BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. September 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.500 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Sicherungs374bereignungsver-trages eine inkongruente Deckung unterstellt. Diese stellt ein Beweisanzeichen f374r den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten hiervon dar. Von der Inkongruenz kann aber nicht unbesehen auf 2 - 3 - den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis geschlossen werden. Sie entf344llt, wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wurde, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidit344t der Schuldnerin bestanden oder aus Sicht des Anfechtungsgegners zu bestehen schienen (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Beschl. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061). Hiervon ist das Beru-fungsgericht ausgegangen. Das l344sst Zulassungsgr374nde nicht erkennen. Auf einen ernsthaften Sanierungsversuch kam es nicht an, weil das Be-rufungsgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten davon schon ohne Ber374cksichtigung eines Sanierungsversuches verneint hat, der eine tats344chlich bestehende Gl344ubigerbenachteiligung und eine Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 37). 3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht ent-scheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es schon am Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Dar374ber hinaus konnte die Beklagte die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin nicht jederzeit herbeif374hren, weil diese in ausreichendem Umfang Kredit h344tte aufnehmen k366nnen, um die 334berziehung des Girokontos bei der Beklagten zur374ckzuf374hren. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 4 O 488/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2005 - 3 U 3/05 -
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