BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 169/07 vom 16. M344rz 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2010 durch die Richter Gr366ning, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das 29. September 2009 verk374ndete Senatsurteil wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die nach 247 122a PatG statthafte Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig, weil eine entscheidungserhebliche Geh366rsverletzung durch den Senat entgegen 247 122a PatG i.V. mit 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt ist (vgl. zu 247 122a PatG Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 217 ff.). Dazu bedarf es des substantiierten Vortrags zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Ge-h366rsverletzung einschlie337lich der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll (vgl. BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ger374gt, setzt die Zul344ssigkeit der Anh366rungsr374ge voraus, dass Umst344nde vorgetragen werden, aus denen sich ergeben kann, dass das Ge-richt bei der Entscheidung Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen hat (vgl. dazu BVerfGE 87, 1, 33; BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Daran fehlt es hier. 1 - 3 - Der Senat hat sich im Urteil vom 29. September 2009 unter Tz. 19, wor-auf sie selbst hinweist, mit dem Vorbringen der Kl344gerin zum Offenbarungsge-halt der japanischen Offenlegungsschrift 5-119706 befasst und ist der Kl344gerin in der Annahme gefolgt, dass darin Glas jedweder Beschaffenheit offenbart ist. Unter diesen Voraussetzungen reicht zur Darlegung einer Geh366rsverletzung die Behauptung, der Senat h344tte ihr gleichzeitiges Vorbringen, die Schrift erfasse dar374ber hinaus auch Glas jedweder Gr366337e, insbesondere "Fensterglas", ver-kannt, nicht aus, um eine Geh366rsverletzung darzutun, und zwar auch nicht un-ter Ber374cksichtigung der weiteren Erw344gungen der Kl344gerin unter Gliederungs-punkt II 1 der Anh366rungsr374ge. Mit diesen Ausf374hrungen tr344gt die Kl344gerin keine (zus344tzlichen) Indizien daf374r vor, dass ihr Vorbringen verkannt oder nicht zur Kenntnis genommen worden w344re, sondern damit unternimmt sie lediglich den in den Behelf der Anh366rungsr374ge gekleideten Versuch, die Auslegung des ver-teidigten Streitpatents auf der einen und die Ermittlung des Offenbarungsge-halts der japanischen Schrift auf der anderen Seite durch den Senat jenseits der Rechtskraftgrenzen infrage zu stellen. Dieser Weg ist durch 247 122a PatG nicht er366ffnet. 2 Unzul344ssig ist die Anh366rungsr374ge auch, soweit sie die Abweisung der Klage im Umfang der Patentanspr374che 9 bis 16 des Streitpatents betrifft. Sollte mit dem Hinweis der Kl344gerin, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2009 vorgetragen, die deutsche Offenlegungsschrift Anlage K 43 sei mit der japanischen Offenlegungsschrift Anlage K 5 kombinierbar, behauptet werden, der Senat habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gew374rdigt, fehlt es an einer f374r die Zul344ssigkeit der Anh366rungsr374ge gebotenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgr374nden, in denen der Senat auch die Kombination dieser Schriften durch den Fachmann erwogen hat (vgl. Tz. 44 f. des Urteils vom 29. September 2009). Im 334brigen artikuliert die Kl344ge-rin mit ihren weiteren Ausf374hrungen zu diesem Beanstandungspunkt gleicher- 3 - 4 - ma337en, wie im Zusammenhang mit ihrer die Patentanspr374che 1 bis 8 betreffen-den R374ge, lediglich ein abweichendes Verst344ndnis von der japanischen Schrift und ein eigenes Verst344ndnis vom Sinngehalt der auf den beschr344nkt verteidig-ten Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Anspr374che 9 bis 16 des Streitpatents. Beides tr344gt zur substanziierten Darlegung einer Geh366rsverletzung nichts bei. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 247 91 Abs. 1 ZPO i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1700 zum Gerichtskosten-gesetz. Gr366ning Meier-Beck Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 (EU) -
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