BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/00 vom 17. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 17. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2000 wird nicht ang e - nommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 313.782,55 DM (= 160.434,47 ) festgesetzt. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschi e - den (§ 554 b ZPO a.F.). Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kr e - dits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kr e - ditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen. Auch die Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine L e - - 3 - benserfahrung, daß bei bestimmten "Zahlenverhltnissen" Zahlungseinstellung vorliege, besteht nicht. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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