BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 169/04 Verk374ndet am: 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Kunststoffb374gel PatG 247 9; GebrMG 247 11 a) Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der 247 9 PatG und 247 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunter-nehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenst344nde nachzufragen und f374r ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufsh344user des Handelsun-ternehmens in Deutschland zu verwenden. PatG 247247 9, 139 Abs. 2; GebrMG 247247 11, 24 Abs. 2 b) Die Schadensersatzpflicht f374r die Benutzungsform des Anbietens umfasst auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechts-verletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverlet-zende Angebotshandlung ad344quat und zurechenbar verursacht worden sind. BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 - X ZR 169/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Oktober 2004 im Ur-teilsspruch III, erster Absatz aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Berufungs-gerichts vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 89 02 362 (Klagegebrauchsmuster), das einen W344scheb374gel aus Kunststoff betrifft. Nach-dem das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf am 28. Februar 1997 erlo-schen ist, begehrt sie noch, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Pflicht zum Schadensersatz festzustellen. 1 - 3 - 2 Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der im L366schungsver-fahren vor dem Bundespatentgericht f374r schutzf344hig erachteten Fassung lautet: W344scheb374gel aus Kunststoff, insbesondere Polystyrol, dessen Querschnitt doppel-T-f366rmig ist und eine vertikale Stegwand (3), einen Obergurt (4) und einen Untergurt (5) aufweist und an des-sen B374gelenden (6, 7) zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je einem im Wesentlichen starren Widerlagerteil (8) und einer ein-st374ckig damit verbundenen federnden Zunge (9) zusammenset-zen, wobei der Spalt (11) zwischen Widerlagerteil (8) und Zun-ge (9) zum leichten Einf374hren eines einzuklemmenden W344sche-teils trichterartig erweitert ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die federnde Zun-ge (9) mit dem Widerlagerteil (8) 374ber einen im Wesentlichen frei-liegenden, am Spalt (11) unterbrochenen Kunststoffring (10) ver-bunden ist, dessen Querschnitt um mindestens 100 %, vorzugs-weise 200 % gr366337er ist als der Querschnitt des Ober- oder Unter-gurtes (4, 5) des W344scheb374gels, und der die Zunge (9) mit Vor-spannung gegen das Widerlagerteil (8) dr374ckt. Die Beklagte geh366rt zur weltweit t344tigen K. /B. -Gruppe. Sie stellt W344scheb374gel her und vertreibt sie. Die Beklagte stellte im Dezember 1993 ei-nen B374gel XXX dem Textilhandelsunternehmen C. vor, der daraufhin unter Hinweis auf "K. /. " als ausschlie337licher Bezugsquelle in die Listung von C. aufgenommen wurde. Um C. beliefern zu k366nnen, m374ssen die W344- schehersteller ihre Ware auf gelistete B374gel h344ngen. Die W344schehersteller fra-gen deshalb bei den auf ihrem jeweiligen regionalen Markt t344tigen B374gelherstel- 3 - 4 - lern entsprechende B374gel nach. Die Beklagte hat vorgetragen, der B374gel XXX sei 1989 von der schwedischen K. & C. Aktiebolag entwickelt und zum Patent angemeldet worden, woraufhin Konstruktion und Herstellungs-Know-how den jeweiligen Unternehmen der K. /B. -Gruppe vermittelt wurden. Die Kl344gerin macht geltend, die Beklagte habe w344hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters W344scheb374gel hergestellt und vertrieben, die von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten. Sie hat dazu zu-n344chst auf einen als Anlage 6 374berreichten B374gel verwiesen. Das Landgericht hat auf die Antr344ge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz-pflicht antragsgem344337 erkannt. 4 Der Berufung der Beklagten hat sich die Kl344gerin mit dem Ziel ange-schlossen, die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz auf eine Vielzahl weiterer, n344her bezeichneter und vorgelegter W344scheb374gel zu erstrecken. Die Kl344gerin hat vorgetragen, die W344scheb374gel im Recycling-M374ll deutscher Verkaufsh344user von C. im Sommer/Herbst 1996 gefunden zu haben. Die Beklagte hat einger344umt, dass W344scheb374gel mit der Typenbezeichnung XXX , die in der linken unteren Nase (im sogenannten Formnest) eine der Nummern 10 bis 13 aufweisen, von ihr stammen. 5 Die Kl344gerin hat vorgetragen, die angegriffenen B374gel mit den Formnes-tern 20 bis 23 seien von der K. /B. Srl in Italien hergestellt worden, dieje- nigen mit den Formnestern 15 bis 18 von der K. /B. Ltd. in Hongkong und diejenigen mit den Formnestern 7 und 8 von einer K. /B. -Lizenz- nehmerin in Indonesien. 6 - 5 - Nachdem die Kl344gerin ihre Klage beim Landgericht D374sseldorf einge-reicht hatte, hat die Beklagte im Dezember 1996 gegen374ber C. eine Freistel- lungserkl344rung f374r gegen C. wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters erhobene Anspr374che abgegeben. Nach bestrittenem Vortrag der Beklagten soll sich diese Freistellungserkl344rung nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage an-gegriffene B374gel beziehen. 7 Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klage hinsichtlich der W344scheb374gel mit dem Formnest 12 stattgegeben. Die Ent-scheidung 374ber die Anspr374che hinsichtlich der von der Beklagten hergestellten W344scheb374gel mit den Formnestern 10, 11 und 13 hat es dem Schlussurteil vor-behalten. Die Anspr374che der Kl344gerin wegen W344scheb374geln mit den Formnes-tern 3 D, 4 D, 5 bis 8, 14 bis 18 und 20 bis 23 hat das Berufungsgericht abge-wiesen. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344ge-rin, die in dem Teilurteil ausgesprochene teilweise Klageabweisung aufzuheben und die Beklagte auch hinsichtlich der dort genannten B374gel zu verurteilen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt im Umfang der Aufhebung zur Zur374ck-verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 10 Hinsichtlich der B374gel mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5 bis 8, 14 bis 18 und 20 bis 23, die allein Gegenstand der Revision sind, hat es das Berufungs-gericht offen gelassen, ob sie das Klagegebrauchsmuster verletzen und w344h- 11 - 6 - rend dessen Laufzeit nach Deutschland geliefert worden sind. Es hat die Klage insoweit schon deshalb abgewiesen, weil weder eigene Benutzungshandlungen der Beklagten vorl344gen noch eine Haftung der Beklagten f374r Benutzungshand-lungen Dritter als Anstifter oder Gehilfe anzunehmen sei. Das h344lt revisions-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Vorstellen eines gebrauchsmusterverletzenden B374gels zum Zweck der Aufnahme in die Listung des Handelshauses C. ein Anbieten i.S. von 247 11 GebrMG ist. Denn durch die Listung werden die W344schelieferanten von C. dazu veranlasst, B374- gel des gelisteten Typs nachzufragen und f374r ihre Lieferungen insbesondere auch an deutsche Verkaufsh344user von C. zu verwenden. Zwar k366nnte je nach den Umst344nden des Einzelfalls eine Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters ausscheiden, wenn die Listung ausdr374cklich und eindeutig auf Lieferungen der B374gel zur Benutzung im Ausland beschr344nkt w344re. Daran fehlt es aber. Wie in 247 9 PatG umfasst der Begriff des "Anbietens" auch in 247 11 GebrMG vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp344teren Gesch344fts 374ber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm366glichen oder f366rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie337t. Nicht an-ders als das Verteilen eines Werbeprospekts ist die Listung dazu bestimmt und geeignet, Interesse an dem gelisteten Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch344ftsabschl374sse zu erm366glichen (vgl. Sen.Urt. v. 16.09.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung f374r optische Ger344te). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 18.12.1969 (X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Hei337l344uferdetektor). Dort hat der Senat ausgef374hrt, die Ausstellung patentgesch374tzter Gegenst344nde auf einer Leis-tungsschau, die einen 334berblick 374ber den Stand der Technik auf einem be-stimmten Gebiet gebe und nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung habe, reiche nicht schlechthin f374r die Annahme einer schutzrechtsverletzenden Be- 12 - 7 - nutzung aus. Abgesehen davon, da337 die Verneinung einer Benutzung danach nur auf der Grundlage einer umfassenden W374rdigung aller Umst344nde des Ein-zelfalls m366glich ist, ist die hier zu beurteilende Listung schon deshalb nicht mit der Teilnahme an einer Leistungsschau vergleichbar, weil die W344schelieferan-ten verpflichtet sind, die gelisteten B374gel f374r Lieferungen an C. zu benutzen, und es fernliegt, die Listung als 334berblick 374ber den Stand der Technik auf dem Gebiet der B374gelfabrikation aufzufassen. 2. Das Berufungsgericht meint jedoch, in dem Bem374hen der Beklagten um die Listung bei C. sei nur ein Anbieten entsprechender Produkte der Be- klagten und nicht ein Anbieten solcher Produkte aller Unternehmen des K. / B. -Konzerns zu sehen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl344ge- rin habe nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Be-klagte bei der Listung im Namen und in Vollmacht der gesamten K. /B. - Gruppe gehandelt habe und dass sich die Listung nicht nur auf Produkte aus dem Hause der Beklagten bezogen habe, sondern ganz generell auf ein "derar-tiges Produkt", sofern es nur von einem Unternehmen des K. /B. - Konzerns stamme. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gesellschaften der K. /B. -Gruppe nach dem Vortrag der Beklagten v366llig selbst344ndig seien und eigenverantwortlich produzierten. Auch die von der Beklagten gegen374ber C. abgegebene Freistellungserkl344rung ge- be f374r ein Handeln der Beklagten mit Wirkung f374r andere Konzerngesellschaften nichts her, da insoweit von dem Vortrag der Beklagten auszugehen sei, die Freistellungserkl344rung beziehe sich nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage angegriffene B374gel. 13 a) Mit diesen Ausf374hrungen hat das Berufungsgericht den Tatbestand des "Anbietens" in 247 11 GebrMG zu eng ausgelegt und den Prozessstoff nicht ersch366pft. Das "Anbieten" ist eine selbst344ndige Benutzungsform (vgl. BGH, Urt. 14 - 8 - v. 06.07.1954 - I ZR 166/52, GRUR 1955, 87, 89 - B344ckereimaschine; Sen.Urt. v. 28.05.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Es ist deshalb ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausf374hrungsform nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht. Im Interesse des nach dem Geset-zeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f374r den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl344rungs-gehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf374-gung stellt. Ebensowenig wie das Anbieten im Sinne des Gebrauchsmuster- und Patentgesetzes ein Angebot i.S. des 247 145 BGB voraussetzt, ist es deshalb erforderlich, dass der Anbietende bevollm344chtigt oder beauftragt ist, f374r den Abschluss von Gesch344ften 374ber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit Dritten zu werben. Unerheblich ist auch, ob sich das Anbieten auf Gegenst344nde bezieht, die von einem dritten Unternehmen auf die infolge des Anbietens gene-rierte Nachfrage hin erst noch hergestellt werden m374ssen. Denn die Beeintr344ch-tigung der Interessen des Schutzrechtsinhabers ist dabei nicht geringer als beim Anbieten bereits hergestellter Gegenst344nde. b) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist f374r die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte den B374gel XXX im Dezem- ber 1993 bei C. vorgestellt hat. Wie von der Beklagten beabsichtigt, wurde er daraufhin in die Listung von C. aufgenommen. Dies erfolgte in der Listung gem344337 Anlage Ax 16 b mit dem Hinweis auf "K. /B. " als alleinige Bezugsquelle, wobei sich diese englischsprachige Listung nicht nur an deut-sche W344schelieferanten richtete und keinen Bezug zu einem bestimmten Un-ternehmen der K. /B. -Gruppe, etwa der Beklagten, aufwies. Eine Be- schr344nkung auf B374gel mit bestimmten Formnestangaben ist der Listung ebensowenig zu entnehmen. Die W344schelieferanten von C. im In- und Aus- land, insbesondere auch in Asien, wurden infolge der Listung unter Angabe von 15 - 9 - "K. /B. " als alleiniger Bezugsquelle dazu veranlasst, B374gel XXX f374r C. nicht etwa nur bei der Beklagten, sondern bei beliebigen Unternehmen der K. /B. -Gruppe nachzufragen, also auch bei den Schwestergesellschaften der Beklagten und den als Teil der Gruppe auftretenden Lizenznehmern des Konzerns. Diese Gruppenunternehmen waren f374r die B374gel XXX lieferf344hig, da ihnen das entsprechende Herstellungs-Know-how - wie auch die Beklagte wusste - zug344nglich war. Damit hat die Beklagte nicht nur angeboten, selbst an C. "K. /B. "-B374gel XXX zu liefern. Sie hat durch ihr Einverst344ndnis mit der Listung C. ebenfalls erkl344rt, dass die anderen Unternehmen der K. /B. -Gruppe die W344schelieferanten von C. mit B374geln XXX f374r C. be- liefern k366nnten. Die Beklagte hat C. damit auch eine Belieferung mit B374-gel XXX durch die anderen Unternehmen der K. /B. -Gruppe im Sinne von 247 11 Abs. 1 GebrMG angeboten. c) Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, dass B374gel vom Typ XXX nicht zwangsl344ufig das Klagegebrauchsmuster verletzen mussten, sondern auch Ausf374hrungsformen m366glich waren, die nicht alle Merkmale die-ses Schutzrechts verwirklichten. Hierauf kommt es jedoch nicht an, um den Er-kl344rungsinhalt des Lieferangebots der Beklagten zu bestimmen. Die Beklagte hat C. unter anderem einen B374gel XXX mit der Formnestangabe 12 zur Lis- tung vorgestellt. Bez374glich dieses B374gels hat das Berufungsgericht in dem nicht angefochtenen Teil seiner Entscheidung festgestellt, dass er das Gebrauchs-muster der Kl344gerin verletzt. Das zeigt, dass der B374geltyp XXX auch ge- brauchsmusterverletzende Ausf374hrungsformen einschloss. Da die Listung nicht auf solche Ausf374hrungsformen beschr344nkt war, die das Gebrauchsmuster nicht verletzten, bezog sie sich auch auf Verletzungsformen des B374gels XXX . 16 3. Die Beklagte handelte hinsichtlich der Verletzung des Gebrauchsmus-ters der Kl344gerin auch jedenfalls fahrl344ssig. Nach den Feststellungen des Beru- 17 - 10 - fungsgerichts konnte die Beklagte als Fachunternehmen die Gebrauchsmuster-verletzung durch Herstellung und Vertrieb der von ihr hergestellten W344scheb374-gel mit Formnest 12 zumindest erkennen. Dann konnte sie aber auch erkennen, dass die Listung des B374gels XXX und das in dieser enthaltene Lieferangebot gebrauchsmusterverletzende Ausf374hrungsformen umfasste. 4. Da die Beklagte mindestens fahrl344ssig B374gel angeboten hat, die das Gebrauchsmuster der Kl344gerin verletzten, ist sie der Kl344gerin gem344337 247247 24 Abs. 2, 11 Abs. 1 GebrMG dem Grunde nach zum Ersatz des aus dieser Gebrauchsmusterverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit es zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin erforderlich ist, steht ihr auch ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte zu. 18 a) Ein die Beklagte nach 247 24 Abs. 2 GebrMG zum Ersatz verpflichtender Schaden wird im Streitfall allerdings nur in Betracht kommen, soweit es infolge der von der Beklagten veranlassten Listung tats344chlich in der Beklagten zure-chenbarer Weise zu Lieferungen gebrauchsmusterverletzender B374gel an deut-sche Filialen von C. gekommen ist. Das unberechtigte Anbieten eines ge- sch374tzten Gegenstands ist zwar eine eigenst344ndige Benutzungsform, an die sich gem344337 247 24 Abs. 2 GebrMG eine selbst344ndige Schadensersatzpflicht kn374pft. Typischerweise entsteht dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte Anbieten als solches jedoch noch kein Schaden. Allerdings wird ein Schaden bei ihm jedenfalls dann eintreten, wenn es infolge des Anbietens tats344chlich zu Gesch344ftsabschl374ssen oder Lieferungen kommt, die den gesch374tzten Gegens-tand betreffen. Da der dem Rechtsinhaber durch solche Lieferungen entstande-ne Schaden durch die gebrauchsmusterverletzende Angebotshandlung ad344quat und zurechenbar verursacht ist, wird er von der Ersatzpflicht des anbietenden Verletzers umfasst. Anderenfalls w374rde die Schadensersatzpflicht f374r die Be-nutzungsform des Anbietens auch in der Praxis h344ufig leer laufen, obwohl auf 19 - 11 - das Anbieten grunds344tzlich auch andere als durch Lieferungen entstandene Sch344den zur374ckzuf374hren sein k366nnen. 20 b) Die Anspr374che der Kl344gerin und damit auch ihr Anspruch auf Rech-nungslegung k366nnen sich damit nur auf solche Ausf374hrungsformen des B374-gels XXX beziehen, die das Klagegebrauchsmuster verletzen. Sie sind zudem bereits durch den Antrag der Kl344gerin zutreffend begrenzt auf B374gel, die von Unternehmen der K. /B. -Gruppe (einschlie337lich deren Lizenznehmern) hergestellt und an Unternehmen des C. -Konzerns in Deutschland geliefert wurden. Denn der territoriale Geltungsbereich eines deutschen Gebrauchsmus-ters ist auf das Bundesgebiet beschr344nkt. c) Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu ge-troffen, aus welchem Unternehmen die B374gel mit den Formnestern 7, 8, 15 bis 18 und 20 bis 23 stammen. 21 aa) Die Kl344gerin macht geltend, die B374gel mit den Formnestern 20 bis 23 stammten von der K. /B. Srl in Italien und diejenigen mit den Formnes- tern 15 bis 18 von der K. /B. Ltd. in Hongkong. Sollte dies zutreffen, setz- ten die geltend gemachten Anspr374che der Kl344gerin hinsichtlich dieser B374gel weiter voraus, dass die entsprechenden Ausf374hrungsformen tats344chlich das Klagegebrauchsmuster verletzten und dass sie w344hrend dessen Geltungsdauer an deutsche C. -Filialen geliefert wurden. Auch hierzu fehlen bislang Feststel- lungen des Berufungsgerichts. Sollten die fraglichen B374gel, wie die Kl344gerin unter Beweisantritt (GA II 249, Zeugnis S. und H. ) vortr344gt, bei deutschen Verkaufsh344usern von C. als Recycling-M374ll angefallen sein, k366nn- te die Lebenserfahrung allerdings den Schluss nahelegen, dass diese B374gel auch in den deutschen Verkaufsst344tten von C. benutzt wurden. 22 - 12 - bb) Hinsichtlich der B374gel mit den Formnestern 7 und 8 tr344gt die Kl344gerin vor, sie seien von einer K. /B. Lizenznehmerin in Indonesien produziert worden. Auch insoweit wird das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur Herkunft der B374gel zu treffen haben. Es wird dabei aufkl344ren m374ssen, ob Li-zenznehmer von K. /B. im Allgemeinen oder jedenfalls konkret der indo- nesische Lizenznehmer ebenso wie die Schwestergesellschaften der Beklagten B374gel XXX herstellen durften. Schlie337lich sind auch bez374glich der B374gel mit den Formnestern 7 und 8 bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie das Klagegebrauchsmuster verletzten und in Deutschland w344hrend der Gel-tungsdauer des Gebrauchsmusters benutzt wurden. 23 d) Hinsichtlich der B374gel mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5, 6 und 14 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kl344gerin vers344umt habe, darzulegen und unter Beweis zu stellen, von welchem Unternehmen oder wel-chem Lizenznehmer des K. /B. -Konzerns diese B374gel hergestellt worden sein sollen. Vielmehr habe die Kl344gerin die Behauptung der Beklagten, die B374-gel mit der Kennzeichnung "4 D" seien ein Plagiat, lediglich als unglaubw374rdig zur374ckgewiesen (BU 35) und hinsichtlich der B374gel mit den Formnestern 3 D, 5, 6 und 14 nur allgemein die Vermutung ge344u337ert, sie stammten von einer der "K. -Gesellschaften" (BU 36 u.). Bez374glich dieser B374gel habe die Kl344gerin also keine Benutzungshandlungen der Beklagten dargelegt. 24 Es trifft zu, dass die Beklagte eine Benutzungshandlung in Form des An-bietens nur bez374glich B374geln von Unternehmen der K. /B. -Gruppe oder gegebenenfalls deren Lizenznehmern vorgenommen hat. Die Listung bei C. bezog sich auf den B374gel XXX von K. (vgl. BU 36 u.). Lieferanten von B374- geln, die diese Angabe nicht zu Recht f374hren, sind von der Listung nicht erfasst. Die Listung schloss daher "Plagiate" Dritter nicht ein. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang aber den Sachvortrag der Parteien nicht ausge- 25 - 13 - sch366pft. Aus der als Anlage Ax 16 b vorgelegten Listung von C. ergibt sich, dass B374gel XXX ausschlie337lich von Unternehmen der Gruppe K. /B. zu beziehen waren. Das spricht jedenfalls zun344chst daf374r, dass im Recycling-m374ll von C. aufgefundene B374gel vom Typ XXX aus dem K. -Konzern stammen. Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass alle diese B374gel mit dem einge-pr344gten Firmennamen "K. " und der Bezeichnung "Artikel XXX " versehen seien. Sie hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die nahezu durchlau-fende Nummerierung der Formnester der bekannt gewordenen B374gel von 1 bis 23 f374r deren Herkunft aus einem Konzern spricht. Unter Ber374cksichtigung die-ser Umst344nde wird das Berufungsgericht die Herkunft dieser B374gel aus der K. /B. -Gruppe einschlie337lich deren Lizenznehmern erneut zu pr374fen haben. e) Das Berufungsgericht wird zudem zu ber374cksichtigen haben, dass Treu und Glauben auch im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess eine Erleichterung der Beweisf374hrung f374r die beweisbelastete Partei gebieten k366nnen. Dies gilt namentlich f374r die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und soweit diese der mit der Beweisf374hrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh344ltnism344337igen Erschwerungen zug344nglich sind, w344hrend ihre Offenle-gung f374r den Gegner ohne weiteres m366glich und zumutbar erscheint (Sen.Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II; v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedenfalls hinsichtlich der Bezeichnungspraxis mit Form-nest-Nummern in der K. /B. -Gruppe vor. Zu dem B374gel mit der Kenn- zeichnung "4 D" hat die Beklagte lediglich vorgetragen, eine Kennzeichnung "D" gebe es in der K. /B. -Gruppe nicht (BU 35 a)). Nachdem die Kl344gerin diese Behauptung als unsubstantiiert und unglaubw374rdig bestritten hatte, h344tte das Berufungsgericht pr374fen m374ssen, ob der Beklagten abverlangt werden konnte, die Formnest-Kennzeichnung in der K. /B. -Gruppe und die von den verschiedenen Schwestergesellschaften und Lizenznehmern tats344chlich 26 - 14 - verwendeten Formnester f374r B374gel des Typs XXX im Einzelnen zu erl344utern. Denn die Kl344gerin war zu einer entsprechenden Darlegung nicht in der Lage. Melullis Scharen Keukenschrijver RiBGH Asendorf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Melullis Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.12.1997 - 4 O 463/96 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - 2 U 17/98 -
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