BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/09 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 21. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisi-onsverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonder-fall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsanspr374chen betrifft, beste-hen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 90 Rn. 548, 247 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezo-gen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldne-rin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonde-rungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschm344lerung vor, die Voraus- 1 - 3 - setzung f374r den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach 247 91 InsO ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 - LG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 S 188/08 -
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