BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 169/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 119 Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Ene r- gie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwir k- sam. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wer den das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hann o- ver vom 8 . Februar 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu t ragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte am 17./ 20. Februar 2004 mit der A . GmbH (fortan: Schuldnerin) einen Vertrag über die Lief e- rung elektrischer Energie geschlossen. Der Vertrag so llte zunächst für ein Jahr bis zum 28. Februar 2005 laufen und sich jeweils um weitere zwöl f Monate ve r- längern, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsab lauf schriftlich gekündigt w i rd. Ferner bestimmt N r . 7 Abs. 3 des Vertrags: " Der Vertrag endet auch ohne Kü n- digung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund 1 - 3 - eines Gläubigerantrag e s das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder e r- öffnet wird. " Nachdem der Beklagte a m 16. Dezember 2004 zum vorläufige n Inso l- venzver walter üb er das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, korre s- pondierte er mit der Klägerin wegen des Fortbestand e s des Vertragsverhältni s- ses . Er wandte sich gegen die Auffassung der Klägerin, der bisherige Energi e- lieferungsvertrag sei infolge der Insolvenz d er Schuldnerin automatisch beendet worden, unterzeichnete aber gleichwohl einen neuen V ertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zu höheren Preisen . I n seinem Begleitschreiben vom 31. Januar 2005 teil te der Beklagte mit, den neuen Vertrag nur unter dem Vorbeha lt der Prüfung der Rechtslage anzunehmen . D ie Klägerin verlangte von dem Beklagten für Stromlieferungen im Zei t- raum vom 1. Januar 2006 bis 21. Juli 2006 über die nach dem alten Vertrag bereits geleistete n Zahlungen hinaus zunächst ein weiteres Entgelt von 42.064,86 . N ach teilweise r Klagerücknahme begehrt er noch 3 8.957,38 nebst Zinsen. Der Beklagte wendet gegen die Klageforderung die Unwirksa m- keit der Lösungsklausel aus dem ersten Energielieferungsvertrag ein, der we i- terhin Bestand habe und de r Abre chnung der Stromlieferungen zugrunde zu legen sei. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Ber u- fung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageab weisungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung. I. Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht gemeint , der mit der Schuldnerin geschlossene Energielieferungsvertrag sei n ach der wirksamen Lösungsklausel gemäß Nr. 7 Abs. 3 des Vertrags spätestens zum 16. Deze m- ber 2004 beendet worden. Die insolvenzabhängige Lösungsklausel verstoße nicht gegen § 119 InsO . Vielmehr spreche die Entstehungsgeschichte de r Vo r- schrift für eine gene relle Wirksamkeit von solchen Lösungsklauseln, weil der Gesetzgeber bewusst von einer anders lautenden Bestimmung im Gesetzen t- wurf Abstand genommen habe. Auch die Neufassung des § 16 Abs. 1 VVG ze i- ge, dass der Gesetzgeber insolvenzabhängigen Lösungsklausel n nicht kritisch gegenüber st ehe . Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO sei nicht berührt, weil der Insolvenzverwalter den Vertrag in seinem rechtlichen B e- stand hinnehmen müsse. Die Lösungsklausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 3 10 Abs. 1 Satz 2 BGB i n Verbindung mit § 308 Nr. 3 BGB aF unwir k- sam, weil die Insolvenzantragstellung als sachlicher Grund der Vertragslösung ausdrücklich genannt werde und eine unangemessene Benachteiligung der Schuldnerin durch die Lösungsklausel nicht e rsichtlich sei. Eine insolvenzrech t- liche Anfechtbarkeit der Lösungsklausel sei nicht geltend gemacht worden. D a- her sei der Zahlungsanspruch auf der Grundlage des unter Vorbehalt abg e- schlossenen neuen Vertrages begründet. 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s ist der mit der Schuldnerin geschlossene Energielieferungsvertrag nicht infolge der Insolvenz der Schuldnerin aufgelöst worden . Die i n dem V ertrag vereinbarte Lösung s- kl ausel für den Insolvenzfall erweist sich vielmehr als unwirksam im Sinne von § 119 InsO, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschließt . a) Z utreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei der unter N r . 7 Abs. 3 des Vertrags enthaltenen Klausel um eine insolvenz abhäng i- ge Lösungsklausel handelt. Eine solche liegt vor, wenn eine der Parteien für den Fall der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrages oder der Insolvenze r- öffnung das Recht eingeräumt wir d, sich vom Vertrag zu lösen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 95), oder wenn der Vertrag wie im Streitfall unter der auflösenden Bedingung des Eintritts dieser insolven zbez o- gene n Umstände steht ( vgl. Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 119 Rn. 9). Im Unte r- schied dazu knüpfen insolvenzunabhängige Lösungsklauseln an nicht inso l- venzspezifische Umstände an, etwa an d en Verzug oder an sonstige Vertrag s- verletzung e n (MünchKomm - InsO/Huber, 2. Aufl., § 1 19 Rn. 18; HK - InsO/ Marotzke, 6. Aufl., § 119 Rn. 2). Solche insolvenzunabhängigen Lösungsk la u- seln sind nicht auf das Ziel ausgerichtet, die Wahlmöglichkeiten des Insolven z- verwalters nach § 103 InsO auszuhöhlen, so dass § 119 InsO - mit Ausnahme der Kündigungssperre des § 112 InsO - nicht berührt ist ( vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 147; MünchKomm - InsO/ 7 8 9 - 6 - Huber, aaO Rn. 19 ; HK - InsO/Marotzke, aaO ; HmbKomm - InsO/Ahrendt, 4. Aufl., § 119 Rn. 4 ). b ) Die Frage, ob v ertraglich vereinbarte insolvenzabhängige Lösung s- k lauseln nach § 119 InsO unwirksam sind, ist höchstrichterlich bislang nicht g e- klärt. U nter der Geltung der Konkursordnung war umstritten, ob diese Klauseln mit dem zwingenden Charakter des § 17 KO vereinbar sind ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Sept ember 198 5 - VII ZR 19/85, BGHZ 96, 34, 36 ff; vom 11. N o- vember 1993 - IX ZR 257/92, B GHZ 124, 76, 79; dagegen Hess, KO, 6. Aufl., § 17 Rn. 1 aE; differenzierend Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rn. 214 ). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Meinu ngsstreit fortgesetzt. Der Senat hat die Rechtsfrage bisher offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003, aaO S. 95). aa) Nach einer Auffassung (OLG München, ZInsO 200 6 , 1060, 1062; MünchKomm - InsO/Huber, aaO § 119 Rn. 28 ff; ders. in Gottwald, I nsolven z- rechtshandbuch, 4 . Aufl., § 35 Rn. 13; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, § 119 Rn. 2; FK - InsO/Wegener, 6. Aufl., § 119 Rn. 4 ff, 9, aber anders für Energielieferungsverträge Rn. 8; Zeuner in Leonhardt/Smid/ Zeuner, InsO, 3. Aufl ., § 119 Rn. 12; von Wilmowsky, ZIP 2007, 553, 554 ff) , der sich die Vorinstanz en angeschlossen haben, steht § 119 InsO einer inso l- venzbedingten Lösungsklausel grundsätzlich nicht entgegen. Lösungsklauseln würden von § 119 InsO nicht erfasst, weil diese Kl auseln den Bestand des Ve r- trages betreffen, nicht aber dessen Abwicklung im Sinne der Bestimmungen der §§ 103 bis 118 InsO (Huber in Gottwald, aaO). Für die Wirksamkeit von inso l- venzabhängigen Lösungsklauseln spreche zudem die Entstehungsgeschichte. Der Re chtsausschuss des Bundestages habe geglaubt, die Wirksamkeit von insolvenzbedingten Lösungsklauseln festzuschreiben, als er die in § 137 Abs. 2 10 11 - 7 - RegE vorgesehene Regelung ge strich en habe (BT - Drucks. 12/7302, S. 170). Entsprechende Klauseln für unwirksam zu erachten, wie dies zunächst au s- drücklich vorgesehen war, hätte eine sanierungsfeindliche Wirkung und Nac h- teile im internationalen Geschäftsverkehr haben können ( vgl. BT - Drucks., aaO). Zudem hätte es nicht der Anordnung einer Kündigungssperre nach § 112 Ins O für spezielle Vertragstypen bedurft, wenn solche Lösungsklauseln bereits nach § 119 InsO unwirksam wären (Mü n chKomm - InsO/Huber, aaO; Zeuner in Leo n- hardt/Smid/Zeuner, aaO; von Wilmowsky, aaO S. 554). bb) Die Gegenauffassung ( OLG Düsseldorf, ZInsO 200 7, 152, 154; Ti n- telnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 119 Rn. 16 ff; HK - InsO/Marotzke, aaO § 119 Rn. 4; Braun/Kroth, aaO, § 119 Rn. 11 f; Nerlich/Römermann/ Balthasar, InsO, 1999 , § 119 Rn. 11, 15; BK - InsO/Goetsch, § 119 Rn. 5 ff; Homann in Mohrbut ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 7 Rn. 13 3 ff ; Graf - Schli cker/Breitenbücher, InsO, 3. Aufl., § 103 Rn. 11; Schwörer, Lösungsklauseln für den Insolvenzfall, Rn. 269 ff , 298 f, 317, 429 ; Gerhardt, AcP 2000, 426, 443; Pape in Köl ner Schrift zur Insolvenzor d- nu ng, 2. Aufl., S. 531 Rn. 60 ff; Berger in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 325 Rn. 28; Abel, NZI 2003, 121, 128 ; Dahl, NJW - Spezial 2008, 373 f ) hält in solvenzabhängige Lösungsklauseln jedenfalls dann für unwir ksam , wenn s ie nicht einer spezial gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit en t- spr e ch en . Die Vorstellung des Gesetz gebers bei der Streichung des § 137 Abs. 2 RegE habe keinen Ausdruck im Gesetz gefunden (Tintelnot in Kübler/ Prütting/Bork, aaO Rn. 15; Ber ger, aaO Rn. 18; Gerhardt, aaO S. 441 ; Dahl, aaO S. 374 ). Wären entsprechende Lösungsklauseln wirksam, könn t e der Ve r- tragspartner schon im Vorfeld das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vereiteln (HK - InsO/Marotzke, aaO). Gerade die Zulässigk eit von vertraglichen Lösungsklauseln könne eine sanierungsfeindliche Wirkung haben, 12 - 8 - wenn massegünstige Verträge dem Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwa l- ters entzogen w ü rde n oder konkurrierende Unternehmen den Markt zu günst i- geren Konditionen übernehmen woll t en (Braun/Kroth, aaO § 119 Rn. 10 ). cc) Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel ist bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie nach § 119 InsO unwirksam, we nn sie im Voraus die Anwendung des § 103 InsO ausschließt. Dies gilt nur dann nicht , wenn die Vereinbarung einer gesetzlich vorgesehenen Lösung s- möglichkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, BGHZ 170, 206 Rn. 11) . Die vom Rechtsausschuss des Bundestages befürwo r- tete Zulässigkeit vertragl iche r Lösungsklauseln (BT - Drucks. 12/7302, S. 170 zu § 137 RegE ) hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden und wide r- spricht den Zielsetzungen des § 103 InsO . Der Zweck des Erfüllungswahlrechts ist es , die Masse zu schützen und im Interesse einer gle ichmäßigen Gläubige r- befriedigung zu mehren (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl., § 103 Rn. 1 ff ; zu § 17 KO vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - IX ZR 50/88, BGHZ 106, 236, 244 ) . Dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn sich der Vertragspartner des S chuldners allein wegen der Insolvenz von einem für die Masse günstigen Vertrag lösen und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unterlaufen k ann (HK - InsO/Marotzke, aaO § 119 Rn. 4; Dahl, NJW - Spezial, 2008, 373, 374). Ist das Schu ldverhältnis auf eine fortlaufende Lieferung von Ware n oder - wie hier - Energie gerichtet, zeigt sich, dass eine einseitige Lösungsmö g- lichkeit durch den Gläubiger nicht die im Gesetzgebungsverfahren befürchtete sanierungsfeindliche Wir kung ha t. Häufig wir d das Gegenteil der Fall sein, weil die Unwirksamkeit der Lösungsklausel den Gläubiger regelmäßig daran hindert, einen zu günstigen Bedingungen abgeschlossene n und für die Betriebsfortfü h- 13 14 - 9 - rung wesentliche n Vertrag kurzfristig einseitig zu beenden. Derartige Nachteile bei der Betriebsfortführung wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 119 (jetzt § 105 InsO, BT - Drucks. 12/2443 S. 146) entneh men lässt . Danach soll § 105 InsO dem Verwa l- ter ermöglichen, Ver träge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie im Insolvenzverfahren zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen. Die Fortführung eines Unternehmens sollte in dieser Weise erleichtert werden. Hierdurch wird der Vertragspartner, der seine Rückstä nde nur als Insolvenzfo r- derungen geltend machen k a nn , im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht u n- zumutbar belastet, weil er bei einer Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach Eröffnung die vereinbarte Gegenleistung aus der Masse er hält ( vgl. BT - Drucks. , aaO; ebenso G erhardt, aaO S. 443). Dieser Regelungsabsicht bei Ei n- führung des § 105 InsO widerspr ä che es , wenn ein massegünstiger Vertrag dem Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters durch eine vertragliche L ö- sungsklausel entzogen werden könnte. G egen die Unwirksamkeit von vertraglichen Lösungsklauseln nach § 119 InsO kann nicht eingewandt werden, dass es dann keiner mietvertraglichen Kündigungssperre nach § 112 InsO bedurft hätte ( so aber MünchKomm - InsO/Huber, aaO § 119 Rn. 31). D ie se Vorschrift w ar als § 126 bereits in dem Entwurf der Bundesregierung enthalten, der insolvenzbedingte Lösungsklauseln in § 137 Abs. 2 ausdrücklich für unwirksam erklärte . Die Kündigungssperre für spezielle Vertragstypen sollte die Unwirksamkeit der allgemeine n Lösungs k la u- seln für die Zeit vor Verfahrenseröffnung ergänzen ( vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 2 64 ). Die E xistenz des § 112 InsO spricht somit nicht dafür, dass der Vo r- schrift des § 119 InsO ein Ausnahmecharakter zukomm t (vgl. Schwörer, aaO Rn. 370 ff). 15 - 10 - I n der h ier vertretenen Auffassung liegt k eine Ab weich ung vo m Urteil des IV. Zivilsenats v om 26. November 2003 ( IV ZR 6/03, NZI 2004, 144; vgl. MünchKomm - InsO/Huber, aaO § 119 Rn. 34) , in welchem der Fall eine r vers i- cherungsvertraglich vereinbarte n Kündigungsklaus el behandelt wurde . Die d a- mals streitgegenständliche Klausel entsprach i n ihrem Regelungsgehalt der gesetzlichen Sonderregelung in § 14 Abs. 1 VVG aF (BGH, Urteil vom 26. N o- vember 2003, aaO S. 145 f). Vorliegend besteht demgegenüber keine der Kla u- sel entsp rechende gesetzliche Lösungsmöglichkeit . Im Übrigen ist d ie früher in § 14 Abs. 1 VVG aF vorgesehene Kündigungsmöglichkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 ersatzlos entfallen (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Anhang zu § 16 Rn. 1) . c) D er Anwendbarkeit des § 119 InsO steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Klausel die Vertragsauflösung bereits für den Fall eine s Eigenantrags oder eines zulässigen Gläubigerantrag s vor sieht . aa) Zu Unrecht wird vertreten, dass § 119 InsO be i vor der Verfahrense r- öffnung liegenden Anknüpfungsumständen nicht eingreife, weil die Norm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetze (MünchKomm - InsO/Huber, aaO Rn. 22; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4 . Aufl., § 35 Rn. 12; Homann in Mo hrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 7 Rn. 13 6 ; Stengel, Energielieferungsverträge in der Kundeninso l- venz, 2010, S. 155 f ). D ie Stellung der Norm in dem mit " Wirkungen der Verfa h- renseröffnung " überschriebenen Dritten Teil der Insolvenzordnung trägt diese Annahme nicht. Dieser Teil der I nsolvenzordnung enthält auch in § 112 InsO eine Regelung, die bereits im Eröffnungsverfahren Anwendung findet, um das allgemeine insolvenzrechtliche Ziel einer möglichen Betriebsfortführung zu s i- chern (Schwörer, aaO Rn. 412). Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 16 17 18 - 11 - § 103 InsO könnte leicht unterlaufen werden, wenn sich der Vertragspartner des Schuldners ein Kündigungsrecht oder eine automatische Vertragsauflösung für den Fall ausbedingen könnt e, dass ein Insolvenzantrag gestellt oder ein I n- solvenz eröffnungs verfahren eingeleitet wird. bb) Soll die Vorschrift des § 119 InsO in der Praxis nicht leer laufen, muss ihr eine Vorwirkung jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, in dem wegen ei nes zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung eines Inso l- venzverfahrens ernsthaft zu rechnen ist. Jedes Insolvenzverfahren setzt einen schriftlichen Eröffnungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO zwingend voraus. Könnte eine Lösungsklausel wirksam an de n Eröffnungsantrag anknüpfen, wü r- de in der Praxis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst als Anknüpfung für nur dann als unwirksam anzusehende Lösungsklauseln jede Bedeutung ve r- lieren. Der von § 119 beabsichtigte Masseschutz könnte ohne weiteres ausg e- schlossen und der Zweck der Vorschrift unterlaufen werden. Wie sich auch aus § 21 Abs. 1 InsO ergibt, sollen nach einem zulässigen Insolvenzantrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schul d- ners verhindert werden. Zu diesem Zweck kann d as Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen zum Schutz der späteren Masse anordnen. Der einem Insolvenzverfahren zwingend vorausgehende Antrag auf E r- öffnung unterscheidet sich auch maßgeblich von anderen, einem Insolvenzve r- fahren vorgelagerten Ereignisse n , etwa de m Zeitpunkt einer Vermögensve r- schlechterung des Schuldners (vgl. HK - InsO/Marotzke, aaO Rn. 8; Zeuner in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 119 Rn. 6; Braun/Kroth, aaO Rn. 5). A us § 21 Abs. 1 InsO lässt sich ebenso wie aus § 112 InsO ableite n, dass die Vermögenslage des Schuldners ab Beginn des Eröffnungs verfahren s gesichert 19 20 21 - 12 - werden soll, auch um eine mögliche Betriebsfortführung nicht zu erschweren (vgl. Schwörer, aaO Rn. 421, 425 ff). Dieser Schutz vo r nachteiligen Veränd e- rungen w ä r e unzurei chend, wenn er nicht durch eine Vorwirkung des § 119 I n- sO im Hinblick auf die genannten insolvenzbedingten Lösungsklauseln ergänzt würde. 2. Aufgrund der Unwirksamkeit der insolvenzbedingten Lösungsklausel ist der ursprüngliche Energielieferungsvertra g nicht mit der Insolvenzantragste l- lung oder Einleitung des Eröffnungsverfahrens beendet worden, sondern hatte weiterhin Bestand. D as Vertrag sverhältnis wurde auch nicht durch die schriftl i- che Kündigung der Klägerin beendet . Durch das erst am 6. Dezember 2 004 zugegangene Kündigungsschreiben wurde die nach N r . 7 Abs. 2 des Vertrages v orgesehene dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit am 28. Februar 2005 nicht eingehalten. Nach Nr. 7 Abs. 2 des Belieferungsvertr a- ges verlängerte sich die Ver tragslaufzeit damit zunächst um 12 Monate. Die erklärte Kündigung kann auch nicht als Kündigung zum nächst zulässigen Kü n- digungstermin ausgelegt werden (vgl. zum Versicherungsrecht MünchKomm - VVG/Fausten, § 11 Rn. 138 ff ; zu Miet - und Pachtverhältnissen Mün chKomm - BGB/Häuble in, 6 . Aufl., § 573c Rn. 14 ; Staudinger - BGB/Roth, 2003, § 140 Rn. 46 jeweils mwN) . Der ausdrücklich auf die geänderte P reisentwicklung auf dem Strommarkt gestützten Kündigung serklärung ist nicht mit hinreichende r Sicherheit der Wille zu en tnehmen, dass die Kündigung gegebenenfalls auch nach Ablauf ein er weiteren einjährigen Vertragslaufzeit gelten soll . Die Erkl ä- rung konnte auch so verstanden werden, dass die Klägerin bei Kenntnis der U nwirksam keit der Kün digung die weitere Preisentwicklung auf dem Stro m- markt hätte abwarten wollen, um zum Ende der bis Ende Februar 2006 verlä n- gerten Vertragsperiode neu entscheiden zu können, ob das Vertragsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt oder wirksam gekündigt werden soll. 22 - 13 - 3. Auf der Gru ndlage des ursprünglichen Energielieferungsvertrages sind die Forderungen der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. D a de r ursprüngliche Vertrag fortg i lt, ka nn die Klägerin keine weitergehenden Zahlun gsansprüche aus dem im Ne u- vertrag vereinbarten höheren Strompreis herleiten. Den neuen Energielief e- rungsvertrag hatte der Beklagte nur unter der Bedingung der erfolgten Aufl ö- sung des ursprünglichen Vertrags abgeschlossen ; hiermit hatte sich die Kläg e- rin du rch Fortsetzung der Lieferung einverstanden erklärt. III. Die angefochtenen Urteile können damit keinen Bestand haben und sind aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung der Urteile nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachve r- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat 23 24 - 14 - der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Dies führt zur Abweisung der Klage. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorin stanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08.02.2011 - 2 O 189/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2011 - 13 U 53/11 -
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