BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 168/12 Verkündet am: 7. Oktober 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhan d- lung vom 7. Oktober 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin nen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt : Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 2012 verkü n- dete Urteil des 4. Senats (Nichti gkeitssenats) des Bundespaten t- gerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des B e- klagten im erstinstanzlichen Verfahren trägt die Klägerin zu 1 zwei Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens und ihre eigenen a u- ßergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt die Klägerin zu 1. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 43 43 117 (Streitp a- tents) , das am 17. Dezember 1993 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst 18 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: 1 - 3 - " 1. Fixationssystem für Knochen mit einer Knochenplatte (8) mit wenigstens einem Durchgangsloch (9), wenigstens ei ner in ein Durchgangsloch eingesetzten Knochenschraube (1), eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln e r- möglichenden Sitzflächen (4, 11) von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) und Mitteln zum Festlegen der Kn o- chenschraube in einem be stimmten Winkel zur Knochenpla t- te, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube (1) in dem b e- stimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde (6, 10) an mindestens einer Sitzfläche (4, 11) gebildete Gewind e- ve rbindung der Sitzflächen von Knochenplatte (8) und Kn o- chenschraube (1) aufweisen. " Die Patentansprüche 2 bis 17 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Die Klägerin zu 1 (nachfolgend: Klägerin ) hat geltend gemacht, der G e- genst and der Patentansprüche sei nicht patentfähig und die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fas sung und mit elf Hilfsanträgen verteidigt. Das Pat entgericht hat das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, als di e- ses über die Fassung des zweiten Hilfsantrags hinausgeht . Dagegen richtet sich die Beru fung des Beklagten , mit der e r beantragt, das Urteil des Patentg e- richts abzuändern und d ie Nichtigke itsklage abzuweisen . D ie Klägerin bea n- tragt, die Berufung zurückzuwei sen und , im Wege der Anschlussberufung , das Urteil des Patentgerichts aufzuheben und das Streitpatent für nichtig zu erkl ä- ren . 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung des Beklagte n hat auch in der Sache Erfolg . D ie zulässige Anschluss berufung der Klägerin ist hingegen nicht begründet . I. Das Streitpatent betrifft ein Fixationssystem für Knochen. Derartige Systeme werden n ach den Angaben in der Beschreibung in der Osteosynthese ve rwendet, wobei die Knochenplatten die Fraktur überbrücken und die Kn o- chenschrauben mit den Fragmenten verbunden werden. Dabei ist es nach den weiteren Erläuterungen in der Beschreibung wü n- schenswert, die Knochenschrau be in einem den individuellen Gegebe nheiten des zu verbindenden Knochen teils entsprechenden Win kel in die Knochenplatte einzubringen. Um dies zu erreichen sei es bekannt, den Kopf der Knoche n- schrau be mit einer etwa halbkugelförmi gen Sitzfläche zu versehen , de r eine Sitzfläche in den Durchgan gslöc h ern der Knochenplatte zugeordnet sei. Sei die Winkelverbindung zwischen Knochenschraube und Knochenplatte dabei nur durch die Reibkräfte zwischen Schraubenkopf und Plattenloch gesichert , könne es jedoch z u unerwünschten Lockerungen kommen. Um demgege nüber eine winkelstabile Verbindung zu erreichen, sei es bekannt, den Schraubenkopf mit einem Außengewinde und das Plattenloch mit einem Innengewinde zu vers e- hen. D ie nach Eindrehen der Schraube entstehende Winkelverbindung sei zwar stabil, habe aber den N achteil, dass die Schraube nur in dem durch die Gewi n- de vorgegebenen Winkel in die Platte eingebracht werden könne. A ndere b e- kannte Fixationssysteme seien nachteilhaft, weil sie aufgrund ihres verhältni s- mäßig großen Volumens in de r Anwendbarkeit beschränkt oder in der Herste l- lung zu aufwändig seien . 6 7 8 - 5 - Der Erfindung liege vor diesem Hintergrund das Problem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, ein Fixationssystem mit wählbarem und fixierbarem Winkel zwischen Knochenplatte und Kn o chenschraube zu schaffen, welches einen geringen Platzbe darf hat und weniger aufwändig ist . Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden: 1 . Fixationssystem für Knochen 2 . mit einer Knochenpl atte 8 mit wenigstens einem Durchgang s- l och 9 , 3 . wenigstens eine r in ein Durchgangsloch eingesetzten Kn o- chenschraube 1, 4 . wobei Knochenplatte 8 und Knochenschraube 1 Sitzflächen 4, 11 haben, die eine gegenseitige Ausrichtung unter verschi e- denen Winkeln ermöglichen, 5 . und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in e inem b e- stimmten Winkel zur Knochenplatte. 5.1 Die Mittel zum Festlegen weisen eine Gewindeverbi n- dung der Sitzflächen von Knochenplatte 8 und Knoche n- schraube 1 auf. 5.2 D ie Gewindeverbindung wird durch Eindrehen der Kn o- chenschraube in einem bestimmten Winke l von einem vorgeformten Gewinde 6, 10 an mindestens einer Sit z- fläche 4, 11 gebildet . A ls Fachmann ist , wie auch von den Parteien in der Verhandlung nicht in Frage gestellt worden ist, ein im Bereich der Biomechanik berufserfahrener I n- genieur anzusehen , der sich mit der Entwick lung und Fertigung von Fixation s- 9 10 11 - 6 - systemen für Knochen einschließlich Knochenschrauben beschäftigt und der im Hinblick auf die spezifischen medizinischen Anforderungen und Anwendungen mit einem Chirurgen oder Orthopäden zusammenarbe itet und diesen bei kl i- nisch - medizinischen Fragestellungen zu Rate zieht. Aus Sicht eines solchen Fachmanns ist, w ie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, unter einer Gewindeverbindung der Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube, welche di e Mittel zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte nach Merkmal 5.1 aufweisen sollen, eine formschlüssige Verbindung zu verstehen, bei der Gewindeprofile, die im Durchgangsloch der Knochenplatte und an der Knochenschrau be au s- gebildet sind, ineinander greifen. Dadurch entsteht eine winkelstabile Ausric h- tung von Platte und Schraube, wie sie nach den Angaben der Beschreibung bei vorgegebenem Winkel bereits im Stand der Te chnik bekannt war (Sp. 1, Z. 49 ff.) und wie sie erfi ndungsgemäß bei wählbarem Winkel erreicht werden soll (Sp. 2, Z. 8 ff.). Nach Merkmal 5.2 soll eine solche Gewindeverbindung durch Eindrehen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde 6, 10 an mindestens einer Sitzfläche 4, 11 gebildet we r- den, wobei offen bleibt und damit in das Belieben des Benutzers gestellt ist, auf welche Weise die Bildung der Gewindeverbindung durch Eindrehen der Kn o- chenschraube von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl ä- che erfolgt. In der Beschreibung des Streitpatents wird insoweit beispielhaft ausg e- führt, dass sowohl die Sitzfläche der Knochenplatte und der Knochenschraube ein vorgeformtes Gewinde aus voneinander beabstandeten Gewindesegmenten haben könnten und es durch das Eindr ingen der Schraube in die Platte zu einer Verhakung der Segmente verschiedener Gewinde kommen könne, die ein s e- kundäres Lockern und Herausdrehen erschwerten. Es wird aber auch darauf 12 1 3 - 7 - hingewiesen, dass ein vorgeformtes Gewinde nur in einer der Sitzflächen v o r- handen sein könne, die aus einem härteren Material bestehe als die andere Sitzfläche, so dass es beim Eindrehen der Schraube zu einer Gewindeausbi l- dung durch Umformung und einem durch Reib - bzw. Stoffschluss gesicherten Gewindesitz komme . In beide n Fälle n handelt es sich nur um Ausführungsbe i- spiele, welche keine einschränkende Auslegung der allgemeiner gehaltenen Vorgaben des Merkmals 5.2 erlauben (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2004 X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - bodenseitige Vereinzelungsein richtung) . Das mit Patentanspruch 1 vorgeschlagene Fixationssystem hebt sich vom in der Beschreibung referierten Stand der Technik d adurch ab, dass die Sit zflächen von Knochenplatte und schraube eine Festlegung der Knoche n- schraube unter verschiedenen Winkeln e rmöglichen und gleichwohl eine G e- windeverbindung an d ies en Sitzflächen besteht. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vol l- ständig, dass ein Fachma nn sie ausführen könne. Patentanspruch 1 in der e r- teilten Fassung stelle allgemein eine winkelvariable Gewindeverbindung der Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube unter Schutz . Ausführbar offenbart sei die Erfindung zwar insoweit , als die Gewin deverbindung nach de m Merkmal 5.1 durch eine Materialumformung entstehe. Denn der Fachmann könne der Gesamtheit der Patentschrift anhand mehrerer Beispiele entnehmen, wie b ei Winkelvariabilität und dem Vorhandensein eines vorgeformten Gewi n- des die Gewindeg änge des Gegengewindes mittels Materialumformung gebi l- det werden könnten. Nicht ausführbar offenbart sei jedoch, wie die erfindung s- gemäße Gewindeverbindung ohne Umformung unter Beibehaltung der Winke l- variabilität entstehen kön ne. Die Streitpatentschrift en thalte keine technischen Hinweise oder Anregungen, wie die Gewindesegmente auszubilden seien, d a- 14 15 - 8 - mit eine beim Einschrauben unter verschiedenen Winkeln zwangsläufig stattfi n- dende Materialumformung vermieden werde. Der Hinweis auf ein " Verhaken " ändere daran nichts, weil nicht ersichtlich sei, wie ein Verhaken ohne Umfo r- mung erreicht werden könne. Damit sei der Gegenstand des Patentanspruchs durch eine generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der G e- samtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lö sung hinaus so weit veral l- gemeinert, dass der Patentschutz über den geleisteten Gegenstand der Erfi n- dung zum Stand der Technik hinausgehe. Zulässig und patentfähig sei jedoch de r Gegenstand von Patenta n- spruch 1 in der Fassung des 2. Hilfsantrags. II I. Die Ausführungen des Patentgerichts zur unzureichenden Offenb a- rung halten den Angriffen der Berufung nicht stand. Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkennt, ist eine für die Au s führbarkeit hinreichende Offenbarung gege ben , wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde - oder Prioritätstag praktisch so zu ver wirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BG H, Urteil vom 4. Oktober 1979 X ZR 3/ 7 6 , GRUR 1980, 166, 168 Doppelachs - aggr egat; Urteil vom 11. Mai 2010 X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 Polymerisierbare Zementmischung) . Diese Vorauss etzungen s ind im vorliegenden Fall gegeben . Das in P a- tentanspruch 1 geschützte Fixationssystem für Knochen umfasst neben Sitzfl ä- chen von Knochenplatte und Knochenschraube, die ein gegenseitige s Ausric h- ten unter verschiedenen Winkeln ermöglichen, Mittel zum Festlegen der Kn o- chenschraube durch eine Gewindeverbindung zwischen der Knochenplatte und 16 17 18 19 - 9 - der Knochenschraube, die von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfläche durch Eindrehen der Knochenschraube in dem bestimmten Winkel gebildet werden . Ein solches Fixationssystem ist in ausführbarer Weise in der Streitpatentschrift offenbart. D enn, wie auch das Patentgericht ang e- nommen hat und zwischen den Parteien unstreitig ist, ist der Fachmann anhand der Angaben in der Streitpatentschrift in der Lage , die erfindungsgemäße G e- windeverbindung durch Materialumformun g etwa dergestalt zu bilden, d ass ein vorgeformtes Gewinde nur an einer der beiden Sitzflä chen (bevorzugt der der Knochenschraube) besteht und für diese Sitzfläche ein härte res Material g e- wählt wird al s für die andere Sitzfläche (die sich bevorzugt an der Knochenpla t- te befindet) . Beim Eindrehen der Schraube - in einem vom Anwender ge wählten Winkel - werden dann die Gewindegänge des Gegengewindes geformt (Sp. 2, Z. 58 ff. ; Sp. 4, Z. 14 ff. ) , so d ass eine formschlüssige Verbindung entsteh t , bei der Gewindeprofile, die im Durchgangsloch der Knochenplatte und an der Kn o- chenschraube ausgebildet sind, ineinander greifen. De r hinreichend vollständigen und deutlichen Offenbarung der Erfindung steht n icht entgegen, dass nach den weiteren Ausführungen des Patentgerichts dem Fachmann in der Streitpatentschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit und Vollständigkeit offenbart sein soll, wie eine erfindungsgemäße Gewind e- verbindung ohne Materialumformung e ntstehen kann. Selbst wenn diese - von dem Be klagten be strittene - Annahme als zutreffend unterstellt wird, f olgt da r- aus nicht, dass es auch an einer hinreichend deutlich en und vollständig en O f- fenbarung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Erfin dung fehlt. Denn Merkmal 5.2 fordert lediglich , dass die Gewindeverbindung durch Eindr e- hen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel gebildet wird, während offen bleibt, ob es dabei z u einer Materialumformung kommt oder nicht. 20 - 10 - In der darin liegen den Verallgemeinerung kann kein Verstoß gegen das Gebot deutlicher und hinreichender Offenbarung gesehen werden. Vielmehr ist es insoweit grund sätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Patentanspruch nicht auf die in der Patentschrift ausführbar offenbarten Ausführungsformen b e- schränkt wird, sondern diese in gewissem Umfang verallgemeinert (vgl. B GH, Beschluss vom 11. September 2 013 X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 Rn. 15 Dipeptidyl - Peptidase - Inhibitoren) . Daher genügt es in aller Regel, wenn dem Fachmann in der Patentschrift ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der b e- anspruchten Erfindung aufgezeigt wird (BGH, aaO Rn. 36 - Polymerisierbare Z ementmischung; aaO Rn. 17 Dipeptidyl - Peptidase - Inhibitoren ) . E ine gener a- lisierende Formulierung in einem Patentanspruch verstößt erst dann gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent geschützten Be reich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der B e- schreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert (BGH, aaO Rn. 18 - Dipeptidyl - Peptidase - Inhibitoren) . D as hat der Senat für einen Fall a n- genommen, in dem der geschützte Gegenstand des Patentanspruchs durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften eines Stoffs bestimmt wurde, währ end der Beitrag des Patents zum Stand der Technik nicht darin lag, den Stoff erstmals zur Verfügung zu stellen, sondern sich darin er schöpfte , e i- nen neuen Ber eich von Stoffeigenschaften zugäng lich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414 Rn. 24 Ther - moplastische Zusammensetzung ) . D emgegenüber geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über dessen Bei trag zum Stand der Tech nik hinaus, der al l- gemein darin liegt , bei Fixationssystemen für Knochen eine Gewindeverbindung zugänglich zu machen, die d urch Eindrehen der Knochenschraube in einem vorbestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde gebildet wird. 21 - 11 - IV. Das Urteil des Patentgerichts kann auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin weiterhin geltend gemachte n Nichtigkeits grund der feh lenden P a- tentfähigkeit aufrechterhalten werden, weil dieser nicht gegeben ist . 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. a) Durch die US - amerikanische Patentschrift 4 791 918 (D 6) ist er nicht vorveröffentlicht. Die Entgegenhaltung offenbart zwar ein Fixationssystem für Knochen mit einer Knochenplatte 19 mit Durchgangslöchern 35 und Knoche n- schrauben (Spongiosaschrauben) 36. Die im oberen Bereich ausgebildeten konkaven Vertiefungen 34 der Öffnungen 33 der Knochenplatte verfügen auch über Sitzf lächen, die mit korrespondierenden Sitzflächen an den Köpfen der Knochenschrauben eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Wi n- keln ermöglichen. Es wird jedoch weder in der Beschreibung oder den Anspr ü- chen noch in der Zeich nung der Patentschrift ei ne Gewindeverbindung der Sit z- flächen der Knochenplatte und der Knochenschrauben bzw. Knochenschra u- benköpfen offenbart. Soweit die Klägeri n meint, aus der Zeichnung sei am Kopf der Sch rauben eine Struktur erkennbar, die beim Eindrehen zur Bildung einer Gewi ndeverbindung zwischen Schraub enkopf und Knochenplatte führe , ist dies angesichts des lichten Abstands zwischen Schraubenkopf und der konkaven Vertiefung 33 an der Öffnung der Knochenplatte und des Fehlens einer en t- sprechenden Erläuterung in der Beschreibu ng der D 6 nicht nachvollziehbar. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch nicht der - nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG zu berücksichtigenden - deutschen Offenl e- gungsschrift 43 41 980 (D 9) zu entnehmen. Wie das Patentgericht in sein em Hinweis vom 27. April 2012 zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, offenbart die D 9 zwar ein Fixationssystem für Knochen entsprechend den Merkmalen 1 22 23 24 25 - 12 - bis 3 des Patentanspruchs 1, bei dem durch Anziehen des Schraubenkopfes 5 auch eine Gewindeverbindung zwischen der Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube entsteht. Aus der Entgegenhaltung ergibt sich jedoch aus fachlicher Sicht nicht, Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschrauben vorzusehen, die eine gegenseitige Ausrichtung ermöglichen. Da s gilt selbst dann, wenn - wie im genannten Hinweisbeschluss des Patentgerichts - erwogen wird, den Kopf der Knochenschraube verkantet einzuschrauben, so dass sich das Außengewinde der Knochen sch raube mit dem Innengewinde der Öffnung der Knochenplatte verk lemmt. Denn d urch ein solches Verklemmen der Kn o- chenplatte mit der Knochenschraube würde jedenfalls keine Gewindeverbi n- dung entstehen, bei der die Gewindegänge formschlüssig aneinan der liegen. Eine Gewindeverbindung würde vielmehr erst entstehen, wenn das Material der Kontaktfläche des Durchgangslochs der Knochenplatte oder der Knoche n- schraube entsprechend umgeformt würde, so dass neue Gewindegänge en t- stünden. Eine solche Möglichkeit wird jedoch in der D 9 nicht offenbart, wie auch im Urteil des Patentgeric h ts zutreffend ausgeführt ist. 2. Der Gegenstand von Patentans pruch 1 wurde dem Fachmann nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. a) Die schweizerische Patentschrift 675 531 (D 8) offenbart eine oste o- synthetische Vorrichtung, die Merkmalen 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 en t- spricht. Zur Festlegung der vom Anwender winkelvariabel ausgerichteten Kn o- chenschraube lehrt die Entgegenhaltung, die Schraubenlöcher 2 konisch au s- zubilden, wobei die Spitze des Konus gegen die Knochenkontaktfläche 4 g e- richtet i st und die Knochenschrauben einen Schraubenkopf 7 mit konvexer A u- ßenform aufweisen , so dass der Schraubenkopf gegen die Innenwandung 8 der Schraubenlöcher zu einer starren Verbindung zwischen Schraube und Platte im Wege des Reibschlusses - verklemmt werd en kann (Patentanspruch 1; vgl. 26 27 - 13 - auch Sp. 1, Z. 56 ff.). Eine Gewindeverbindung und damit ein Formschluss - zwischen Schraube und Platte wird an keiner Stelle offenbart und es ist auch keine Anregung ersichtlich, die beim Fachmann entsprechende Überlegung en hätte hervorrufen können. b) Ähnlich wie die D 8 offenbart auch die europäische Patentanmeldung 0 201 024 (D 7) eine Knochenplattenanordnung, welche die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 aufweist. Die Verklemmung der winkelvariabel ausg e- richtet en Kno chenschraube erfolgt bei der D 7 d urch eine auf die Knochenpla t- te 1 geschraubte Deckplatte 5, 22, 30, 34 oder 38, die über ineinandergreifende Erhöhungen und Vertiefungen auf den Kopf der Knochenschraube presst (D 8, Sp. 2, Z . 2 ff.; Sp. 4, Z. 50 f f. ; Patentanspruch 1; Figuren 4 - 12). Gelehrt wird damit eine reibschlüssige und keine formschlüssige Verbindung zwischen Kn o- chenschraube und Kno chenplatte, wie in den all gemeinen Vorteilsangaben der D 7 auch ausdrücklich hervorgehoben wird, wenn es darin hei ßt, dass es nach E rkenntnis der Erfindung (der D 7 ) " keine r formschlüssig zusammenwirkenden Sitzflächen an der Knochenplatte und an dem Schraubenkopf " mehr bedürfe, vielmehr in vielen Fällen " ein kräftiger Reibschluss " genüge, " der durch geei g- nete Oberfläc hengestaltung in gewünschtem Maße beeinflusst werden " kön ne (D 7, Sp. 2, Z. 6 ff.). V or diesem Hintergrund geben auch die weiteren Ausfü h- rungen in der D 7, dass der Reibsch luss durch zusammenwirkende Rau igkeiten des Schraubenkopfes oder des Knochenplattens i tzes verbessert werden kann (D 7 , Sp. 2, Z. 6 ff.), keine Anregung , unt er Aufgabe der empfohlenen rei b- schlüssigen zu einer formschlüssigen Verbindung wie insbesondere einer G e- windeverbindung überzuge hen (ebenso im Ergebnis auch das Urteil des P a- tentgerich ts, nachdem es dies in seinem Hinweis vom 27. April 2012 noch a n- ders gesehen hat). 28 - 14 - c ) Die europäische Patentanmeldung 0 360 139 (D 11) zeigt in der von der Klägerin herangezogenen Figur 5 eine Vorrichtung zur Osteosynthese b e- stehend aus einer Knochenpl atte 5.0 mit einer Öffnung und einer Gewindesta n- ge 3.0. Die Öffnung ist im oberen Bereich konkav erweitert. Die Öffnung nimmt eine - auch als Gegenstück bezeichnete - Mutter 4.0 mit Innengewinde auf, die auf die Gewindestange geschraubt ist und in ihrer un teren Hälfte - korrespo n- dierend zu der sie aufnehmenden konkaven Erweiterung der Plattenöffnung - eine konvexe Form aufweist (vgl. D 11, Sp. 11, Z. 12 f.; Sp. 13, Z. 40 ff.; Sp. 15, Z. 4 ff.) . Nach Ansicht der Klägerin soll aus Figur 5 erkennbar sein, d ass sich ein Innengewinde in die Öffnung der Platte schneidet, wenn die Gewindestange zusammen mit der Mutter abgewinkelt in die Knochenplatte eingedreht werde. D em kann nicht gefolgt werden. Die Bildung einer Gewindeverbindung zw i- schen Gewindestange und P latte lässt sich Figur 5 nicht mit der erforderlichen Si cherheit entnehmen und ist auch mit den Erläuterungen in der Beschr eibung der Entgegenhaltung nicht vereinbar, wonach zunächst die Gewindestange in den Knochen eingeschraubt, dann das Gegenstück auf d ie Gewindestange aufgeschraubt, die Gewindestange mittels eines Hilfsgerätes vorgespannt und das Gegenstück festgezogen wird (Sp. 13, Z. 21 ff.; Z. 35 ff.). Anregungen zur Bildung einer Gewindeverbindung zw ischen den Sitzflächen der Gewindesta n- ge und den S chraube n werden von der Klägerin nicht aufgezeigt u nd sind auch sonst nicht ersich t l ich. d ) Gleiches gilt auch dann, wenn die s chweizerische Patentschrift 672 245 (D 14) als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns g e- nommen wird. Darin wird ein Fixationssystem für die Osteosynthese offenbart, bei dem die Köpfe von Spreizschrauben in den Bohrungen der Knochenplatte aufgespannt werden. Ein Anlass, das damit realisierte Prinzip der Schraube n- 29 30 31 - 15 - b e festigung durch Reibschluss aufzugeben und zu einer Gewin deverbindung zu wechseln , wird von der Klägerin nicht dargetan. Daran ändern auch die US - amerikanische n Patentschrift en 3 741 205 (D 15) und 5 085 660 (D 16) nichts, wel che dem Fachmann zwar Gewindeverbindungen bei Fixationssystemen für Knochen offenbaren, jedoch keine variablen Winkeleinstellungen ermöglichen und den Fachmann insoweit weg von der erfindungsgemäßen Lösung führen, wie auch bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat. e) Es kann auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, dass es für einen Fachmann ausgehend von der D 16 nahegelegen hätte, eine winke l- variable Gewindeverbindung aufzufinden. Zwar offenbart die Entgegenhaltung eine Gewindeverbindung zwischen dem Innengewinde der Bohrung 12 der Knochenplatte 10 und dem Außengew inde 33 d er Schraube 30 (D 16, Sp. 2, Z. 30 ff.; Figur). Insow eit fehlt es jedoch nicht nur wie in Merkmal 5.1 vorges e- hen an einer Gewindeverbindung zwischen der Sitzfläche von Knochenplatte und Knochenschraube, sondern vor allem auch an einer winkelva riablen Ei n- stellmöglichkeit nach Maßgabe des Merkmals 4. Worin ausgehend von dieser Offenbarung eine entsprechende Anregung hätte liegen können, hat die Kläg e- rin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein solcher Gedanke folgt auch nicht au s der D 6. Der Umstand, dass die Spongiosaschraube 36 mit ihrem freien gewindeförmigen Ende 38 materialumformend in weicheres Kn o- chenmaterial (D 6, Sp. 5, Z. 28 ff.: " 11. " ) eingebracht wird, gibt keine Anregung, auc h die etwa aus der D 16 b e- kannte Gewindeverbindung zwischen Platte und Schraube durch Materialu m- formung und winkelvariabel herzustellen. Nichts anderes gilt, wenn die D 15 zum Ausgangspunkt genommen wird. 32 - 16 - V. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen b leibt die Anschlus s- berufung, m it der die Klägerin die (vollständige) Nichtigerklärung des Streitp a- tents begehrt , ohne Erfolg. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S atz 2 PatG in Ve r- bindung mit §§ 91, 97 ZPO und berücksichtigt, dass in erst er Instanz auf Kl ä- gerseite eine weitere Partei beteiligt war, die das Streitpatent allerdings in ve r- mindertem Umfang an gegriffen hat . Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2012 - 4 Ni 21/10 verbunden mit 4 Ni 9/11 - 33 34
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