BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 168/08 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 305 ff. ZPO 247 1032 Abs. 1 a) Zur Auslegung einer in einem formularm344337igen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel 374-ber die Geltung des Vertrags f374r Anspr374che des Anlegers gegen Dritte. b) Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Be-klagte vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede st374tzt, konkret bezeichnet. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - XI ZR 168/08 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. April 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem US-amerikanischen Brokerunternehmen mit Sitz in C. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsge-sch344ften. 1 Die der zust344ndigen US-B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Exekution- und Clearing-dienste f374r den Handel mit Derivaten an. Privatkunden k366nnen 374ber Vermittler Handelsauftr344ge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden. 2 - 3 - Einer dieser Vermittler war die G. GmbH (im Folgenden: G.) mit Sitz in K. , die bis zur Einstellung ihrer Gesch344ftst344tigkeit 374ber eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbst344ndige Finanzdienstleisterin verf374gte. Der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und G. lag ein Rahmenvertrag vom 18. M344rz 1998 zugrunde. Danach hatte G. der Beklagten Kunden zur Er366ffnung von Aktienkonten zu vermitteln. Die Beklagte sollte die einzelnen Kundenkonten f374r jede Transaktion unter anderem mit einer Half-Turn-Kommission von 45 US-Dollar belasten, von denen G. 35 US-Dollar zu-r374ckzuverg374ten waren. 3 G. warb den Kl344ger f374r 374ber die Beklagte abzuschlie337ende Optionsge-sch344fte und 374bersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie die Informations-brosch374re "Putting the investor first". Der Kl344ger und G. schlossen einen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag und am 13./17. Januar 2000 einen formularm344337igen Schiedsvertrag, der unter Nr. 3 folgende Klausel enth344lt: 4 "Einbeziehung von Mitarbeitern Diese Schiedsvereinbarung gilt auch f374r s344mtliche Anspr374che, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erf374llungsgehilfen (Ge-sch344ftsf374hrer, Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Ange-stellte, Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt." Ferner schloss der Kl344ger mit der Beklagten ein "Cash and Margin Agreement", das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des Staates N. vor-sieht und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enth344lt. 5 G. er366ffnete zur Durchf374hrung der Gesch344fte bei der Beklagten ein Ein-zelkonto f374r den Kl344ger. Dieser 374berwies von seinem in Deutschland gef374hrten Konto der Beklagten am 19. Januar und 21. Februar 2000 insgesamt 6 - 4 - 28.070,84 US-Dollar und erhielt nach Durchf374hrung seiner von G. vermittelten Auftr344ge am 2. Juni 2000 5.504,59 US-Dollar zur374ck. Den Differenzbetrag von umgerechnet 22.350,50 200 nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in H366he von 1.216,84 200 macht er mit der Klage geltend. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 9 Die Klage sei zul344ssig. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus 247 32 ZPO. Da das Verm366gen des Kl344gers an seinem Wohnort in D. gesch344digt worden sei, liege der Erfolgsort in Deutsch-land. Die 366rtliche Zust344ndigkeit sei gem344337 247 513 Abs. 2 ZPO der Pr374fung des Berufungsgerichts entzogen. 10 Die Einrede des Schiedsvertrages stehe der Zul344ssigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beklagte k366nne sich nicht auf Nr. 3 der Schiedsabrede zwischen dem Kl344ger und G. berufen. Sie geh366re nicht zu dem in dieser Klausel genann- 11 - 5 - ten Personenkreis. Sie sei weder ein Erf374llungsgehilfe noch ein Organ von G. und k366nne auch nicht als auf deren Seite eingeschalteter Dritter angesehen werden. Hierunter fielen nur Personen, die im Pflichtenkreis der G. t344tig w374rden und deren Aufgaben erf374llten. G. habe keinen Anlass gehabt, die von ihrer ei-genen vertraglichen Beziehung unabh344ngigen, vertraglich gesondert geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der Beklagten der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Zudem gingen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders und der Beklagten. Die in Nr. 29 des Cash and Margin Agreements zwischen den Parteien enthaltene Schiedsabrede umfasse die Klageforderung nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzanspr374che aus unerlaubter Handlung wegen einer Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Sch344-digung des Kl344gers durch G. Die Schiedsabrede betreffe hingegen Streitigkei-ten zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erf374llung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-ges. 12 Die Klageforderung sei bis auf einen Teil der Zinsen gem344337 247247 826, 830 Abs. 2 BGB begr374ndet. Auf diesen Anspruch finde deutsches Recht Anwen-dung, weil der Verm366gensschaden des Kl344gers in Deutschland eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem stehe Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Nach Nr. 20 des Cash and Margin Agreements finde zwar das Recht des Staates N. auf das Vertragsverh344ltnis zwischen den Parteien An-wendung. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht werde dadurch f374r den vorliegenden Sachverhalt aber nicht begr374ndet, weil nicht die vertragli-chen Beziehungen der Parteien, sondern die Beteiligung der Beklagten an einer von G. in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung im Vordergrund st374nden. 13 - 6 - G. habe den Kl344ger im Sinne des 247 826 BGB vors344tzlich sittenwidrig ge-sch344digt, indem sie ihn veranlasst habe, Geld in Optionsgesch344ften anzulegen, obwohl er 374ber diese Gesch344fte und die damit verbundenen Risiken nicht aus-reichend aufgekl344rt war. Die Brosch374re "Putting the investor first" und die weite-ren Informationsunterlagen enthielten keine ausreichende Aufkl344rung. 14 15 Die Beklagte habe zu dieser unerlaubten Handlung vors344tzlich Beihilfe geleistet. Sie habe die Haupttat gef366rdert, indem sie G. den Zugang zur B366rse verschafft, die Konten der Anleger gef374hrt und die Gewinne abgerechnet habe. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kl344ger nicht ausreichend aufgekl344rt war und einen Schaden erlitt. Sie habe aufgrund des Rahmenvertrages gewusst, dass der Kl344ger hohe Aufschl344ge auf die Options-pr344mie zu entrichten gehabt habe. Demnach habe sie als Fachunternehmen auch gewusst, dass er bei Durchf374hrung der Gesch344fte, insbesondere im Falle mehrerer Gesch344fte, praktisch chancenlos gewesen sei. Obwohl damit auf der Hand gelegen habe, dass der Kl344ger von G. nicht ausreichend aufgekl344rt wor-den sei, habe sie die Gesch344fte durchgef374hrt, ohne sich 374ber G. und deren Art der Aufkl344rung zu informieren oder Vorsorge gegen einen Missbrauch zu tref-fen. Dass G. 374ber die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz ver-f374gt habe, entlaste die Beklagte nicht. Eine tats344chliche Vermutung spreche daf374r, dass der Kl344ger nach ord-nungsgem344337er Aufkl344rung vom Abschluss der Optionsgesch344fte abgesehen h344tte. Er k366nne deshalb Ersatz des f374r die Gesch344fte aufgewandten Geldbetra-ges verlangen. 16 Die Klageforderung sei nicht verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist beginne ge-m344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB, 247 199 Abs. 1 BGB nF mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gl344ubiger von den den 17 - 7 - Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Sch344digers Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen. Dies sei nicht vor der Mandatierung des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers im Jahre 2005 der Fall gewesen. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass dem Prozessbevollm344chtigten der Ehefrau des Kl344gers bereits in dem vo-rangegangenen Rechtsstreit gegen G. die Umst344nde, die eine Haftung der Be-klagten begr374ndeten, insbesondere die Rahmenvereinbarung vom 18. M344rz 1998, bekannt oder grob fahrl344ssig nicht bekannt gewesen seien. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374-fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 18 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zul344ssigkeit der Klage aus-gegangen. 19 a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die - auch im Revisions-verfahren von Amts wegen zu pr374fende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff., vom 9. Juli 2009 - X ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9, vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 und vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn. 8, jeweils mwN) - interna-tionale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337geblichen Vortrag des Kl344gers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 der hier an-wendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben, weil der Hauptt344ter, dem die Be-klagte Beilhilfe geleistet haben soll, in Deutschland gehandelt hat (vgl. Senats-urteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 20 - 8 - 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 21 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte k366nne sich nicht auf die zwischen dem Kl344ger und G. getroffene Schiedsabrede berufen, weil sie nicht zu dem in Nr. 3 der Abrede genannten Personenkreis geh366re. aa) Ob die Beklagte von der genannten Formularklausel erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der Verwendung der Klau-sel 374ber den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Inte-ressen der regelm344337ig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Ausle-gung gehen nach 247 305c Abs. 2 BGB (fr374her 247 5 AGBG) zu Lasten des Ver-wenders. Au337er Betracht bleiben dabei nur solche Verst344ndnism366glichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN). 22 - 9 - bb) Die Auslegung von Nr. 3 der Schiedsabrede nach diesen Grunds344t-zen ergibt, dass die Beklagte nicht in die Schiedsabrede zwischen dem Kl344ger und G. einbezogen war. Sie geh366rte, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht zu den Erf374llungsgehilfen oder Organen der G. Sie ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein sonstiger auf Seiten der G. eingeschalteter Dritter, gegen den ein Anspruch im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Ver-trages zwischen dem Kl344ger und G. geltend gemacht wird. Die Beklagte ist nicht auf Seiten der G. eingeschaltet worden. G. hatte der Beklagten vielmehr aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. M344rz 1998 Kunden zu vermitteln, mit denen die Beklagte selbst344ndige Vertr344ge schloss, durch die sie eigene vertrag-liche Verpflichtungen gegen374ber den Kunden (Einrichtung und F374hrung eines Kontos, Durchf374hrung der Optionsgesch344fte, Abrechnung der Geb374hren) ein-ging. Bei der Erf374llung ihrer Vertragspflichten hatte sie die Interessen ihrer Kun-den zu wahren und stand nicht auf Seiten der G. 23 Der Kl344ger nimmt die Beklagte auch nicht im Zusammenhang bzw. aus Anlass seines Vertrages mit G. in Anspruch. Er macht vielmehr geltend, die Be-klagte habe sich vors344tzlich an seiner sittenwidrigen Sch344digung durch G. be-teiligt. Die tats344chlichen Voraussetzungen eines hierauf gest374tzten Anspruches stehen im Zusammenhang mit dem tats344chlichen Verhalten der Beklagten und der G., ihrer Gesch344ftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. M344rz 1998, nicht aber mit dem Vertrag zwischen dem Kl344ger und G. 24 Im 334brigen ist kein Interesse der Parteien und der G. ersichtlich, die in C. ans344ssige Beklagte in die Schiedsabrede vom 13./17. Januar 2000 einzubeziehen, die in Nr. 9 die Geltung der Schiedsgerichtsordnung der Deut-schen Institution f374r Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht. Die Beklagte selbst hatte mit dem Kl344ger in dem Cash and Margin Agreement eine Schiedsabrede getrof- 25 - 10 - fen, nach der der Federal Arbitration Act und die Gesetzes des Staates N. anzuwenden waren. 26 Die vorstehende Auslegung nimmt der Klausel, soweit sie Anspr374che gegen Dritte betrifft, nicht jeden Anwendungsbereich. Als Dritte kommen z.B. Verrichtungsgehilfen der G. im Sinne des 247 831 Abs. 1 BGB und Untervermittler in Betracht. Selbst wenn der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen w344re, dass die Beklagte nicht als Dritte anzusehen ist, gingen etwaige Zweifel, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gem344337 247 305c Abs. 2 BGB (fr374her: 247 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders und der Beklagten. c) Der Zul344ssigkeit der Klage steht auch nicht die in Nr. 29 des Cash and Margin Agreements enthaltene Schiedsklausel entgegen. In diesem Zusam-menhang bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsge-richts, diese Klausel erfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten delikti-schen Schadensersatzanspr374che, rechtlicher 334berpr374fung standh344lt. Jedenfalls hat die Beklagte eine auf diese Klausel gest374tzte Schiedseinrede nicht vor Be-ginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (247 1032 Abs. 1 ZPO). 27 Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es ge-n374gt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 30 mwN). Erforderlich ist aber, dass die Beklagte bei der Erhebung der Schiedseinrede die Schiedsvereinbarung, auf die sie die Einrede st374tzen will, konkret bezeichnet. Nur dann kann das staatli-che Gericht, entsprechend dem Regelungszweck des 247 1032 Abs. 1 ZPO, vor der Befassung mit der Begr374ndetheit der Klage pr374fen, ob die Schiedsvereinba- 28 - 11 - rung seiner Zust344ndigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchf374hrbar im Sinne des 247 1032 Abs. 1 ZPO ist. 29 Gemessen hieran hat die Beklagte die auf Nr. 29 des Cash and Margin Agreements gest374tzte Schiedseinrede nicht rechtzeitig erhoben. Sie hat zwar in der ersten m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. Januar 2007 die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich aber ausschlie337lich auf Nr. 3 des Schiedsvertrages zwischen dem Kl344ger und G. berufen. Erst nach dem 9. Januar 2007, als der Kl344ger aus der Schieds-klausel des Cash and Margin Agreements Einw344nde gegen die auf den Schiedsvertrag zwischen dem Kl344ger und G. gest374tzte Schiedseinrede herzulei-ten versuchte, hat die Beklagte die Unzul344ssigkeit der Klage auch im Hinblick auf die Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements geltend gemacht. Dies war versp344tet. Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte, wie in der m374ndlichen Verhandlung er366rtert, nicht mehr auf die Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements berufen. 2. Auch die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Klage als be-gr374ndet angesehen hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 30 a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu be-anstandender Weise deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f.). Die Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlun-gen in Deutschland vorgenommen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), indem sie hier ihr Vertragsformular 374ber G. dem Kl344ger hat vorlegen und von ihm unter-schreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungs-handlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kl344ger 31 - 12 - seine Anlagebetr344ge nicht aus Deutschland auf das bei der Beklagten er366ffnete Konto 374berwiesen h344tte. Dar374ber hinaus ist in F344llen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die den Sach-verhalt wesentlich pr344gende Handlung in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38). Die in Nr. 20 des Cash and Margin Agreements getroffene Rechtswahl f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schlie337t f374r Anspr374-che aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein au337ervertragliches Schuldverh344ltnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht f374r anwendbar zu erkl344ren. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB, die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts f374hren. 32 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, G. habe den Kl344ger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen Akti-enoptionsgesch344fte vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. 33 aa) Ein Vermittler haftet wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den An-leger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, in-dem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374ber-h366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres 34 - 13 - Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu be-reichern (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40). 35 bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von G. verlangten Geb374hren brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsge-sch344fte noch weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte ankn374pfende Half-Turn-Provision von 45 US-Dollar, die zu einer Round-Turn-Provision von 90 US-Dollar f374hrte, machte damit selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnis-se 344u337erst unwahrscheinlich und lie337 den weitgehenden Verlust der eingesetz-ten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Der Kl344ger war nach den rechtsfehler-freien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts auch nicht in der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise dar374ber aufgekl344rt, dass die vermittelten Gesch344fte im Ergebnis chan-cenlos waren. Die hiergegen erhobenen Einw344nde der Revision greifen nicht durch. Sie beschr344nken sich auf die Behauptung, die Annahme, dass die Gesch344fte des Kl344gers zwangsl344ufig zu erheblichen Verlusten f374hren mussten, sei falsch. Da-von ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es fest-gestellt, dass h366here Aufschl344ge auf die Optionspr344mie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterten, weil ein h366herer Kursaufschlag als der vom B366rsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Ge-winnzone zu kommen, und dass diese Aufschl344ge vor allem Anleger, die meh-rere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergeb- 36 - 14 - nis praktisch chancenlos machten. Dass diese Feststellungen des Berufungs-gerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision nicht auf. 37 c) Auch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine haf-tungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der von G. begangenen vors344tzli-chen sittenwidrigen Sch344digung bejaht hat, halten revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung i.S. von 247 830 BGB richten sich nach den f374r das Strafrecht entwickelten Grunds344tzen. Demgem344337 verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tat-umst344nde wenigstens in groben Z374gen den jeweiligen Willen der einzelnen Be-teiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf374hren oder sie als fremde Tat zu f366rdern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausf374hrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f366rdert und f374r diese relevant ist. F374r den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden k366nnen, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut un-terst374tzt hat und das von der Kenntnis der Tatumst344nde und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, jeweils mwN). 38 Da sich in F344llen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine aus-dr374ckliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdr374ckliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umst344nde des konkreten Einzelfalles, die m366glicherweise auch Grundz374ge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte f374r die Beteiligung an einem 39 - 15 - sittenwidrigen Verhalten ergeben (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, jeweils mwN). 40 bb) Nach diesen Grunds344tzen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der Beklagten bejaht hat, einer rechtlichen 334berpr374fung stand. (1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme i.S. von 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien Fest-stellungen hat die Beklagte aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. M344rz 1998 G. den Zugang zur US-amerikanischen B366rse er366ffnet, das Transaktionskonto des Kl344gers gef374hrt und Provisionen an G. abgef374hrt. 41 In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Re-vision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach die-ser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Hauptt344ters ausschlie337lich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht wei337, wie sein Beitrag vom Hauptt344ter verwendet wird, sondern es lediglich f374r m366glich h344lt, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelm344337ig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Un-terst374tzten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die F366rderung eines erkennbar tatgeneigten T344ters angelegen sein lie337 (BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 f. und vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41 Rn. 11 ff., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass 42 - 16 - auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen k366nnen und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, wistra 1999, 459, 460; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 48 mwN). 43 (2) Auch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Teil-nehmervorsatz der Beklagten im Sinne von 247 830 BGB bejaht hat, sind frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung eines vors344tzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung i.S. von 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann ledig-lich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50, jeweils mwN). Dieser Pr374fung h344lt das Berufungsurteil stand. 44 (a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind unter anderem dann erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusam-menarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell, das in der Geb374h-renstruktur zum Ausdruck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobe-nen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger insge-samt chancenlos machen (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51). 45 - 17 - (b) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten sind erf374llt. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bereits vor dem ersten Gesch344ft, das sie im Jahr 2000 f374r den Kl344ger durchf374hrte, aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. M344rz 1998 positive Kenntnis von den Geb374hren, die der Kl344ger G. zu entrichten hatte. Als erfahrenes Brokerunternehmen wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Geb374hren die Optionsgesch344fte des Kl344-gers, insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjek-tiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der Beklagten erf374llt. Auf die Voraussetzungen, unter denen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Ge-b374hren angenommen werden k366nnen, kommt es daher nicht an (vgl. Senatsur-teile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51). 46 Dass G. eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besa337, steht, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dem Gehilfenvorsatz der Be-klagten nicht entgegen. Eine solche Erlaubnis l344sst nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Verhaltens eines gewerblichen Terminopti-onsvermittlers gegen374ber seinen Kunden schlie337en (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54 mwN). 47 d) Auch die Verj344hrung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint. 48 aa) Nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 gel-tenden Verj344hrungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher 49 - 18 - Schadensersatzanspruch des Kl344gers war zu diesem Zeitpunkt, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht verj344hrt. Er unterlag ur-spr374nglich der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF, die nach Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertrages im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher traten an die Stelle des 247 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verj344h-rungsvorschriften der 247247 195, 199 nF (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW 2010, 681 Rn. 9). F374r die Berechnung der Verj344hrungs-frist, zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabh344ngigen Verj344hrungsfrist nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geh366rt (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 23), ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB das neue Verj344hrungsrecht ma337geblich, weil in 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrl344ssiger Unkenntnis ein zus344tzlicher, 374ber die Regelungen des 247 852 BGB aF hinausgehender, verj344hrungsverk374r-zender Anwendungsfall er366ffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW 2010, 681 Rn. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunab-h344ngigen 30-j344hrigen Verj344hrungsfrist von der Begehung der Handlung an (247 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF) ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 BGB die k374r-zere neue Regelverj344hrung getreten. bb) Die Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB nF war, wie das Beru-fungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei Klageerhebung im August 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verj344h-rung gef374hrt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach 247247 195, 199 BGB nF betr344gt die Verj344hrungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den An-spruch begr374ndenden Umst344nden sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht hat. 50 - 19 - (1) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Ge-sch344digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos m366glich ist. Weder ist es notwendig, dass der Gesch344digte alle Einzelumst344nde kennt, die f374r die Beurteilung m366glicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f374hren zu k366nnen. Auch kommt es, von Ausnahmef344llen abgesehen, nicht auf eine zutreffende rechtliche W374rdigung an (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 15 sowie Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 32 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27, jeweils mwN). Grob fahrl344ssige Un-kenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich grobem Ma337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem h344tte einleuchten m374ssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 34 mwN). 51 (2) Nach diesen Grunds344tzen hatte der Kl344ger vor dem im Streitfall ge-m344337 247 199 Abs. 1 BGB relevanten Stichtag des 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Gesch344ftsmo-dell der G. noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit. Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Anlegers nur ausge-gangen werden, wenn ihm sowohl die Umst344nde, die in Bezug auf dieses Ge-sch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374hrende und die ein-zelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366glicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind. 52 - 20 - Dies war vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Kl344ger vor diesem Zeit-punkt die Umst344nde, aus denen sich die Teilnehmerhaftung der Beklagten er-gibt, nicht; diese Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrl344ssigkeit. Das Berufungsgericht hat den Teilnehmervorsatz der Beklagten, anders als die Re-vision meint, entscheidend damit begr374ndet, dass sie aufgrund des Rahmenver-trages vom 18. M344rz 1998 die Geb374hren kannte, die der Kl344ger G. zu entrichten hatte. Folgerichtig hat es die Klageforderung nicht als verj344hrt angesehen, weil dem Kl344ger vor dem 1. Januar 2003 weder der Rahmenvertrag vom 18. M344rz 1998 noch die positive Kenntnis der Beklagten von den Geb374hren, die er an G. 53 - 21 - zu zahlen hatte, bekannt war und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahr-l344ssigkeit beruhte. Eine fr374here Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis des Kl344gers von diesen Umst344nden zeigt die Revision nicht auf. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 283/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.04.2008 - I-9 U 157/07 -
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