BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/04 vom 28.Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.632.797,07 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Ob das Verhalten einer Partei als Anerkenntnis gewertet werden kann, ist in erster Linie eine Aufgabe tatrichterlicher W374rdigung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, NJW 2002, 2872, 2873). Das Berufungsgericht hat eine Unterbrechung des Laufs der Verj344hrungsfrist durch ein Anerkenntnis der Beklagten gem344337 247 208 BGB a.F. ohne Verletzung des rechtlichen Geh366rs 2 - 3 - der Kl344gerin und ohne Versto337 gegen das Willk374rverbot verneint. Aus verschie-denen vorgelegten Schreiben ergibt sich zwar, dass sich die Beklagten daf374r einsetzten, dass ihre Versicherungen der Kl344gerin den geltend gemachten Schaden in vollem Umfang ersetzen. Die Kl344gerin konnte aber nicht im Zweifel dar374ber sein, dass die Beklagten nicht unabh344ngig von der Einstandspflicht der Versicherungen ein Anerkenntnis in eigenem Namen abgeben wollten mit der Folge, den Schaden gegebenenfalls aus eigenen Mitteln begleichen zu m374ssen. Soweit die Beschwerde die Ber374cksichtigung des Anspruchsschreibens vom 9. August 1995 als willk374rlich ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass unstrei-tiges Vorbringen nicht gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen werden kann (BGHZ 161, 138, 142; 166, 29, 31; anders f374r den hier nicht vorliegenden Fall erstmaliger Erhebung der Verj344hrungseinrede BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGH Report 2006, 599, 601 f). Zudem bleibt nach st344ndiger Rechtsprechung die Zulassung neuen Vorbringens entgegen 247 531 Abs. 2 ZPO in der Revision folgenlos, weil diese Vorschrift nicht den Zweck hat, vor der Feststellung der materiellen Wahrheit zu sch374tzen (BGHZ 162, 313, 319; 166, 29, 31; BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; v. 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703, 704; v. 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718, 719 f). 3 2. Die Verneinung der Treuwidrigkeit des Verj344hrungseinwandes durch das Berufungsgericht l344sst weder eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin noch einen Versto337 gegen das Willk374rverbot erkennen. Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater arglistig und damit treuwidrig handelt, wenn er gegen374ber dem Regressanspruch eines Mandanten den Verj344hrungseinwand erhebt, ob-wohl er den Mandanten fortlaufend 374ber die Korrespondenz mit dem eigenen 4 - 4 - Haftpflichtversicherer unterrichtet und dabei bei dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, er nehme dessen Interessen gegen374ber dem Haftpflichtversicherer wahr, ist in allgemeiner Form nicht zu beantworten; ma337gebend sind vielmehr die Umst344nde des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat au337erdem zutreffend darauf abgestellt, dass die Kl344gerin jedenfalls bis Mitte M344rz 2002 h344tte Klage erheben m374ssen, wenn ihr zuvor der Missbrauchseinwand gegen die Verj344hrungseinrede zur Seite ge-standen h344tte. 5 Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob der Ablauf der Verj344hrung sich nach 247 203 BGB n.F. richtet, wenn der Schuldner bis zum 31. Dezember 2001 durch 247 242 BGB daran gehindert war, den Verj344h-rungseinwand zu erheben, und danach in Verhandlungen mit dem Gl344ubiger 374ber die Berechtigung des Anspruchs eintritt, ist nicht kl344rungsbed374rftig. 6 Die Frist der Sekund344rverj344hrung war im vorliegenden Fall am 10. August 2001 abgelaufen. In der Folge konnte der Einrede der Verj344hrung nach altem Recht allenfalls mit dem Einwand der Treuwidrigkeit begegnet wer-den. Ab 1. Januar 2002 findet zwar auch auf die Verj344hrung nach 247 68 StBerG und 247 51b BRAO 247 203 BGB n.F. Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, DB 2007, 907, 908 f). Die Hemmung des Laufs einer Ver-j344hrungsfrist setzt aber naturgem344337 voraus, dass die Frist nicht schon abgelau-fen ist. Auch wenn nach dem 1. Januar 2002 Verhandlungen gef374hrt wurden, konnte deshalb der Verj344hrungseinrede weiterhin allenfalls 247 242 BGB entge-gengehalten werden. Dessen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 7 - 5 - Etwas anderes wird auch nicht in der von der Nichtzulassungsbeschwer-de herangezogenen Kommentarliteratur vertreten. Die Zitatstellen (Palandt/ Heinrichs, 64./65. Aufl. Art. 229 EGBGB 247 6 Rn. 7; Staudinger/Peters, 2003, Art. 229 247 6 EGBGB Rn. 17, 18) betreffen den Fall, dass au337erhalb des An-wendungsbereiches des 247 852 Abs. 2 BGB a.F. vor dem 1. Januar 2002 374ber den Anspruch verhandelt worden ist: Dann ist (erst) ab 1. Januar 2002 247 203 BGB anwendbar. Zuvor lief also die Verj344hrungsfrist weiter, erst danach wurde sie - sofern noch nicht abgelaufen - gehemmt. Daraus l344sst sich nichts daf374r ableiten, dass eine vor dem 1. Januar 2002 l344ngst abgelaufene Verj344h-rungsfrist wieder zu laufen beg344nne. 8 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 9 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2003 - 2/10 O 37/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2004 - 17 U 17/04 -
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