BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 169/05 Verk374ndet am: 10. Januar 2006 Weber, Justizamtsinpektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247247 312, 312f, 1204 a) Das Widerrufsrecht eines Verpf344nders gem344337 247 312 Abs. 1 Satz 1 BGB h344ngt nicht von der Verbrauchereigenschaft des pers366nlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haust374rsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21). b) Zu den Voraussetzungen des 247 312f Satz 2 BGB, wenn der pers366nliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpf344ndungserkl344rung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Gesch344ftsr344ume zu kommen. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Rentnerin, nimmt die beklagte Bank auf Heraus-gabe von Wertpapieren in Anspruch, die sie als Sicherheit f374r Darle-hensverbindlichkeiten des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpf344ndet hat. 1 Der Ehemann und der Sohn der Kl344gerin betrieben in der Rechts-form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ein Luftheizungs- und Ka- 2 - 3 - minbauunternehmen. Die Gesch344ftsr344ume dieses Unternehmens befan-den sich in einem Miets- und Gesch344ftshaus, das dem Wohnhaus der Kl344gerin und ihres Ehemannes gegen374ber liegt. Die beiden Geb344ude, die unterschiedliche Hausnummern haben, stehen auf verschiedenen Flur-st374cken, die sich optisch als ein Grundst374ck darstellen und ein gemein-sames Tor zur Stra337e haben. Am 5. Dezember 2002 suchte ein Mitarbei-ter der Beklagten den Ehemann und den Sohn der Kl344gerin in den Ge-sch344ftsr344umen auf. Der Ehemann rief die Kl344gerin aus dem Wohnhaus in die Gesch344ftsr344ume. Dort unterzeichnete sie eine Erkl344rung 374ber die Verpf344ndung von Wertpapieren, die sie kurz zuvor von einer Verwandten erhalten hatte. Auf die gleiche Weise kam es am 23. Dezember 2002 zur Unterzeichnung der streitigen Verpf344ndungserkl344rung durch die Kl344gerin. Diese Erkl344rung, die ebenso wie die vom 5. Dezember 2002 keine Beleh-rung 374ber das Recht zum Widerruf von Haust374rgesch344ften enthielt, dien-te der Sicherung der Forderung der Beklagten gegen die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts aus einem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2002 in H366he von 115.000 200. Nachdem die Gesellschaft insolvent ge-worden war, k374ndigte die Beklagte am 8. April 2003 die Gesch344ftsver-bindung und stellte der Kl344gerin die Verwertung der Sicherheiten in Aus-sicht. Die Kl344gerin hat die Verpf344ndungserkl344rungen als Haust374rgesch344f-te widerrufen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sie 374ber die be-reits bei Unterzeichnung der Verpf344ndungserkl344rungen desolate wirt-schaftliche Lage der Gesellschaft ihres Ehemannes und ihres Sohnes aufkl344ren m374ssen und die mit der Verpf344ndung verbundenen Risiken ver-harmlost. 3 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Her-ausgabe der Wertpapiere, weil sie diese wirksam zur Sicherung der An-spr374che der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2002 verpf344ndet habe. Sie k366nne die der Pfandrechtsbestellung zugrun-de liegende Sicherungsabrede nicht gem344337 247 312 Abs. 1 Satz 1 BGB widerrufen. Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine B374rgschaftserkl344rung (EuGH WM 1998, 649, 651; BGHZ 139, 21, 25 f.) nur dann in den Anwendungsbereich des Haust374rwiderrufsgesetzes bzw. des 247 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haust374rgesch344fts gegen374ber einem 7 - 5 - Gewerbetreibenden als Gegenleistung f374r Waren oder Dienstleistungen eingegangen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Be-stellung einer Grundschuld (BGHZ 131, 1, 5) rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie vor der zitierten Entscheidung des EuGH ergangen sei. Zudem sei die Grundschuld anders als B374rgschaft und Pfandrecht nicht akzessorisch. Da die gesicherte Forderung der Beklagten im Rah-men der gewerblichen T344tigkeit der Gesellschaft des Ehemannes und des Sohnes der Kl344gerin begr374ndet worden sei, habe die Kl344gerin kein Widerrufsrecht. Au337erdem lasse sich nicht feststellen, dass die Kl344gerin zur Abga-be der Verpf344ndungserkl344rungen durch m374ndliche Verhandlungen be-stimmt worden sei, und dass eine Haust374rsituation und das damit ver-bundene 334berraschungsmoment f374r die Abgabe der Erkl344rungen zumin-dest miturs344chlich geworden seien. Die Kl344gerin sei schon vor dem Be-such des Mitarbeiters der Beklagten in den Gesch344ftsr344umen ihres Ehe-mannes und ihres Sohnes von ihrem Ehemann damit konfrontiert wor-den, dass sie ihre kurz zuvor erlangten Wertpapiere voraussichtlich ver-pf344nden m374sse, um einen finanziellen Engpass des Unternehmens zu 374berbr374cken. Hierzu sei sie ohne Einwirkung des Mitarbeiters der Be-klagten bereit gewesen. Ihr sei lediglich gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann w344re es gut. Ob der Mitarbeiter der Beklagten am 5. Dezember 2002 gesagt habe, die Kl344gerin solle sich wegen des Risikos, die Wertpapiere zu verlieren, keine Sorgen machen, k366nne da-hinstehen. Die ma337gebliche Verpf344ndungserkl344rung, aus der die Beklag-te ihre Rechte herleite, habe sie erst am 23. Dezember 2002 unter-schrieben. Dass die Verpf344ndung die Gefahr begr374nde, den Pfandge-genstand zu verlieren, sei der Kl344gerin bereits bewusst gewesen, als ihr 8 - 6 - Ehemann sie erstmals gefragt habe, ob sie den finanziellen Engpass seines Unternehmens mit ihren Wertpapieren 374berbr374cken k366nne. Sie habe nicht damit rechnen k366nnen, dass die Beklagte ihr dieses Risiko abnehme. 9 Die Kl344gerin habe keinen Schadensersatzanspruch wegen positi-ver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der auf R374ckabwicklung der Pfandrechtsbestellung gerichtet sei. Da die Kl344gerin von ihrem Ehemann auf die Verpf344ndung der Wertpapiere an-gesprochen worden sei, habe die Beklagte davon ausgehen d374rfen, dass sie 374ber die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ihres Eheman-nes und ihres Sohnes unterrichtet sei. Es k366nne nicht festgestellt wer-den, dass der Mitarbeiter der Beklagten die mit der Verpf344ndung der Wertpapiere verbundenen Gefahren pflicht- und wahrheitswidrig ver-harmlost habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 10 1. Allerdings ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344ge-rin k366nne die Herausgabe der Wertpapiere nicht gem344337 247 346 Abs. 1, 247 355 Abs. 1 Satz 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl344gerin steht kein Widerrufsrecht gem344337 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu. 11 - 7 - a) Dies kann aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht damit begr374ndet werden, dass das von der Kl344gerin bestellte Pfandrecht einen gewerblichen Kredit sichert. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94 (BGHZ 131, 1, 4) entschieden, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Bestellung einer Grundschuld gerichtet ist, auch dann in den Anwendungsbereich des 247 1 Abs. 1 HWiG, der Vorg344ngerregelung des 247 312 BGB n.F., f344llt, wenn die Grundschuld einen gewerblichen Kredit sichert. Dasselbe muss f374r die Bestellung eines Pfandrechts und anderer akzessorischer Sicherungs-rechte gelten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im An-schluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaf-ten (EuGH) vom 17. M344rz 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein B374rgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits ge-schlossen wird, kein Gesch344ft im Sinne des 247 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.). Diese Auffassung, die in der Literatur ganz 374ber-wiegend auf zum Teil massive Kritik gesto337en ist (M374nchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. 247 312 Rdn. 22; Ann, in: Bamberger/Roth, BGB 247 312 Rdn. 8; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 247 312 Rdn. 8; Allstadt-Schmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch f374r deutsches und internatio-nales Bankrecht 247 20 Rdn. 64; Auer ZBB 1999, 161, 168; Canaris AcP 200 (2000), 273, 353 f.; Drexl JZ 1998, 1046, 1055 f.; Horn ZIP 2001, 93, 94; Kulke JR 1999, 485, 491 f.; Lorenz NJW 1998, 2937, 2939; Medicus JuS 1999, 833, 836 f.; Pfeiffer ZIP 1998, 1129, 1137; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894 f.; Riehm JuS 2000, 138, 143; Tiedtke NJW 2001, 1015, 1027; Treber WM 1998, 1908, 1918 f.; a.A.: Vowinckel DB 2002, 1362, 1364), teilt der nunmehr f374r das B374rgschafts-recht zust344ndige, erkennende Senat nicht. 12 - 8 - 13 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungew366hnli-chen r344umlichen Situation 374berrumpelt und zu einem un374berlegten Ge-sch344ftsabschluss veranlasst zu werden (Senat, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 247 312 Rdn. 3). Diese Gefahr droht einem B374rgen immer, wenn er sich selbst in einer so genannten Haust374rsituation befindet. Sie be-steht unabh344ngig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haust374rsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist (Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2003; Drexl JZ 1998, 1046, 1056). Die Akzessoriet344t der B374rgschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie er366ffnet dem B374rgen zwar die M366glichkeit, sich analog 247 770 BGB auf ein etwaiges Widerrufsrecht des Hauptschuldners zu berufen (M374nchKomm/ Habersack, BGB 4. Aufl. 247 770 Rdn. 6; Riehm, JuS 2000, 138, 143), macht aber die Begr374ndung eines eigenen Widerrufsrechts des B374rgen nicht von der Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners oder einer auf diesen bezogenen Haust374rsituation abh344ngig (Allstadt-Schmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Auer ZBB 1999, 161, 168; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894; Mayen, in: Festschrift f374r Schimansky S. 415, 423). Der B374rgschaftsvertrag begr374ndet ein eigenes Schuldverh344ltnis (Kulke JR 1999, 485, 492) und unter den Vorausset-zungen des 247 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des B374rgen. Dass ein B374rgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbst344-tigkeit des Hauptschuldners begr374ndete Verbindlichkeit sichert, nach An-sicht des EuGH (WM 1998, 649, 651) nicht in den Geltungsbereich der 14 - 9 - Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr. den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen ge-schlossenen Vertr344gen (ABl. Nr. L 372/31) f344llt, obwohl deren Wortlaut daf374r nichts hergibt und der vom EuGH angef374hrte akzessorische Cha-rakter der B374rgschaft und der Zweck des verb374rgten Kredits f374r den von der Haust374rgesch344fterichtlinie bezweckten Schutz der Entscheidungs-freiheit des Verbrauchers in einer Haust374rsituation bedeutungslos sind (Canaris AcP 200 (2000), 273, 353; Drexl JZ 1998, 1046, 1055; Reini-cke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 895; Lorenz NJW 1998, 2937, 2938 f.; Treber WM 1998, 1908, 1915; Mayen, in: Festschrift f374r Schimansky S. 415, 423 f.), 344ndert nichts. Nach Art. 8 dieser Richtlinie k366nnen die Mitglied-staaten g374nstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen oder bei-behalten. Davon ist hier unter Ber374cksichtigung der Entstehungsge-schichte des Haust374rwiderrufsgesetzes (vgl. Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2002) sowie zur Vermeidung unertr344glicher Wertungswiderspr374che auszugehen. Der B374rge, der in einer Haust374rsituation einen gewerbli-chen Zwecken dienenden Kredit verb374rgt, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaf-tender unterzeichnet. b) Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei nicht durch m374ndliche Verhandlungen in einer Haust374rsituation zur Verpf344ndung der Wertpapiere am 23. Dezember 2002 bestimmt worden, im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Kl344gerin befand sich, als sie mit dem Vertreter der Beklagten sprach und die Verpf344ndungserkl344rungen unter-schrieb, weder an ihrem Arbeitsplatz noch im Bereich einer Privatwoh-nung im Sinne des 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, sondern in den Ge-sch344ftsr344umen des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes. 15 - 10 - 16 Die Kl344gerin war in diesem Unternehmen nicht besch344ftigt und hat-te dort keinen Arbeitsplatz. 17 Die Gesch344ftsr344ume geh366ren auch nicht zum Bereich der Privat-wohnung der Kl344gerin und ihres Ehemannes. Der Bereich einer Privat-wohnung umfasst den gesamten r344umlichen Wohnbereich, der dem Verbraucher oder anderen zum dauernden Aufenthalt dient (Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. 247 312 Rdn. 41). Er erstreckt sich auch auf Hausflur, Garten (BT-Drucks. 10/2876 S. 11) und andere zugeh366rige An-lagen wie Garagen und private Parkpl344tze, da hier die private Sph344re dominiert. Entscheidend ist, dass der Verbraucher an diesen Orten auf ein werbem344337iges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner Entschlie337ungsfreiheit typischerweise eingeengt f374hlt (M374nchKomm/ Ulmer, BGB 4. Aufl. 247 312 Rdn. 36), weil er sich dem von anderer Seite initiierten Gespr344ch nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 385, 390 f.). Nach diesen Grunds344tzen geh366ren die Gesch344ftsr344ume des Unter-nehmens des Ehemannes und des Sohnes der Kl344gerin nicht zum Be-reich der Privatwohnung der Kl344gerin und ihres Ehemannes. Das zum Teil vermietete Wohn- und Gesch344ftshaus, in dem sich die Gesch344fts-r344ume befinden, liegt zwar in unmittelbarer N344he des Wohnhauses und hat mit diesem ein gemeinsames Tor zur Stra337e. Die Gesch344ftsr344ume geh366ren aber nicht zum Wohnbereich und sind nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt. In ihnen dominiert nicht die private, sondern die ge-sch344ftliche Sph344re. Die Kl344gerin h344tte sich jederzeit aus freiem Ent- 18 - 11 - schluss dem Gespr344ch mit dem Angestellten der Beklagten und dessen Einwirkung durch die R374ckkehr in ihr Wohnhaus entziehen k366nnen. 19 Entgegen der Auffassung der Revision findet 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch nicht gem344337 247 312f Satz 2 BGB Anwendung. 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kl344gerin, ihr Ehemann habe sie auf Veran-lassung des Angestellten der Beklagten ohne Angabe eines Grundes aus dem Wohnhaus in die Gesch344ftsr344ume her374ber gerufen, nicht durch an-derweitige Gestaltungen umgangen worden. Die f374r einen Vertrags-schluss im Bereich einer Privatwohnung typische situative 334berrumpe-lung lag bei Abgabe der Verpf344ndungserkl344rung am 23. Dezember 2002 nicht vor, weil f374r die Kl344gerin aufgrund der Bitte ihres Ehemannes, in die Gesch344ftsr344ume zu kommen, vorhersehbar war, dass gesch344ftliche An-gelegenheiten und Verm366gensdispositionen er366rtert werden sollten. Die Kl344gerin war von ihrem Ehemann bereits zuvor wegen der Pfandrechts-bestellung f374r einen gewerblichen Kredit angesprochen worden und hatte am 5. Dezember 2002 schon einmal, von ihrem Ehemann herbeigerufen, in den Gesch344ftsr344umen eine Verpf344ndungserkl344rung unterzeichnet. 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht einen auf R374ckg344ngigmachung der Pfandrechtsbestellung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-verhandlungen gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 311 Abs. 2 Nr. 1, 247 249 Abs. 1 BGB verneint hat. 20 Ein Kreditinstitut ist zwar grunds344tzlich nicht verpflichtet, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinsti- 21 - 12 - tuts bestellt, 374ber die damit verbundenen Risiken aufzukl344ren (BGHZ 125, 206, 218; BGH, Urteil vom 17. M344rz 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066 f.; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-buch 247 90 Rdn. 184; Joswig, in: Welter/Lang, Handbuch der Informati-onspflichten im Bankverkehr, Rdn. 14.63). Pflichtwidrig handelt ein Kre-ditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irr-tum des Sicherungsgebers 374ber das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost (Senat, Urteil vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 684). Ein solches Verhalten hat die Kl344gerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat behauptet, sie habe vor Unterzeichnung der Verpf344ndungserkl344rungen gesagt, sie habe ihre Brille vergessen und k366nne die Erkl344rung nicht lesen. Au337erdem habe sie gefragt, ob es denn richtig sei, wenn sie das jetzt unterschreibe. Das Wertpapierdepot d374rfe auf keinen Fall verloren gehen. Darauf habe der Angestellte der Beklag-ten erwidert, sie solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Verpf344ndung sei notwendig, weil das Unternehmen neuen Kredit brauche. Ferner sei ihr gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann w344re es gut. Diese im Revisionsverfahren zugunsten der Kl344gerin zu unterstellenden 304u337erungen beinhalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Verharmlosung des Risikos, die f374r die Pfandrechtsbestellung ur-s344chlich geworden sein und deshalb einen auf deren R374ckabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-verhandlungen gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 311 Abs. 2 Nr. 1, 247 249 Abs. 1 BGB begr374nden kann. Ein solcher Anspruch best374nde unabh344ngig 22 - 13 - von einem Anfechtungsrecht gem344337 247 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom Ablauf der Anfechtungsfrist gem344337 247 124 Abs. 1 BGB unber374hrt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309 f., m.w.Nachw.). III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 U 130/04 -
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