BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/08 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 14. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2010 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 1. Die Kl344ger r374gen, die Annahme des Senats, das Berufungsurteil sei auf zwei selbst344ndig tragende Gr374nde gest374tzt, verletze ihr Grundrecht auf rechtliches Geh366r, weil ein Hinweis des Berufungsgerichts auf eine Erg344nzung des Vortrags zur Schadensberechnung nach 247 139 ZPO h344tte erfolgen m374ssen, wenn davon auszugehen sei, dass dieser Vortrag nicht nach 247 531 Abs. 2 ZPO h344tte zur374ckgewiesen werden d374rfen. Diese R374ge ist schon deshalb nicht be-gr374ndet, weil die Kl344ger nicht dargelegt haben, was sie auf einen solchen Hin-weis des Berufungsgerichts erg344nzend vorgetragen h344tten. Sie beschr344nken sich auf die allgemeine Darlegung, das Berufungsgericht h344tte Hinweise erteilt, auf welche die Kl344ger reagiert h344tten, wodurch das Berufungsverfahren "einen ganz anderen und m366glicherweise f374r die Kl344ger g374nstigen Verlauf genommen" 2 - 3 - h344tte. Im 334brigen wiederholen sie nur den unzureichenden Vortrag in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2008. a) Entgegen der Auffassung der Kl344ger wird auf Seite 5 dieses Schrift-satzes nicht dargelegt, dass bei einer anderen Gestaltung die Einkommensteu-erschuld der Kl344ger f374r das Jahr 1997 vermeidbar gewesen w344re. Die zitierte Passage des Schriftsatzes betrifft lediglich den in die Berechnung der Steuer-schuld einzubeziehenden Posten der Eink374nfte der Kl344gerin aus Gewerbebe-trieb, nicht aber die Vermeidbarkeit der gesamten Steuerschuld der gemeinsam veranlagten Kl344ger. Auch Seite 6 f dieses Schriftsatzes enth344lt keine schl374ssige Schadensberechnung, weil sich hieraus verschiedene Schadensbetr344ge erge-ben. Auf Seite 6 oben wird der Betrag von 1.738.000 200 genannt, der den Kl344-gern "zus344tzlich" verblieben w344re. Eine Schadensberechnung stellt dies nicht dar, weil die Kl344ger nicht dargelegt haben, im Vergleich zu welcher tats344chlich eingetretenen Situation sich dieser Betrag ergeben h344tte. Auf Seite 7 oben wird ein Betrag von 3.863.663 DM (1.975.459,52 200) genannt, der sich wiederum von der in der m374ndlichen Verhandlung geltend gemachten und nicht n344her erl344u-terten Schadensposition "Steuern 1997" in H366he von 1.481.390,51 200 unter-scheidet. Eine durch einen Sachverst344ndigen nachpr374fbare Berechnung fehlt. 3 b) Es ist unerheblich, ob dieser Vortrag als unschl374ssig anzusehen ist oder - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - als auf eine unzul344ssige Ausforschung gerichtet. Letzteres r344umen offenbar auch die Kl344ger in der An-h366rungsr374ge ein, weil sie davon ausgehen, dass der Schriftsatz vom 2. Juli 2008 (lediglich) die "wesentlichen Angaben" enth344lt, die zur "Ermittlung" des Steuerschadens durch einen Sachverst344ndigen erforderlich sind. 4 - 4 - 2. Die Kl344ger legen nicht dar, dass die Beurteilung des Senats, der Vor-trag der Kl344ger zu den hilfsweise geltend gemachten Schadenspositionen ge-n374ge bereits im Ansatz nicht den Anforderungen an einen vorzunehmenden Gesamtverm366gensvergleich, ihr rechtliches Geh366r verletzt. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde hatte das Anliegen verfolgt, der Senat solle durch eine Leit-entscheidung deutlich machen, dass der Grundsatz des Gesamtverm366gensver-gleichs der Geltendmachung eines Teils des erlittenen Schadens nicht entge-genstehe. Die Nichtber374cksichtigung eines f374r den Gesch344digten g374nstigen Rechnungspostens f374hre "selbstverst344ndlich nicht zur Klageabweisung". Ohne Gesamtverm366gensvergleich l344sst sich aber ein Schaden - auch ein Teilscha-den - nicht ermitteln. 5 3. Verfehlt ist der Vorwurf der Kl344ger, der Senat habe nur den 344u337eren Wortlaut, nicht aber den Sinn ihres Vortrags zu den Gr374nden der B374rgschafts-374bernahme erfasst, denn ein Zeugenbeweis kann den erforderlichen Parteivor-trag dazu, dass die B374rgschafts374bernahme sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar 6 - 5 - war, nicht ersetzen. Hierzu h344tte mindestens Vortrag dazu geh366rt, inwieweit die 334bernahme der B374rgschaft 374ber 650.000 200 eine nachhaltige Sanierung der H. GmbH erwarten lie337. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.07.2007 - 12 O 93/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.08.2008 - 14 U 115/07 -
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