BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 168/13 Verkündet am: 30. September 2014 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 358, 359 a) Der Einwendungsdurc hgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensve r- trag voraus. b) Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darl e- hensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund ei ner Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - OLG München LG Landshut - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25 . März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der B . KG (im Folgenden: Unternehmer) zwei Türen zum Preis von 6.389,15 Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in den Geschäftsräumen des Unterne h- mers, der seine Produkte mit einer "0% - Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank unter dem Datum des 1. März 2011 einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21. Juni 2011 annahm. Danach betrug der Nettodarlehensbetrag 6.389,15 i- chen Raten von 266,30 ckzuzahlen hatte. Zur Sicherung der Ansprüche 1 2 - 3 - der Beklagten trat der Kläger ihr den pfändbaren Teil seines Arbeitseinko m- mens ab. Der formularmäßige Vert r ag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den "als Zwischensumme ausgewiesenen Betrag", d. h. 6.389,15 dem Unternehmer zahlte die Beklagte nur 5.973,86 Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfa hrens . Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,5 0 Minderung von 550 Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei gemäß §§ 358, 359 BGB zur Rückza hlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet. Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens - und Lohnabtretungsvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 keine Rechte mehr z u- stehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit d er vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die B eklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rü ckzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrages von 5.973,86 ü- ren und seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Unternehmer berufen. Die Vor - aussetzungen eines Einwen dungsdurchgriffs gemäß §§ 3 5 8, 359 BGB lägen nicht vor. § 358 BGB setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. einen en t- geltlichen Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 1 BGB voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesonder tes Entgelt habe zahlen müssen. Er habe an die Beklagte denselben Betrag zu zahlen gehabt, den er dem Unternehmer geschuldet habe. Dass di e- ser bei der Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte einen Abschlag akzeptiert habe, komme dem Kläger nicht zug ute, weil er dem Unternehmer trotzdem nur den vereinbarten Preis habe zahlen müssen. Der Darlehensve r- trag habe ihm faktisch den Vorteil verschafft, seine Kaufpreisschuld nicht in e i- ner Summe, sondern in Raten zu begleichen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 1. März/21. Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausg ezahlten Darlehens. Die Vor - aussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1. März/21. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sind nicht erfüllt. 7 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht ist rechtsf ehlerfrei davon ausgegangen, dass die §§ 358, 359 BGB aF einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzen (vgl. Staudinger/ Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 3 5 8 Rn. 21). a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die ausdrücklich von einem Verbraucherdarlehensvertrag sprechen. Diese Formulierung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst zur "Anpassung an die Begr ifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB - BE" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks. 14/7052, S. 194 f.) gewählt worden. b) Die Revision macht ohne Er folg geltend, auf das Erfordernis einer Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages sei im Wege einer teleologischen R e- duktion zu verzichten. Dies erfordere der Regelungszweck der §§ 358, 359 BGB aF , den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Au fspa l- tung eines Erwerbsgeschäftes in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohten. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensvertrag handele. Diese Auffassung ist unzut reffend. Die Voraussetzungen einer teleolog i- schen Reduktion liegen nicht vor. Eine teleologische Reduktion setzt eine ve r- deckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des G e- setzes voraus (BGH, Urteile vom 26. November 2008 VIII ZR 2 00/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 und vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gese t- zes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das G e- setz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 13. November 200 1 X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 10 11 12 13 - 6 - 174). Nach diesen Maßstäben liegt keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt, den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB aF bewusst auf Verbraucherdarlehensverträge begrenzt und diese in § 491 Abs. 1 BGB als entgeltliche Darlehensverträge definiert hat. c) Dass die §§ 358, 359 BGB aF nur entgeltliche Darlehensverträge e r- fassen, steht in Einklang mit der Rich tlinie 2008/48/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU L 133 S. 66), deren Umsetzung sfrist im Jahr 2011 abgelaufen war . Der Einwendungsdur c h- griff gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins - und gebührenfreie Kreditverträge. Von der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Kreditverträge bzw. verbundene Kredite, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. unter deren Begriffsbestimmung für ve r- bundene Kreditverträge fallen, anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber, wie dargelegt, in §§ 358, 359 BGB aF für un entg eltliche Darlehensverträge keinen Gebrauch gemacht. d) Durch Art. 1 Nr. 5 und 6 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 2 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) sind in § 358 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 BGB und § 359a Abs. 3 BGB die Wörter "Verbraucherdarlehensvertrag" bzw. "Verbra u- cherdarlehensverträge" jeweils durch die Wörter "Darlehensvertrag", "Darl e- hensvertrag gemä ß Abs. 1 oder 2" bzw. "Darlehensverträge" ersetzt worden. Damit sollte dem geänderten Begriff des Verbraucherdarlehensvertrags Rec h- nung getragen werden, dem früher generell entgeltliche Darlehensverträge zw i- schen einem Unternehmer als Darlehensgeber und ei nem Verbraucher als Da r- 14 15 - 7 - lehensnehmer unterfie len (§ 491 Abs. 1 BGB ), während seit dem 11. Juni 2010 bestimmte Vertragsar ten (§ 491 Abs. 2 BGB ) ausgenommen sind (Beg r . des RegEntwurfs vom 17. März 2011 , BT - Drucks. 17/5097, S. 17 f.). Angesichts dieses Regelu ngszwecks erscheint fraglich, ob aufgrund dieser Gesetzesänd e- rung der Einwendungsdurchgriff auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen eröffnet ist. Dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der vo r- liegende Darlehensvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 4. August 2011 geltenden geänderten Vo r- schriften fällt. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensve rtrag sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. kein entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB. a) Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumt e Kapitalnutzungsrecht (Senatsu rteil vom 16. Oktober 2007 XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 17) zu verstehen (MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 491 Rn. 37). Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeita b- hängige Kosten (Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 48). Auch ein Disagio oder Damn um stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnu t- zung dar (Senatsu rteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 288 f.). Die Höhe des Entgelts ist unerheblich (OLG Köln, ZIP 1994, 7 76). Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgelt lichk eit ( LG Karlsruhe, NJW - RR 2000, 1442 , 1443 ). Entsprechend Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Rich tlinie 2008/48/EG werden mit dem Erfordernis der Entgeltlichkeit nur zinslose und gebührenfreie Darlehen aus dem Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen (Begr. des RegE ntwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkr e- ditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur 16 17 - 8 - Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 21. Januar 2009, BT - Drucks. 16/11643, S. 75 f.). b) Gemessen hieran ist der Darlehensvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 kein entgeltlicher Darlehensvertrag. In dem Vertrag sind keine Zinsen oder G e- bühren vereinbart worden. Dass die Beklagte an den Unternehmer nicht den vollen Nettodarlehensbetrag von 6 .389,15 hat, rechtfertigt die Annahme einer Entgeltlichkeit nicht. Der von der Beklagten einbehaltene Differenzbetrag stellt kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Vie l- mehr hat die Beklagte den Darlehensvertrag in Höh e dieses Betrages nicht e r- füllt . Der vertragliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung des vollen Darlehensnettobetrages in Höhe von 6.389,15 r- einbarung zwischen der Beklagten und dem Unternehmer, die der Auszahlung des verminderten Betrages von 5.973,86 Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehen s in Höhe von 5.973,86 . c) Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision meint, weder § 491 BGB noch Art. 2 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48/EG setze eine unmittelbare Entgeltzahlung durch den Verbraucher selbst voraus. Entscheidend sei, dass irgendeine G e- genleistung erfolge, die sich zum finanziellen Nachteil des Verbrauchers au s- wirken könne. Eine solche Belastung beinhalte die vorliegende Null - Finanzierung in verschleierter Form. Di e vom Unternehmer verlangte Vergütung für die Warenleistung dürfte in der vorliegenden Konstellation höher ausfallen als ohne zusätzlich vereinbarte Finanzierung. In diesem Zusammenhang sei, um den Verbraucherschutz nicht auszuhöhlen, eine generalisierende Betrac h- tung geboten und die Möglichkeit einer Umlegung der Vergütung für die Kredi t- 18 19 - 9 - gewährung im Wege einer Kaufpreiserhöhung als ausreichend anzusehen. Da der Verbraucher die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers nicht kenne, könnten von ihm nicht die D arlegung und der Beweis verlangt werden, dass die vereinbarte Gegenleistung wegen der Finanzierung höher ausgefallen sei. Um eine Umgehung der §§ 358, 359 BGB aF, § 491 BGB zu verhindern, sei von einer vom Darlehensgeber bzw. vom Unternehmer zu widerlegend en Verm u- tung auszugehen, dass bei verbundenen Verträgen trotz angeblicher Null - Finanzierung ein entgeltlicher Darlehensvertrag vorliege. Mit dieser Argumentation kann die Revision nicht durchdringen. Die B e- klagte erlangt bei der vorliegenden Null - Finanz ierung weder vom Kläger noch vom Unternehmer noch von dritter Seite eine irgendwie geartete Gegenleistung, die sich zum finanziellen Nachteil des Klägers auswirken könnte. Als eine so l- che Gegenleistung kommt insbesondere nicht die Differenz zwischen dem Da r- lehensnettobetrag in Höhe von 6.389,15 Unternehmer ausgezahlten Betrag von 5.973,86 gegen den Kläger, wie bereits dargelegt und vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen Anspruc h auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens, d.h. auf Rückzahlung von 5.973,86 darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der sich irgendwie zum Nachteil 20 - 10 - des Klägers auswirke n könnte. Sofern der Unternehmer den Kläger auf Zahlung des vollen Preises von 6.389,15 keine der Beklagten zufließende Gegenleistung. Joeres Ellenberger Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Landshut, E ntscheidung vom 04.10.2012 - 23 O 2386/12 - OLG München, Entscheidung vom 25.03.2013 - 17 U 4579/12 -
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