ECLI:DE:BGH:2018:251018UIXZR168.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 168/17 Verkündet am: 25. Oktober 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Ab s. 1 Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, g e gen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts en thaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung e i- nes Rechtsbehelfs rät. BGB § 166 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Abs. 1 Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatza n spruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung o- der Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilte n Mandats beauftragt hat. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung des Klägers zurückweisende Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Bamberg vom 31. Mai 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Kläger seine Ansprüche darauf stützt, dass der Beklagte ihn nicht im Rahmen seines Vertragsverhältnisses ab Mitte 2003 pflichtgemäß auf die Gefahr der Nichtverrechenbarkeit seiner Verluste mit anderen Einkünften hingewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimm t den Beklagten wegen unrichtiger steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Höhe von 50.671,06 in Ansp ruch. Der Kläger war a b- hängig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 meldete er zusätzlich 1 - 3 - ein Gewerbe " Vermietung von Maschinen, Fahrdienstlei stung, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen " an. In der ersten Hälfte des Jahres 2003 beauftra g- te der Kläger den Beklagten mit der Erstellung von Einkommensteuer - und U m- satzsteuererklärun gen. Nach einer Bet riebsprüfung am 4. November 2008 e r- kannte das Finan zamt den Gewerbebetrieb nicht mehr als solchen an. Der Ei n- spruch des Klägers gegen die geänderten Bescheide blieb im Ergebnis erfol g- los. In einem Schreiben vom 7. August 2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es keine Möglichkeit sehe, den Einsprüc hen zu entsprechen. Im Jahre 2013 ließ der anderweitig vertretene Kläger den Einspruch zurücknehmen. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn, den Kläger, im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Neugründung des Gewerbes unrichtig beraten zu haben. Er habe ihn zudem nicht auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs und der daraus folgenden fehlenden Möglichkeit einer Ve r- rechnung der Verluste mit anderweitigen Einnahmen hingewiesen; er habe schließlich fehlerhaft für alle Einkünfte einheit lich Buch geführt und Übe r- schussberechnungen erstellt. Die am 29. Dezember 2014 bei Gericht eing e- gangene und am 9. Januar 2015 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen e r- folglos geblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit die Klag e auf den fehl enden Hinweis auf eine mögliche Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs gestützt ist. In diesem Umfang verfolgt der Kläger seinen A n- trag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50. 671,06 weiter . 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, s o- weit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch w e- gen des unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs ebenso wie das Landgericht für verjährt gehalten. Es hat, teils unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, ausgeführ t: Die Verjährung möglicher Regressansprüche habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2009 begonnen. Der Schaden sei mit der Zustellung der belaste n- den Steuerbescheide eingetreten. Spätestens seit 2009 habe sich der Kläger auch grob fahrlässig i n Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände befunden. Er habe aufgrund der Steuerbescheide und aufgrund d es Schrei bens vom 8. August 2009 gewusst, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Verluste nicht für gegeben erachtete . Dass ihn der B e- klagte zur Einlegung der Einsprüche gedrängt und die Rechtsansicht des F i- nanzamts für irrig erklärt habe, ände re hieran nichts , weil der Beklagte sich schon im laufenden Einspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe und Beratung b e- dient habe . 3 4 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1 . Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist bet rägt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstä n- den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohn e grob e Fahrlä s- sigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 2 . Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung tragen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände des Klägers bereits im Ja hre 2009. a ) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Kenntnis oder grob fahrlä s- sigen Unkenntnis des Klägers selbst hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2 014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff mwN). Geht es um die Haftung eines Rechtsberaters, muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - gerade w enn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem 5 6 7 8 9 - 6 - üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich w a- ren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 , aaO Rn. 15 mwN ; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 11 ). Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Feh ler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Manda n- ten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftr agte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei bean t- wortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 17 mwN). b b ) Nichts anderes gilt für die Haftung eines Steuerberaters , was das Beru fungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat. Ein nachteiliger Steuerbescheid oder eine Mitteilung des Finanzamts vermittelt keine Kenntnis der steuerrechtl i- chen Lage , wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Schadensersatzanspruch richtet, die im Bescheid oder im Schreiben vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung des Rechtsb e- helfs rät. Auch in einem solchen Fall kann vo m Mandanten regelmäßig nicht erwartet werden, einen weiteren Steuerberater zu beauftragen, um die Richti g- keit der Auskünfte und Empfehlungen seines Beraters zu überprüfen. 10 - 7 - cc) Revisionsrechtlich ist der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Vort rag des Klägers zugrunde zu legen, der Beklagte habe die Rechtsauffa s- sung des zuständigen Finanzamts als unrichtig bezeichnet und Einspruch g e- gen die Steuerbe scheide eingelegt . Der Kläger hatte dann keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Berat ungsfehlers, welcher zu den belastenden Bescheiden geführt haben soll. b ) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zurechnung von Kenntni s- sen des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahre 2009 sind ebenfalls nicht festgestellt. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsg läubigers selbst an (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezemb er 2012 - III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 18 mwN). Allerdings muss sich der Anspruchsg läubiger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch d ie Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Wissensvertre ter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Ve r- antwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfa lls weiter zu leiten (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 119, 104, 106 f). Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 19). Ein vom Gläubiger mit der Durchse t- zung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst 11 12 13 - 8 - verbreitet hat (B GH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 26). Zugerechnet wird auch das Wissen eines Rechtsanwalts, welchen der Geschädigte mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts, etwa der Fr a- ge eines ärztlichen Behandlungsfehlers, beauftra gt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 14). Die auf eine dera r- tige Beauftragung gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wi s- sen des Wissensvertreter s , sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlä s- sige Un kenntnis (BGH, Urteil vom 13. Dezem ber 2012, aaO Rn. 19 mwN). Eine Wissenszurechnung scheidet aus, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diejenige Person richtet, deren Wissen zugerechnet werden soll ; denn in derartigen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, WM 2014, 900 Rn. 20 mwN). bb) Die Zurechnung des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenn t- nissen eines a nwaltlichen Beraters kommt nach allgemeiner Ansicht auch im Bereich der Haftung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Betracht (vgl. Chab in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 7 Rn. 223; Lohmann in Henssler /Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kapitel 2 Rn. 150 f; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. , Rn. 1192 ) . Sie setzt jedenfalls eine Beau f- tragung des neuen Rechtsanwalts voraus. Kenntnis oder grob fahrlä ssige U n- kenntnis des neuen Beraters können frühestens vom Zeitpunkt der Beauftr a- gung an zugerechnet werden. Es muss sich außerdem um Kenntnisse handeln, welche der anwaltliche Berater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erlangt oder verwertet; dem steht e s gleich, wenn er diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht erlangt oder nicht verwertet, obwohl ihm dies rechtlich möglich und z u- mutbar gewesen wäre; eine Grenze bildet hier die dem Anwalt obliegende 14 - 9 - Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a BRAO) . Derartige Kennt nisse werden j e- denfalls dann zugerechnet, wenn der neue Anwalt mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater beauftragt wird. Eine Zurechnung kommt regelmäßig jedoch auch in Betracht, wenn d er Anwalt mit der Fortführung oder Üb erprüfung des ersten , dem späteren Anspruchsgegner erteilten Mandats beauftragt wird, auf welchem der Schadensersatzanspruch beruht. cc) Feststellungen dazu, wann der Kläger seinen vorinstanzlichen Pr o- zessbevoll mächtigten beauftragt hat , hat das Ber ufungsge richt nicht getroffen . Es hat angenommen , der neue Berater des Klägers sei " im laufenden Ei n- spruchsverfa hren " tätig geworden . Das Einspruchsverfahren dau erte von der Einlegung der Einsprüche im Jahre 2009 bis zu deren Rücknahme im Jahre 2013 , umfas ste also einen Zeitraum von etwa vier Jahren . Der Kläger, auf de s- sen Vortrag die Vorinstanzen ebenfalls Bezug ge nommen haben , hat erklärt, der neue Berater sei erst im August 2013 mit der Rücknahme des Einspruchs beauftragt wor den . Welchen In halt der dem v orinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten des Klägers erteilte Beratungsauftrag hatte, hat das Berufungsg e- richt ebenfalls nicht festgestellt. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, wann der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte seinerseits die dem Kläger z uz u- rechnende Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder zur Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . III. Die angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Zulassung keinen Bestand haben. Sie ist insoweit aufz uheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO). Da die 15 16 - 10 - Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Senat weist auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin: Da r- legungs - und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjä h- rungseinrede ist der Beklagte, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft ( v gl. BGH, Urte il vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32 ). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 29.06.2016 - 73 O 2524/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.05.2017 - 6 U 39/16 -
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