BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde einschlie337lich der durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten nach einem Wert von 5.254.873,60 Euro. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung inkongruent ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bereits gekl344rt (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459; v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 817 f). F374r eine schon vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erkl344rte Aufrechnung gilt 2 - 3 - nichts anderes. Stellte die Begr374ndung der Aufrechnungslage eine kongruente Deckung dar, ist die Erkl344rung der Aufrechnung ebenfalls kongruent. Ob eine tats344chliche Verst344ndigung zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen 374ber die Besteuerungsgrundlagen eine Rechtshandlung im Sinne der 247247 129 ff InsO darstellt, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht bereits eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung verneint und der Kl344ger nicht dargelegt hat, dass die Steuer ohne die tats344chliche Verst344ndi-gung f374r ihn g374nstiger festgesetzt worden w344re. 3 Ebenso wenig stellt sich die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der An-fechtungsfristen gem344337 247 139 InsO ein zul344ssiger und begr374ndeter Insolvenz-antrag zu ber374cksichtigen ist, der bei einem unzust344ndigen Gericht gestellt und vor Erlass des Er366ffnungsbeschlusses an das zust344ndige Gericht verwiesen worden ist, jedoch selbst nicht zur Er366ffnung gef374hrt hat. Das Berufungsgericht hat dies nicht in Frage gestellt, sondern sich - freilich zu Unrecht - an die An-sicht in den Gr374nden des Beschlusses des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. Juni 2001 f374r gebunden gehalten, die fr374heren Antr344ge seien unzul344ssig ge-wesen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 02.07.2003 - 4 O 579/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 172/03 -
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