BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/09 vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter D r. Pape am 1. D ezember 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, da s Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2011 das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsb e- schwerde in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich daraus ein Zulassung s- grund ergibt. Er hat eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seine m die Beschwerde zurü ckweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betre f- fende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterre i- chenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspr e- chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen wer den. Weder 1 - 3 - aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet we r- den soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflic h- tung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsr ü- ge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24 . Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). II. Ergänzend wird lediglich auf Fo lgendes hingewiesen: 1. Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche hatte die Nichtzulassungsb e- schwerde die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht, die Entscheidung der Vorinstanz beruhe auf sachfremden Erwägungen, mithin auf Willkür. Der Se nat hat dies geprüft, aber den Zulassungsgrund der Einheitlic h- keitssicherung nicht für gegeben erachtet (Beschlussgründe Nr. 1 und Nr. 4). 2. Hinsichtlich des Sekundärhaftungsanspruchs hatte die Nichtzula s- sungsbeschwerde verschiedene Verstöße gegen das Willkürverbot sowie die Abweichung von der Rechtsprechung des Senats geltend gemacht. Dies hat 2 3 4 - 4 - der Senat geprüft, einen Zulassungsgrund aber auch hier nicht für gegeben e r- achtet (Beschlussgründe Nr. 1 bis Nr. 3). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2008 - 9 O 493/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2009 - 12 U 123/08 -
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