die notwendigen Ermächtigungen anordnet. Für das nicht auf eine Eigenverwaltung zielende Eröffnungsverfahr en ist anerkannt, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter auch dann, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist, die Verf ü- gungsbefugnis deshalb nicht auf den vorläufigen Verwalter übergegangen ist (§ 22 Abs. 2 InsO) und dies e r deshalb von der Regelung in § 55 Abs. 2 InsO nicht erfasst wird, Masseverbindlichkeiten begründen kann, wenn er vom Inso l- venzgericht hierzu ermächtigt ist. Die Ermächtigung darf die Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht in das Ermessen des vorläufi gen Insolvenzverwa l- ters stellen , sondern muss sich auf im Voraus einzeln oder der Art nach g e- nau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse bezi e- hen . Die auf diese Weise eingeräumten Befugnisse können bis zur Grenze der Rechtsmac ht eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 InsO ausgedehnt werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 3 65 ff ). Rechtsgrundlage einer solchen Ermächtigung ist § 22 Abs. 2 Satz 1 i n Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. In entsprechender Weise kann das Insolvenzgericht den Schuldner im eigenverwalteten Eröffnungsverfahren ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu 14 15 16 - 10 - begründen ( Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 14 ff; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl. , § 270a Rn. 6; HK - InsO/Brünkmans, 9. Aufl., § 270a Rn. 28 ff; HmbKomm - InsO/Fiebig, 6 . Aufl., § 270a Rn. 34 ; jeweils mwN) . Auch für das auf ein Eigenverwaltungsverfahren gerichtete Eröffnungsverfahren des § 270a InsO gelten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO di e allgemeinen Vorschriften, soweit in den §§ 270 ff InsO nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschri f- ten gehört § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Insolvenzgericht hat daher auch hier die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um nachtei lige Veränd e- rungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Dazu kann auch die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Zuge der For t- führung des Unternehmens und der angestrebten Sanierung gehören (Graf - Schlicker, aaO Rn. 16) . Die Regelung in § 270b Abs. 3 InsO , die für das Schutzschirmverfahren eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden A n- ordnung auf Antrag des Schuldners vorsieht, stellt keine anderweitige Besti m- mung im Sinne des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO dar, die in Verfahr en nach § 270a InsO der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und damit einer im Erme s- sen des Gerichts stehenden Ermächtigung entgegenstünde. Die Ermächtigung ist an den Schuldner zu richten, dem weiterhin die B e- fugnis zusteht, sein Vermögen zu verwa lten und über es zu verfügen (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 27 0a Rn. 19; Graf - Schlicker, aaO Rn. 19 ; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 270a Rn. 19 f ). Sie kann wie in einem nicht auf eine Eigenverwaltung zielenden Eröffnungsverfa hren einzelne, zumindest der Art nach bestimmt bezeichnete Verpflichtungen zu Lasten der späteren Masse zum Gegenstand haben. Ob darüber hinaus wie in einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 18 ff) auch eine globale Ermächtigung zulässig ist, die nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt ist und wie bei einem 17 - 11 - starken vorläufigen Verwalter zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 InsO führt, muss der Senat hier nicht entscheiden. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass d ie von der Schuldnerin bezahlten Steuer forderungen de s Beklagten auch nicht gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten behandelt werd en können. aa) Nach dieser Norm gelten Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzver fahrens als Masseverbindlichkeit. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen im Streitfall nicht vor, weil kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war. bb) A uch eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO scheidet aus. Eine Analogie ist zulässig u nd geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige R e- gelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand , den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. April 201 8 IX Z R 238 /1 7, WM 2018, 96 2 Rn. 1 4 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 47; HmbKomm - InsO/Fiebig, 6. Aufl., § 270a Rn. 37; HK - InsO/Brünkmans, 9. Aufl., § 270a Rn. 35 mwN). (1) E s fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollst ändigkeit der gesetzl i- chen Regelung. Zwar enthielt die Insolvenzordnung noch keine Vorschriften 18 19 20 21 - 12 - über das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, als mit dem Haushaltsbeglei t- gesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) die Bestimmung des § 55 Abs. 4 Ins O geschaffen wurde. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen schlug der Bundesrat aber im Blick auf die vorgesehenen neuen Regelungen in den §§ 270a, 270b InsO vor, die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO zu ergänzen und die dort vorgesehene Rechtsfolge auch auf Verbindlichkeiten aus dem Steue r- schuldverhältnis zu erstrecken, die während eines Eröffnungsverfahrens nach § 270a InsO begründet worden sind , sei es durch den Schuldner allein, durch den Sc huldner mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters oder durch den vorläufigen Sachwalter (BT - Drucks. 17/5712 , S. 52). Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Gegenäußerung jedoch gegen die vorgeschlagene E rgä n- zung aus (BT - Drucks. 17/5712 , S. 67 f). Dies z eigt, dass erwogen wurde, Ste u- erverbindlichkeiten, die im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren begründet werden, in den Regelungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO einzubezieh en, auf eine Er w eiterung der bestehenden Regelung aber letztlich bewusst verzichtet wu rde. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob die von der Bundesregierung in ihrer Gegenä u- ßerung vorgebrachten Argumente tragfähig waren und auch nach der Gesetz gewordenen Fassung tragfähig blieben ( vgl. dazu Weber, ZInsO 2017, 67, 69 f). (2) D ie Begründung vo n Steuerverbindlichkeiten im eigenverwalteten Eröffnungsverfahren ist mit den in § 55 Abs. 4 InsO geregelten Fällen auch nicht ausreichend vergleichbar. Mit der Regelung in § 55 Abs. 4 InsO soll im Interesse des Fiskus erreicht werden, dass im Eröffnungsve rfahren begründete Steuerverbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung nicht nur dann Masseve r- bindlichkeiten sind , wenn sie auf der Tätigkeit eines starken oder eines geso n- dert ermächtigten vorläufigen Insolvenzverwalters beruhen, sondern auch dann, wenn sie von einem nicht ermächtigten schwachen vorläufigen Verwalter oder 22 - 13 - vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründet w e rden (BT - Drucks. 17/3030, S. 42 f). Maßgeblich wird dabei auf die Tätigkeit des vorläufigen Inso l- venzverwalters und dessen Befugnisse (vgl. BFH E 247, 460 Rn. 16) abgestellt. V erbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis , die allein vom Schuldner begründet werden und nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des vorläuf i- gen Verwalters stehen, werden nicht erfasst . Im eigenverwalteten Eröffnung s- verfahren handelt der Schuldner regelmäßig autonom und unterliegt nur der Überwachung durch einen vorläufigen Sachwalter. D amit fehlt es an der für e i- ne analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO erforderlichen Ähnlichkeit der T atbestände . Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 16.10.2015 - 8 O 196/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2016 - 7 U 753/15 -
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