BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 169/13 Verkündet am: 25. November 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 B ei Inhaberschuldverschreibungen mit 100%igem Kapitalschutz oder mit bedin g- tem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder U n terschreiten bestimmter Schwellenwerte oder Barrierepuffer stellt ein So n derkündigungsrecht der Emittentin, verbunde n mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Kapita l- ve r lustes, eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleiheb e dingung dar, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank ung e fragt aufzuklären ist. BGH, Urteil vom 25. November 2014 - XI ZR 169/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts in Hamburg vo m 11. April 2013 werden zurückgewi e- sen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 17% und die Beklagte 83%. Von Rechts wegen Tatbestand : Der minderjährige Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadense r- satz im Zusammenhang mit dem Erwe rb von Inhaberschuldverschreibungen. Die Eltern des im Jahr 2002 geborenen Klägers eröffneten im selben Jahr für den Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: B e- klagte) ein Wertpapierdepot, wobei sie sich wechselseitig das alleinige Ve rf ü- gungsrecht einräumten. Die Mutter des Klägers erwarb im Mai 2008 auf Em p- fehlung eines Mitarbeiters der Beklagten (nachfolgend: Berater) für den Kläger "Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte" zum Kurswert von insgesamt 33.099 1 2 - 3 - Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin), deren Verbin d- lichkeiten die US - amerikanische Lehman Brothers Holdings Inc. garantierte (nachfolgend: Garantin). In zwei Kurzinformationen übe r die Zertifikate heißt es u.a. "100% Kapitalschutz am Laufzeitende" bzw. "Kapitalschutz bzw. Rückza h- lung: 100% des Emissionspreises (EUR 1.000,00)". Die Zertifikate hatten eine Laufzeit von sechs Jahren bis zum 23. Mai 2014 und waren auf die Aktienkurse v on sechs DAX - Unternehmen als Basiswerte (Underlyings) bezogen. Nach den Anleihebedingungen sollten Anleger an sechs jährlichen Beobachtungstagen bis zu einem Kursrückgang der Basiswerte um 50% Kuponzahlungen in Höhe von 8,25% erhalten. Bei Berührung dieser Barriere durch einen der Basiswerte sollte die Kuponzahlung für die jeweilige Beobachtungsperiode entfallen. Entfa l- lene Kuponauszahlungen sollten jedoch in den nachfolgenden Beobachtung s- perioden nachgezahlt werden, wenn keiner der Basiswerte die 50% - Barri ere berührte. Den Zertifikaten lagen die Endgültigen Bedingungen der Emittentin vom 20. Mai 2008 zum Basisprospekt vom 28. August 2007 zu Grunde. Weder der Basisprospekt noch die Endgültigen Bedingungen einschließlich der darin en t- haltenen Konsolidierten Bedingungen wurden der Mutter des Klägers ausg e- händigt. Im Basisprospekt vom 28. August 2007 heißt es unter der Überschrift "Zusammenfassung der Risikofaktoren" unter anderem: "Sollte einer oder sollten mehrere der unten beschriebenen Umstände eintreten, kön n- te es zu wesentlichen und nachhaltigen Kursrückgängen der Schuldverschreibung oder im Extremfall zu einem Totalverlust der Zinsen und des vom Anleger eingeset z- ten Kapitals kommen." An anderer Stelle enthält der Basisprospekt folgende Hinweise: 3 4 - 4 - "Die vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen kann dazu führen, dass n e- gative Abweichungen gegenüber der erwarteten Rendite eintreten und das eingeset z- te Kapital zum Teil oder vollständig verloren ist. Schuldverschreibungen können aus Steuergründen, nach Eintritt eines Kündigung s- grundes oder eines anderen in den Endgültigen Bedingungen festgelegten zusätzl i- chen Kündigungsereignisses vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Endgültigen Bedi n- gungen können vorsehen, [dass] der in diesem Zusammenhang zu zahlen de vorzeit i- ge Rückzahlungsbetrag der marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen ist, der angepasst wurde, um etwaigen angemessenen Aufwendungen und Kosten bei der Auflösung von damit in Zusammenhang stehende[n] Absicherungs - und Finanzi e- rungsvereinbarung en der Emittentin [Rechnung zu tragen]." In den Endgültigen Bedingungen vom 20. Mai 2008 zum Basisprospekt vom 28. August 2007 heißt es unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen": "Gemäß den Konsolidierten Bedingungen kann die Emittentin die Schuldverschre i- bungen (unter anderem aus steuerlichen Gründen gemäß § 6(I) der Konsolidierten Bedingungen oder als mögliche, durch die Berechnungsstelle bestimmte Folge eines Fusionsereignisses, Übernahmeangebots, Delistings, einer Verst aatlichung oder I n- solvenz gemäß § 4(f) der Konsolidierten Bedingungen) vor dem Endfälligkeitstag z u- Der in einem solchen Fall fällige Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (wie in § 4(b) def i- niert) wird von der Berechnungsstelle nach deren billigem Ermessen in kaufmä n- nisch vernünftiger Weise als der zu diesem Zeitpunkt marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen festgestellt, wie näher in den Konsolidierten Bedingungen beschrieben. [Im Original fett gedruckt:] Investoren sollten beachten, dass im Fa lle einer solchen Vorzeitigen Rückzahlung dieser marktgerechte Wert unter Umständen unter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. dem Betrag, den ein Inve s- 5 - 5 - tor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null b etragen kann." In den Konsolidierten Bedingungen, die in den Endgültigen Bedingungen der Emittentin enthalten sind, werden als steuerliche Gründe geplante oder durchgeführte Veränderungen oder Ergänzungen steuerrechtlicher Vorschriften in den Ländern gen annt, in denen die Emittentin und die Garantin ihren Sitz haben. Außerdem heißt es in der Zusammenfassung der Konsolidierten Anle i- hebedingungen in den Endgültigen Bedingungen unter der Überschrift "Vorze i- tige Rückzahlung": "Die Schuldverschreibungen können aufgrund bestimmter Ereignisse, wie in § 4(f), § 6(l) oder § 8 der Konsolidierten Bedingungen ausgeführt, vorzeitig zurückgezahlt werden. [Im Original fett gedruckt:] In einem solchen Fall kann der Vorzeitige Rückzahlung s- betrag pro Schuldverschreibung un ter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuldve r- schreibung liegen oder Null betragen." Im September 2008 wurde die Garantin insolvent, was die Insolvenz der Emittentin nach sich zog. Forderungen gegen die Garantin konnten in deren Insolvenzverfahren bis zum 2. November 2009 angemeldet werden, wovon der Kläger allerdings keinen Gebrauch machte. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Anlagebetr a- ges in Höhe von 33.099 s- ko s ten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die B e- r u fung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil a b- geändert und die Beklagte zur Zahlung von 27.472,17 Übertragung der Zertifikate sowie der Ansprüche des Kläge rs aus dem Inso l- venzverfahren der Emittentin verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 6 7 8 - 6 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Mit seiner Anschlussrevision verfolgt der Kläger sei n ursprüngliches Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Beklagten von I n- teresse - im Wesentlichen ausgeführt: De m Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch w e- gen einer Falschberatung zu. Die Beklagte habe den Kläger nicht zutreffend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt, weil sie ihn nicht darüber info r- miert habe, dass es infolge des Sonderk ündigungsrechts der Emittentin zu e i- ner vorzeitigen Rückzahlung mit einem Kapitalverlust kommen könne. Die B e- klagte habe hierüber aufklären müssen, weil durch die Betonung des 100%igen Kapitalschutzes am Laufzeitende der Zertifikate der Eindruck erweckt wo rden sei, die Emittentin sei in jedem Fall verpflichtet, das eingesetzte Kapital in vo l- lem Umfang zurückzuzahlen und ein Risiko bestehe lediglich hinsichtlich der Verzinsung. Die als Kündigungsgründe der Emittentin genannten Ereignisse 9 10 11 - 7 - einer Fusion, einer Übernahme, einer Hedging - Störung oder eines Delistings eines der Basiswerte seien nicht von vornherein völlig unwahrscheinlich und würden beim Anleger im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der Schuldve r- schreibungen einen nicht unerheblichen finanziellen Sc haden verursachen. Bei den in den Anleihebedingungen geregelten Kündigungsfolgen handele es sich auch nicht um Fälle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, da vertragliche Regelungen nicht Geschäftsgrundlage sein könnten. Die Anleger würden im Falle einer Kündigung der Emittentin wirtschaftlich auch erheblich schlechter gestellt, da der versprochene Kapitalschutz entfalle und der kostenbereinigte Rückzahlungswert unterhalb des Nennbetrages liegen und sogar Null betragen könne. Der in den für verschiedene An lageprodukte geltenden "Basisinformat i- onen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" enthaltene Hinweis auf das Kündigungsrecht der Emittentin, die die Mutter des Klägers bei Depoteröffnung erhalten habe, sei nicht ausreichend gewesen. Bei den streitgegenstän dlichen Zertifikaten sei durch die Betonung des 100%igen Kapitalschutzes der Eindruck erweckt worden, die Emittentin müsse das eingesetzte Kapital auf jeden Fall in voller Höhe zurückzahlen. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung sta nd, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Die Klage ist - wie die Revision nunmehr einräumt - zulässig, da der Vater des Klägers durch seine Erklärung vom 2. Oktober 2014 sämtliche Pr o- zesshandlungen und - erklärungen der Mutter im bisherigen Verfa hren gene h- 12 13 - 8 - migt hat und dem Revisionsverfahren als gesetzlicher Vertreter des Klägers beigetreten ist. Damit wurde der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende Vertretungsmangel geheilt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 56/09, WM 2010, 1654 Rn. 8 mwN). 2. Soweit das Berufungsgericht den Inhalt der Endgültigen Bedingungen der streitgegenständlichen Zertifikate auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter na ch der Wertpapie r- kennnummer der Zertifikate WKN A0TVK2 recherchiert und als offenkundige Tatsache im Sinne von § 291 ZPO behandelt hat, ohne diese Bedingungen zu den Akten zu nehmen, verfolgt die Revision ihren Einwand eines Tatbestands - oder Begründungsma ngels im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO nicht mehr weiter. 3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zuerkannt, weil die Beklagte seine Mutter bei ihrer Empfehlung der streitgegenständlichen Z ertifikate nicht ung e- fragt über das in den Anleihebedingungen vorgesehene Sonderkündigung s- recht der Emittentin aufgeklärt hat. a) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Mutter, und der Beklagten in Bezug auf die Empfehlung der Zertifikate ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. aa) Die beratende Bank ist zu einer anleger - und objektgerechten Ber a- tung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissen s- 14 15 16 17 18 - 9 - stand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekt s ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageen t- scheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitn ah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ledi g- lich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund a n- leger - und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nac h- hinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 1 6, jeweils mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Mutter des Kl ä- gers vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. (1) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsg erichts hat die Beklagte der Mutter des Klägers im Zusammenhang mit dem Beratungsg e- spräch am 20. Mai 2008 weder den Basisprospekt vom 28. August 2007 noch die auf dessen Grundlage erstellten Endgültigen Bedingungen vom 20. Mai 2008, in denen eine Zusammenf assung der Konsolidierten Anleihebedingungen enthalten war, übergeben und der Mutter des Klägers auch sonst keinen Hi n- weis auf das Sonderkündigungsrecht der Emittentin erteilt. 19 20 - 10 - (2) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem Sonderkünd i- gungsr echt um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate wesentliche Bedeutung hatte. Bei der Empfehlung von Inhaberschuldverschreibungen mit einem unbedingten Kapitalschutz zum Laufzeitende oder e inem bedingten Kapitalschutz bis zum Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer bestimmten Sicherheitsba r- riere ist die beratende Bank deshalb verpflichtet, einen Anleger ungefragt über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufzuklären, bei desse n Ausübung für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes besteht. (a) Kennzeichnend für Inhaberschuldverschreibungen mit einem 100%igen Kapitalschutz ist, dass durch den Kapitalschutz dem Anleger die Rückzahlung seines Anlagebetrages zum Laufzeitende vorbehaltlos garantiert wird. Dadurch beschränkt sich das über das Bonitätsrisiko der Emittentin hi n- ausgehende Risiko des Anlegers bei solchen Zertifikaten darauf, dass er mit dem Anlagebetrag keinen Gewinn erwirtschaftet. B ei Zertifikaten mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten von bestimmten Schwellenwerten oder Barrierepuffern der Basiswerte führt der Kapitalschutz demgegenüber dazu, dass dem Anleger die Rückzahlung seines A nlagebetrages jedenfalls bis zum Eintritt eines prozentual bestimmten Ansti e- ges oder Rückganges der Basiswertkurse gewährleistet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt auch hier der Anleger lediglich das Bonitätsrisiko der Emittentin, nicht jedoch ein Kapital verlustrisiko. Ein Sonderkündigungsrecht als zusätzliche einseitige Einwirkungsbefu g- nis der Emittentin auf diese Rahmenbedingungen schafft demgegenüber für den Anleger ein zusätzliches Risiko (Podewils, ZHR 174 (2010), 192, 193), das dem Wesensmerkmal d es Kapitalschutzes diametral entgegensteht, denn der 21 22 23 - 11 - im Kündigungsfall von der Berechnungsstelle der Emittentin festzulegende ko s- tenbereinigte Marktwert der Zertifikate kann den Anlagebetrag unterschreiten, dessen Garantie dann gerade entfällt. Dabei hande lt es sich um eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anl e- gers wesentliche Anleihebedingung, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank aufzuklären ist. In entsprechender Anwendung der für die bü r- gerlich - rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten Grundsätze, wonach ein Prospekt über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und zei t- nah unterrichten muss, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bede u- tung sein können, ist eine Anleihebedingung als wesentlich anzusehen, wenn sie Umstände betrifft, die den Zweck der Kapitalanlage vereiteln können und die ein Anleger deshalb bei seiner Anlageentscheidung "eher als nicht" berücksic h- tigen würde (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 1 8. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 f. mwN). Dies ist bei einem Kündigungsrecht der Emittentin, dessen Ausübung zu einer Reduzierung des Rückzahlungsbetrages einer Anleihe mit Kapitalschutz bis auf Null führen kann, ohne weiteres der Fall. Auch die Emittentin hat dies offensichtlich so gesehen, denn sie hat in i h- ren - dem Kläger freilich vorenthaltenen - Anleihebedingungen gleich an mehr e- ren Stellen im Fettdruck hervorgehoben, dass Investoren beachten sollten, dass der im Falle einer Kün digung der Emittentin zu ermittelnde Marktwert der Zert i- fikate unter Umständen unter dem festgelegten Nennbetrag pro Schuldve r- schreibung bzw. dem Betrag, den ein Investor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null betrag en kann. (b) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt diese Aufklärung s- pflicht der beratenden Bank nicht deshalb, weil in den Anleihebedingungen ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin nur für Ausnahmekonstellationen ger e- gelt wäre, deren Eintritt von vornherein völlig unwahrscheinlich wäre. Zutreffend 24 25 - 12 - ist das Berufungsgericht demgegenüber davon ausgegangen, dass auch der wenig wahrscheinliche Eintritt eines solchen Kündigungsgrundes, wie etwa e i- nes Delistings, einer Verstaatlichung oder einer Insol venz einer Großbank oder eines DAX - Unternehmens, für einen auf den Erhalt seines eingesetzten Kap i- tals bedachten Anleger von entscheidender Bedeutung sein kann. Da die B e- rechnungsstelle der Emittentin den kostenbereinigten Rückzahlungsbetrag nach billigem Ermessen festsetzen kann, droht bei einer Kündigung der Emittentin dem Erwerber von Zertifikaten mit 100%igem oder mit bedingtem Kapitalschutz bereits vor dem Erreichen des Barrierepuffers ein erheblicher finanzieller Sch a- den bis hin zum Totalverlust seine s eingesetzten Kapitals. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass dies hi n- sichtlich des streitgegenständlichen Zertifikats umso mehr gilt, als zu den Grü n- den für das Sonderkündigungsrecht der Emittentin nicht nur eine tatsächlich er folgte, sondern bereits eine nur geplante Änderung oder Ergänzung steue r- rechtlicher Vorschriften in einem der Herkunftsländer der Emittentin bzw. der Garantin zählt. Da Planungen zur Änderung oder Ergänzung steuerrechtlicher Vorschiften angesichts der Komp lexität und der Dauer nationalstaatlicher G e- setzgebungsverfahren im Grunde immer stattfinden und darüber hinaus völlig offen ist, ab wann im Sinne der Anleihebedingungen von der "Planung" einer Steuerrechtsänderung auszugehen ist, wird der Emittentin durch diesen So n- derkündigungsgrund praktisch die Möglichkeit eingeräumt, sich bei einer für sie ungünstigen Entwicklung der Underlyings ohne Weiteres ihren Verpflichtungen aus dem Kapitalschutz der Zertifikate zu entziehen. (c) Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der wir t- schaftliche Nachteil, den der Anleger bei einer Kündigung durch die Emittentin vor Ablauf des Anlagezeitraumes erleidet, nur gering und deshalb zu vernac h- lässigen sei. Davon kann angesichts der in den Anleihebedingun gen geregelten 26 27 - 13 - Folgen einer Emittentenkündigung schon deshalb keine Rede sein, weil die Emittentin selbst davon ausgeht, dass der von der Berechnungsstelle im Künd i- gungsfalle zu ermittelnde marktgerechte Wert der Zertifikate deren Nennbetrag bzw. den Anlag ebetrag nicht nur unterschreiten, sondern sogar Null betragen kann. Für den auf die Sicherheit seines Kapitals bedachten Erwerber eines Ze r- tifikats mit Kapitalschutz ist dies kein zu vernachlässigender Nachteil. (d) Soweit die Revision außerdem geltend macht, bei den Fällen, in d e- nen der Emittentin ein Sonderkündigungsrecht zusteht, handle es sich um Sachverhalte, in denen das aus dem Zertifikat resultierende Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Anleger ohnehin nicht mehr durchführbar bzw. so erhe b- lich gestört sei, dass eine Anpassung der Anleihebedingungen schon nach § 313 BGB geboten sei, ist dieser Einwand für die Beantwortung der Frage nach den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung der Bank bei der Empfehlung von Zertifikaten mit Kapitalschut z ohne Aussagekraft. Einer Emi t- tentin, die eine Kapitalgarantie in den Fällen einer schwerwiegenden Veränd e- rung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Umstände nicht mehr übernehmen will, ist es unbenommen, dem Instrumentarium des § 313 BGB nachgebildete Rege lungen in ihre Anleihebedingungen aufzunehmen. Versieht sie ihre Schuldverschreibungen jedoch gleichwohl mit werbenden Bezeichnungen wie z.B. "Garantiezertifikat", "Kapitalschutz", "Sicherheitsschwelle" oder "Barrier e- puffer", so handelt es sich bei den daz u im Widerspruch stehenden Rechtsfo l- gen ihrer Kündigung um für den Anlageentschluss eines Kapitalanlegers w e- sentliche Umstände, über die er durch die ihn beratende Bank, wenn diese ihm wie hier - die Anleihebedingungen der Emittentin nicht zur Verfügung stellt, jedenfalls auf andere Weise aufgeklärt werden muss. Denn anders als die R e- vision meint, entsprechen die streitgegenständlichen Regelungen zu den Vor - aussetzungen und Rechtsfolgen einer Sonderkündigung der Emittentin weder 28 - 14 - bei Zertifikaten mit 100%i gem noch bei solchen mit bedingtem Kapitalschutz dem allgemeinen Erwartungshorizont eines Anlegers. (3) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Verl etzung ihrer Pflicht zur objektgerechten Beratung des Klägers über das Kündigungsrecht der Emittentin bejaht (§ 276 BGB). 4. Da die Beklagte somit ihre Verpflichtung zur objektgerechten Beratung durch die unterlassene Aufklärung über das Kündigungsrecht der Emittentin schuldhaft verletzt hat, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob ihr wie das Berufungsgericht gemeint hat auch deshalb ein Beratungsfehler vorzuwerfen ist, weil sie die Mutter des Klägers vor der Anlageentscheidung im Mai 2 008 nicht auf Presseberichte aus dem Zeitraum März/April 2008 hing e- wiesen hat, in denen Zweifel an der Liquidität und wirtschaftlichen Stabilität der Emittentin geäußert worden waren. B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers i st gleichfalls unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat soweit für die Anschlussrevision des Klägers von Interesse im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne sich mit Erfolg auf eine Verletzung der Schaden s- minderungspflicht des Klägers beruf en, weil dieser seine Forderung im Inso l- 29 30 31 32 33 - 15 - venzverfahren der Garantin in den USA nicht angemeldet habe. Nach der Inso l- venz der Emittentin sei klar gewesen, dass der Kläger seinen Schaden nicht allein durch eine Anmeldung seiner Insolvenzforderung gegenüber de r Emitte n- tin würde ausgleichen können. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe er seine Forderung auch im Insolvenzverfahren der Garantin anmelden mü s- sen, worauf er seinerzeit in der Presse und durch Verbraucherzentralen hing e- wiesen worden sei. Zude m sei die Frist zur Forderungsanmeldung in den USA auch bei Rechtshängigkeit der Klage noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Mutter des Klägers bereits fachkundigen Rechtsbeistand gehabt habe. S o- weit der Kläger für die Forderungsanmeldung eigene finan zielle Mittel hätte aufwenden müssen, hätte er diese als Schaden geltend machen können. Den Mitverschuldensanteil könne das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 17% des Anl a- gebetrages, mithin auf 5.626,83 sämtliche Insolvenzforderungen bis zu einem Betrag von 50.000 US - Dollar pauschal mit 17% vergütet würden. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Rechtsauffassung der Anschlus srevision hat das Berufungsgericht den Sch a- densersatzanspruch des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO rechtsfehlerfrei um 17% gekürzt. 1. Die im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gebotene Abwägung der Verursachungs - und Verschuldens beiträge ist grundsätzlich dem Tatrichter vo r- behalten und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden (BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158 und vom 28. Mai 2002 XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503), ob d er Tatrichter alle 34 35 - 16 - in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und seiner Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 25. März 2003 VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu bea n- standen. 2. Anders als die Anschlussrevision meint, hat das Berufungsgericht w e- der die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Klägers übe r- spannt (a) noch die in der Rechtsprechung des B undesgerichtshofes für ve r- gleichbare Fälle entwickelten Grundsätze verkannt (b) noch den Mitverschu l- densanteil des Klägers zu hoch bemessen (c). a) Für das Bestehen der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben a b- geleiteten Verpflichtung des Geschädigten z ur Schadensminderung ist es - anders als die Anschlussrevision meint - ohne Belang, dass der dem Kläger durch den Beratungsfehler der Beklagten zugefügte Vermögensschaden bereits mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats im Mai 2008 entstanden ist (Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f. mwN). Bei der Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Sinne von § 254 BGB handelt es sich um ein Verschulden in eigener Angelegenheit, info l- ge dessen derjenige, der die Sorg falt außer Acht lässt, die nach Lage der S a- che erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Ve r- lust oder die Kürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf ne h- men muss (BGH, Urteil vom 22. Januar 1959 VIII ZR 15/58, WM 195 9, 347 mwN). Dass die Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung über den Zeitpunkt der Schadensentstehung hinaus fortbesteht, ergibt sich denkno t- wendig bereits daraus, dass nur ein bereits entstandener Schaden gemindert 36 37 38 - 17 - werden kann. Eine zeitlich e Grenze für die diesbezügliche Obliegenheit des Geschädigten besteht nicht. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Anschlussrevision hat das Ber u- fungsgericht auch die Anwendbarkeit der im dem Urteil des Bundesgerichtsh o- fes vom 22. Januar 1959 (VIII ZR 15 /58, WM 1959, 347 f.) entwickelten Rech t- sprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zu Recht verneint, da dieser Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung die Inanspruchnah me einer Bank aus einer Garantie mit der Begründung abgelehnt, dass es dem in § 771 BGB geregelten Schutz des Bürgen durch die Einrede der Vorausklage zuw i- derlaufe, wenn ein Geschädigter zuerst von einem Bürgen oder einem Gara n- ten Erfüllung verlange, um di e Hauptschuldner vor einer Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu bewahren (BGH, U r- teil vom 22. Januar 1959 VIII ZR 15/58, WM 1959, 347, 348). Vorliegend geht es demgegenüber - worauf die Anschlussrevisionserw i- derung zu Recht hinweist um eine damit nicht vergleichbare Konstellation, denn die Lehman Brothers Holding Inc. hat keineswegs die Erfüllung der Sch a- densersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, sondern die Erfüllung der im streitgegenständlichen Zertifik at verbrieften Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen die Emittentin garantiert. Eine Inanspruchnahme der Beklagten ist deshalb - anders als in dem der o.g. Entscheidung des VIII. Zivilsenats z u- grunde liegenden Fall - gerade nicht vorrangig im Sinne von § 771 BGB gege n- über einer Inanspruchnahme der Garantin. Zudem würde die Erlangung von Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren der Garantin durch den Kläger ebenfalls anders als in dem o.g. Fall - durchaus dazu führen, dass die Bekla g- te von ihrer Verpflichtun g zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger frei wü r- de. 39 40 - 18 - c) Das Berufungsgericht hat den Mitverschuldensanteil des Klägers mit 17% des Anlagebetrages auch nicht zu hoch bemessen. Bei ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Anschlussrevision, dass das B erufungsgericht eine Schadensschätzung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO vorg e- nommen hat. Diese hat der Tatrichter - anders als eine Ursachenabwägung gemäß § 286 ZPO - nach freiem Ermessen vorzunehmen. Sie unterliegt nur einer beschränkten Nac hprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Beme s- sungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unri chtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 Rn. 48 mwN). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Schätzung des Berufungsg e- richts nicht zu beanstanden. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der vom Inso l- venzverwalter der Garantin auf Forderungen bis zu einer Höhe von 50.000 US - Dollar pauschal geleisteten Zahlung von 17% nicht um eine feste u nd endgült i- ge Insolvenzquote, sondern lediglich um eine geschätzte Erwartung gehandelt habe, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Schätzung ausdrücklich davon ausgegangen, dass die von ihm als Anhaltspunkt gewählten 41 42 - 19 - Zahlungen in Höhe von 17% auf Insolvenzforderungen bis zu 50.000 US - Dollar vor der ordnungsgemäßen Beendigung des Insolvenzverfahrens der Garantin lediglich pauschal erfolgt waren. Anders als die Anschlussrevision meint, hat das Berufungsgericht damit sein Ermessen ge mäß § 287 ZPO tatsächlich au s- geübt. Joeres Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 334 O 95/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2013 - 6 U 235/10 -
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