BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/01 vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. September 2005 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht an-genommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 (= 65.278,23 DM) festgesetzt. Gründe: Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Ausle-gung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Ge-bührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre- - 3 - chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstan-den. Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforde-rungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der rechtlichen Prüfung stand. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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