BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 169/02 Verk374ndet am: 13. M344rz 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 2. Mai 2002 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache erteil-ten europ344ischen Patents 0 916 004 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 17. Juni 1997 beruht und f374r das die Priorit344t einer deutschen Anmeldung vom 1. August 1996 in Anspruch genommen worden ist. Patentanspruch 1 lau-tet: 1 "Stra337enbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen, - mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenk-baren vorderen Fahrwerksachse (6) mit mindestens einem St374tz-rad (12) und zwei hinteren St374tzr344dern (14, 16), - 3 - - mit einem im Bereich der hinteren St374tzr344der (14, 16) angeord-neten Fahrstand (4) f374r einen Fahrzeugf374hrer auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen (8), - mit einer in oder an dem Maschinenrahmen (8) gelagerten Ar-beitseinrichtung (20), die auf einer Seite, n344mlich auf der so ge-nannten Nullseite (24) des Maschinenrahmens (8), in etwa b374n-dig mit diesem abschlie337t, - mit einem Antriebsmotor f374r die f374r den Antrieb der Arbeitsein-richtung (20) und den Fahrbetrieb ben366tigte Antriebsleistung, - wobei das auf der Nullseite (24) befindliche hintere St374tzrad (16) aus einer 374ber die Nullseite (24) vorstehenden 344u337eren Endposi-tion (26) in eine eingeschwenkte innere Endposition (28) verschwenkbar ist, in der das St374tzrad (16) nicht 374ber die Nullsei-te (24) 374bersteht, dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare St374tzrad (16) 374ber ein in einer horizontalen Ebene liegendes mit ei-ner Antriebseinrichtung (34) gekoppeltes Getriebe (30) von der 344u-337eren Endposition (26) unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel verschobene Endposition (28) verschwenkbar ist." Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patent-anspruch zur374ckbezogenen erteilten Unteranspr374che 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, das Streit-patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollst344ndig, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne; vor allem aber sei der Gegenstand des Streit-patents in Anbetracht des Standes der Technik, insbesondere der Gestaltung 3 - 4 - von vorbenutzten Produkten beider Parteien (B. und W. -Kaltfr344sen) nicht patentf344hig. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die Kl344-gerin verfolgt ihr Begehren nach Nichtigerkl344rung des Streitpatents nunmehr mit der Berufung weiter, die sie allein darauf st374tzt, der Gegenstand des Streitpa-tents sei nicht neu, jedenfalls aber aufgrund des Standes der Technik nahelie-gend gewesen. 4 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent hilfsweise auch mit ge344nderten Anspruchss344tzen verteidigt. 5 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. habil. G. K. , das der gerichtliche Gutachter in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein von Prof. Dr.-Ing. I. S. im Januar 2007 erstelltes schriftliches Gutachten vorgelegt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mit der Berufung noch weiter verfolgte Nichtigkeitsgrund (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G i.V. mit 247 138 Abs. 1 lit. a EP334) besteht. 7 - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft eine Stra337enbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen. Muss eine Fahrbahndecke ausgebaut werden, kommen soge-nannte Kaltfr344sen zum Einsatz. Sie weisen endseitig eine Fr344swalze auf, die vorzugsweise an einer Stirnseite nahezu b374ndig mit der dortigen Seitenkante des Maschinenrahmens abschlie337t ("Nullseite"). Im Normalfall befinden sich die hinteren St374tzr344der zur besseren Abst374tzung des betr344chtlichen Gewichts der-artiger Stra337enbaumaschinen seitlich der beiden Stirnseiten der Fr344swalze und stehen 374ber den Maschinenrahmen hinaus vor. Ein kantenb374ndiges Fr344sen ist dann auch auf der Nullseite nicht m366glich. Es war deshalb bekannt, das nullsei-tige hintere St374tzrad an dem Maschinenrahmen relativ zu diesem nach innen verschwenkbar anzuordnen. Als neuere Bauart einer solchen Kaltfr344se behan-delt die Streitpatentschrift diejenige, die in der Ver366ffentlichung der franz366si-schen Patentanmeldung 2 642 773 (Anl. 5) vorbeschrieben war. Nach der Dar-stellung in Sp. 1 f. der Streitpatentschrift befindet sich das nullseitige hintere St374tzrad dieser Stra337enbaumaschine am bodenseitigen Ende einer teleskopier-baren Hubs344ule. Die Hubs344ule ist an zwei Stellen des Maschinenrahmens ge-lagert, und zwar mit gro337em vertikalem Abstand, damit eine ausreichende Sta-bilit344t zum Tragen des Maschinengewichts gew344hrleistet ist. Es ergibt sich so eine einachsige und gegen374ber der Nullseite vorstehende vertikale Lagerung (vertikale Schwenkachse). 8 Dieser L366sung schreibt die Darstellung in der Streitpatentschrift ver-schiedene Nachteile zu. Da das nullseitige hintere St374tzrad um die vertikale Schwenkachse in eine Stellung innerhalb des Maschinenrahmens verschwenkt werden k366nne, sei zwar ein kantennahes Arbeiten m366glich. Da die einachsige Lagerung vorstehe, k366nne jedoch nicht b374ndig an eine Hauswand herangefah-ren werden. Da die Lagerung vertikal (d.h. in der H366he) Platz beanspruche, sei der freie Blick auf den Arbeitsraum von einem oberhalb der Fr344swalze ange- 9 - 6 - ordneten Fahrstand beeintr344chtigt, insbesondere bei eingeschwenktem St374tz-rad. Der Platzbedarf verhindere auch, dass auf den Fahrstand eine Kabine auf-gesetzt werden und die Bedienperson von der Seite zusteigen k366nne. Der Schwenkvorgang bewirke eine 304nderung der Laufrichtung des St374tzrads. Dem m374sse Rechnung getragen werden, und zwar entweder durch eine Drehrich-tungsumschaltung des Hydraulikgetriebes, welches das nullseitige hintere St374tzrad antreibe, oder dieses St374tzrad m374sse um 180260 gedreht werden, was bei einer Hubs344ule mit rundem Querschnitt zwar m366glich sei, aber eine zus344tz-liche Vorrichtung zur Arretierung des eingeschwenkten und verdrehten St374tz-rads notwendig mache. 2. Im Hinblick auf diese Nachteile schl344gt der erteilte Patentanspruch 1 eine Stra337enbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen vor, die aufweist 10 1. ein selbst fahrendes Fahrwerk bestehend aus a) einer lenkbaren vorderen Achse mit mindestens einem St374tz-rad, b) zwei hinteren St374tzr344dern, wobei (1) ein St374tzrad sich auf der Nullseite befindet und (2) verschwenkbar ist - aus einer 344u337eren Position, in der es 374ber die Nullseite vorsteht, - in eine innere Endposition, in der es eingeschwenkt ist und nicht 374ber die Nullseite vorsteht, 2. einen Maschinenrahmen, - 7 - der vom Fahrwerk getragen wird, 3. einen Fahrstand f374r einen Fahrzeugf374hrer, auf dem Maschinenrahmen im Bereich der hinteren St374tzr344der, 4. eine Arbeitseinrichtung, die an oder in dem Maschinenrahmen gelagert ist, auf der Nullseite etwa b374ndig mit dem Maschinenrahmen ab-schlie337t, 5. einen Antriebsmotor f374r die Arbeitsleistung, die f374r den Betrieb der Arbeitseinrichtung und den Fahrbetrieb ben366tigt wird, 6. ein Getriebe, a) das in einer horizontalen Ebene liegt, b) das mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt ist, c) 374ber das das schwenkbare St374tzrad von der 344u337eren Endpo-sition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel verschobene Endposition verschwenkbar ist. Von diesen Merkmalen bed374rfen diejenigen der Nr. 1 bis 5 keiner weite-ren Erl344uterung. 334ber deren Bedeutung besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit. Die Merkmale 1 bis 5 beschreiben die Vorrichtungsteile und teilweise deren M366glichkeiten, die bei den Stra337enbaumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen gattungsgem344337 vorhanden sein m374ssen und deren Gestaltung erfindungsgem344337 durch das mittels Merkmal 6 gekennzeichnete Getriebe ver- 11 - 8 - bessert werden soll. Hierbei handelt es sich um Maschinen, deren Werkst374ck die Fahrbahn ist und die als Werkzeug eine Fr344swalze oder eine ihr vergleich-bare Arbeitseinrichtung einsetzen. Dies hat die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben. Denn er hat - unter Angabe von Beispielen und oh-ne Einw344nde seitens der Parteien - ausgef374hrt, dass eine St374tzradverstellung, wie sie laut Merkmal 1b) vorhanden sein soll, bei anderen Stra337enbaumaschi-nen (Betonmischern, Radladern usw.) keine Bedeutung hat und er nur Kaltfr344-sen als Baumaschinen kennt, bei denen es beim Bearbeiten von Fahrbahnen hierauf ankommt. In dem Streit der Parteien 374ber den Inhalt des Merkmals 6 tritt der Senat der Auffassung des mit sachkundigen technischen Richtern besetzten Bundes-patentgerichts bei, dass hiermit ein einziges Getriebe beansprucht ist, das sei-ner Gestaltung und Funktion nach bestimmt und geeignet ist, von einem ger344-teseits hierf374r bereitgestellten Vorrichtungsteil angetrieben sowohl f374r die Ver-schwenkung des nullseitigen hinteren St374tzrads als auch daf374r zu sorgen, dass dabei eine Laufrichtungs344nderung dieses St374tzrads unterbleibt. Denn diese Auslegung ist durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 vorgegeben. So be-schreiben schon die Merkmale 1 bis 5 jeweils eine einzelne Vorrichtung. Dies legt es nahe, dass auch das ferner beanspruchte Getriebe allein den unter dem Gliederungspunkt 6 c zusammengefassten Bewegungsvorgang bewirken k366n-nen muss. Hierf374r spricht ferner die Angabe "parallel verschobene Endposition". Denn sie weist darauf hin, dass es anders als in fr374heren L366sungen nicht um ein Verschwenken um eine Schwenkachse am Maschinenrahmen und ein Ver-drehen des nullseitigen hinteren St374tzrads um eine andere Achse, etwa um den inneren Zylinder einer das St374tzrad endseitigen haltenden Hubs344ule geht. Ent-scheidend ist hiernach allein, dass das St374tzrad mittels einer einheitlichen Be-wegung verschoben wird mit der Folge, dass es in der einen wie in der anderen 12 - 9 - Endposition laufrichtig steht. Da Patentanspruch 1 als Mittel hierf374r nur das Ge-triebe und dessen Antrieb benennt, ergibt sich als zwangsloses Verst344ndnis, dass erfindungsgem344337 auch lediglich diese Mittel diese Folgen erm366glichen sollen. Dass daneben insbesondere auch keine Menschen als Werkzeuge zum Einsatz kommen sollen, kann schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, weil ein Getriebe eine ger344teseitige Vorrichtung bezeichnet und auch hinsichtlich dessen Antriebs Patentanspruch 1 mit dem Begriff Vorrichtung die Ausdrucks-weise verwendet, die bereits bei dem Bearbeitungswerkzeug (Merkmal 4) be-nutzt ist, das schwerlich ein Mensch sein kann. Die vorgenommene Auslegung des Patentanspruchs 1 wird schlie337lich durch den Inhalt der Beschreibung bes-t344tigt. Denn auch soweit die Streitpatentschrift sich in der Beschreibung mit der Erfindung allgemein und ihren bevorzugten Ausf374hrungsformen befasst, wird keine Gestaltung behandelt, bei der nicht allein die aus Antriebs- und Getriebe-teilen bestehende Vorrichtung vorhanden ist, die darauf ausgelegt ist, in einem einheitlichen Bewegungsvorgang das nullseitige hintere St374tzrad so von einer Endposition in die andere zu versetzen, dass es jeweils laufrichtig steht. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der vorbe-schriebenen oder vorbenutzten Stra337enbaumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen weist s344mtliche Merkmale in Kombination auf. Das stellt auch die Kl344gerin nicht in Abrede. Eine Vorwegnahme durch die Kaltfr344se W. mit in sich drehbarer Hubs344ule (Anl. 10, 11, 13, H 2 a, E 2-5) sieht auch sie nur unter der - nach den vorstehenden Ausf374hrungen unzutref-fenden - Annahme als gegeben an, dass das Merkmal 6 einen allgemeineren Sinn hat, als vorstehend er366rtert ist. 13 - 10 - 4. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 f374r einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. 14 a) Als ma337geblicher Fachmann ist ein Diplomingenieur der Studienrich-tung konstruktiver Maschinenbau anzusehen, der sich auf die Entwicklung von Maschinen f374r den Verkehrswegebau spezialisiert hat und aufgrund mehrj344hri-ger Berufserfahrung auf diesem Gebiet vor allem mit deren Besonderheiten ver-traut ist. Zu seinem Wissen geh366rt insbesondere auch das, was die Kaltfr344s-technik f374r den Stra337enbau kennzeichnet. Die Konzentration seiner Arbeit auf sein Spezialgebiet bringt es mit sich, dass sein Interesse, sein Wissen und sei-ne Erfahrung in Dingen, die nicht durch die Besonderheiten der maschinellen Bearbeitung von Fahrbahnen gekennzeichnet sind, nicht ausgepr344gt sind. Das entnimmt der Senat den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen, dem als einem von zwei Lehrstuhlinhabern in Deutschland, die ein Vertiefungs-studium f374r den Bau von Maschinen f374r den Verkehrswegebau anbieten, die hierzu n366tigen Kenntnisse zur Verf374gung stehen und dessen Angaben sich da-hin zusammenfassen lassen, dass die Entwicklung von Maschinen, deren Werkst374ck die Fahrbahn einer Stra337e ist, weltweit nur in etwa f374nf Unterneh-men betrieben wird und diese hierzu ausgesprochene Spezialisten des Stra-337enbaus mit Maschinen wie etwa Kaltfr344sen einsetzen. 15 b) Zum Priorit344tszeitpunkt geh366rten zum Stand der Technik auf diesem Gebiet die B. -Kaltfr344sen gem344337 den Anl. K 14, K 15, H 5 und den Fotos auf GA 107 f. Diese - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - vorbenutzten Stra337enbaumaschinen weisen zwar die Merkmale 1 bis 5 auf. Sie haben aber kein Getriebe nebst Antriebseinrichtung hierf374r, wie es nach der vorgenomme-nen Auslegung kennzeichnend f374r die Erfindung nach dem Streitpatent ist. Das 16 - 11 - nullseitige hintere St374tzrad befindet sich bei den B. -Kaltfr344sen bodenseitig an einer Hubs344ule, um deren Achse es gedreht werden kann. Die Hubs344ule ist 374ber einen Arm zwischen zwei 374bereinander angeordneten Teilen des Maschi-nenrahmens drehbar gelagert. Sie kann um eine zwischen diesen Teilen befind-liche senkrechte Lagerachse verschwenkt werden. Zur fahrtrichtungsrichtigen Verlagerung des nullseitigen hinteren St374tzrads von einer Endposition zur ande-ren m374ssen die Hubs344ule verschwenkt und das St374tzrad um deren Achse ge-dreht werden. Das hierzu Erforderliche muss durch eine Bedienperson von Hand 374ber hierf374r vorgesehene Griffe bewerkstelligt werden. Erfolgt das h344ndi-sche Drehen des St374tzrads kontinuierlich w344hrend des die Hubs344ule betreffen-den Verschwenkvorgangs, ergibt sich allerdings ein Bewegungsablauf f374r das St374tzrad, wie er beispielsweise auch bei Befolgung der Anweisungen erzielt wird, die Gegenstand des Unteranspruchs 3 und in den betreffenden Figuren des Streitpatents verdeutlicht sind (vgl. Merkmal 6 c). An dieser Stra337enbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen ist aus fachlicher Sicht sicherlich zu bem344ngeln, dass zur Bewegung des nullseitigen hinteren St374tzrads die Manipulation durch eine Bedienperson erforderlich ist, die neben der Maschine steht. Die Darstellung der Arbeitsweise in der von der Beklagten 374berreichten Bildersequenz zeugt ferner davon, dass eine recht um-st344ndliche Arbeitsweise von N366ten ist. Der Senat ist deshalb 374berzeugt, dass eine Automatisierung der ben366tigten Bewegungsvorg344nge nahegelegt war. Da der Arbeiter - wie unschwer erkennbar ist - tats344chlich f374r zwei Verschwenk- bzw. Verdrehvorg344nge zu sorgen hatte, mag das hinreichend Anlass zu 334ber-legungen gewesen sein, m366glichst jeweils beide Bewegungen maschinell nach-zubilden. Eine Anregung, sich allein eines zudem horizontal liegenden Getrie-bes mit entsprechender Antriebseinrichtung zu bedienen, das alle bisher erfor-derlichen Bewegungsabl344ufe zusammenfasst und als einheitlichen Vorgang 17 - 12 - ausf374hrt, ergab sich daraus jedoch nicht. Die Einsch344tzung, dass die B. - Stra337enbaumaschinen keinen Ansatz f374r die im Streitpatent beanspruchte Kon-zentration boten, wird durch die - wie ebenfalls nicht streitig ist - in zwei Ausf374h-rungen zum Stand der Technik geh366renden Kaltfr344sen W. (Anl. 10, 11, 13, H 2 a) best344tigt. Denn auch diese Stra337enbaumaschinen set-zen auf zwei Bewegungsmechanismen bei der laufrichtigen Verlagerung des hinteren nullseitigen St374tzrads. Sie weisen zwar f374r das Verschwenken einer Hubs344ule um eine maschinenrahmenseitige Drehachse ein in horizontaler Ebene liegendes Zahnradgetriebe auf, die Beibehaltung der Laufrichtung des nullseitigen hinteren St374tzrads durch Drehen um die Achse der Hubs344ule muss bei ihnen aber entweder ebenfalls von Hand oder aber 374ber eine zus344tzliche mit Bolzen und schr344ger F374hrungsnut arbeitende besondere Mimik am oberen En-de der Hubs344ule erfolgen, die das Absenken oder Heben der Hubs344ule zu dem Verdrehen des St374tzrads nutzt. Bei diesen L366sungen, die ansonsten weitgehend den B. -Kaltfr344sen entsprechen, befindet sich also das St374tzrad ebenfalls drehbeweglich an einer Hubs344ule, die allerdings 374ber zwei beabstandete Schwenkarme an dem Ma-schinenrahmen schwenkbar befestigt ist. Ein Zahnkranz und ein von einem Hydraulikmotor angetriebenes Ritzel, die dar374ber angebracht sind, besorgen die Verschwenkung der angehobenen Hubs344ule um einen Drehpunkt an dem Maschinenrahmen. Beim Absenken der Hubs344ule wird dem St374tzrad eine Dre-hung aufgezwungen, weil am oberen Ende der Hubs344ule in deren 344u337erem Mantel f374r einen Bolzen, der in den inneren drehbaren Zylinder der Hubs344ule von der Bedienperson eingef374gt wird, (nur) eine gewendelte Nut zur Verf374gung steht. Auch diese damit bereits (teil)automatisierten Ausf374hrungen beinhalteten jedoch keine Anregung f374r den Fachmann, in Richtung auf die L366sung des Streitpatents zu denken. Denn auch sie sind der im Vergleich mit dem Streitpa- 18 - 13 - tent 374berkommenen Technik verhaftet, die einen angelenkten Hubzylinder und dessen Hubbewegung ben366tigt, um das St374tzrad einerseits zu verschwenken und andererseits zu verdrehen und auf diese Weise letztlich laufrichtig zu ver-stellen. Dass allein ein f374r einen einheitlichen Bewegungsablauf sorgendes Ge-triebe hierf374r ausreichen k366nnte, wird auch hiermit nicht einmal angedeutet. Das f374r die beantragte Nichtigerkl344rung des Streitpatents erforderliche Naheliegen des Gegenstands von Patentanspruch 1 kann auch nicht wegen der weiteren Entgegenhaltungen angenommen werden, die sich mit der Ver344nde-rung der Spurweite (FR-PS 1 442 426, Anl. H 9; DE-PS 907 838, Anl. H 15; US-PS 2 209 804, Anl. H 16; US-PS 3 306 390, Anl. E 8) oder der Versetz- bzw. L344ngssteuerung von Fahrzeugen (FR-PS 2 551 015, Anl. H 17) befassen. Diese Schriften best344tigen, was auch durch verschiedene in das Verfahren ein-gef374hrte allgemeine Fachliteratur belegt ist, n344mlich, dass es im Fahrzeugbau bekannt war, beispielsweise 374ber ein Vierlenkgetriebe (vgl. Patentanspruch 3) R344der so zu versetzen, dass ihre Winkellage zur Fahrrichtung erhalten bleibt. Eine Anwendung dieser Erkenntnis h344tte den Fachmann mithin zu der Lehre des Streitpatents f374hren k366nnen. 19 Gleichwohl verbleiben aber nicht zu 374berwindende Zweifel am Nahelie-gen der patentgem344337en L366sung. Denn zur Anwendung des als Mittel des Fahr-zeugbaus Bekannten musste der Fachmann sich von den Eigenarten der Bau-art l366sen, wie sie durch die B. - und W. -Kaltfr344sen repr344sentiert wird. Dass die hierzu n366tige F344higkeit den im Streitfall ma337geblichen Fachmann aus-zeichnete, steht jedoch nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen in Frage. Zum einen m374ssen danach Stra337enbaumaschinen zum Bear-beiten von Fahrbahnen wie Kaltfr344sen als Arbeitsmaschinen angesehen wer-den, die aufgrund der integrierten Arbeitseinrichtung eigene und mit Zusatzfunk- 20 - 14 - tionen versehene Fahrwerksl366sungen erfordern, die gerade auf die Bearbeitung einer Fahrbahn ausgelegt sind. In der m374ndlichen Verhandlung hat der Sach-verst344ndige dies veranschaulichend noch darauf hingewiesen, dass auch deren Lenkungen nicht mit den aus Fahrzeugen allgemein bekannten Lenkungen ver-gleichbar seien. Zum anderen war es - wie die ausf374hrliche Befragung des Sachverst344ndigen ergeben hat - zwar nicht ausgeschlossen, auch Maschinen-bauingenieure der Studienrichtung Fahrzeugbau als Mitarbeiter in der Entwick-lungsabteilung von Unternehmen zu besch344ftigen, die Stra337enbaumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie Kaltfr344sen herstellen. Typischerweise wurden solche Personen dort jedoch nicht eingesetzt, weil das Aufgabengebiet dieser Abteilungen sich auf die Entwicklung der f374r das Bearbeitungswerkzeug und seine Funktion unmittelbar, also der f374r den eigentlichen Arbeitsprozess bedeutsamen Vorrichtungsteile beschr344nkt und weil beispielsweise bei fahrba-ren Betonmischern die Fahrgestelle hinzugekauft werden. Die - f374r Stra337en-baumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie Kaltfr344sen erstmals durch das Streitpatent offenbarte - Realisierung der M366glichkeit, sich im Hinblick auf die notwendige Verlagerung des hinteren nullseitigen St374tzrads eine im Fahr-werksbau bereits bekannte L366sung zu Nutze zu machen, war schlie337lich da-durch erschwert, dass gerade bei solchen Arbeitsmaschinen deren Masse und die deshalb zu meisternden Kr344fte den Blick auf das verstellen konnten, was ansonsten als Gestaltungsmittel in Betracht kommen konnte, zumal die oben genannten Entgegenhaltungen durchweg nur vergleichsweise leicht bauende Fahrzeugkonstruktionen zeigen, die deutlich von denen abweichen, die dem Fachmann auf Grund der B. - und W. -Kaltfr344sen als Fahrbahnbearbei- tungsmaschinen bekannt waren und f374r die es eine einfachere L366sung der fahrtrichtungsrichtigen Lagever344nderung des hinteren nullseitigen Rads zu fin-den galt. So ist gerade die Darstellung des vierradgetriebenen und -gelenkten Fahrzeugs in dem US-Patent 3 306 390 (Anl. E 8), auf das die Kl344gerin sich - 15 - zuletzt ma337geblich gest374tzt hat, nicht dazu angetan, den Eindruck zu erwecken, der in Figur 5 n344her abgebildete Verstellmechanismus k366nne auch verwendet werden, um ein Rad, das eine Arbeitseinrichtung wie eine Fr344swalze tragen k366nnen muss, von einer 344u337eren Position unter Beibehaltung der Laufrichtung in eine innere parallel verschobene Position zu versetzen. Unter diesen Um-st344nden 344ndert an den Zweifeln des Senats auch nichts, dass in dem US-Patent 3 306 390 (Anl. E 8) und anderen Schriften erw344hnt ist, die dort vorge-schlagenen L366sungen k366nnten auch im Tiefbau, etwa als Erdbewegungsma-schine verwendet werden. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der spezialisierte Fachmann trotz eines Hochschulstudiums, das auf Ver-mittlung methodischer Vorgehensweise angelegt ist, eine eigene Fahrwerksl366-sung f374r notwendig hielt und ansonsten bekannte oder gar gebr344uchliche Rad-verstellmechanismen nicht ohne weiteres als Vorbild erkannt werden konnten. 5. Die weiteren Anspr374che des Streitpatents haben mit Patentanspruch 1 Bestand, weil angesichts ihrer R374ckbeziehung auf diesen Anspruch auch f374r sie ein Naheliegen nicht festgestellt werden kann. 21 - 16 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. 22 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.05.2002 - 3 Ni 16/01(EU) -
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