BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 169/07 Verk374ndet am: 29. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Diodenbeleuchtung EP334 Art. 56; PatG 247 4 Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zust344ndigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu l366sende Problem sich in einem sach-lich naheliegenden Fachgebiet in 344hnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine L366sung auf einem an-deren Gebiet finden kann (Best344tigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegem366bel und v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abf366rdereinrichtung f374r Sch374ttgut). Setzt die Frage, ob gegebenenfalls der Rat eines h366her qualifizierten Fach-manns hilfreich sein k366nnte, voraus, dass der Fachmann bereits eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte L366sung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische T344tigkeit nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die L366sung w344re dem Spezialisten nahegelegt gewesen. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger sowie Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 2007 verk374n-dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts abge344ndert: Das europ344ische Patent 900 971 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fl344che einer Tr344gerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Tr344gerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Tr344gerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und eine Fensterscheibe bildet und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, d374nne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 2. Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschl374sse (4, 5) der Leiterbahnen (2, 3) ebenfalls als elektrisch leitende, d374nne und unsichtbare bzw. nahezu un-sichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind. - 3 - 3. Beleuchtungsvorrichtung nach den Anspr374chen 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschl374sse (4, 5) als Metallschicht auf die Glasplatte (1) aufgedampft sind. 4. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschl374sse (4, 5) auf einer der beiden Fl344chen der Glasplatte (1) aufgebracht sind. 5. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtdioden (6) auf der die Leiterbahnen (2, 3) und deren Anschl374sse (4, 5) tragenden Fl344che (9) der Glasplatte (1) angebracht sind. 6. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtdioden (6) wei337es Licht erzeugen. 7. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass einige der Leuchtdioden (6) wei337es Licht und die verblie-benen Leuchtdioden (6) Licht einer anderen Farbe erzeugen. 8. Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass beide Fl344chen der Glasplatte (1) mit Leiterbahnen (2, 3), Anschl374ssen (4, 5) und/oder Leuchtdioden (6) versehen sind. - 4 - 9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-le einer Vitrine bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine eingesetzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der Glasplatte (1) angebracht sind. 10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-le einer Vitrine bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) unterhalb des Oberteils (14) der Vitrine angebracht ist bzw. das Oberteil (14) selbst bildet, wobei sich die Leuchtdioden (6) auf der dem Innenraum der Vitrine zuge-wandten Seite der Glasplatte (1) befinden. 11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-le einer Vitrine bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) in Form eines schmalen Streifens in ei-ner oder mehreren Ecken (15) innerhalb der Vitrine angebracht ist, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte (1) befinden. - 5 - 12. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-le einer Vitrine bildet, dadurch gekennzeichnet, dass eine ganze Seitenwand (16) oder auch nur ein Teil der-selben der Vitrine aus der Glasplatte (1) gebildet wird, wobei die Leuchtdioden (6) sich auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite befinden. 13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Glasplatte einen oder mehrere Tei-le einer Vitrine bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Leuchtdioden (6) von einer Stromversorgungseinrich-tung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine eingebaut ist. 14. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Stromversorgungseinrichtung einen Akkumulator auf-weist, welcher von auf der Oberseite (17) der Vitrine ange-brachten Solarzellen aufladbar ist. 15. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Stromversorgungseinrichtung durch eine drahtlose Fernsteuereinrichtung ein- und ausschaltbar und/oder dass die - 6 - Helligkeit der Leuchtdioden (6) 374ber die Fernsteuereinrichtung einstellbar ist. 16. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 9 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Zuleitungen zu den Anschl374ssen (4, 5) der Leiterbah-nen (2, 3) in Form von Leiterbahnen ausgebildet sind, welche den Leiterbahnen (2, 3) der Glasplatte (1) im Aufbau entspre-chen und welche auf einer oder mehreren Seitenw344nden (16) der Vitrine aufgebracht sind. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits; die 374brigen Kosten fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997 auch f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und erteilten europ344ischen Patents 900 971 (Streitpatents) eingetragen, das 16 Patentanspr374che umfasst, deren - nebengeordnete - Anspr374che 1 und 9 in der Verfahrenssprache lauten: 1 - 7 - "1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fl344che einer Tr344gerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Tr344gerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Tr344gerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, d374nne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat-te (1) aufgebracht sind. 9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) als Zwischenboden (13) in der Vitrine einge-setzt ist, wobei die Leuchtdioden (6) auf der Unterseite der Glasplatte (1) angebracht sind." Wegen des Wortlauts der 374brigen Anspr374che wird auf die Streitpatent-schrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin das Streitpatent in vollem Um-fang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht neu und be-ruhe nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. Daf374r hat sie sich im Wesentlichen auf die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 vom 18. Mai 1993 (Anlage K 3, 334bersetzung Anlage K 5), auf die deutsche Patentschrift 42 08 922 (Anlage K 16) und die franz366sische Offenlegungsschrift 2 624 712 (Anlage K 34, 334ber-setzung Anlage K 35), ferner auf die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 (Anlage K 8) berufen. 3 - 8 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfs-weise mit sieben Hilfsantr344gen, wegen deren Wortlauts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, beschr344nkt verteidigt. 4 5 Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 8 f374r nichtig erkl344rt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Dagegen haben der Beklagte Berufung und die Kl344gerin Anschlussberufung eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel, dessen Zur374ckweisung die Kl344gerin begehrt, verteidigt der Beklagte das Streitpatent in erster Linie beschr344nkt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise mit der Ma337gabe, dass die Patentanspr374che 9 bis 16 in der erteilten Fassung Bestand haben m366gen. 6 Mit ihrer Anschlussberufung, deren Zur374ckweisung der Beklagte bean-tragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter, die Patentanspr374che 9 bis 16 des Streitpatents ebenfalls f374r nichtig zu erkl344ren. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Berufung hat Erfolg, soweit das Streitpatent noch beschr344nkt vertei-digt wird. In diesem Umfang f374hrt das Rechtsmittel zur Abweisung der Nichtig-keitsklage. Soweit das Streitpatent 374ber die noch verteidigte Fassung hinaus-geht, ist es ohne weitere Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. 8 - 9 - A. 9 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung, bei der meh-rere Leuchtdioden auf einer Tr344gerplatte befestigt und mit auf dieser Tr344gerplat-te angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, sowie die Kombinati-on einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung. 10 2. Die Streitpatentschrift verweist f374r derartige Beleuchtungsvorrichtun-gen auf einen in einem Unternehmensprospekt gezeigten Infrarot-Scheinwerfer aus einer Vielzahl von matrixf366rmig angeordneten, auf einer Leiterplatte ange-brachten Infrarot-Leuchtdioden und bezeichnet solche Vorrichtungen des Wei-teren als aus der deutschen Patentschrift 42 08 922 bekannt, die ein Fl344chen-display zur Ausleuchtung von Hintergrundfl344chen betrifft (unten A III 2 b bb). Ferner ist der Streitpatentschrift zufolge aus der franz366sischen Offenle-gungsschrift 2 624 712 eine s344ulenf366rmige, mehreckige Vitrine mit Seitenteilen aus Glas, drehbaren, scheibenf366rmigen Pr344sentationsfl344chen und einer im Oberteil befindlichen Beleuchtungsvorrichtung bekannt. 11 3. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Beleuchtungsvorrichtung dahingehend anzugeben, dass diese insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern sowie Verkaufs- und/oder Ausstellungsvit-rinen geeignet ist. Daf374r schl344gt das Streitpatent gem344337 Patentanspruch 1 in der noch verteidigten Fassung eine Beleuchtungsvorrichtung vor, 12 1. bestehend aus einer Vielzahl von Leuchtdioden, die 1.1 auf einer Tr344gerplatte befestigt und 1.2 mit auf der Tr344gerplatte angebrachten Leiterbahnen elek-trisch verbunden sind, - 10 - wobei 2. die Tr344gerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist und ei-ne Fensterscheibe bildet und 3. die Leiterbahnen als elektrisch leitende, d374nne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasscheibe aufge-bracht sind. II. Die beschr344nkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gem344337 dem jetzi-gen Hauptantrag ist zul344ssig. 13 1. Es wird damit nur noch eine Beleuchtungsvorrichtung unter Schutz ge-stellt, die die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 3 aufweist und bei der die gem344337 Merkmal 2 als Tr344gerplatte fungierende glasklare Glasplatte eine Fens-terscheibe bildet. Diese Modifikation des erteilten Anspruchs stellt eine substan-tielle, unterscheidungskr344ftige Beschr344nkung im Sinngehalt des Anspruchs dar. Die r344umlich-k366rperliche Ausgestaltung der gesch374tzten Scheibe wird auf eine bestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008 - X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage). W344hrend den zuvor allge-mein als Bestandteil der Beleuchtungsvorrichtung beanspruchten "Glasplatten" u.a. auch eine Tragefunktion zugewiesen sein konnte (gl344serne Tischplatten), sind (glasklare) Fensterscheiben dadurch gekennzeichnet, dass sie als Bauteil in 326ffnungen an Au337enfl344chen von Geb344uden oder innen eingesetzt werden und - wenn sie glasklar ausgebildet sind - durchsichtig sind. 14 2. Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte eine Fenster-scheibe bildet, sind in den urspr374nglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Dort ist vom Einsatz der Vorrichtung insbesondere zur Beleuchtung von Schau- 15 - 11 - fenstern und Vitrinen die Rede (europ344ische Patentanmeldung 900 971 Sp. 1 Z. 26 ff.; Z. 48 ff.). 16 3. Mit der Beschr344nkung auf Fensterscheiben bildende Glasplatten wird entgegen der Ansicht der Kl344gerin der Schutzbereich des erteilten Patentan-spruchs 1, nicht erweitert. Der Begriff der Glasplatte schlie337t nach dem ma337-geblichen Verst344ndnis der Streitpatentschrift (vgl. BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I) Fensterscheiben als Element der Beleuchtungsvorrichtung zwanglos ein. Diese sind auch nicht deswegen ein Aliud zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, weil sie ein Konstruktionsbauteil darstellen. Viel-mehr stellen Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Glasplatte als Fenster-scheibe ausgebildet ist, lediglich eine besondere Ausf374hrungsform dar. Da-durch, dass nur diese noch von Anspruch 1 unter Schutz gestellt werden sollen, wird dessen Gegenstand beschr344nkt und nicht erweitert. III. Die mit dem jetzigen Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentan-spruch 1 (im Folgenden nur noch: Patentanspruch 1) ist schutzf344hig (Art. 52 Abs. 1 EP334). 17 1. Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu. 18 Beleuchtungsvorrichtungen, bei denen die Tr344gerplatte f374r Leuchtdioden die Scheibe eines Fensters, insbesondere eines Schaufensters bildet, sind im Stand der Technik nicht offenbart. Das in der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 beschriebene Glassubstrat erfasst zwar, worauf die Kl344gerin hinweist, Glas jedweder stofflichen Beschaffenheit (Mineral- oder Plexiglas) als Tr344ger von elektrisch leitf344higen Beschichtungen und Leuchtdiodenchips mitsamt ihren Anschl374ssen. Damit ist jedoch nur bestimmtes Material seiner Qualit344t nach offenbart. Der Gegenstand der Erfindung gem344337 dem beschr344nkten Anspruch 1 bezieht sich dagegen nicht auf "Fensterglas" als Material, sondern damit wer- 19 - 12 - den Beleuchtungsvorrichtungen beansprucht, zu denen eine Fensterscheibe, insbesondere eine Schaufensterscheibe als Tr344ger von Leiterbahnen und Leuchtdioden geh366rt. Derartiges ist in der japanischen Schrift ebenso wenig gezeigt, wie in der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485, die Einbaulicht-quellen f374r M366bel betrifft. Die gem344337 der Lehre der deutschen Patentschrift 42 08 922 als Leuchtfl344che f374r Fl344chendisplays dienende Leiterplatte stellt ebenfalls keine in eine Bauwerks366ffnung eingesetzte Fensterscheibe dar. 2. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (247 286 ZPO) vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentan-spruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. 20 a) Bei dem ma337geblichen Fachmann, der am Anmeldetag des Streitpa-tents 374ber M366glichkeiten der Schaufensterbeleuchtung oder dar374ber nachdach-te, wie Vitrinen auf andere als im Stand der Technik bekannte Weise ausge-leuchtet werden k366nnten, handelte es sich um einen berufserfahrenen Glasbau-techniker und nicht, wie das Patentgericht meint, um einen mit Beleuchtungs-fachleuten zusammenarbeitenden Festk366rperphysiker. 21 aa) Das Bet344tigungsfeld von Glasbauunternehmen, in denen der zust344n-dige Fachmann t344tig war, umfasste am Anmeldetag des Streitpatents die Her-stellung von Sicherheitsglas, von unterschiedlich beschichteten bzw. elektrochromen, auf Transparenz schaltbaren (Fenster-)Scheiben, etwa f374r Hochh344user, und auch von Glasvitrinen, wie sie beispielsweise Gegenstand der franz366sischen Offenlegungsschrift 2 624 712 sind. Im Vorbringen der Parteien finden sich keine zureichenden Anhaltspunkte daf374r und auch die m374ndliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass die typischen Glasbauunternehmen sei-nerzeit Entwicklungsabteilungen unterhalten und dort Festk366rperphysiker be-sch344ftigt h344tten, zumal die Produktpalette solcher Unternehmen die st344ndige 22 - 13 - Besch344ftigung so speziell qualifizierter akademischer Fachmitarbeiter nicht er-warten lie337. 23 bb) Dem in der Anlage K 44 dokumentierten, im Jahre 2007 gehaltenen Vortrag 374ber das Unternehmen des Beklagten (in einer fr374heren Rechtsform) l344sst sich entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht entnehmen, dass f374r den fachm344nnischen Horizont zum Anmeldezeitpunkt auf h366heres Fachwissen ab-zustellen sein k366nnte, als es dem erfahrenen Glasbautechniker zu Gebote stand. Der Beklagte ist schon nicht Erfinder der mit dem Streitpatent unter Schutz gestellten Lehre und auch nicht dessen urspr374nglicher Inhaber, sondern er hat es nachtr344glich erworben. Im 334brigen ergibt sich aus dem Dokument le-diglich, dass sein Unternehmen 1985 als Zulieferer und Entwickler der Industrie in einem Nischenmarkt f374r technische Gl344ser in den Bereichen Optik, Elektronik und Mechanik von einem Chemieunternehmen einen nicht n344her spezifizierten Auftrag 374ber Spezialglasscheiben mit einer besonderen Bearbeitung erhalten hatte und aus dieser Situation heraus seine Chance erkannte, der Industrie in-novative Glas-L366sungen anzubieten. F374r diesen Nischenmarkt habe man vier Eigenschaften definiert, die eine "High-tech-Glasoberfl344che" in Zukunft aus-zeichneten, darunter frei programmierbare Schaltfunktionen. Diese dienen, wie die Kl344gerin vortr344gt, der Herstellung von Anzeigevorrichtungen, indem einzelne Leuchtmittel individuell an- und ausgeschaltet werden. Abgesehen davon, dass der dokumentierte Vortrag nicht erkennen l344sst, 374ber welche Kenntnisse die im Unternehmen des Beklagten zur Anmeldezeit besch344ftigen Fachleute verf374gten und welcher technische Entwicklungsstand dort seinerzeit verwirklicht war, ist der Umstand, dass frei programmierbare Schaltungen f374r Anzeigevorrichtungen angeboten wurden, kein tragf344higes Anzeichen daf374r, dass dieses Unterneh-men oder ein ihm vergleichbarer Anbieter zur Anmeldezeit Festk366rperphysiker mit der Weiterentwicklung von Erzeugnissen wie den vom Streitpatent unter Schutz gestellten betraute. - 14 - b) Der Fachmann fand im Stand der Technik keine Vorbilder vor, die An-lass zur Auffindung gerade der patentgem344337en L366sung h344tten sein k366nnen. 24 25 aa) Der in den Anmeldungsunterlagen und in der Beschreibung erw344hnte Infrarot-Scheinwerfer liegt weit ab vom Gegenstand von Patentanspruch 1. Mit der B374ndelung von Infrarot-Leuchtdioden zu einem Scheinwerfer wird zwar eine spezielle Lichtquelle geschaffen. Damit wird jedoch keine Anregung gegeben, einzelne Leuchtdioden als Beleuchtungsk366rper auf Fensterscheiben anzubrin-gen und deren Versorgung mit elektrischer Energie so anzulegen, dass die Sichtfunktion des Fensters gewahrt bleibt. Die Stromzuf374hrung der auf einer Leiterplatte aufgebrachten Leuchtdioden erfolgte bei dem beschriebenen Scheinwerfer 374ber Leiterbahnen, welche sich auf der der Best374ckungsseite der Platte abgewandten Seite befinden (Beschreibung Sp. 1 Tz. 5). bb) F374r die Auffindung patentgem344337er Vorrichtungen gab auch die deut-sche Patentschrift 42 08 922 keine Anregung. Ungeachtet ihrer Einordnung als n344chstliegender Stand der Technik in der Streitpatentschrift liegt das gem344337 dieser Patentschrift unter Schutz gestellte Fl344chendisplay zur Ausleuchtung von Hintergrundfl344chen ebenfalls entfernt vom Gegenstand von Patentanspruch 1. Die Erfindung verfolgte das Ziel, die im Stand der Technik verwirklichte Ge-samtbauh366he von Fl344chendisplays von 2 bis 3 mm weiter zu reduzieren und eine Gesamtbauh366he von unter 1,5 mm zu erreichen. Dazu wird eine Vorrich-tung vorgeschlagen, die aus einem U-f366rmigen, lichtundurchl344ssigen, reflektie-renden Rahmen besteht, dessen offene Seite von einer aus einem lichtdurch-l344ssigen Material bestehenden Leiterplatte 374bergriffen wird und auf deren In-nenseite drahtgebondete Leuchtdiodenchips aufgebracht sind. Der vom Rah-men und der Leiterplatte umschlossene Raum wird mit einer durchsichtigen Vergussmasse ausgef374llt, in die feinste Glaspartikel als Streuzentren eingela-gert sind. Das von den Leuchtdiodenchips punktf366rmig nach innen abgestrahlte 26 - 15 - Licht wird durch die Vergussmasse aufgel366st und an den Innenfl344chen des Rahmens reflektiert und leuchtet bei seinem Austritt die Leiterplatte als Leucht-fl344che entsprechend aus. 27 Abgesehen von der Frage, ob vom Glasbautechniker 374berhaupt erwartet werden konnte, diese Schrift aufzufinden - sie ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten im Erteilungsverfahren nur aufgrund des 374bereinstim-menden Elements der Leuchtdioden als n344chstliegender Stand der Technik de-finiert worden - h344tte der Fachmann, um von einem solchen Fl344chendisplay zum Gegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen, die dort beschriebene, lichtdurchl344ssige Leiterplatte gedanklich aus dem konstruktiven Zusammen-hang mit dem U-f366rmigen, Reflexionszwecken dienenden Rahmen herausl366sen und sich die Leiterplatte des Displays als Fensterscheibe vorstellen m374ssen. Die m374ndliche Verhandlung hat keine zureichenden Anhaltspunkte daf374r erge-ben, dass eine derartige Abstraktion vom durchschnittlich bef344higten und erfah-renen Glausbautechniker als zust344ndigen Fachmann erwartet werden konnte, zumal der Beleuchtungszweck beim patentgem344337 beleuchteten Fenster ein ganz anderer ist, als bei dem in der Patentschrift 42 08 922 offenbarten Display. W344hrend dort mithilfe von Diodenchips Licht nach au337en reflektiert werden soll, ist Zweck der Beleuchtung von (Schau-)Fenstern gem344337 dem Streitpatent die bessere Ausleuchtung der dekorierten Auslagen innen. c) Die Auffindung der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Leh-re ergab sich f374r den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, weil sie einem besser qualifizierten Fachmann, etwa einem Festk366rperphysiker, nahegelegt gewesen w344re und dessen Zuziehung - 374ber eine Kooperation mit universit344ren Einrichtungen, wie es sie nach der Darstellung des Vertreters der Kl344gerin zur Anmeldezeit des Streitpatents bei einzelnen Projekten gegeben haben soll - vom Glasbautechniker h344tte erwartet 28 - 16 - werden k366nnen. Die Voraussetzungen, unter denen dem Fachmann das Wis-sen eines Spezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erf374llt. 29 aa) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fach-leuten bzw. die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zu-st344ndigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu l366sende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in 344hnlicher Weise stellt (vgl. Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegem366bel - wo-nach von einem mit dem Entwurf von Liegem366beln vertrauten Fachmann zu erwarten ist, sich bei Sachverst344ndigen f374r die Fertigung von Beschl344gen nach L366sungen zu erkundigen, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Liegem366bels mit einer H366henverstellvorrichtung auftreten) bzw. wenn er auf-grund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine L366sung auf ei-nem anderen Gebiet finden kann (vgl. Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abf366rdereinrichtung f374r Sch374ttgut - wonach von einem Fach-mann auf dem Gebiet des Maschinenbaus aufgrund vorauszusetzender Grund-vorstellungen von der Regelungstechnik f374r schwierigere regelungstechnische Fragen die Hinzuziehung eines Fachmanns auf diesem Gebiet erwartet werden kann; vgl. auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., 247 4 Rdn. 50 m.w.N.). Beides liegt um so n344her, je n344her die beiden Fachgebiete beieinander liegen und um so weniger nahe, je entfernter das Gebiet, dessen Erkenntnisse verwertet wer-den sollen, von dem Gebiet liegt, auf das diese Erkenntnisse 374bertragen wer-den sollen (vgl. Moufang, aaO, 247 1 Rdn. 361). Dabei sind benachbarte Gebiete solche, die sich mit dem Bereich, auf dem die Erfindung liegt, technologisch ber374hren (Moufang, aaO, 247 4 Rdn. 52 ff.). bb) Im Streitfall hatte der Fachmann keine Veranlassung, auf dem Gebiet des Gegenstands der deutschen Patentschrift 42 08 922 bewanderte Fachleute zurate zu ziehen, weil Fl344chendisplays, wie sie dort gezeigt sind, fernab vom 30 - 17 - hier betroffenen Glasbau liegen und einem ganz anderen technischen Bedarf dienen. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erken-nen, dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet 374bertragbare Er-kenntnisse gewinnen k366nnte. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage, ob gegebenenfalls der Rat von Spezialisten wie Festk366rperphysikern hilfreich sein k366nnte, im Streitfall allenfalls nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass zum Zwecke der Ausleuchtung von Schaufensterauslagen Leuchtdioden als Lichtquellen auf die Schaufensterscheiben gesetzt werden k366nnten, nachdem durch Beschichtungen leitf344hig gemachtes Fensterglas zur Verf374gung stand. Damit ist aber bereits eine L366sung erarbeitet, von der nicht angenommen wer-den kann, dass sie dem zust344ndigen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines h366her qualifizier-ten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte L366sung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische T344tigkeit nicht mit der Be-gr374ndung verneint werden, die L366sung w344re dem h366her qualifizierten Fach-mann nahegelegt gewesen. d) Die deutsche Offenlegungsschrift 42 35 485 betrifft eine Einbaulicht-quelle f374r M366bel und steht damit dem Gegenstand von Patentanspruch 9 n344her als dem von Patentanspruch 1. Erfinderische Impulse zur Auffindung des Ge-genstands des Letzteren k366nnten von dieser Schrift dementsprechend allenfalls mittelbar ausgehen, wenn sie Anregungen zur Auffindung der Kombination aus einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung nach einem der Anspr374che 1 ff. h344tte geben k366nnen. Das ist aber, was auszuf374hren sein wird (unten B II 2 a), ebenfalls nicht der Fall. 31 Die Patentanspr374che 2 bis 8 haben mit dem Anspruch 1 Bestand. 32 - 18 - B. 33 Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. 34 I. 1. Der Schutzbereich von Anspruch 9 ist entgegen der Ansicht der Kl344-gerin durch Aufnahme des Relativsatzes "205 wobei die Glasplatte einen oder mehrere Teile einer Vitrine bildet," nicht erweitert worden (247 138 Abs. 1 lit. d EP334). Der Sinngehalt dieses Zusatzes ersch366pft sich in einer redaktionellen Klarstellung, die zur Vermeidung sprachlicher Widerspr374chlichkeiten zweckm344-337ig geworden war. Nachdem der Beklagte den Gegenstand von Patentan-spruch 1 auf Glasplatten beschr344nkt hat, die Fensterscheiben bilden, war es sachgerecht, in Patentanspruch 9 und den folgenden Anspr374chen zum Aus-druck zu bringen, dass die Glasplatte in einer Kombination von Vitrine und Be-leuchtungseinrichtung nicht ebenfalls als Fensterscheibe ausgebildet ist. Ein weitergehender Sinngehalt ist dem aufgenommenen Zusatz nicht zu entneh-men. Zu Unrecht sieht die Kl344gerin eine Schutzbereichserweiterung ferner dar-in, dass (nunmehr) auch der Unterboden der Vitrine Element der Beleuchtungs-vorrichtung sein k366nne, denn dieser Bereich der Vitrine war bereits vom erteil-ten Patentanspruch 10 ("205 unterhalb des Oberteils 205") gedeckt. 2. Soweit die Kl344gerin eine Schutzrechtserweiterung au337erdem darin se-hen will, dass nunmehr nicht nur die Kombination aus einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung gesch374tzt wird, geht dies am Gegenstand der erteilten Patentanspr374che vorbei. Die Kombination aus Vitrine und Beleuchtungsvorrich-tung ist nicht so zu verstehen, dass damit zwei zun344chst verschiedene k366rperli-che Gegenst344nde zu einem Objekt mit zwei Bestandteilen (Vitrine und Beleuch-tungsvorrichtung) zusammengef374gt werden, sondern dass die Elemente einer Vitrine und einer speziellen Beleuchtungsvorrichtung gem344337 der Lehre des un- 35 - 19 - ter Schutz gestellten Anspruchs so miteinander verbunden werden, dass die Vitrine Teil der Beleuchtungsvorrichtung ist und umgekehrt. 36 II. Ebenso wenig wie der Schutzbereich von Patentanspruch 9 erweitert worden ist, ist der Anspruch durch Aufnahme des vorstehend erw344hnten, - im 334brigen den Anmeldungsunterlagen entlehnten (europ344ische Patentanmeldung 900 971 Sp. 1 Z. 37 f.) - Relativsatzes auch nicht substantiell beschr344nkt wor-den. S344mtliche in Betracht kommenden Teile der Vitrine sind von den erteilten Anspr374chen 9 ff. erfasst; dies kommt nunmehr lediglich schon deklaratorisch ("205 einen oder mehrere Teile einer Vitrine 205") in Anspruch 9 vorab zum Aus-druck. III. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 ist, wie das Bundespatentge-richt im Ergebnis zu Recht entschieden hat, patentf344hig. 37 1. Dieser Gegenstand ist neu. 38 Er ist nicht von der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 vorwegge-nommen, weil diese jedenfalls keine Kombination aus einer Vitrine und einer Beleuchtungsvorrichtung offenbart. Mit der in der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485 vorgestellten Einbaulichtquelle werden jedenfalls keine Leuchtdioden als Leuchtmittel und keine unsichtbaren bzw. nahezu unsichtbaren auf einer Glasplatte als Tr344gerplatte aufgebrachten Leiterbahnen gezeigt. 39 2. Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 9 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. 40 a) Der Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 42 35 485 gab dem Fachmann keine Anregung, zu der mit Anspruch 9 unter Schutz gestellten 41 - 20 - Kombination zu gelangen. Die Schrift offenbart als Lichtquelle ein Bauelement, das eine horizontale oder vertikale Begrenzung eines M366belst374cks bzw. eines abgeteilten Raums bildet. Das Licht wird von vorzugsweise einer zwischen zwei Scheiben angeordneten Folie emittiert und gelangt durch die Transparenz der die au337en liegende Seite der Folie abdeckenden Scheibe nach au337en. F374r die Erzeugung des zur Lichtabstrahlung aufgebauten elektrischen Feldes wird der Lichtquelle 374ber ein Stromzuf374hrungskabel elektrische Energie zugeleitet. Eine solche, fl344chige Lichtquelle, die Licht im 334brigen nur auf einer Fo-lienseite abstrahlt, zur Beleuchtung einer aus durchsichtigem Glas bestehenden Glasvitrine vorzusehen, liegt aus fachm344nnischer Sicht fern, weil sie die er-w374nschte Transparenz des gesamten Vitrinenk366rpers beeintr344chtigt, wobei die L366sung der Stromzuf374hrung durch ein Kabel zus344tzlich kontraproduktiv ist. So-weit die Schrift einen extrem niedrigen Stromverbrauch dieser Lichtquelle he-rausstreicht und die Kl344gerin darin ein "K.o.-Kriterium" f374r die Auswahl eines solchen Erzeugnisses sieht, setzt das Streitpatent die Priorit344t beim Erreichen des Beleuchtungszwecks und empfiehlt deshalb die Verwendung einer Vielzahl von Leuchtdioden, deren Leuchtleistung zum Anmeldezeitpunkt bekanntlich noch deutlich geringer war als es aufgrund der zwischenzeitlichen Weiterent-wicklung gegenw344rtig der Fall ist. 42 b) Die japanische Offenlegungsschrift 5-119706 f374hrt den Fachmann nicht deshalb zur patentgem344337en L366sung, weil die dort gezeigte LED-Anzeigevorrichtung sich eines Glassubstrats als Tr344gerfl344che f374r Leiterbahnen und Diodenchips als Lichtquelle bedient. Beleuchtungsmittel dazu einzusetzen, in einer Vitrine ausgestellte Gegenst344nde zu beleuchten und sich dabei den Effekt zunutze zu machen, dass die Lichtquelle infolge ihrer k366rperlich kleinen Ausgestaltung die Wahrnehmung des Betrachters m366glichst nicht beeintr344ch-tigt, ist eine prinzipiell andere Anforderung als die, Informationen durch auf- 43 - 21 - leuchtende Lichtquellen zu vermitteln, wie dies der bestimmungsgem344337e Zweck von LED-Anzeigen ist. 44 c) Dass der Fachmann durch eine "Zusammenschau" der japanischen und der deutschen Schrift ohne Entfaltung erfinderischer T344tigkeit zur patent-gem344337en L366sung h344tte gelangen k366nnen, kann in Anbetracht der Unterschied-lichkeit der jeweiligen Gegenst344nde ebenfalls nicht angenommen werden. Der Fachmann hatte keine Veranlassung, die in der deutschen Schrift gezeigte Lichtquelle durch das f374r eine LED-Anzeigevorrichtung vorgesehene Glassub-strat zu ersetzen. - 22 - C. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 2 i.V. mit 247 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Beklagte obsiegt, beruht dies auf einer in der Berufungsinstanz er-kl344rten Beschr344nkung des Streitpatents, mit der dieses schon vor dem Patent-gericht erfolgreich h344tte verteidigt werden k366nnen, wenn sie rechtzeitig erkl344rt worden w344re. Die dem Beklagten zus344tzlich zur Last fallenden Kosten tragen dem Umfang der Beschr344nkung gegen374ber der erteilten Fassung des Streitpa-tents Rechnung. Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 (EU) -
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