BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.402.382,87 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2) liegt nicht vor. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des im Berufungs-rechtszug prim344r geltend gemachten Steuerschadens abgewiesen hat, ist diese Entscheidung auf zwei selbst344ndig tragende Gr374nde gest374tzt. Ein Steuerscha-den bestehe nicht, jedenfalls aber sei das entsprechende neue Vorbringen der 2 - 3 - Kl344ger nach 247 529 Abs. 1 Nr. 2, 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Ist das Ur-teil auf mehrere selbst344ndig tragende Begr374ndungen gest374tzt, setzt eine Zulas-sung der Revision voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begr374ndungen ein Zu-lassungsgrund gegeben ist (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 147/05, n.v. Rn. 2; v. 27. M344rz 2008 - IX ZR 33/05, n.v. Rn. 3; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 544 Rn. 12). Die Hauptbegr374ndung des Berufungsgerichts verletzt nicht das rechtliche Geh366r der Kl344ger (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Beweisauf-nahme zum behaupteten Steuerschaden kam nicht in Betracht, weil die Kl344ger diesen in der m374ndlichen Verhandlung geltend gemachten Schaden nicht schl374ssig begr374ndet hatten. Aus dem in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 ent-haltenen Rechenwerk ergibt sich nicht, dass bei zutreffender Beratung die Ein-kommensteuerschuld f374r das Jahr 1997 zu vermeiden gewesen w344re. Auf die Hilfserw344gung des Berufungsgerichts kommt es daneben nicht mehr an. 2. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, es fehle hinsichtlich der in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten weiteren Schadenspositionen an einem Gesamtverm366gensvergleich, verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde als 374bergangen ger374gte Sachvortrag be-schr344nkt sich auf die blo337e Rechtsbehauptung, die Schadensberechnung der Kl344ger beruhe auf einem Gesamtverm366gensvergleich, und vermag einen tat-s344chlich fehlenden solchen Vergleich nicht zu ersetzen. Die Kl344ger haben es schon im Ansatz unterlassen, im Einzelnen einen Vergleich zwischen der tat-s344chlichen Verm366genslage und derjenigen, die sich ohne den Fehler des steu-erlichen Beraters ergeben h344tte, anzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000). Auf die Erw344gungen, mit denen die Vor-instanzen eine Beweisaufnahme zu einzelnen Schadenspositionen abgelehnt haben, kommt es mangels eines schl374ssigen Vortrags zum Schaden nicht an. 3 - 4 - 3. Auch wegen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzan-spruchs hinsichtlich der Betr344ge aus den B374rgschaften hat das Landgericht, dessen Begr374ndung das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, die Klage-abweisung auf zwei selbst344ndig tragende Begr374ndungen gest374tzt. Die Hilfser-w344gung des Landgerichts, es sei nicht dargelegt, dass es eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Entscheidung darstelle, die H. GmbH noch im Jahre 2001 in der geschehenen Weise zu unterst374tzen, ber374cksichtigt den von der Nichtzulassungsbeschwerde als 374bergangen ger374gten Vortrag, die Kl344ger h344tten die B374rgschaften allein deshalb 374bernommen, um die GmbH am Leben zu erhalten. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Gegen374ber dieser W374rdigung macht die Beschwerde keine Zulassungsgr374nde geltend, sondern setzt ihr nur ihre eigene W374rdigung entgegen. 4 - 5 - 4. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.07.2007 - 12 O 93/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.08.2008 - 14 U 115/07 -
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