ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR169 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 169 /16 vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt e- rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt a m 21. Februar 2017 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des K lägers gegen den B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14 . März 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 .9 14 , 46 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 nicht erreicht ist . 1. Die Wertberechnung im Rahm en des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff . ZPO vorzunehmen (vgl. S e- natsbe schlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 , jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO 1 2 - 3 - auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels a n (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 201 7 - XI ZR 88 /1 6 ). Maßgebend ist das Inte resse des B e- schwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung . Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, o h- ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parte i- en gebunden zu sein (v gl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, aaO ; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - V ZR 314/13 , juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/1 4 , juris Rn. 3 ). 2. D as Interesse ein e s Bausparers an der Feststellung des Fortbesta n- des eines Ba usparvertrages , dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist - was der S e- nat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (XI ZR 88/16) entschieden und im Ei n- zelnen begründet hat - gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Ja h- reszinsertrag des Bauspar guthabens zu bemessen . Denn für die Wertfestse t- zung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, W M 2001, 1270, 1271 f. ; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13 ) . Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der For t- setzung des Bausparvertrags und der fo rtwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen. a) D ie von der Beklagten gekündigte n und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife n Bausparvertr ä g e biete n dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung vo n 4 % p.a. angesichts de r seit L änger em währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rend i- te vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen . Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5 % p.a. wä re hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am al l- 3 4 - 4 - gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobil i- ardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden . Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers a n der Fortsetzung de r Bauspar verträ ge besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für sein e Bausparguthaben den vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16) . Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt de r Bauspardarlehen nicht zu erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist. b) Bei der Bezi fferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündi g- ten Bausparverträgen abzustellen , der sich auf insgesamt 4 . 893 , 07 beläuft , nämlich für den Vertrag mit der Nummer 3416279201 auf 4.467,40 % p.a. aus 31.909,99 3416279202 auf 425,67 % p.a. aus 3.040,52 . Von 5 - 5 - diesem Betrag i st ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der B e- schwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16 ) , so dass der Beschwerdewert 3.914,46 . E llenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2015 - 14 O 168/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2016 - 3 U 177/15 -
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