BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 160.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein in Zweifel gezoge-ne Zahlungsunf344higkeit des Schuldners zum ma337geblichen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht unter Verwertung mehrerer Indizien bejaht. Die dabei nach 247 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorge-nommene W374rdigung f344llt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Ver-fahrens- oder sogar Verfassungsverst366337e werden von der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht aufgedeckt. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigt der Sachvor-trag der Beklagten nicht die Annahme, dass der Schuldner seine Zahlungsf344-higkeit nach dem 1. M344rz 2003 wiedererlangt hat (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 188, st344ndig). 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 2 O 208/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2008 - 13 U 129/07 -
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