BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September 2006, wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1 1. Die von der Beschwerde als grunds344tzlich eingestufte Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter bei Aus374bung seiner 334berwachungspflicht mit einem unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entschei-dungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte seine 334berwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorr344te in keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum ab-gefragt" hat. Ausschlaggebend f374r die Haftung des Beklagten ist danach nicht eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde n344her konkretisierte noch von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern 2 - 3 - das Vers344umnis des Beklagten, geeignete 334berwachungsma337nahmen vorzu-nehmen. 2. Auch bedarf es keiner Abw344gung, inwieweit das 334berwachungsver-schulden des Kl344gers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitar-beiter f374r den Schaden urs344chlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kon-trollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkr344ftende - Vermutung eingreift, dass der Schaden bei ordnungsgem344337em Verhalten verhindert worden w344re (vgl. BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Z366llner/Noack, GmbHG 18. Aufl. 247 43 Rn. 43 betreffend den Gesch344ftsf374hrer einer GmbH). 3 3. Im Blick auf die Schadensh366he konnte das Berufungsgericht von dem unstreitigen Wert der nicht ver344u337erten Ware in H366he von 529.904,64 200 (1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollst344ndigen Befriedigung aller Masse 4 - 4 - gl344ubiger ausgereicht h344tte. Die Kl344gerin ist berechtigt, den vor Anzeige der Masseunzul344nglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ 159, 104, 111 f). Dr. Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -
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