BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 168/09 Verkündet am: 14. September 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 183 Abs. 1 Satz 1, 18 9 HaagZustÜbk Art. 5 Abs. 1 lit. a 1. Werden bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinko m- men (HZÜ) vom 15. November 1965 die Anforderungen dieses Abkommens g e- wahrt und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Z u- st ellungsstaates verletzt, wird der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist (A b- grenzung zum Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.). 2. Dies gilt auch dann, wenn das gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ anwendbare Recht des Zustellungsstaates eine Heilung nicht vorsieht. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Kammergericht AG Berlin - Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 14. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für F a milie n- sachen - des Kammergerich ts in Berlin vom 4. September 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverfahren um die Wirksamkeit einer Auslandszustellung. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mi t Wohnsitz in San Francisco (Vereinigte Staaten von Amerika). Im Mai 1997 schlossen sie in Rutherford /Kalifornien die Ehe. Im August 2006 reichte die Antragstellerin beim Amtsgericht Schöneberg einen Scheidungsantrag ein, den ihre Verfahrensbevollmächtig te auch dem A n- trags gegner mit der Aufforderung übersandte, einen Zustellungsbevollmächti g- ten zu benennen. Im April 2007 beantragte der spätere Verfahrensbevollmäc h- tigte des Antragsgegners unter Vorlage einer Vollmacht für Scheidungs - und Scheidungsfolgesac hen Akteneinsicht. Das Amtsgericht übersandte den Sche i- dungsantrag nebst Anlagen an den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Dieser unterzeic h- 1 2 3 - 3 - nete das Empfangsbekenntnis nicht, sondern schickte die Unterlagen im Orig i- nal zurück mit der Begründung, er sei von dem Antragsgegner nur zur Akte n- einsicht bevollmächtigt worden. In der Folge ließ das Amtsgericht dem Antragsgegner den Scheidung s- antrag im Wege d er Auslandszustellung nach Art. 5 HZÜ unter des sen Woh n- anschrift in San Francisco zustellen. Ein Nachweis über eine am 31. Juli 2007 erfo lgte Zustellung gelangte am 15. A ugust 2007 zur Akte. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Zustellung des Scheidungsantrags am Wohnsitz des A n- tragsgegners die Vo raussetzungen des kalifornischen Verfahrensrechts für eine Zustellung durch persönliche Übergabe erfüllt wurden . Der Antragsgegner räumte ein, am 6. August 2007 jedenfalls einen Teil der Dokumente erhalten zu haben. Im August 2008 reichte der Antragsgegn er einen eigenen Scheidungsa n- trag beim Familiengericht in San Francisco ein und erhob im deutschen Verfa h- ren die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit. Das Amtsgericht hat dem Scheidungsantrag stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners hatte kein en Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision möchte der Antragsgegner weiter die Abweisung des Sche i- dungsantrags erreichen. Entscheidungsgründe: Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende P rozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die - 4 5 6 7 - 4 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100). Die zulässige Revision ist unbegründet. A . Das Berufungsgericht hat zur Begründu ng ausgeführt, entgegen der Au f- fassung des Amtsgerichts sei der Scheidungsantrag der Antragstellerin zwar nicht bereits mit der Übersendung an den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wirksam zugestellt worden. Denn dieser sei zur Entgege n- nahme von Zustellungen nicht bevollmächtigt gewesen. Eine wirksame Zustellung läge jedoch deshalb vor, weil der Scheidung s- antrag und die verfahrenseinleitenden Verfügungen des Gerichts dem Antrag s- gegner vom Amt sgericht in dem nach § 183 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) vorgesehenen Verfahren übersandt worden seien und der Antragsgegner di ese Unterlagen jedenfalls am 6. August 2007 erhalten habe. Dabei könne die zwischen den Parteien streitige Frag e dahinstehen, ob die Zustellung der Antragsschrift nach den in den Vereinigten Staaten von Amerika für eine Zustellung durch persönl i- che Übergabe maßgeblichen Vorschriften wirksam gewesen sei. Etwaige Mä n- gel bei dieser Zus tellung seien jedenfalls nach § 1 89 ZPO geheilt, da der A n- tragsgegner die Antragsschrift zusammen mit den Verfügungen des Gerichts jeden falls am 6. August 2007 erhalten habe. Die Heilung etwaiger Zustellungsmä ngel richte sich für die nach § 183 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften d es Haager Zustellungsübereinko m- mens bewirkt e Zustellung nach § 189 ZPO. Maßgeblich für die Zustellung seien 8 9 10 11 - 5 - die Vorschriften des Urteilsstaates einschließlich des in diesem Staat gelte nden Völkerrechts, also hier das deutsche Recht. Das Haager Zustellungsü berei n- kommen stünde der Anwendung des § 189 ZPO nicht entgegen, weil sich dem Abkommen nicht entnehmen ließe, dass es eine Heilung von Zustellungsmä n- geln in jedem Fall ausschließen wolle. Das Haager Zustellungsübereinkommen enthalte selbst keine Regelung, wie bei Zustellungsmängeln zu verfahren sei, die auch bei Beachtung des im Haager Zustellungsübereinkommen vorgeseh e- nen Zustellungsverfahrens auftreten könnten. Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen die Zustellung unter vollständiger Missachtung des im Haager Zustellungsübereinkommen vorgeschriebenen Zustellungsverfahrens und ohne die erforderlichen Übersetzungen in die Sprache des Zustell ungs staates vorg e- nommen wurde, annehme, dass das Haager Zustellungsübereinkommen eine Heilung von Zustellungs mängeln überhaupt nicht zulasse, könne dieser Auffa s- sung jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der bei einer nach dem Haager Zustellungsübereinkommen durchgeführten Zustellung Mängel im Z u- stell ungs staat aufgetreten seien, nicht gefolgt werden. W eder aus Art. 15 HZÜ noch aus anderen Bestimmungen oder den Materialien zum Haager Zuste l- lungsübereinkommen könne geschlossen werden, dass eine Heilung von Z u- stellungsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen sein solle. Art. 15 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 HZÜ lie ßen erkennen, dass es nach Sinn und Zweck des Überei n- kommens vorrangig auf den Erfolg der Zustellung ankomme und die Einhaltung der Formalien gegebenenfalls zurücktreten könne. D ie Annahme einer Heilung nach § 189 ZPO führe vorliegend auch nicht zu ein er Verletzung der Schutzrechte des Antragsgegners, weil die Vorschrift voraussetze, dass der Zustell ungs empfänger die zuzustellenden Dokumente jedenfalls erhalten habe und von ihrem Inhalt Kenntnis habe nehmen können. Dadurch sei er in der Lage, seine proz essualen Rechte wahrzunehmen und 12 - 6 - sich zu verteidigen, auch wenn das vorgeschriebene Zustell ungs verfahren nicht eingehalten worden sei. Danach komme es auf die zwischen den Parteien streitigen konkreten Umstände der Zustellung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht an, da etwaige Mängel der unter Berücksichtigung des nach dem Haager Zustellung s- übereinkommen vorgeschriebenen Verfahrens vorgenommene n Zustellung j e- denfalls dadurch nach § 189 ZPO geheilt worden sei e n, dass der Antragsge g- ner die Antrags schrift und die v erfahrenseinleit en de Verfügung des Gerichts am 6. August 2007 erhalten habe. Der vom Antragsgegner am 1. August 2008 beim Familiengericht in San Francisco eingereichte Scheidungsantrag sei damit erst später rechtshängig geworden, weshalb d er Antragsgegner im vorliegenden Verfahren den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht erheben könne . B . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angri f- fen der Revision stand. I . Zutreffend ist das Berufungsgericht dav on ausgegangen, dass die vom Amtsgericht veranlasste Übersendung des Scheidungsantrags an den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht zu einer wirksamen Z u- stellung geführt hat. 1. Nach § 174 Abs. 1 ZPO kann einem Anwalt ein Schrifts tück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Wirksamkeit einer in dieser Form vorg e- nommenen Zustellung allerdings weder allein die Bevollmächtigung des Zuste l- 13 14 15 16 - 7 - lungsempfängers zur En tgegennahme von Zustellungen noch der tatsächliche Zugang des Schriftstücks. Hinzukommen muss vielmehr die Äußerung des Wi l- lens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entspr e- chend als zugestellt entgegenzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 30, 335 = NJW 1959, 2062, 2063; BGH Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297; Beschluss vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW - RR 1997, 55; für die Rechtslage nach Inkrafttreten d es ZustRG BGH Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 12/05 - NJ W 2005, 3016, 3017). Für eine wirksame Zuste l- lung nach § 174 Abs. 1 ZPO ist daher regelmäßig erforderlich, dass der Zuste l- lungsempfänger seinen Willen zur Entgegennahme der Zustellung durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet (BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207) und dieses , vers e- hen mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks , an das Gericht zurüc k- reicht (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Empfangsb ekenntnisses und reicht er die ihm übersandten Dokumente an das Gericht zu rück, ist die Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO unwirksa m (BGH Urteil vom 16. Mai 1975 - I ZB 6/75 - VersR 1975, 906). 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs war entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vom Amtsgericht vera n- lasste Zustellung an den späteren Verfahrensbevollmächtigten des Antrag s- gegners unwirksam, da dieser die ihm übersandten Unterlagen an das Amtsg e- richt mit dem Hinweis zurück ge rei cht hat , er sei vom Antragsgegner nur zur A k- teneinsicht bevollmächtigt worden und könne daher das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der sp ä- tere Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aufgrund der von ihm vo r- gelegten Prozessvollmacht überhaupt wirksam zur Entgegennahme von Zuste l- lungen bevollmächtigt war , ist daher für die Wirksamkeit dieser Zustellung u n- erheblich. 17 - 8 - II . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenom men, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Auslandsz u- stellung wirksam war und zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der A n- tragstellerin geführt hat. 1. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Zustellung im Ausland nach den bestehenden völkerrechtlich en Vereinbarungen vorzunehmen. Zustellu n- gen gerichtlicher Schriftstücke an Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika richten sich nach dem Haager Zustellungsüberein - kommen (HZÜ) vom 15. November 1965 (BGBl . II 1977 S. 1453), dem sowohl Deutschland (BGBl. II 1979 S. 779) als auch die Vereinigten Staaten von Amerika beigetreten sind (vgl. Nagel/Gottwald Int ernationales Zivilprozessrecht 6 . Aufl. § 7 Rn. 62; MünchKommZPO/Rauscher 3. Aufl. Völkervertragliches Z u- stellungs recht Rn. 8). Nach Ar t. 5 Abs. 1 HZÜ wird die Zustellung des Schrif t- stücks von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder vera n- lasst, und zwar entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgest ellten Schriftst ü- cke an dort befindliche Personen vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit . a HZÜ) oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist (Art. 5 Abs. 1 l it . b HZÜ). 2. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Zustellung des Sche i- dungsantrags nach Art. 5 Abs. 1 lit . a HZÜ veranlasst. Nach dem danach ma ß- geblichen kalifornischen Zustellungsrecht muss das Schriftstück dem Zuste l- lungsempfänge r persönlich übergeben werden (sec. 415.10 California Code of Civil Procedure). Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob diese nach dem kalifornischen Recht notwendige Vorausse t- zung für eine wirksame Zustellung durch persönliche Übergabe vorliegend e r- 18 19 20 - 9 - füllt ist. Das Berufungsgericht konnte diese Frage jedoch offenlassen, weil ein möglicher Verfahrensfehler bei der Zustellung in Kaliforni en jedenfalls dadurch geheilt wo rde n ist , dass der Antragsgegner den Scheidungsantrag und die b e i- gefügten verfahrenseinleitenden Verfügungen des Amtsgerichts tatsächlich e r- halten hat. 3. Ob bei einer Auslandszustellung auf der Grundlage des Haager Z u- ste l lungsübereinkommens eine Heilung von Mängeln im Zustellungsverfahren möglich ist, ist umstritt en. a ) Teilweise wird bei Auslandszustellungen nach dem Haager Zuste l- lungsübereinkommen die Möglichkeit einer Heilung von Verfahrensmängeln na ch § 189 ZP O grundsätzlich abgelehnt ( Prütting/Gehrle in/Völzmann - Stickelbrock ZPO 2. Aufl. § 328 Rn. 20; vgl. auch BGHZ 98, 2 63, 270 und BGH IPRspr 1978 Nr. 152 zu § 187 ZPO aF ; OLG Jena IPrax 2002, 298 m. Anm. Stadler). Vereinzelt wird auch die Möglichkeit einer Heilung uneingeschränkt bejaht (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rn. 2102; Schack I n- t ernat ionales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 695; Jayme IPrax 1997 , 195; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 328 Rn. 84, der eine Heilung nur dann ausschließen will, wenn das autonome Recht des Zustellungsstaates eine He i- lung nicht vorsieht; vgl . auch Münch KommZPO/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 17 und BGH Beschluss vom 18. Februar 1993 - IX ZB 87/90 - NJW 1993, 2688 f.) . b ) Die überwiegende Auffassung im Schrifttum differenziert nach der Art des Zustellungsmangels und lehnt eine Heilung nur dann ab, wenn die Zuste l- lung unter Verletzung der sich unmittelbar aus dem Haager Zustellungsabko m- men ergebenden Formvorschriften vorgenommen wurde . Sofern bei einer Au s- landszustellung dagegen die formalen Anforderungen des Abkommens ge wahrt und nur Verfahrensvorschriften des nationalen Zustellungsrechts des U r- 21 22 23 - 10 - sprungs - oder des Zustell ungs staates verletzt wurden , wird von den Vertretern dieser Auffassung eine Heilung de s Verfahrensmangels bejaht , wenn der Z u- stellempfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat ( Nagel/Got twald Inte r- nationales Zivilprozessrecht 6 . Aufl. § 11 Rn. 4 7 ; De Lind van Wijngaarden - Maack IPrax 2004, 212, 215; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 173, 176; Stürner JZ 1992, 325, 323; Rauscher IPrax 1991, 155, 159; zustimmend auch Musielak/ Stadler ZPO 8. Aufl. § 328 Rn. 15 und MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 17; differenzierend nach dem Zweck der verletzten Vorschrift noch Stadler IP rax 2002, 282, 284 f.). 4. D er Senat bejaht für Fälle wie den vorliegenden, in denen bei Wa h- rung der Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommen s nur Formvo r- schriften des Verfahrensrecht s des Zustell ungs staates verletzt wurden, die Möglichkeit einer Heilung des Zustell ungs mangels, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugega ngen ist. a ) Entgegen der Auffassung der Revision steht das Haager Zustellung s- übereinkommen in diesen Fällen der Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts nicht entgegen. Zwar sieht das Abkommen , insbesondere auch in Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 HZÜ , eine Heilung von Zustellungsmängeln nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 , 313 ; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226, 1227 ; BGH Beschluss vom 4. April 1991 IX ZB 87/90 - WM 1991, 1050, 1052; ebenso Rauscher IPrax 1991, 155, 1 59 ; Stürner JZ 1992, 325, 332; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69). Dies schließt jedoch einen Rückgriff auf Heilungsvorschriften nach dem autonomen Zustellungsrecht des ersuchenden Staates oder des Zustellung s- staates nicht aus. 24 25 - 11 - b ) Grundsätzlich ist die Zustellung der Klage oder eines verfahrenseinle i- tenden Antrags Teil des Verfahrens vor dem angerufenen Prozessg ericht, so dass sich die Frage ihrer Ordnungsmäßigkeit und der möglichen Heilung von Zustellungsmängeln nach dessen Ver fahrensrecht einschließlich der einschl ä- gigen völkerrechtlichen Verträge richtet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312). Bei ein er Auslandszustellung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ findet auße r- dem das Zustellungsrecht des ersuchten Staates Anwendung , wodurch das Haager Zustellungsübereinkommen auch die Heranziehung der nach dem do r- tigen Ortsrecht vorgesehenen Heilungsvorschriften zulässt (vgl. Musielak/ Stadler ZPO 8. Aufl. § 328 Rn. 15; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozes s- rec ht 6 . Aufl. § 11 Rn. 4 7 ; Roth FS Gerhardt S. 798, 810; Kondring Die Heilung von Zustellungsmängeln im internationa len Zivilrechtsverkehr 1995 S. 269, 270; Rauscher JR 1993, 413, 414; Stadler IPrax 2002, 282, 283; Stürner JZ 1993, 325, 331 ) . c ) B ei der Frage der Heilung von Zustellungsmängeln ist allerdings d a- nach zu differenzieren, ob bei der Zustellung Bestimmungen des Haager Z u- ste l lungsübereinkommens oder des autonomen Zustellungsrechts der beteili g- ten Staaten verletzt wurden. (1) Der Zweck einer Zustellung besteht dem Adressaten gegenüber d a- rin, zu gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (BGHZ 118, 45 = NJW 1992, 2280, 2281). Insoweit diene n Zustellung s- v orschriften der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 67, 208, 211). Daran knüpft die Heilungsmöglichkeit des § 189 ZPO an. Mit dieser Vorschrift soll verhinder t werden , dass Mängel ein es streng formalisierten Zustellungsvo r- 26 27 28 29 - 12 - gangs die Zustellung unwirksam machen, wenn feststeht, dass der Adressat das Dokument erhalten hat und sachlich so gestellt ist, als ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt wäre, ihr Zweck also erreicht ist (MünchKommZPO/ Häublein 3. Aufl. § 189 Rn. 1; Musielak/Wol st ZPO 8. Aufl. § 189 Rn. 1) . Der Zustellungsfehler führt dann zwar möglicherweise dazu, dass der weitere Zweck einer förmlichen Zustellung, den Zeitpunkt der Übergabe eindeutig nachweisen zu können, nicht erreicht wird (vgl. dazu Prütting/Gehrlein / Kessen ZPO 2. Aufl. § 166 Rn. 5). D er Anspruch des Zustellungsempfänger s auf rech t- liches Gehör ist dagegen gewahrt, wenn er das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Dies rechtfertigt es , den Verfahren sfehler zu ignorieren und eine wirksame Zustellung zu fingier en (vgl. Prütting/Gehrlein / Kessen ZPO 2. Aufl. § 189 Rn. 1) . (2) Anders verhält es sich bei Auslandszustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen. Die Anforderungen, die dieses Abkommen an eine wirksame Zustellung zwischen den V ertragsstaat en stellt, dienen - anders als Zustellungsvorschriften sonst - nicht primär dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Zustellungsem p- fängers. Durch sie sollen vielmehr die Belange eines geordneten zwische n- staa t lichen Rechtsverkehrs sichergestellt (vgl. Senatsbe schluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312) und die Zustellungsmaßstäbe im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr vereinheitlich t werden (Rauscher JR 1993, 413, 414). Dieser besondere Schutzzweck verbietet es, die Beachtung der Besti m- mungen des Haager Zus tellungsübereinkommens den Heilungsvorschriften des ersuchenden S taates zu unterstellen. Dadurch würde dem Vorrang der staat s- vertraglichen Regelung des Haager Zustellungsübereinkommens nicht entspr o- chen (Schack JZ 1993, 621, 622). Außerdem bestünde die Gef ahr einer Au s- hebelung der völkervertraglich vereinbarten Zustellungswege und es würde 30 31 32 - 13 - letztlich die Beachtung der in dem Abkommen festgelegten Zustellungsvorau s- setzungen zur Disposition des nationalen Rechts gestellt (Roth FS Gerhardt S. 798, 805; Stürner JZ 1993, 325, 331). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe, wenn das zuzustellende Schriftstück den Beklagten nur auf irgendeine Weise erreichte (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff.; Schack JZ 1993, 621, 622). Dies liefe dem erstrebenswerten Ziel einer einheitlichen Anwendung des Abkommens in den Vertragsstaaten zuwider ( Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 174, 176). (3) Diese Gründ e tragen jedoch nicht , wenn bei einer Auslandszustellung die formalen Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommens gewahrt wurden und nur ein Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften des Zuste l- lungsstaates vorliegt. In diesem Fall geht es nicht um die Korrektur von Fehler n bei der Anwendung des Übereinkommens , sondern allein um die Frage, ob der Empfänger einer unter Einhaltung der Bestimmungen des Haager Zustellung s- übereinkommens vorgenommenen Zustellung diese gegen sich gelten lassen muss, wenn b ei der Zustellung nationale Vorschriften verletzt wurden. Die B e- lange des internationalen Rechtsverkehrs werden hierbei nicht berührt, weil der völkerrechtlich vereinbarte Zustellungsweg gerade beachtet worden i st (Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 183 Z PO Rn. 78) . Deshalb wird durch den Rüc k- griff auf die nationalen Heilungsvorschriften das Völkerrecht nicht verletzt. D ies rechtfertigt es , die Interessen des Zustellungsempfängers wieder in de n Vo r- dergrund treten zu lassen und die Möglichkeit d er Heilung v on Zustellungsmä n- geln zuzulassen , wenn der Zustellungsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten hat und damit der Zweck einer förmlichen Zustellung nach dem autonomen Prozessrecht des ersuchenden Staates erfüllt ist ( vgl. Rauscher IPrax 1991 , 155, 159; im Erge bnis auch Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 328 ZPO Rn. 160). 33 - 14 - (4) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Möglichkeit einer He i- lung von Zustellungsmängeln in diesen Fällen auch nicht davon abhängig, ob das Recht des Zustellungsstaate s eine Heilung von fehlerhaften Zustellungen vorsieht und gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar finden bei ein er Auslandszustellung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ die Zustellungsvorschriften des ersuchten Staates Anwen dung, so dass auch de s- sen Heilungsvorschriften herangezogen werden können . Sieht das autonome Recht des Zustellungsstaates allerdings eine Heilung nicht vor, sch ließt das einen Rückgriff auf § 189 ZPO nicht aus, weil das Zustellungsverfahren Teil des Verfa hrens des Prozessg erichts ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 312 ) und damit jedenfalls die für die Ordnungs mäßigk eit einer Zustellung maßge blichen Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO Anwendung fi n- den (vgl. zur alternativen Heilungsmögli chkeit Roth FS Gerhardt S. 798, 808; ders. in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 183 ZPO Rn. 78; einschränkend wegen Art. 15 Abs. 2 HZÜ Kondring Die Heilung von Zustellungsmängeln im internat i- onalen Zivilrechtsverkehr 1995, S. 272 ff. ; aA Stadler IPrax 2002, 282, 283: He i- lung nur nach dem Recht des Zustellungsstaates ; ähnlich Stürner JZ 1992 325, 330 ) . ( 5 ) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Soweit sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bei einer Auslandszustellung nach dem Haager Zustellung s- übereinkommen an einer Anwendung der Heilungsvorschriften des autonomen Rechts gehindert gesehen hat, betraf dies jeweils Fälle, in denen bei der Zuste l- lung gerade die Bestimmungen des Haager Zustellungsü bereinkommens mis s- achtet wurden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.; BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 ff. ; vgl. insoweit auch BGHZ 58, 177, 180 f . ). 34 35 - 15 - Im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1992 (BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311 ff.) hatte das im Scheidungsverfahren vom Ehemann angerufene Gericht des Staates South Carolina (USA) die Zustellung der Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland lebende Ehefrau unmittelbar auf dem Postweg veranlasst, obwohl die Bundesrepu blik Deutschland d ieser in Art. 10 HZÜ vo r- gesehenen Zustellungsform formgerecht widersprochen hat (vgl. Nr. 4 Satz 3 der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 - BGBl. II S. 779 und § 6 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 22. De - zember 1977 - B GBl. I S. 3105). Außerdem waren die an die Ehefrau übersan d- ten Schriftstücke nicht in die deutsche Sprache übersetzt, obwohl die Bunde s- republik Deutschland in Nr. 1 der angeführten Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 erklärt hat, dass eine förmliche Zustellun g nach Art. 5 Abs. 1 HZÜ nur z u- lässig ist, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286 = ZIP 1999, 1226 , 1231 ) waren bei e iner von einem US - amerikanischen Gericht veranlassten Zustellung einer Klageschrift nebst Vorladung an die in Deutschland ansässige Beklagte die Schriftstücke weder in deutscher Sprache abgefasst noch in diese Sprache übersetzt. Für Zustellungen, bei d enen Bestimmungen des Haager Zustellung s- übereinkommens verletzt wurden , hält der Senat ausdrücklich daran fest, dass eine Heilung nach den Vorschriften des autonomen Rechts ausscheidet (vgl. auch Nagel/Gottwald Int ernationales Zivilprozessrecht 6 . Aufl. § 11 Rn. 4 7 ; Schack Intern ationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 69; Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 183 ZPO Rn. 76; Roth FS Gerhardt S. 798, 811; Brand/ Reichhelm IPrax 2001, 174). 36 37 38 - 16 - 5. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es revisionsrechtlich n icht zu b e- anstanden, dass das Berufungsgericht eine Heilung des möglichen Verfahren s- fehlers bei der Zustellung des Scheidungsantrags und der verfahrenseinleite n- den Verfügungen in Kalifornien angenommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Antragsgegner diese Unterlagen jedenfalls am 6 . August 2007 tatsächlich erhalten. Damit sind mögliche Fehler bei der am Wohnsitz des Antragsgegners erfolgten Zustellung nach § 189 ZPO geheilt. Das Berufungsgericht konnte daher die Frage offen lasse n, ob die dortige Zustellung tatsächlich fehlerhaft war oder nach kaliforn i- schem Recht als wirksam angesehen werden würde. Schützenswerte Belange des Antragsgegners werden dadurch nicht beeinträchtigt. Termin zur mündl i- chen Verhandlung über den Scheidungsa ntrag wurde mit Verfügung des Amt s- gerichts vom 10. September 2008 auf den 12. November 2008 bestimmt. De r Antragsgegner hatte somit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich zu dieser Zeit in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhielt, die Mö g- lichkeit, in dem deutschen Scheidungsverfahren seine Interessen angemessen wahrzunehmen. 6. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der Scheidungsantrag der Antragstellerin nicht wegen anderweitiger Rechtshängi g- keit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist. Weil der vom Antragsgegner behauptete Zust ellungsmangel jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt wäre, war der 39 40 41 - 17 - Scheidungsantrag der Antr agstellerin bereits seit dem 6. August 2007 und d a- mit vor dem vom Antragsgegner am 1. August 20 08 beim Familiengericht in Kalifornien eingereichten S cheidungsantrag rechtshängig. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 20 F 305/06 - K ammergericht , Entscheidung vom 04.09.200 9 - 3 UF 3/09 -
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