BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/01 vom 6. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 6. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2001 wird nicht ang e - nommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 117.068,11 DM (= 59.855,97 ) festgesetzt. Gründe: I. Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzl i - cher Bedeutung nicht auf; das in OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2002, 77 ve r - öffentlichte Berufungsurteil ist in Ergebnis und Begründung richtig (§ 554 b ZPO a.F.). 1. Der Kläger hatte an der gepfändeten und eingezogenen Forderung kein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO); insoweit ist das beklagte - 3 - Land durch den Forderungseinzug auch nicht auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Die Forderung aus einem Oder-Konto kann bei jedem Gesamtglub i - ger gepfndet und an den Pfndungsglubiger berwiesen werden (BGHZ 93, 315, 320 f.; 95, 185, 187). Das berhrt die brigen Glubiger ebensowenig wie die Abtretung des Forderungsrechts von seiten eines Gesamtglubigers (§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Einzelwirkung der Pfndung ermöglicht es der Bank, ungehindert durch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin befreiend Guthaben an die brigen Glubiger auszuzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1979 - VIII ZR 215/78, NJW 1979, 2038, 2039) oder ihnen gegenber Gutschriften auf einen Schuldsaldo des Oder-Kontos zu verrechnen (vgl. BGHZ 95, 185, 188). Eine Widerspruchsbefugnis der brigen Glubiger gegen die Pfndung aus ihrem Außenverhltnis zur Bank kommt somit nicht in Betracht. b) Das OLG Koblenz (WM 1990, 1532, 1534 f = NJW-RR 1990, 1385) hat versucht, eine Widerspruchsbefugnis der brigen Glubiger gegen die Fo r - derungspfndung aus dem Innenverhltnis der Gesamtglubiger heraus zu begrnden. So wie der Zessionar des einen Gesamtglubigers dessen Ford e - rung nur belastet mit der Ausgleichspflicht zugunsten der brigen Glubiger erwerben könne, drfe auch nur der (Netto-)Anteil dieses Gesamtglubigers (Vol l streckungsschuldners) dem effektiven Glubigerzugriff offenstehen. Diese Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Wide r - spruchsbefugnis der brigen Glubiger wrde zwangslufig auch dann, wenn sie aus dem Innenverhltnis herkme, das Gesamtrechtsverhltnis umgesta l - ten. Die Gesamtglubigerschaft bleibt jedoch bei einer nur einzelwirkenden - 4 - Pfndung aufrechterhalten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 30. Ok- tober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068). c) Die behaupt ete Abrede zwischen dem Klger und der Vollstreckung s - schuldnerin, nach welcher letztere sich verpflichtet haben soll, ber das Gu t - haben des Oder-Kontos nicht zu verfgen, hat nicht die Kraft eines Veruß e - rungsverbotes i.S. der §§ 135, 136 BGB, welches gem ß § 772 ZPO eine W i - derspruchsbefugnis begrndet. Die Nichtverfgungsabrede hat vielmehr g e - mß §§ 137 BGB, 851 Abs. 1 ZPO im Grundsatz nur schuldrechtliche Wirkung. Selbst als Forderungsvinkulierung (§ 399 BGB 2. Fall) wrde sie einer Pf n - dung gemß § 851 A bs. 2 ZPO nicht entgegenstehen. Eine zum Widerspruch berechtigende, treuhnderische Glubigerposit i - on der Vollstreckungsschuldnerin ist in den Tatsacheninstanzen nicht hinre i - chend dargetan worden. Die mgliche Alleinberechtigung des Klgers an dem eingezogenen Guthaben im Innenverhltnis und die behauptete Nichtverf - gungsabrede gengen dafr nicht. Die von der Revision herangezogenen En t - scheidungen (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1225; v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, WM 1971, 220, 221; siehe auße r - dem noch Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543) betreffen andere F l le. 2. Dem Klger steht gegen das beklagte Land auch kein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) zu. Das OLG Koblenz (aaO) verdinglicht das Innenverhltnis zwischen G e - samtglubigern ohne eine gesetzliche Grundlage. Der sachenrechtliche num e - - 5 - rus clausus lût eine solche Lsung nicht zu. Die Vorschriften der §§ 756, 755 Abs. 2 BGB (vgl. auch §§ 51 KO, 84 Abs. 1 InsO) sind bei der Gesamtglub i - gerschaft nicht anwendbar. Sie beruhen auf einem anderen Auûen- und Inne n - verhltnis. Auch anderweitig ist ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung gegen den Schuldner zugunsten der ausgleichsberechtigten brigen G e - samtglubiger nicht vorgesehen. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner verneint, daû das beklagte Land infolge der Einziehung des gepfndeten Guthabens dem Klger - wie ein Zessionar - nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet s ei. Denn eine solche Ausgleichspflicht besteht entgegen dem OLG Koblenz (aaO) weder zu Lasten eines Zessionars noch zu Lasten des Pfndungsglubigers. Das Gesetz hat in § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, daû die Rechte der brigen Glubiger unberhrt bleiben, wenn ein Gesamtglubiger seine Forderung auf einen anderen bertrgt. Damit sollte klargestellt werden, daû der abtretende Gesamtglubiger ber die Ansprche seiner Mitglubiger ins o - weit nicht verfgen kann, die brigen Gesamtglubiger also nicht zugunsten des Zessionars ausgeschlossen werden (Motive BGB II S. 161). Der Wortlaut der Vorschrift deckt aber auch die Rechte der brigen Glubiger im Innenve r - hltnis (§ 430 BGB) und entspricht in dieser Hinsicht ebenfalls Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein denkbarer gesetzlicher Schuldbeitritt des Zessionars oder Pfndungsglubigers zum Innenverhltnis mit den brigen Glubigern wre mit § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB unvereinbar. - 6 - II. Das Berufungsurteil verletzt entgegen der Meinung der Revision weder Art. 6, 17 E MRK noch Art. 101 Abs. 1 GG oder § 17 a Abs. 1, 3 Satz 2 GVG. Der Senat hat die Rgen der Revision geprft aber nicht fr durchgreifend e r - achtet. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen insoweit erhobener Verfassungsbeschwerden ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil der Klger nicht darlegt, daû er selbst Verfassungsbeschwerdefhrer ist. Auch der noch schwebende finanzgerichtliche Vollstreckungsrecht s - schutz ist fr die Widerspruchs- oder Vorzugsklage und die schuldrechtlichen Ansprche des betroffenen Dritten (§§ 771, 805 ZPO, 430, 812 BGB) nicht vorgreiflich, sondern diese Rechtsschutzmglichkeiten stehen nebeneinander (vgl. in diesem Zusammenhang MnchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 771 Rn. 9 zum Verhltnis von § 771 und § 766 ZPO). Die Wide rspruchsklage ist auch bei nichtiger oder unwirksamer Zwangsvollstreckung in das Vermgen gegeben (BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177). Nur ausnahmsweise kann, wenn der Vollstreckungsrechtsschutz erfolgreich ist oder hohe Erfolgsaussicht bietet, das Rechtsschutzinteresse der Drittwiderspruch s - klage fehlen (vgl. RGZ 81, 190, 191 f). Solche Umstnde sind hier nicht e r - kennbar. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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