BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 168/98 Verkündet am: 11. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: j a Luftverteiler EPÜ Art. 87, 88; PVÜ Art. 4 Ein Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung betrifft nur dann im Si n - ne des Art. 87 Abs. 1 EPÜ dieselbe Erfindung wie eine Voranmeldung, wenn die mit der europäischen Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombinat i - - 2 - on dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der ang e - meldeten Erfindung gehörig offenbart ist. Einzelmerkmale können nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Prioritt miteinander kombiniert werden (im Anschluß an die Stellungnahme G 2/98 der Großen B e - schwerdekammer des Europischen Patentamts). BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98 - Bundespatentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klgerin wird das Urteil des 1. Senats (Nic h - tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mrz 1998 a b - gendert: Das europische Patent 359 698 wird mit Wirkung für die Bunde s - republik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 und 10 und weiterhin insoweit für nichtig erklrt, als die Patentanspr ü - che 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 bis 7 und 10 rückbezogen sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des am 27. April 1989 unter Inanspruchnahme der Prioritt der deutschen Gebrauch s - musteranmeldung 88 07 929 vom 20. Juni 1988 angemeldeten europischen Patents 359 698 (Streitpatents). Anspruch 1 des Streitpatents, das am 22. D e - zember 1993 verffentlicht worden ist, lautet: "Gasverteiler, insbesondere Luftverteiler zum feinblasigen Belften von Wasser, mit - einem festen, platten Grundelement (1); - einer ber dem Grundelement (1) angeordneten Membrane (2) (= gummielastische, gelochte Gas - oder Luftverteiler-Fol ie oder -Platte); - einer Verbindungsvorrichtung (4) zum lsbaren, gasdichten Ve r - binden von Randbereichen der Membrane (2) mit entspreche n - den Randbereichen der Grundelemente (1), derart, daû die Membrane (2) bei fehlender oder geringer Gas -, insbesondere Luft - und/oder O 2 -Zufuhr auf wenigstens einer Oberflche des Grundelements (1) satt aufliegt; - ber der Membrane (2), insbesondere auf deren Oberflche, a n - geordneten, niederhaltenden im wesentlichen stegfrmigen - 5 - Elementen, die ein Aufwlben der Membrane (2) bei Gas -, in s - besondere Luft - und/oder O 2 -Zufuhr verhindern; - wobei die Verbindungsvorrichtung (4) wenigstens einen mind e - stens U-frmigen Umschlingungsbereich der Membrane (2) u m - faût, in welchem die Membrane (2) entweder einen Randbereich des plattenartigen Grundelements (1) umgreift oder etwa U -frmig in einer nutartigen Ausnehmung (3; 13) des plattenart i - gen Grundelements (1) einliegt sowie ein Klemmsitz- Profildichtungselement (9, 10; 14, 15; 19, 20; 19', 20') vorges e - hen ist, welches sptestens im Betriebszustand mindestens zwei linienfrmige Klemmungen der Membrane (2) in sich im wesen t - lichen gegenberliegenden Klemmungsbereichen des U m - schlingungsbereichs bewirkt." Wegen des Wortlauts der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rckbezogenen Patentansprche wird auf die Streitpatentschrift ve r - wiesen. Ein Ausfhrungsbeispiel der Erfindung zeigen die nachstehend wi e - dergegebenen Figuren 12 und 13 der Streitpatentschrift. Fig. 12 Fig. 13 - 6 - Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klgerin geltend gemacht, das Strei t - patent beruhe gegenber dem Stand der Technik vor dem Priorittstag sowie gegenber dem Gebrauchsmuster 88 07 929, dessen Prioritt es nicht in A n - spruch nehmen knne, nicht auf erfinderischer Ttigkeit und sei durch eine o f - fenkundige Vorbenutzung im Priorittsintervall vorweggenommen. Sie hat b e - antragt, das Streitpatent dadurch teilweise fr nichtig zu erklren, daû Patenta n - spruch 1 in seiner erteilten Fassung und in den Patentansprchen 2, 6, 7, 25 und 30 die Rckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung entfalle. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen; sein Urteil ist in Mitt. 1998, 430 verffentlicht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klgerin, mit der sie sinngemû beantragt, das Streitpatent mit Wirkung fr die Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprche 1 bis 7 und 10 und weiterhin i n - soweit fr nichtig zu erklren, als die Patentansprche 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die Patenta n - sprche 1 bis 7 und 10 rckbezogen sind. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. - 7 - Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Dipl.-Ing. B. B., K., ein schriftl i - ches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt hat. - 8 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung ist begrndet. Das Streitpatent erweist sich in dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Umfang als nicht patentfhig und ist daher insoweit fr nichtig zu erklren (Art. 138 Abs. 1 lit. a EP, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatG). I. Das Streitpatent betrifft einen Gasverteiler, insbesondere einen Luftverteiler zum feinblasigen Belften von Wasser. Wie sich aus dem Zusa m - menhang der Beschreibung ergibt, geht die Erfindung, die auf einen Gasve r - teiler "mit den Merkmalen des" (tatschlich einteilig aufgebauten) "Oberbegriffs des Patentanspruchs 1" Bezug nimmt, von einem Gasverteiler aus, der ein f e - stes, plattenartiges Grundelement aufweist, ber dem eine gummielastische, gelochte Gas- oder Luftverteilerfolie oder platte als Membrane angeordnet ist. Zur lsbaren, gasdichten Verbindung von Randbereichen der Membrane mit entsprechenden Randbereichen des Grundelements dient eine vom Streitp a - tent nher ausgestaltete Verbindungsvorrichtung. Die Membrane liegt bei fe h - lender Gaszufuhr auf wenigstens einer Oberflche des Grundelements satt auf. Bei Gaszufuhr verhindern ber der Membrane, insbesondere auf deren Obe r - flche, angeordnete, im wesentlichen stegfrmige niederhaltende Elemente ein Aufwlben der Membrane. Einen solchen Gasverteiler beschreibt die in der Streitpatentschrift g e - nannte europische Patentanmeldung 171 452, wobei die Membrane an ihren Rndern mittels Randleisten derart mit dem Grundelement verbunden wird, daû die Randleisten mit der unter ihnen liegenden Membrane und dem Gru n - - 9 - delement verschraubt oder vernietet werden. Alternativ erwhnt die Vorver f - fentlichung eine Verbindung durch Klammern, die in Abstnden den Rand des Grundelements mit der darber angeordneten Randleiste und dem dazwischen liegenden Randbereich der Membrane umgreifen und gegebenenfalls zust z - lich mit dem Grundelement verschraubt oder vernietet sein knnen. Als nachteilig sieht die Streitpatentschrift an, daû die Verbindung zw i - schen Grundelement, Membrane und als Dichtung dienender Randleiste ve r - hltnismûig material-, herstellungs- und montageaufwendig sei. Daraus ergibt sich das technische Problem, einen Gasverteiler mit einer zuverlssig gasdichten Verbindungsvorrichtung zu schaffen, die kostengnstig herzustellen ist und eine einfache Montage sowie Demontage beim Austausch der Membran gestattet. Die Lsung des Streitpatents besteht aus einem Gasverteiler mit folge n - den Merkmalen: 1. Der Gasverteiler weist auf 1.1 ein festes, plattenartiges Grundelement (1), 1.2 eine ber dem Grundelement (1) als Membrane angeor d - nete gummielastische, gelochte Gas- oder Luftverteilerf o - lie oder platte. - 10 - 2. Eine Verbindungsvorrichtung (4) dient zum lsbaren, gasdich- ten Verbinden von Randbereichen der Membrane (2) mit en t - sprechenden Randbereichen des Grundelementes (1), derart, daû die Membrane (2) bei fehlender oder geringer Gaszufuhr auf wenigstens einer Oberflche des Grundelements (1) satt aufliegt. 3. Die Verbindungsvorrichtung (4) 3.1 umfaût wenigstens einen mindestens U-frmigen U m - schlingungsbereich der Mem brane (2), in welchem diese 3.1.1 entweder einen Randbereich des Grundelements (1) umgreift oder 3.1.2 etwa U-frmig in einer nutartigen Ausneh mung (3; 13) des Grundelements (1) einliegt, 3.2 weist ein Klemmsitz-Profildichtungselement (9, 10; 14, 15; 19, 20; 19©, 20©) auf, welches sptestens im Betriebsz u - stand mindestens zwei linienfrmige Klemmungen der Membrane (2) in sich im wesentlichen gegenberliege n - den Klemmungsbereichen des Umschlingungsbereichs bewirkt. 4. ber der Membrane (2), insbesondere auf deren Oberflche, sind niederhaltende, im wesentlichen stegfrmige Elemente - 11 - angeordnet, die ein Aufwlben der Membrane (2) bei Gasz u - fuhr verhindern. II. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfhig, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (Art. 52 Abs. 1, 56 EP). Es kann daher dahinstehen, ob ihm gegenber einem nach der B e - hauptung der Klgerin offenkundig vorbenutzten Gasverteiler bereits die Ne u - heit fehlt. Fr den angesprochenen Fachmann, als der ein auf dem Gebiet der Belftungseinrichtungen ttiger Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, aber auch, wie der Sachverstndige ausgefhrt hat, ein erfahrener Techniker in Betracht kommt, der sich aufgrund seiner Kenntnis vorhandener Bauformen mit herstellungs- und montagetechnischen Problemen dieser Vorrichtungen b e - schftigt, ergab sich die Erfindung in naheliegender Weise aus einer Kombin a - tion der in dem Gebrauchsmuster 88 07 929 und in der europischen P a - tentanmeldung 171 452 beschriebenen Gasverteiler. 1. Das Gebrauchsmuster, das am 18. August 1988 eingetragen wo r - den ist, ist als Stand der Technik zu bercksichtigen, da die Prioritt der b e - treffenden Anmeldung vom Streitpatent nicht wirksam in Anspruch genommen worden ist. a) Der in Anspruch 1 des Streitpatents mit den Merkmalsgruppen 1 bis 4 umschriebene Gegenstand ist, wie bereits das Bundespatentgericht z u - treffend angenommen hat, in der Gebrauchsmusteranmeldung nicht als zur angemeldeten Erfindung gehrig offenbart. In diesem Sinne offenbart ist dort - 12 - vielmehr nur ein Gasverteiler mit den Merkmalen 1 bis 3, nicht hingegen ein solcher, bei dem auûerdem ber der Membrane niederhaltende, im wesentl i - chen stegfrmige Elemente angeordnet sind, die ein Aufwlben der Membrane bei Gaszufuhr verhindern. Die Beschreibung des Gebrauchsmusters erlutert, ein Luftverteiler zum feinblasigen Belften von Wasser sei bereits aus der europischen Patenta n - meldung 171 452 bekannt, wobei dieser Luftverteiler eine ber einer festen Platte angeordnete, gelochte Luftverteilerfolie aufweise, die an ihren Rndern mittels Randleisten dicht mit der festen Platte verbunden sei, und wobei ferner ber der Luftverteilerfolie Stegleisten angeordnet seien, welche direkt mit der festen Platte verbunden seien. Zum gasdichten Verbinden der Luftverteilerfolie an ihren Rndern mit der festen Platte seien die als Dichtungselemente fungi e - renden Randleisten erforderlich, wobei die Verbindung zwischen diesen Randleisten, der Luftverteilerfolie und gegebenenfalls auch der Stegleisten mit der festen Platte durch selbstschneidende Schrauben oder durch Nieten erfo l - ge, unter Umstnden aber auch dadurch, daû Klammern vorgesehen seien, welche in Abstnden den Rand der festen Platte mit der zugehrigen Randle i - ste und dem dazwischenliegenden Randbereich der Luftverteilerfolie umgriffen (S. 2 Z. 7 - 19). Die in der europischen Patentanmeldung vorgesehene Verbindung zwischen fester Platte, Luftverteilerfolie und Randleisten wird als verhltnism - ûig material-, herstellungs- und montageaufwendig bezeichnet (S. 2 Z. 27 - S. 3 Z. 4) und hieraus die Aufgabe abgeleitet, eine Verbindungsvorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 zu schaffen und diese so auszubilden, daû sie bei sehr guter gasabdichtender Funktion verhltni s - mûig geringen Konstruktions- und Fertigungsaufwand erfordert und Montage - 13 - bzw. Demontage sowie Wartung rasch und einfach erfolgen knnen (S. 3 Z. 9 - 19). Das soll dadurch erreicht werden, daû die Verbindungsvorrichtung aus wenigstens einem Klemmsitz-Profildichtungselement pro Randbereich besteht, dessen Profilform in der Weise ausgebildet ist, daû sich eine sowohl festkle m - mende als auch abdichtende Verbindung zwischen dem jeweiligen Randb e - reich der Luftverteilerfolie und dem zugeordneten Randbereich der festen Platte ergibt. Stegleisten, die wie bei dem Gasverteiler nach der europischen P a - tentanmeldung ber der Luftverteilerfolie angeordnet wren oder angeordnet werden knnten, werden in der weiteren Beschreibung der Erfindung nicht e r - whnt und sind auch in den Zeichnungen nicht dargestellt. Eine ausdrckliche Offenbarung, daû der erfindungsgemûe Luftverteiler mit solchen Leisten ve r - sehen werden knne, fehlt daher. Daran ndert auch ihre Erwhnung in der Einleitung der Beschreibung nichts, da sie sich allein auf den vorbekannten Luftverteiler bezieht. In den im brigen nach der europischen Patentanme l - dung gebildeten Gattungsbegriff des Schutzanspruchs sind die Stegleisten g e - rade nicht aufgenommen worden; die Errterung ihrer Verbindung mit der f e - sten Platte erfolgt vielmehr im Zusammenhang mit der Errterung der als nachteilig angesehenen und vom Gebrauchsmuster zu verbessernden Ran d - verbindungsvorrichtung des Standes der Technik (S. 2 Z. 7 - 19). Der Fachmann entnimmt den Gebrauchsmusterunterlagen auch nicht als selbstverstndlich die Mglichkeit, den zum Gebrauchsmusterschutz angeme l - deten Luftverteiler mit Stegleisten zu versehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings ber das Beschriebene hinaus durch eine zum Stand der Technik gehrende Schrift i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG und des Art. 54 Abs. 2 - 14 - EP alles als offenbart und damit als vorweggenommen anzusehen, was fr den Fachmann als selbstverstndlich oder nahezu unerlûlich zu ergnzen ist oder was er bei aufmerksamer Lektre der Schrift ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGHZ 128, 270, 276 f. - elektrische Steckverbi n - dung; Sen.Urt. v. 30.9.1999 - X ZR 168/96, GRUR 2000, 296, 297 - Schmier- fettzusammensetzung). Das gilt auch fr die Ermittlung des Inhalts einer fr die wirksame Inanspruchnahme eines Priorittsrechts oder die Prfung einer u n - zulssigen Erweiterung maûgeblichen ursprnglichen Anmeldung mit der Maûgabe, daû es darauf ankommt, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fhigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Tec h - nik eine solche selbstverstndliche Ergnzung der Anmeldung als zur ang e - meldeten Erfindung gehörend entnehmen kann. Denn eine Lehre zum techn i - schen Handeln geht ber den Inhalt der ursprnglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lût, daû sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren u m - faût sein soll (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spie l - fahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungs dichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm). Daû indessen Gasverteiler mit Stegleisten nach dem Vorbild der europischen Patentanmeldung 171 452 von dem mit der Gebrauchsm u - steranmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaût sein sollten, ist den Unterl a - gen dieser Anmeldung nicht zu entnehmen. Die Anmeldung befaût sich nmlich nur mit der Randverbindung zw i - schen Folie und fester Platte, auf die auch smtliche Schutzansprche geric h - tet sind, und nimmt die Oberseite der Folie und dort etwa anzubringende Stegleisten nicht in den Blick. Erwhnt ist lediglich, daû sich im Falle zune h - - 15 - mender Zugbeanspruchung der erfindungsgemûen Klemmverbindung be i - spielsweise aufgrund der sich aufwlbenden elastischen Folie bei zunehme n - dem Gasdruck die Klemmwirkung sogar noch in vorteilhafter Weise verstrke (S. 4 Z. 19 - 25). Das ist jedenfalls kein die Anbringung von Stegleisten erfo r - dernder Effekt. Denn wie der Sachverstndige berzeugend dargelegt hat, ging der Fachmann im Priorittszeitpunkt nicht etwa als selbstverstndlich davon aus, bei Gasverteilern der gattungsgemûen Art eine bermûige Aufwlbung durch Stegleisten verhindern zu mssen. Vielmehr stand ihm die Mglichkeit zu Gebote, je nach Grûe der in Richtung der Aufwlbung wirkenden Kraft die Klemmverbindung entsprechend strker auszubilden. Die angemeldete Erfi n - dung umfaûte somit die Ausstattung des Gasverteilers mit Stegleisten nicht. b) Danach ist die wirksame Inanspruchnahme der Prioritt des G e - brauchsmusters fr das Streitpatent nach Art. 87 Abs. 1 EP nicht mglich, da das Streitpatent nicht dieselbe Erfindung betrifft wie die Gebrauchsmustera n - meldung. Der Senat schlieût sich der Stellungnahme vom 31. Mai 2001 (G 2/98) an, in der die Groûe Beschwerdekammer des Europischen Patentamts das Erfordernis derselben Erfindung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EP dahin ausgelegt hat, daû die Prioritt einer frheren Anmeldung fr einen Anspruch in einer eur o - pischen Patentanmeldung gemû Art. 88 EP nur dann anzuerkennen ist, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der frheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. Maûgeblich dafr sind folgende Erwgungen: - 16 - Nach Art. 4 F PV, gegenber deren Priorittsgrundstzen das EP den Anmelder nicht schlechter stellen darf (Sen., BGHZ 82, 88, 97 - Roll- und Wippbrett), kann zwar die Anerkennung einer Prioritt nicht deswegen verwe i - gert werden, weil eine Patentanmeldung ein oder mehrere Merkmale (franzs i - sche Fassung: éléments; englische Fassung: elements) enthlt, die in der A n - meldung, deren Prioritt beansprucht wird, nicht enthalten waren, sofern Erfi n - dungseinheit im Sinne des Landesgesetzes vorliegt. Ein élément im Sinne des Art. 4 F PV ist jedoch nicht im Sinne eines Anspruchsmerkmals zu verstehen, sondern meint einen Erfindungsgegenstand, der explizit oder implizit in den Ursprungsunterlagen offenbart ist, aber nach Art. 4 H PV nicht notwendige r - weise in einem Anspruch definiert sein muû. Das stimmt mit der Schranke der Einheitlichkeit berein, die Art. 4 F PV der Zusammenfassung mehrerer éléments in einer Nachanmeldung setzt, und entspricht dem verfahrensrechtl i - chen Zweck der Vorschrift, dem Anmelder eine Mehrzahl von Nachanmeldu n - gen im Ausland zu ersparen (vgl. Lins, Das Priorittsrecht fr inhaltlich ge n - derte Nachmeldungen, S. 27). Eine Auslegung des Begriffs derselben Erfi n - dung in Art. 87 Abs. 1 EP, die diesen mit dem Begriff desselben Gegensta n - des in Art. 87 Abs. 4 EP gleichsetzt, steht danach nicht in Widerspruch zur PV. Allerdings bestimmt Art. 88 Abs. 2 Satz 2 EP, daû fr einen Anspruch mehrere Prioritten in Anspruch genommen werden knnen. Nach der Entst e - hungsgeschichte der Vorschrift war jedoch, wie in der Stellungnahme der Gr o - ûen Beschwerdekammer dargelegt, nicht beabsichtigt, fr Teile ein und de s - selben Patentanspruchs unterschiedliche Prioritten zuzulassen. Vielmehr sollte lediglich der Fall geregelt werden, daû alternative Ausfhrungsformen - 17 - einer Erfindung ("Oder-Ansprche") jeweils in unterschiedlichen Voranmeldu n - gen offenbart sind. Der - auch fr die Stellungnahme der Groûen Beschwerdekammer - en t - scheidende Gesichtspunkt liegt schlieûlich in der Wirkung des Priorittsrechts nach Art. 89 EP, die darin besteht, daû der Priorittstag fr die Anwendung des Art. 54 Abs. 2, 3 sowie des Art. 60 Abs. 2 als Tag der europischen P a - tentanmeldung gilt. Es wre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begnstigung des Nachanmelders, wenn diese Wirkung auch bei einer Weiterentwicklung der Erfindung (durch Hinzufgung eines weiteren Merkmals bei der Nacha n - meldung) dem Gegenstand der Nachanmeldung in seiner Gesamtheit zugebi l - ligt wrde. Das widersprche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von A n - meldern und Dritten durch einen einheitlichen Offenbarungsbegriff ebenso wie dem Zweck des Art. 54 Abs. 3 EP, im Falle zweier europischer Anmeldu n - gen, die auf denselben Gegenstand gerichtet sind, das Recht auf das Patent (nur) demjenigen Anmelder zu geben, der den beanspruchten Gegenstand in seiner Gesamtheit zuerst offenbart hat. Eine solche sachlich ungerechtfertigte Begnstigung des Nachanme l - ders lieûe sich jedoch allenfalls dann vermeiden, wenn es mglich wre, hi n - sichtlich bei der Nachanmeldung hinzugefgten Merkmalen danach zu unte r - scheiden, ob sie Funktion und Wirkung der Erfindung (im Sinne des techn i - schen Sinngehalts der ursprnglich offenbarten Merkmalskombination) beei n - flussen oder nicht. Dafr stehen jedoch praktisch brauchbare Kriterien nicht zur Verfgung. Die von den Technischen Beschwerdekammern zum Teil prakt i - zierte Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Zusat z - merkmalen hat die Groûe Beschwerdekammer zu Recht fr aus Grnden der - 18 - Rechtssicherheit nicht angngig gehalten. Die vom Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Konzeption, in der der Nachanme l - dung - nur im Umfang der in der Erstanmeldung offenbarten Merkmalskombination - deren Prioritt zugebilligt wird, wenn die Nachanmeldung den ursprnglichen Erfindungsgedanken im Sinne einer weiteren Ausgestaltung ergnze, wie dies in der Regel die Merkmale eines echten Unteranspruchs tten, zwnge dazu, dem ursprnglichen Erfindungsgedanken eine Ausgestaltung zuzurechnen, die als solche in der Erstanmeldung gerade nicht offenbart ist, und damit zur Au f - gabe des einheitlichen Begriffs der zum Patentschutz angemeldeten Erfindung, der diese allein aus der Anmeldung selbst danach bestimmt, was in ihr als zu der angemeldeten Erfindung gehrig offenbart ist. Ferner knnte die Abgre n - zung zwischen einer Merkmalskombination 1 bis 4, bei der das Merkmal 4 die Merkmale 1 bis 3 lediglich ergnzt, und einer Merkmalskombination 1 bis 4, bei der auch die Merkmale 1 bis 3 im Rahmen der Gesamtkombination eine andere technische Bedeutung gewinnen, im Einzelfall Probleme bereiten, deren I n - kaufnahme der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der wirksamen Priorit t - sinanspruchnahme abtrglich wre. Schlieûlich ergbe sich die fr den Anme l - der gefhrliche Konsequenz, daû ihm bei der Nachanmeldung der Gesam t - kombination 1 bis 4 die Zubilligung des Priorittsrechts fr die Merkmalskomb i - nation 1 bis 3 nicht hlfe, wenn im Priorittsintervall die Gesamtkombination 1 bis 4 von einem Dritten angemeldet oder - wie im Streitfall von der Klgerin behauptet - offenkundig wrde, weil die Gesamtkombination lediglich die Pri o - ritt des Anmeldetages gensse (vgl. Sen., BGHZ 63, 150, 154 - Allopurinol; Lins/Gramm, GRUR Int. 1983, 634/635; v. Hellfeld, Mitt. 1997, 294, 296/297; Tnnies, GRUR Int. 1998, 451, 453). Insbesondere auf sich schnell entwi k - kelnden Gebieten der Technik wre ein so verstandenes Priorittsrecht daher - 19 - letztlich unzureichend (Joos, GRUR Int. 1998, 456, 459 f.) und geeignet, dem Anmelder die trgerische Sicherheit zu vermitteln, die Nachanmeldung der E r - findung in weiterentwickelter Form sei priorittsunschdlich. Ein Gegenstand einer europischen Patentanmeldung betrifft hiernach nur dann im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EP dieselbe Erfindung wie eine Vora n - meldung, wenn die mit der europischen Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehrig offenbart ist. Einzelmerkmale k n - nen nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Prioritt miteinander kombiniert werden. Fr den Streitfall folgt hieraus, daû fr das Streitpatent, zu dessen G e - genstand nach smtlichen Patentansprchen zwingend das Merkmal 4 gehrt, die Prioritt des Gebrauchsmusters 88 07 929 nicht in Anspruch genommen werden kann, das dieses Merkmal nicht als zur Erfindung gehrig offenbart. 2. Fr den Fachmann, der sich Gedanken ber die zweckmûige Ausbildung eines Luftverteilers machte, wie er im Gebrauchsmuster 88 07 929 beschrieben ist, lag es ohne weiteres nahe, diesen mit Stegleisten zu vers e - hen, wie sie die europische Patentanmeldung 171 452 zeigt. Sie dienen bei dem Luftverteiler nach der europischen Patentanme l - dung, wie dort auf S. 4 Z. 31 - 34 beschrieben, dazu, ein Aufwlben der g e - lochten Luftverteilerfolie bei Luftzufuhr zu verhindern. In dem Gebrauchsmuster ist zwar, wie erwhnt, die Aufwlbung als vorteilhaft beschrieben, weil sie die erwnschte Klemmwirkung der Randverbindungsvorrichtung in vorteilhafter - 20 - Weise verstrke (S. 4 Z. 19 - 25). Ein Aufwlben der Folie findet jedoch stets statt, sei es hinsichtlich der Folie insgesamt, sei es hinsichtlich ihrer von den Stegleisten eingefaûten Teile, so daû der Hinweis im Gebrauchsmuster auf den hierin zu sehenden Vorteil den Fachmann, wie der Sachverstndige b e - sttigt hat, nicht von dem Einsatz von Stegleisten abhielt. Vielmehr erschien es dem Fachmann, wie der Sachverstndige zur berzeugung des Senats au s - gefhrt hat, am Anmeldetag gleichermaûen mglich, je nach Zweckmûigkeit und Auslegung der Klemmkraft des Profildichtungselements den Luftverteiler so zu bauen, daû sich eine grûere (ohne Stegleisten) oder kleinere Aufw l - bung (mit Stegleisten) ergab. Mit der Wahl der zweiten Alternative gelangte er zum Gegenstand des Streitpatents. III. Die weiterhin angegriffenen Unteransprche des Streitpatents enthalten handwerkliche Ausgestaltungen der Lehre des Anspruchs 1 und k n - nen die Patentfhigkeit des Streitpatents gleichfalls nicht begrnden. Der B e - klagte hat hierfr auch nichts geltend gemacht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntm a - chung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Rogge Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck
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