Bundesgerichtshof BESCHLUSS IX ZR 169/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 53.045,19 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist weder zu den Anforderungen an die Schl374ssig-keit noch zur Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises noch zur Feststellung des Schadens von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht erkennbar. 2 - 3 - Fehl geht insbesondere die R374ge, das Berufungsgericht habe nicht auf die feh-lende Schl374ssigkeit des kl344gerischen Vorbringens hingewiesen. Dem Kl344ger sind entsprechende Hinweise schon im ersten Rechtszug nach Eingang der Klage erteilt worden, ohne dass dies zu einer 304nderung oder Erg344nzung seines f374r die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Vorbringens gef374hrt h344tte. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 3 O 294/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 21/07 -
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