BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 168/04 Verk374ndet am: 24. Januar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 269 Abs. 1; ZPO 247 29 Abs. 1 Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erf374llungsort f374r die beiderseitigen Leistungen regelm344337ig dann nicht in Betracht, wenn ein Reiseb374-ro f374r seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt. Erf374llungsort f374r den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand f374r die Zah-lungsklage) ist dann regelm344337ig der Sitz des Reiseb374ros. BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, Inhaber eines Hotels in D. , macht gegen die beklag-te GmbH, die ein Reiseb374ro in E. betreibt, vor dem Amtsgericht D374ssel-dorf Zahlungsanspr374che aus einem Beherbergungsvertrag geltend. 1 Die Beklagte buchte f374r die Zeit vom 18. bis 21. Juni 2003 bei dem Kl344-ger f374r ihre Kunden zwei Zimmer. Die Rechnung sollte an die Beklagte 374ber-sandt und von dieser bezahlt werden. 2 Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis auf die fehlende 366rtliche Zust344ndigkeit die Klage durch unechtes Vers344umnisurteil als unzul344ssig abge-wiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Land-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Anspr374che weiter. 3 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Entgegen der Auffassung des Kl344gers ergebe sich eine 366rtliche Zust344n-digkeit des Amtsgerichts D374sseldorf nicht aus 247 29 ZPO, der f374r Streitigkeiten aus einem Vertragsverh344ltnis den besonderen Gerichtsstand des Erf374llungsorts vorsehe. Der Erf374llungsort bestimme sich nach 247 269 BGB. Danach sei der Wohnsitz des Schuldners bzw. der Ort seiner gewerblichen Niederlassung der Leistungsort, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart h344tten oder sich aus den Umst344nden ein anderer Leistungsort ergebe. Die Parteien h344tten keinen Leistungsort bestimmt. Auch aus den Um-st344nden, insbesondere der Natur des Vertragsverh344ltnisses, sei kein vom Sitz der Beklagten abweichender Leistungsort zu entnehmen. 7 Anders als bei einem herk366mmlichen Beherbergungsvertrag, bei dem der Gast als Vertragspartner die Beherbergungsleistung selbst in Anspruch nehme und gem344337 der Verkehrssitte vor Ort bar bezahle, habe die Beklagte im vorlie-genden Fall den Beherbergungsvertrag im eigenen Namen f374r ihre Kunden ab-geschlossen und - f374r den Kl344ger erkennbar - den Beherbergungsort nie aufsu-chen wollen. Der Leistungsort f374r die Zahlung, die, wie in der Buchung aus-dr374cklich vermerkt sei, 374ber die Beklagte habe erfolgen sollen, sei der Sitz der Beklagten und nicht, wie beim herk366mmlichen Beherbergungsvertrag, der Be-herbergungsort. 8 - 4 - II. 9 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine 366rtliche Zust344ndigkeit des Amtsgerichts D374sseldorf als Gericht des Erf374llungsortes ge-m344337 247 29 ZPO nicht begr374ndet ist. 11 a) Der Erf374llungsort im Sinne von 247 29 ZPO bestimmt sich nach materiel-lem Recht. F374r vertragliche Verpflichtungen regelt 247 269 BGB den Leistungsort, der dem Erf374llungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetz-licher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverh344ltnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort be-stimmt haben oder die Umst344nde des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. M344rz 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR 2004, 932). Dabei ist der Leistungsort f374r jede einzelne Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Vertr344gen richtet er sich f374r die wechselsei-tigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertrags-parteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. M344rz 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69). 12 b) F374r die hier geltend gemachten Zahlungsanspr374che ist danach gem344337 247247 270 Abs. 4 i.V.m. 269 Abs. 1, 2 BGB, 247 17 ZPO der Sitz der beklagten GmbH Erf374llungsort, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder sich aus den Umst344nden nichts anderes ergibt. 13 - 5 - Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien f374r die Zahlungsverpflichtung der Beklag-ten keinen von deren Sitz abweichenden Erf374llungsort am Sitz des Kl344gers ver-einbart. 14 15 Ein solcher l344sst sich auch nicht aus den Umst344nden entnehmen. 16 aa) Aus welchen Umst344nden auf einen vom Sitz der Beklagten abwei-chenden Erf374llungsort geschlossen werden kann, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zu diesen Umst344nden neben der Natur des Schuldverh344ltnisses die Beschaffenheit der Leistung und der mutma337liche Wille der Beteiligten geh366ren sollten. Diese Begriffe waren im ersten Entwurf zum BGB ausdr374cklich aufgef374hrt, wurden dann aber gestrichen, weil man es f374r richtiger und einfacher hielt, auf die Um-st344nde des Falles zu verweisen und als einen dieser Umst344nde die Natur des Schuldverh344ltnisses hervorzuheben. In dem Protokoll hei337t es dazu: "Da337 zu den zu ber374cksichtigenden Umst344nden vor Allem auch die Beschaffenheit der Leistung geh366re, erschien selbstverst344ndlich. Der muthma337liche Wille der Be-theiligten aber sei nichts Anderes, als was sich aus den Umst344nden des Falles ergebe, und k366nne deshalb nicht neben diesen genannt werden." (Mugdan, Die gesammten Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch f374r das Deutsche Reich, II. 1899, S. 524; BGHZ 157, aaO; Siemon MDR 2002, 366, 369). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegensei-tigen Vertr344gen aus den Umst344nden einen einheitlichen Erf374llungsort f374r Leis-tung und Gegenleistung hergeleitet (f374r den Bauvertrag: BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; f374r den Energielieferungsvertrag: BGH Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; f374r den Ar-chitektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH 17 - 6 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; f374r den Be-herbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. 247 269 BGB Rdn. 13 ff.; Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 29 Rdn. 24, 25). 18 bb) Bei Beherbergungsvertr344gen hat die Rechtsprechung die Annahme eines einheitlichen Erf374llungsorts am Ort des Hotels darauf gest374tzt, dass der Gast, der die Bestellung selbst aufgegeben und keine besondere Zahlungswei-se vereinbart hat, nach der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewer-be die Bezahlung stets am Ort der Beherbergung zu erbringen habe (LG Kemp-ten aaO). Im vorliegenden Fall greift diese allgemeine Verkehrssitte nicht. Denn die Beklagte sollte den Ort der Beherbergung nicht selbst aufsuchen und Zahlung nicht vor Ort, sondern nach Rechnungserteilung von ihrem Sitz aus erbringen. Die Parteien sind folglich davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht am Ort des Hotels, sondern am Sitz der Beklagten zu erbringen ist. 19 cc) Entgegen der Ansicht der Revision gen374gt - unabh344ngig von der ver-einbarten Zahlungsweise - nicht allein die besondere Ortsbezogenheit der ver-tragstypischen Leistung bei dem Beherbergungsvertrag, um aus dessen Natur einen einheitlichen Erf374llungsort am Beherbergungsort zu begr374nden. 20 Allein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Ver-trages liegt, kann ein einheitlicher Erf374llungsort f374r Leistung und Gegenleistung nicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25). Dies h344tte n344mlich zur Folge, dass, da die vertragstypische Leistung regelm344337ig nicht durch die Zahlungsverpflichtung bestimmt wird, nahezu bei jedem Vertragstyp ein einheitlicher Erf374llungsort f374r Leistung und Gegenleistung vorl344ge. Das ist mit der Regelung des 247 269 Abs. 1 BGB unvereinbar (BGHZ aaO). Ein einheitlicher Erf374llungsort kann deshalb nur 21 - 7 - dann angenommen werden, wenn daf374r weitere Umst344nde festgestellt werden k366nnen, wie etwa die o.g. Verkehrssitte oder bei einem Bauvertrag der Um-stand, dass auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit der Abnahme gem344337 247 640 BGB eine seiner Hauptpflichten erf374llen muss. In diesen F344llen, in denen beide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbrin-gen m374ssen, entspricht es der Natur des Schuldverh344ltnisses, dass die Ver-tragsparteien ihre gesamten daraus herr374hrenden Rechtsbeziehungen an die-sem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO). Der von der Revision vorgetragene Gesichtspunkt, es sei sachgerecht, die Gerichte am Ort des Hotels 374ber etwaige Einwendungen gegen den Zah-lungsanspruch entscheiden zu lassen, da ihnen die Verh344ltnisse am besten vertraut seien und eine Beweisaufnahme 374ber behauptete M344ngel dort einfach und ohne gro337en Aufwand durchgef374hrt werden k366nne, stellt keinen Umstand dar, der die Annahme eines einheitlichen Erf374llungsortes am Ort der Beherber-gung rechtfertigt. Prozessuale Zweckm344337igkeitserw344gungen allein k366nnen ei-nen von der Regel des 247 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB abweichenden Leistungsort nicht begr374nden. 22 dd) Danach lassen sich im vorliegenden Fall keine Umst344nde feststellen, die einen vom Sitz der Beklagten abweichenden Erf374llungsort f374r ihre Zah-lungsverpflichtung begr374nden. 23 Anders als beim Bauvertrag, bei dem der Besteller eine seiner Haupt-pflichten, n344mlich die Abnahme des Werkes, am Ort des Bauwerkes erf374llen muss, musste die Beklagte am Ort der Beherbergung keine wesentlichen Pflich-ten erf374llen. Insbesondere sollte eine Zahlung vor Ort nicht erfolgen. 24 - 8 - 2. Da eine Zust344ndigkeit des Amtsgerichts D374sseldorf f374r die Zahlungs-klage weder aus 247 29 a ZPO (vgl. 247 29 a Abs. 2 ZPO i.V.m. 247 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch aus einem anderen Gerichtsstand begr374ndet ist, hat das Landge-richt die Berufung zu Recht zur374ckgewiesen. 25 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.02.2004 - 25 C 17634/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 S 104/04 -
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