BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 168/00 Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Schneidmesser I PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 a) Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben wird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch b e - grenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig. b) Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schut z - bereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Anspruchs hinaus. BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 168/00 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und die Richter Dr. Meier- Beck und Asendorf fr Recht erkannt: Die Revision gegen das am 23. August 2000 verkndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf K o - sten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Inhaberin einer ausschlieûlichen Lizenz an dem am 12. Juni 1987 angemeldeten deutschen Patent 37 19 721 (Klagepatent), wegen dessen Verletzung sie die Beklagte in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist im Einspruchsverfahren vom Bundespatentgericht beschrnkt aufrechterhalten worden. Patentanspruch 1 lautet danach: - 3 - "Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1) fr Rotationsschneidanlagen fr Papier, insbesondere mehrl a - gige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4), dessen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragflche Klingen (8) o. dgl. trgt, dadurch geken n - zeichnet, daû die Klingen (8) a) auf der kegelstumpfförmigen Rckflche (3) des Grundkörpers (4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Wi n - kel (5) von 10° - 22°, vorzugsweise 16° einschlieûen, b) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene (6) in lnglichen Aussparungen (18) des Grun d - körpers (4) verschiebbar gelagert und in diesem arretierbar sind, c) mit ihren Lngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° betrgt, einschli e - ûen, - in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und - in Zahnform die Schneidflche (13) bilden." Die Beklagte ist als bernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der mit ihr verschmolzenen E. GmbH (im folgenden: E.). E. belieferte ein französ i - - 4 - sches Unternehmen, das eine Rotationsschneidemaschine von der Klgerin bezogen hatte, mit passenden Schneidmessern, in denen die Klgerin eine Verletzung des Klagepatents sieht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Zahlung einer angemessenen Entschdigung festgestellt. Die Ber u - fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klgerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daû die angegriffenen Schneidmesser in den Schutzbereich des Klagepatents fallen und die Beklagte wegen deren Herstellung und Vertriebs zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur En t - schdigung sowie zur Rechnungslegung verpflichtet ist (§§ 14, 139 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB). I. Das Klagepatent betrifft ein Schneidmesser fr Rotationsschneidanl a - gen fr Papier. Derartige Schneidmesser dienen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, im Zusammenwirken mit einem Gegenmesser eine Schuppe aus vereinzelten, berlappend aufeinanderliegenden Druckerzeu g - - 5 - nissen zu beschneiden. Sie bestehen aus einem runden Grundkrper, dessen zur - senkrecht zur Drehachse verlaufenden - Schneidebene konische Tragfl - che mit einer Vielzahl von Klingen bestckt ist. Bei einem aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 bekannten Schneidmesser dieser Art ist die konische Tragflche als Vorderflche des Grundkrpers der Schneidebene zugekehrt. Sind die Schneidflchen der (u n - verschiebbar) in Ausnehmungen der Tragflche untergebrachten Klingen a b - genutzt, knnen sie zwar nachgeschliffen werden, jedoch verringert sich der Durchmesser des Schneidmessers entsprechend. Das Berufungsgericht hat das technische Problem in Übereinstimmung mit den Angaben in der Klagepatentschrift dahin formuliert, die Lebensdauer derartiger Schneidmesser zu erhhen und gleichzeitig zu gewhrleisten, daû der jeweils wirksame Radius der Schneidflchen auch nach einem etwaigen Nachschleifen unverndert bleiben kann, und die erfindungsgemûe Lsung nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt in Merkmale gegli e - dert: 1. Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser fr Rotationsschneidanlagen fr Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation. 2. Das Schneidmesser besitzt einen runden, im wesentlichen kege l - stumpffrmigen Grundkrper. - 6 - 3. Der Grundkrper weist eine Tragflche auf, die zur - senkrecht zur Drehachse verlaufenden - Schneidebene konisch ist und Klingen oder dergleichen trgt. 4. Die Klingen a) sind auf der kegelstumpffrmigen Rckflche des Grundkrpers angeordnet und schlieûen mit der Schneidebene einen Winkel von 10 bis 22, vorzugsweise von 16, ein, b) sind in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene in lnglichen Aussparungen des Grundkrpers ve r - schiebbar gelagert und in diesen arretierbar, c) schlieûen mit ihren Lngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweil i - gen Radius des Grundkrpers ein, wobei der Winkel 9 bis 12 b e - trgt, d) sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und e) bilden in Zahnform die Schneidflche. Nach den weiteren Ausfhrungen des Berufungsgerichts, bei denen es sich auf den Beschluû des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren b e - zogen hat, unterscheidet sich das so umschriebene Schneidmesser von dem im Einspruchsverfahren gewrdigten Stand der Technik insbesondere dadurch, daû die Klingenlngsachsen nur einen kleinen Winkel von 9 bis 12 zum - 7 - Radius des Grundkrpers aufweisen und die Schneidkanten entsprechend flach in das Schneidgut eintauchen, wodurch sich eine besonders vorteilhafte Schnittfhrung ergibt. Das wird weder von der Revisionsklgerin noch von der Revisionsbeklagten angegriffen und lût keinen Rechtsfehler erkennen. II. Auch insoweit unbeanstandet und rechtsfehlerfrei hat das Berufung s - gericht weiterhin festgestellt, daû das von E. hergestellte und vertriebene Schneidmesser bis auf Merkmal 4 c) wortsinngemû Patentanspruch 1 des Klagepatents entspreche. Hinsichtlich des streitigen Merkmals 4 c) hat das Landgericht gemeint, daû auch dieses verwirklicht sei, weil der Winkel bei der angegriffenen Ausfhrungsform selbst mit dem von der Beklagten behaupteten Maû von 8 40' noch im Wortsinn des Anspruchs liege, zu dem der Fachmann den in der DIN ISO 2768 T2 fr die Toleranzklassen "fein" und "mittel" vorg e - sehenen Toleranzbereich von ± 20' rechne. Das Be rufungsgericht hat offeng e - lassen, ob dem zu folgen sei, und angenommen, daû ein Winkel von 8 40' jedenfalls eine Verletzung des Klagepatents mit quivalenten Mitteln begrnde. 1. Die Auffassung der Beklagten, der Schutzbereich eines Patents, in dessen Anspruch Maûangaben als Hchst- und Mindestwerte angegeben se i - en, beschrnke sich unter Ausschluû von Äquivalenten auf den im Anspruch genannten Bereich, hat das Berufungsgericht fr unzutreffend erachtet. Zwar mge die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor 1978 (Sen.Urt. v. 31.1.1984 - X ZR 7/82, GRUR 1984, 425 - Bierklrmittel) im Hi n - blick auf die durch § 14 PatG betonte Bedeutung der Patentansprche fr die Bemessung des Schutzbereichs sowie unter Bercksichtigung des Gesicht s - punkts der Rechtssicherheit einer Einschrnkung bedrfen. Sie knne jedoch nicht so weit gehen, daû jeder ber den Anspruchswortlaut hinausgehende - 8 - Schutzbereich ausgeschlossen sei. Vielmehr erfasse, soweit nicht der Stand der Technik oder sonstige Umstnde wie etwa Beschrnkungen oder Ve r - zichtserklrungen im Erteilungsverfahren eine einschrnkende Auslegung g e - bten, der Schutzbereich eines Patents, dessen Anspruch Zahl- und Maûa n - gaben enthalte, jedenfalls solche Ausfhrungsformen, bei denen von dem im Patent beanspruchten Bereich nur in derart geringfgigem Maû abgewichen werden, daû sich dem Fachmann die Gleichwirkung geradezu aufdrnge. 2. Die Revision ist demgegenber der Meinung, das entscheidende G e - wicht, das der Rechtssicherheit fr auûenstehende Dritte nach dem Ausl e - gungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ zukomme, hindere, den Schutzbereich von P a - tentansprchen, die Zahlenangaben als Hchst- und Mindestwerte enthalten, durch Äquivalenzbetrachtungen ber die im Patentanspruch genannten Gre n - zen hinaus zu erweitern. Solche Hchst- und Mindestwerte mûten vielmehr wrtlich genommen und als absolute Grenzen des Schutzbereichs behandelt werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Erstreckung des Schutzbereichs auf quivalente Ausfhrungsformen sei nicht auf Anspruchsmerkmale be r - tragbar, die mit der Formulierung "von ... bis" mit Zahlen- und Maûangaben Hchst- und Mindestwerte festlegten. Die Lehre von der Äquivalenz sei fr normale Anspruchsmerkmale entwickelt worden, die den unter Schutz gestel l - ten Gegenstand mit Worten und Begriffen definierten. Zahlen- und Maûang a - ben seien schon begrifflich durch die Angabe der Maûeinheit und des Zahle n - wertes um ein Vielfaches schrfer und exakter definiert als ein normales, in Worten und Begriffen formuliertes Anspruchsmerkmal; sie wrden daher vom angesprochenen Verkehr von vornherein als exakte scharf definierte Grenze des Schutzbereichs verstanden. Zudem habe es der Anmelder in der Hand, die - 9 - im Patentanspruch angegebenen Hchst- und Mindestwerte zu variieren und exakt an den Anwendungsbereich der Erfindung anzupassen. 3. Dem kann nur zum Teil gefolgt werden. a) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen hera n - zuziehen sind. Nach den Grundstzen, die der erkennende Senat hierzu en t - wickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erluterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klrung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung fr Baumstmme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992 , 594, 596 - mechanische Bettigungsvo r - richtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Ve r - stndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprche einschlie û - lich der dort verwendeten Begriffe abhngt und das auch bei der Feststellung des ber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr - chen ausgehenden Schutzes maûgebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunchst unter Zugrundelegung dieses Verstndnisses der Inhalt der Patentansprche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausfhrungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz st e - hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprche a b - weichenden Ausfhrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fac h - - 10 - mann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr - chen unter Schutz gestellten Erfindung anknpfen, die bei der angegriffenen Ausfhrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fac h - kenntnisse als fr die Lsung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur ; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei fo r - dert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daû der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maûgebliche Grundlage fr die Besti m - mung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprchen au s - zurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidations katalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batte riekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvor richtung I). Fr die Zugehrigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf h - rung zum Schutzbereich gengt es hiernach nicht, daû sie (1.) das der Erfi n - dung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann b e - fhigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt we r - den kann (Einzelheiten hierzu Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr), mssen (3.) darber hinaus die Überlegu n - gen, die der Fachmann anstellen muû, derart am Sinngehalt der im Patenta n - spruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daû der Fachmann die abweichende Ausfhrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenstndlichen gleichwertige Lsung in Betracht zieht. - 11 - Von diesen Grundstzen abzuweichen, besteht kein Anlaû. Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll ber die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP (BGBl. 1976 II 1000), das nach stndiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der Mnchener Revisionsakte zum Europischen Patentbereinkommen vom 29.11.2000 soll zuknftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 au s - drcklich vorsehen, daû bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europ i - schen Patents solchen Elementen gebhrend Rechnung zu tragen ist, die quivalente der in den Patentansprchen genannten Elemente sind. b) Die Grundstze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann a n - zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maûangaben enthlt. So l - che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma û - geblicher Grundlage fr die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufna h - me von Zahlen- oder Maûangaben in den Anspruch verdeutlicht, daû sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen so l - len (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festl e - gungen der geschtzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rech t - sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EP und der entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts fr mglich erachtet wo r - den ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v. 10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preûhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f. - knstliche Wursthllen). - 12 - c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Ma û - angaben grundstzlich der Auslegung fhig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Paten t - anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erluterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu bercksicht i - gen, daû Zahlen- und Maûangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verstndnis des Fachmanns prgen wird, nicht einheitlich sind, so n - dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen knnen. d) Schon diese Umstnde schlieûen es aus, daû der Fachmann Zahlen-, Maû- oder Bereichs angaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen hheren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen El e - menten der erfindungsgemûen Lehre der Fall wre (v. Rospatt, GRUR 2001, 991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, whrend sprachlich form u - lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeic h - neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen solche Begriffe, wenn sie in einer Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht we r - den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimiût; die P a - tentschrift kann insoweit ihr "eigenes Wrterbuch" bilden (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.19 99 - X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fac h - mnnischen Lesers kann durch Zahlen- und Maûangaben konkretisierten Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daû der objektive, erfindung s - gemû zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt - 13 - wird, als dies bei bloû verbaler Umschreibung der Fall wre. Da es Sache des Anmelders ist, dafr zu sorgen, daû in den Patentansprchen alles niederg e - legt ist, wofr er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batterie kastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Bettigungsvorrichtung), darf der Leser der Paten t - schrift annehmen, daû diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahle n - angaben in die Formulierung der Patentansprche gengt worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, sich ber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung fr die Grenzen des nac h - gesuchten Patentschutzes klar zu werden. Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen, GRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den geschtzten Gegenstand grundstzlich insoweit abschlieûend; ihre ber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des P a - tentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jhrigen Bestehen der Deutschen Vereinigung fr gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 543, 577). Andererseits schlieût dies nicht aus, daû der Fachmann eine gewisse, beispielsweise bliche Toleranzen umfassende, Unschrfe als mit dem techn i - schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of Lords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982, 136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Knigreich vor der europ i - schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6 bzw. 8 vom rechten Winkel als mit - 14 - der Annahme einer Benutzung der geschtzten Lehre vereinbar angesehen. In einem solchen Fall kann es grundstzlich nicht darauf ankommen, ob im A n - spruch von einem rechten Winkel oder von 90 die Rede ist. Maûgeblich ist vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu e r - mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuha l - tende Grûe darstellen. Dies gilt grundstzlich auch fr Zahlenbereiche mit Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl. auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125 Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unverffentlichten Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ve r - stndnis, daû ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorste l - lung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daû es sich um einen "kr i - tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maûangabe im P a - tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen Beurteilung unterliegenden fachmnnischen Verstndnisses im Einzelfall. d) Wie fr die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patenta n - spruchs gilt auch fr die Bestimmung eines ber diesen hinausreichenden Schutzbereichs, daû im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maûangaben mit den angegebenen Werten den geschtzten Gegenstand begrenzen. Im Ra h - men der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und Maûangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob der Fachmann eine Ausfhrungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert aufgrund von berlegungen, die sich am Sinngehalt der im A n - spruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lsung au f - finden kann, muû vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingre n - - 15 - zung des objektiven, erfindungsgemû zu erreichenden Erfolgs bercksichtigt werden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Au s - fhrungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden kann, die nicht nur berhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmûig eingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejen i - ge, die nach seinem Verstndnis anspruchsgemû der zahlenmûigen Ei n - grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine obje k - tiv und fr den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende Ausfhrungsform vom Schutzbereich des Patents grundstzlich nicht umfaût. Damit im Kern bereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Vere i - nigten Knigreich zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fachkundige Öffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daû es nach dem Patent auf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll (vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; fr das harmonisierte Recht u.a. Patents Court, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. R e - mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes Merkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal dem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschlieûlich wortsinngemû benutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln eingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verstndnis kann insbesondere bei Zahlen- und Maûangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court, R.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.). - 16 - Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die anspruchsgemûe Wirkung nicht unter Auûerachtlassung von im Anspruch enthaltenen Zahlen- und Maûangaben bestimmt werden. Es reicht daher fr die Einbeziehung abweichender Ausfhrungsformen in den Schutzbereich grundstzlich nicht aus, daû nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfi n - dungsgemûe Wirkung im übrigen unabhngig von der Einhaltung des Za h - lenwertes eintritt. Erschlieût sich dem Fachmann kein abweichender Zahle n - wert als im Sinne des anspruchsgemûen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht ber den Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus. Die anspruchsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Mer k - mals wird in diesem Fall nach dem Verstndnis des Fachmanns durch die (g e - naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendige r - weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem solchen Fall gengt es nicht, daû der Fachmann auch eine von der Zahlena n - gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt. Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfi n - dung erkennen und ausschpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm das rechtlich mglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. B e - schrnkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere A n - spruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gege n - ber dem Stand der Technik geboten wre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, daû der Schutz entsprechend beschrnkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachtrglich Schutz fr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, daû die erfindungsgemûe Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefh r - - 17 - ten engeren Sinn) ber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden knnte. 4. Unter Bercksichtigung dieser Grundstze lût die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents durch das Berufungsgericht keinen Recht s - fehler erkennen. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, die angegriffenen Schneidmesser erzielten mindestens im wesentlichen die gleiche Wirkung wie Vorrichtungen, bei denen der Winkel zwischen den Lngsachsen der Klingen und dem jeweil i - gen Radius des Grundkrpers zwischen 9 und 12 liege. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte geringfgige Abwinklung der Klingen zum jeweiligen R a - dius fhre im Vergleich mit dem Stand der Technik zu einer anderen Schnei d - geometrie. Sie bewirke, wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluû vom 15. Februar 1996 berzeugend ausgefhrt habe, im Zusammenwirken mit der Grundform der Klingen, daû bei einem entsprechend dem Klagepatent ausg e - stalteten Schneidmesser stets das radial innere Ende der Schneidkante zuerst in das Papier eintauche. Das flache Eintauchen der Schneidkanten in das Schneidgut gewhrleiste einen "sanften Einschnitt", wobei gleichzeitig die g e - genber einem Rundmesser bessere Schneidwirkung einer zahnfrmigen Schneidflche erhalten bleibe. Diese Wirkungen trten, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stelle, bei der Wahl eines geringfgig spitzeren Winkels (8 40© statt 9) in gleicher Weise ein. Der Fachmann, dem die Wirkungsweise eines gemû dem Haupta n - spruch des Patents ausgestalteten Schneidmesser auch ohne nhere Darste l - lung in der Beschreibung aufgrund seines Fachwissens klar sei, knne au f - - 18 - grund von berlegungen, die sich an der im Anspruch 1 umschriebenen Erfi n - dung orientierten, ohne weiteres erkennen, daû die Wahl eines geringfgig spitzeren Winkels die erzielten Ergebnisse nicht wesentlich ndere. Allerdings werde der Fachmann dann, wenn in einem Patentanspruch ein bestimmter B e - reich vorgegeben sei und sich der Patentschrift kein Anhaltspunkt dafr en t - nehmen lasse, daû die beanspruchten Werte nur beispielhaft gemeint sein knnten, in der Regel keinen Anlaû haben, sich darber Gedanken zu machen, ob die Erfindung auch bei der Wahl anderer Werte ausfhrbar sein knnte. Etwas anderes msse aber fr solche Werte gelten, die nur in so geringem Maû auûerhalb des im Patent genannten Bereichs lgen, daû eine ins Gewicht fallende nderung der Wirkung von vornherein ausgeschlossen erscheine. So liege es im Streitfall, da der Winkel von 8 40© um weniger als 4 % von dem im Patent genannten unteren Wert abweiche. Dem angesprochenen Fachmann - einem mit einschlgigen Schneidanordnungen vertrauten Maschinenbauing e - nieur - sei zudem bekannt, daû eine Abweichung von ± 20© sich im Rahmen der von der einschlgigen DIN-Norm vorgegebenen Allgemeintoleranz fr Winke l - maûe halte. Dem Inhalt der Patentschrift und dem dort mitgeteilten Stand der Tec h - nik knne nicht entnommen werden, daû die Vermeidung einer noch so g e - ringfgigen berschreitung des im Merkmal 4 c) der Merkmalsgliederung g e - nannten Bereichs fr die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und besti m - mend sei. Bei der in der Patentschrift gewrdigten DE-OS 35 36 989 seien die Lngsachsen der Klingen parallel zum jeweiligen Radius angeordnet, ihre Schneidkanten seien schrg zu den Lngsachsen in der Weise orientiert, daû stets das radial uûere Ende zuerst in das Papier eintauche. Aber auch der brige, im Einspruchsverfahren herangezogene und auf dem Deckblatt der - 19 - Klagepatentschrift genannte Stand der Technik gebe keine Veranlassung zu einer einschrnkenden und eine quivalente Verletzung ausschlieûenden Auslegung des Patents. Damit hat das Berufungsgericht alle maûgeblichen Gesichtspunkte b e - rcksichtigt und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festg e - stellt, daû der Fachmann den unteren Wert des Winkelbereichs von 9 bis 12 im Priorittszeitpunkt nicht als starren Grenzwert ansah und eine Ausf h - rungsform, bei der das Winkelmaû von 9 geringfgig unterschritten wird, als gleichwirkend auffinden konnte. Aus den Ausfhrungen des Berufungsgerichts zur Wirkung der im Klagepatent unter Schutz gestellten geringfgigen A b - winklung der Klingen zum jeweiligen Radius, die im Vergleich mit dem Stand der Technik zu einer anderen Schneidgeometrie fhre, ergibt sich, daû der fr den Fachmann erkennbare technische Sinngehalt des durch die Bereichsa n - gabe 9 bis 12 nher definierten spitzen Winkels zum jeweiligen Radius des Grundkrpers in dieser durch den Winkel bestimmten und im Anspruch durch die Winkelangabe ausgedrckten Schneidgeometrie zu finden ist. Dann konnte das Berufungsgericht aber auch ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gela n - gen, daû der Fachmann den objektiv unstreitig gleichwirkenden geringfgig kleineren Winkel der angegriffenen Ausfhrungsform aufgrund von berlegu n - gen als gleichwirkend auffinden konnte, die sich derart am Sinngehalt des P a - tentanspruchs einschlieûlich der in Merkmal 4 c) enthaltenen Winkelangabe orientierten, daû er die angegriffene Ausfhrungsform als der gegenstndl i - chen gleichwertige Lsung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems in Betracht zog. - 20 - 5. Die Rge der Revision, mit der Berufung auf die Allgemeintoleranz setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seiner Unterstellung, nach dem Verstndnis des Fachmanns seien bei der Angabe des Bereichs 9 bis 12 Herstellungstoleranzen bereits bercksichtigt, ist nicht begrndet. Das B e - rufungsgericht hat mit dieser Unterstellung ersichtlich nur sagen wollen, der technische Sinngehalt (Wortsinn) des Winkelbereichs 9 bis 12 drfe nach dem Verstndnis des Fachmanns nicht noch um einen Toleranzbereich auf 8 40© bis 12 20© erweitert werden. Das schloû es nicht aus, bei der Prfung der Frage, ob die angegriffene Ausfhrungsform vom Fachmann als gleichwirkend aufgefunden werden konnte, das geringe, sich im Rahmen der blichen Tol e - ranz haltende Maû der Abweichung vom Wortlaut des Anspruchs zu berc k - sichtigen. 6. Keinen Erfolg hat auch die weitere Rge, das Klagepatent sei im Ei n - spruchsbeschwerdeverfahren durch Aufnahme des Winkelbereichs 9 bis 12 eingeschrnkt worden, was es ausschlieûe, den Schutzbereich ber diese Grenzen hinaus wieder auszudehnen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgefhrt, die Beschrnkung nehme dem Klagepatent nicht den Schutzbereich, den es gehabt htte, wenn es schon in der nunmehr geltenden Fassung angemeldet (und erteilt) worden wre. Das ist richtig, und dabei hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, bersehen, daû das Klagepatent "doppelt" beschrnkt worden ist, n m - lich zunchst durch die Aufnahme des Merkmals des spitzen Winkels aus dem erteilten Anspruch 6 und sodann durch den konkreten Winkelbereich aus dem erteilten Anspruch 7. Denn das schlieût es zwar aus, jeden spitzen Winkel als quivalent anzusehen, verbietet jedoch nicht die Annahme, der Fachmann e r - - 21 - kenne eine geringfgige Unterschreitung des 9 -Winkels als fr die erfi n - dungsgemûe Wirkung unschdlich. III. Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen, die es aus der festgestellten P a - tentverletzung abgeleitet hat; die Revision erhebt insoweit auch keine Rgen. Sie ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuwe i - sen. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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