BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 170/03 Verk374ndet am: 7. Oktober 2008 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2003 ver-k374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass das eu-rop344ische Patent 0 535 754 im Umfang der Patentanspr374che 7, 9 und 10 nur insoweit mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland f374r nichtig erkl344rt wird, als diese Anspr374che auf die Patentanspr374che 1 bis 4 und 7 bis 9 r374ckbezogen sind. Auf die Anschlussberufung der Kl344gerin wird das europ344ische Pa-tent 0 535 754 auch im Umfang des Patentanspruchs 8 mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Die Beklagte tr344gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bun-desrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 535 754 (Streitpa-tents), das am 1. Oktober 1992 angemeldet worden ist. Es betrifft ein Ger344t zum Melken von Tieren und ein Verfahren zur Zitzennachbehandlung eines gemolkenen Tieres und umfasst 14 Patentanspr374che. Mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden die Patentanspr374che 1 bis 4, 7 und 9 bis 14, in der Beru-fungsinstanz auch Patentanspruch 8. Diese haben in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut: 1. An implement for milking animals, such as cows, automatically, comprising an automatically operable cleaning member (84) for the cleaning of the teats of an animal before milking, a milking robot (8) with an arm (45) for the connecting of teat cups (53; 54) to the teasts of the animal and successively milking of the animal and disconnecting the teat cups (53; 54) from the teats of the animal, characterized in that the implement further com-prises an automatically operable after-treating device (105) for after-treating the udder and/or the teats of a milked animal in-cluded in the robot arm (45). 2. An implement as claimed in claim 1, characterized in that the af-ter-treating device (105) includes a spray nozzle (108) as well as a supply line (107) having incorporated therein a valve (110). 3. An implement as claimed in claim 2, characterized in that the valve (110) is arranged near the spray nozzle (108). - 4 - 4. An implement as claimed in claim 2 or 3, characterized in that the spray nozzle (108) is arranged at the end of the robot arm (45) of the milking robot (8). 7. An implement as claimed in any one of claim 2 to 6, character-ized in that the spray nozzle (108) ist arranged at or near the arm of an arm (45) of a milking robot (8) for the automatic milk-ing of animals in such an manner that, relative to this end (45), there is obtained a forwardly and upwardly directed fanshaped spray pattern. 8. An implement as claimed in claim 7, characterised in that the fan-shaped spray pattern extends at an angle, in the range be-tween 10 and 50260, relative to a vertical plane through the front teat cups (53). 9. An implement as claimed in any one of claims 2 to 8, character-ized in that the top angle of the fan-shaped spray pattern given by the spray nozzle (108) is approximately 45260. 10. An implement as claimed in any one of the preceding claims, characterized in that the after-treating liquid contains a disinfec-tant agent. 11. A method of after-treating the teats of a milked animal in an im-plement for the automatic milking of animals, which implement includes a milking robot with an arm (45) for the connecting and disconnecting of the teat cups from the animal's teat and wherein after the animal has been milked, the teat cups are dis-connected from the animal's teats and automatically an after- - 5 - treating liquid is sprayed from said arm (45) against the udder and/or the teats. 12. A method as claimed in claim 11, characterized in that the after-treating liquid is sprayed in a fan-shaped pattern, while, during spraying, the pattern is moved along under the udder in a direc-tion corresponding to that extending from the plane of the fan-shaped pattern to the teat cups. 13. A method as claimed in claim 12, characterized in that each time, after an animal has been milked, the after-treating liquid is sprayed from the rear side of the udder in the direction of the front side thereof. 14. A method as claimed in claim 12 or 13, characterized in that, af-ter the disconnection of the teat cups and prior to the spraying of the udder and/or the teats, the robot arm ist brought in a posi-tion wherein the plane of the fan-shaped spray pattern exactly touches the udder or lies exactly slightly thereoutside. Das Bundespatentgericht hat antragsgem344337 das Streitpatent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 4, 7 und 9 bis 14 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, 2 unter Ab344nderung des Urteils des Bundespatentgerichts die Klage abzuweisen. - 6 - Hilfsweise beantragt sie, Patentanspr374che 1 und 2 in folgender Fassung aufrechtzuerhalten: 3 "1A. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von K374hen, mit einer automatisch zu bet344tigenden Reini-gungseinheit (84) zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken und einem Melkroboter (8) mit einem Arm (45) zum Anschlie337en von Zitzenbechern (53; 54) an die Zitzen des Tieres und anschlie337enden Melken des Tieres sowie zum Abkoppeln der Zitzenbecher (53; 54) von den Zitzen des Tie-res, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung au337erdem eine automatisch zu bet344tigende Nachbehand-lungsvorrichtung (105) zum Nachbehandeln des Euters und/ oder der Zitzen eines gemolkenen Tieres aufweist, die sich in dem Roboterarm (45) befindet, und die Nachbehandlungsvor-richtung einer Spr374hd374se umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Spr374hstrahl rela-tiv zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist. 1B. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. von K374hen, mit einer automatisch zu bet344tigenden Reini-gungseinheit (84) zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken und einem Melkroboter (8) mit einem Arm (45) zum Anschlie337en von Zitzenbechern (53; 54) an die Zitzen des Tieres und anschlie337enden Melken des Tieres sowie zum Abkoppeln der Zitzenbecher (53; 54) von den Zitzen des Tie-res, - 7 - dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung au337erdem eine automatisch zu bet344tigende Nachbehand-lungsvorrichtung (105) zum Nachbehandeln des Euters und/ oder der Zitzen eines gemolkenen Tieres aufweist, wobei der Roboterarm mittels tierabh344ngiger Koordinaten positioniert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zuge-f374hrt worden sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrich-tung (105) in dem Roboterarm (45) befindet und eine Spr374h-d374se umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeord-net ist." Patentanspruch 2: 4 "Vorrichtung nach Anspruch 1A oder 1B, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Nachbehandlungsvorrichtung (105) eine Spr374hd374se (108) sowie eine Zufuhrleitung (107) mit darin eingebau-tem Ventil (110) hat." Hieran anschlie337en sollen sich die erteilten Vorrichtungsanspr374che 3 bis 10, die nur in ihrem R374ckbezug auf die vorhergehenden Anspr374che 1A bis 2 ge344ndert werden, sowie die Verfahrensanspr374che 11 bis 14 in der erteilten Fassung. 5 Dem tritt die Kl344gerin entgegen. Sie erweitert im Wege der Anschlussbe-rufung ihre Klage auf den erteilten Patentanspruch 8 und beantragt, das Streit-patent auch im Umfang dieses Patentanspruchs f374r nichtig zu erkl344ren. 6 Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zur374ckzuweisen. 7 - 8 - Als gerichtlicher Sachverst344ndige hat Prof. Dr. H. W. , gesch344ftsf374hrender Direktor und Leiter des Lehrstuhls f374r Verfahrenstechnik in der Nutztierhaltung an der Fakult344t f374r Agrarwissenschaften der Universit344t G. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhand-lung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist nicht begr374ndet. Die Anschlussberufung hat Erfolg. 9 1. Das Streitpatent betrifft ein Ger344t zum Melken von Tieren und ein Ver-fahren zur Nachbehandlung der Zitzen. Die Streitpatentschrift gibt als im Stand der Technik bekannt Vorrichtungen an, die 374ber eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen des Tieres vor dem Melken verf374gen, so zum Beispiel die Melkvorrichtung nach der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 0 323 444. Es sei jedoch aus Gr374nden der Hygiene und im Hinblick auf die f374r Milch geltenden Qualit344tsnormen wichtig, die Zitzen nicht nur vor, sondern auch nach dem Melken zu reinigen (Sp. 1 Z. 14-17). Das Desinfizieren des Euters und/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier weniger Infektionen auftr344ten (Sp. 1 Z. 21-26). 10 Patentanspruch 1 beschreibt dazu eine Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, zum Beispiel von K374hen, mit folgenden Merkmalen: 11 1. Die Vorrichtung umfasst eine Reinigungseinheit zum Reini-gen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken. - 9 - 1.1 Die Reinigungseinheit ist automatisch zu bet344tigen. 2. Die Vorrichtung umfasst einen Melkroboter mit einem Arm, der dient: 2.1 zum Anschlie337en von Zitzenbechern an die Zitzen des Tie-res, 2.2 zum anschlie337enden Melken des Tieres und 2.3 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von den Zitzen des Tie-res. 3. Die Vorrichtung weist au337erdem eine Nachbehandlungsein-richtung zur Nachbehandlung des Euters und/oder der Zit-zen des gemolkenen Tieres auf, die 3.1 automatisch zu bet344tigen und 3.2 (am Roboterarm angeordnet) "included in the robot arm" ist. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatent-schrift zeigen eine patentgem344337e Vorrichtung. 12 - 10 - - 11 - - 12 - 13 Der Melkroboter (8) hat bei einer solchen Vorrichtung einen Roboterarm (45), der mittels einer Kolben-/Zylindereinheit 374ber einen F374hrungswagen in der H366he und 374ber vertikale Schwenkachsen seitlich zum Melkstand zu verfahren ist. Der Roboterarm (45) kann so eine dreidimensionale Bewegung im Raum ausf374hren. Bei dem in der Beschreibung erl344uterten Ausf374hrungsbeispiel wird die im Patentanspruch selbst mit der Angabe, dass sie automatisch abbiegen solle, nicht n344her beschriebene Reinigungsvorrichtung (84) zur Vorbehandlung der Zitzen (Merkmal 1) mittels einer an dieser Einrichtung angesteckten Tr344-gerplatte von dem Roboterarm (45/46) angesaugt. Anschlie337end werden mit ihrer Hilfe die Zitzen gereinigt und die Einrichtung sodann nach Gebrauch von dem Roboterarm abgekoppelt, um schlie337lich von diesem getrennt in einem Tr344ger bis zum n344chsten Gebrauch aufbewahrt zu werden (Sp. 6 Z. 32 - Sp. 7 Z. 1 = 334bersetzung S. 11 Z. 6 - S. 12 Z. 5). Nach der Reinigung wird der Robo-terarm genutzt, um die Zitzenbecher anzusetzen, die ebenfalls am Kopf des Arms gehalten sind. Nach Beendigung des Melkvorgangs werden die Zitzenbe-cher abgekoppelt, und es kommt die am Roboterarm angeordnete Einrichtung zur Nachbehandlung der Zitzen zum Einsatz. 334ber diese Nachbehandlungsein-richtung gibt Patentanspruch 1 an, dass sie automatisch zu bet344tigen und "in-cluded in the robot arm" sein soll. Die Streitpatentschrift gibt weiter an, dass mittels der Nachbehandlungseinrichtung eine Nachbehandlungsfl374ssigkeit auf das Euter des Tieres gespr374ht werden k366nne. Diese Fl374ssigkeit k366nne ein Des-infektionsmittel enthalten. Das Desinfizieren des Euters und/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier weniger Infektionen auf-tr344ten (Sp. 1 Z. 21-26). In 334bereinstimmung mit dem Bundespatentgericht versteht der Senat die Angabe, dass die Nachbehandlungseinrichtung "included in the robot arm" sein soll, dahingehend, dass die Nachbehandlungsvorrichtung vom Roboterarm auf- 14 - 13 - genommen, in diesen einbezogen sein soll und 374ber dessen Bewegung positio-niert wird. Aus dem Begriff "included" ergibt sich hingegen nicht, dass die Nach-behandlungsvorrichtung vollst344ndig im Innern des Roboterarms angeordnet sein soll. Der Begriff ist weit und umfasst im Deutschen die Begriffe Einschlie-337en, Umfassen, Enthalten, Einbeziehen, Erfassen und Aufnehmen. Die Streit-patentschrift verwendet diesen Begriff ebenso. In Spalte 7 Zeilen 24 ff. be-schreibt sie beispielsweise die Nachbehandlungseinrichtung und enth344lt hierzu die Aussage, dass diese u.a. ein Druckgef344337 aufweist, was sie ebenfalls mit dem Begriff "includes" umschreibt. Auch aus Figur 7 ist nicht zu entnehmen, dass die Streitpatentschrift den Begriff in einem engeren Sinne verwendet. Aus dieser Figur ergibt sich 374ber die r344umliche Anordnung nur, dass die Spr374hd374se (108) sich unter der Tr344gerplatte (111) am Ende des Roboterarms befindet. 334ber die Anordnung der 374brigen Bauelemente der Nachbehandlungseinrich-tung ist den Zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen. Die Beschreibung enth344lt 374ber die weitere r344umliche Anordnung der Nachbehandlungsvorrichtung ebenfalls keine Angaben, die 374ber die Beschreibung des Ausf374hrungsbeispiels nach den Figuren 6 und 7 hinausgingen (Sp. 7 Z. 21-27 und 49-54). Aus der Funktion der Nachbehandlungsvorrichtung l344sst sich derartiges ebenfalls nicht herleiten. 334ber die Funktion ist der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass der Roboterarm Einrichtungen zum Anschlie337en der Zitzenbecher, dem Melken und Abkoppeln der Zitzenbecher aufweisen soll und daneben auch die Nachbe-handlungseinrichtung, die eine Fl374ssigkeit gegen das Euter spr374hen soll. Wie zur Erf374llung dieser Funktion die Nachbehandlungseinrichtung bezogen auf den Roboterarm im Einzelnen angeordnet sein soll, geht daraus nicht hervor und bleibt dem Fachmann 374berlassen. Patentanspruch 1 enth344lt auch keine Vorgaben dazu, wie die Reini-gungsvorrichtung, die vor dem Melken zum Einsatz kommt, und die Nachbe-handlungseinrichtung aneinander angepasst sind und wie sie getrennt vonein- 15 - 14 - ander im Einzelnen jeweils zu den unterschiedlichen Zwecken einzusetzen sind. 16 Der das Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen betreffende Patentan-spruch 11 beschreibt den Einsatz einer automatischen Melkvorrichtung mit fol-genden Merkmalen: A) Die Nachbehandlung erfolgt in einer automatischen Melk-vorrichtung, die einen Melkroboter mit einem Roboterarm aufweist, der A) 1 zum Anschlie337en der Zitzenbecher an die Tierzitze und A) 2 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von der Tierzitze dient: B) Die Zitzenbecher werden nach dem Melken des Tieres von den Tierzitzen abgenommen. C) Eine Nachbehandlungsfl374ssigkeit wird C) 1 von dem Roboterarm gespr374ht und C) 2 automatisch auf das Euter und/oder die Zitzen aufgebracht. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen ist Merkmal C1 dabei so zu ver-stehen, dass der Arm, der zum Anschlie337en und Abkoppeln der Zitzenbecher dient, zugleich auch die Nachbehandlungsvorrichtung tr344gt, von der aus die Nachbehandlungsfl374ssigkeit gespr374ht werden kann. 17 II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu. 18 1. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 16 653 beschreibt ein Melkver-fahren und eine Vorrichtung zur Durchf374hrung dieses Verfahrens. Diese Vor-richtung weist einen Roboterarm auf, dort bezeichnet als kartesischer Roboter-manipulator (60). Die Beschreibung (Sp. 6 Z. 30-40) erl344utert dazu, dass mit 19 - 15 - "kartesisch" gemeint ist, dass der Manipulator in der Lage ist, den Anbrin-gungsmechanismus in drei aufeinander senkrecht stehenden Richtungen zu verstellen. Er ist an einem Schlitten befestigt und nimmt die zur Durchf374hrung des Melkverfahrens erforderlichen Werkzeuge auf. Seine Bewegungen werden 374ber Sensoren und eine Mikroprozessorsteuereinheit gesteuert. Der Roboter-manipulator legt den Melkbecher an das Euter der Kuh an, indem er den An-bringungsmechanismus unter das Euter der Kuh f374hrt. Nach Abschluss des Melkvorgangs kann der Roboterarm die Melkeinrichtung entfernen und ein Des-infektionsmittel auf das Euter aufbringen (Sp. 8 Z. 42-45). Damit gibt diese Schrift eine Vorrichtung an, die die Merkmale 1.1 bis 1.2.1 der obigen Merk-malsgliederung umfasst. Zu ihr geh366rt danach auch eine Nachbehandlungsein-richtung, die das Euter nach dem Melken automatisch unter Einsatz des Robo-terarms mit einem Desinfektionsmittel behandeln soll. Allerdings gibt die Schrift nicht an, wie dies geschehen soll. Aus ihr ergibt sich insoweit nur, dass der Ro-boterarm das Desinfektionsmittel aufbringen k366nnen soll. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einrichtung, die das Desinfektionsmittel auftr344gt, vom Roboter-arm aufgenommen, in diesen einbezogen und 374ber dessen Bewegung positio-niert wird, wie dies das Streitpatent mit "included in the robot arm" ausdr374ckt. 2. Die Vorrichtung nach der europ344ischen Patentanmeldung 0 323 444 umfasst eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken, die automatisch zu bet344tigen ist (Sp. 5 Z. 33-38). Die Melk- und Reini-gungseinrichtungen sind bei der Vorrichtung als integrale Einheit ausgebildet und unter dem Melkstandboden angeordnet. Durch eine abdeckbare 326ffnung sind das Melkgeschirr und die Reinigungsvorrichtung, die von einem Arm ge-tragen werden, teleskopartig nach oben und unten zu bewegen und durch eine Aufw344rtsbewegung an das Tier anzuschlie337en. Der Arm (26) ist U-f366rmig aus-gebildet, die Steuer- und Regeleinheit (35) steuert einen pneumatischen oder hydraulischen Zylinder. Auf diese Weise wird der Arm an das Euter herange- 20 - 16 - f374hrt. Der Arm kann sowohl in der H366he (Sp. 3 Z. 57-61) als auch in seitlicher Richtung (Sp. 3 Z. 24-26) bewegt werden. Neben den Einrichtungen zum Mel-ken tr344gt der Arm auch ein Becken zum Desinfizieren oder Reinigen und zwar in der Weise, dass die Baugruppe, die einerseits die Zitzenbecher zum Melken und andererseits das Reinigungsbecken umfasst, 374ber eine Achse um 180 Grad gewendet werden kann. Das schalenf366rmige Reinigungsbecken (31) ist mit Spr374hd374sen (60) im Beckenboden ausgestattet. Zum Reinigen des Eu-ters und der Zitzen kann durch die Spr374hd374sen (60) gegen das Euter eine Des-infektionsl366sung, Warmwasser als Sp374lmittel oder irgendeine andere zum Wa-schen, Sp374len, Desinfizieren oder sonst zum Reinigen des Euters geeignete Fl374ssigkeit gespritzt werden (Sp. 5 Z. 19-28). Wann das Reinigen des Euters erfolgen soll, ob vor oder nach dem Melken oder vor und nach dem Melken, sagt die Schrift nicht aus. III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war jedoch dem Fachmann nahegelegt. 21 Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse hier abzustellen ist, ist - wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung n344her erl344utert hat - ein Fachhochschul- oder Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Agrar- oder Ingenieurwissenschaften mit mehrj344hriger Berufserfahrung in der Automa-tisierung von landwirtschaftlichen Arbeitsverfahren anzusehen, der in Entwick-lungsabteilungen, erforderlichenfalls mit weiteren Fachleuten, beispielsweise auch Tier344rzten, zusammenarbeitet. 22 Einem solchen Fachmann war bekannt, welche Arbeitsschritte beim au-tomatisierten Melkvorgang anfallen. Diese sind in der zum Stand der Technik geh366renden Ver366ffentlichung von Artmann 374ber den "Robotereinsatz in der Landwirtschaft am Beispiel des Melkens" auf S. 49 im Einzelnen dargestellt. 23 - 17 - Dem Fachmann war danach gel344ufig, dass eine Nachbehandlung nach dem Melken stattzufinden und in einer Desinfektion des Euters und/oder der Zitzen zu bestehen hatte. Die Notwendigkeit dieser Ma337nahme entnahm er zudem auch Ver366ffentlichungen wie z.B. M374ller "Krankheiten bei Rindern, Schweinen, Schafen" 1947, S. 213; Alpha Laval "Fight mastitis it pays" 1974, S. 4. F374r ihn bestand, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, Veranlas-sung, nach einem Weg zu suchen, diese Nachbehandlung in den vollautomati-schen Melkvorgang zu integrieren. Diese Notwendigkeit ergab sich auch aus den beiden zuvor er366rterten Schriften, insbesondere war in der deutschen Of-fenlegungsschrift 39 16 653 bereits eine Integration der Euternachbehandlung in den automatisierten Melkvorgang angelegt. Dort hei337t es allerdings nur, dass der Roboterarm, der unter das Euter der Kuh verschwenkt werden kann, auto-matisch das Desinfektionsmittel auftragen k366nnen soll. Aus der bereits erw344hn-ten Schrift von Artmann, S. 55 ergibt sich zu dieser Problematik, dass die Des-infektion der Zitzen unter anderem durch die Integration einer Spr374heinrichtung erfolgen k366nne, was leicht mechanisierbar sei. Wie die Integration der Nachbehandlungseinrichtung im Einzelnen erfol-gen soll, l344sst sich jedoch auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ent-nehmen. Dieser gibt nur an, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung automa-tisch zu bet344tigen sein soll und sich "included in the robot arm" befinden soll. Diese beiden Merkmale lagen jedoch als solche - ohne Angaben zu ihrer Aus-gestaltung - f374r den Fachmann nahe. 24 Dass eine automatische Bet344tigung vorzusehen war, folgt schon daraus, dass es darum ging, den gesamten Melkvorgang einschlie337lich der Vor- und Nacharbeiten zu automatisieren, wie dies auch die deutsche Offenlegungs-schrift 39 16 653 bereits vorsah. F374r die Vorbehandlung greift das Ausf374h-rungsbeispiel des Streitpatents den aus dieser Schrift bekannten Gedanken 25 - 18 - auf, die Reinigungseinrichtung und die Melkeinrichtung jeweils gesondert durch den Roboterarm zu ergreifen, zu seinem Einsatzort zu bringen und nach Aus-374bung seiner Funktion wieder zur374ckzustellen und abzukoppeln. Der Patentan-spruch in seiner erteilten Fassung verzichtet auf eine solche Festlegung und schlie337t damit auch die M366glichkeit einer dauerhaften Befestigung am Roboter-arm ein. Weiter enth344lt Patentanspruch 1 des Streitpatents lediglich den Ge-danken, die automatisch zu bet344tigende Nachbehandlungseinrichtung zu integ-rieren und dazu den Roboterarm vorzusehen. Dies lag f374r den Fachmann je-doch nahe. Bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift war es aufwendig, dass die einzelnen Schritte, n344mlich die Reinigung, das Mel-ken und die Nachbehandlung jeweils gesondert das Ansteuern des jeweiligen Werkzeugs, das Greifen dieses Werkzeugs, das Ansteuern der Zitzen und an-schlie337end das Zur374cklegen des Werkzeugs notwendig machten. Der Fach-mann, der eine automatisch zu bet344tigende Nachbehandlungseinrichtung in eine Vorrichtung zum automatischen Melken von K374hen integrieren wollte, hat-te Veranlassung, diesen Vorgang zu vereinfachen. Daf374r bot es sich an, die jeweilige Einrichtung fest mit dem Roboterarm zu verbinden, wie dies etwa aus der europ344ischen Patentanmeldung 0 323 444 bekannt ist. Mit der Schaffung der in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Einheit werden die einzelnen Arbeitsvorg344nge des jeweiligen Ergreifens und Absetzens der Einheit vermieden. Der Roboterarm, mit dem diese Schritte ausgef374hrt werden, ist bei der Vorrichtung nach dieser Schrift unter der Kuh verschwenkbar, befindet sich also dort, wo die Nachbehandlung, z.B. mit einer Spr374heinrichtung, erfolgen soll. Festlegungen in der Art der Reinigungseinrichtung enth344lt diese Schrift nicht, auch wenn sie die in Anspruch 2 beschriebene Verschwenkung bevor-zugt. Im Einzelnen bleibt die Gestaltung der Reinigungseinrichtung jedoch dem ausf374hrenden Fachmann 374berlassen. Die Spr374heinrichtung besteht 374blicher-weise, wie sich auch aus der Schrift von Artmann auf S. 53 ergibt, aus einem Schlauch, der in einer Spr374hd374se endet. Bekannt war es, worauf auch die - 19 - Streitpatentschrift Bezug nimmt, das Desinfektionsmittel mittels einer Spr374hlan-ze in Handarbeit aufzutragen. Wenn diese Handarbeit durch einen Roboterarm nachvollzogen werden soll, so bot es sich an, den in der Spr374hd374se endenden Spr374hschlauch mit dem Roboterarm in eine Verbindung zu bringen. Es musste dazu nur der Schritt vollzogen werden, 374berhaupt die Integration der Spr374hein-richtung vorzusehen; war dieser Schritt einmal vollzogen, so bot sich dazu in erster Linie der Roboterarm an, der bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 16 653 unter der Kuh verschwenkbar ist. IV. Auch in der Fassung der Hilfsantr344ge ist der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nicht patentf344hig. Die Fassung des Hilfsantrags 1A unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass die Spr374hd374se nahe dem Ende des Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Spr374hstrahl relativ zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist. Diese Erg344nzung ist in der urspr374nglichen Anmeldung in Sp. 1 Z. 35 bis 40 enthalten. Auch mit dieser Er-g344nzung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch nicht auf erfin-derischer T344tigkeit. In der Ver366ffentlichung von Artmann wird auf S. 55 ausge-f374hrt, dass der Roboter die Handarbeit zur Desinfektion der Zitzen nachvollzie-hen kann. Wird die Nachbehandlung in Handarbeit vollzogen, so kommt, da sich die Person, die die Desinfektion vornimmt, neben der Kuh befindet, nur ein Spr374hen von der Seite nach oben auf die Zitzen der Kuh in Betracht. Vollzieht ein Roboter diese T344tigkeit nach, so bietet sich das Beibehalten dieser Spr374h-richtung an. 26 Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1B unterscheidet sich von der erteil-ten dadurch, dass der Roboterarm mittels tierabh344ngiger Koordinaten positio-niert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zugef374hrt worden sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrichtung in dem Roboterarm befindet und eine Spr374hd374se umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeordnet 27 - 20 - ist. Die Erg344nzung ist in der urspr374nglichen Anmeldung enthalten in Sp. 13 Z. 39 bis 43. Auch nach dieser Erg344nzung beruht der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Sowohl aus der deutschen Offen-legungsschrift 39 16 653 (Sp. 7/8) als auch aus der europ344ischen Patentanmel-dung 0 323 444 (Sp. 5 Z. 33-44) als auch aus der Abhandlung von Artmann (S. 58 1. Abs.) ergibt sich, dass dem Steuercomputer tierabh344ngige Daten zu-gef374hrt werden, die zur Steuerung der Vorrichtung dienen. Der Sachverst344ndi-ge hat bei der Er366rterung in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt, dass es oh-ne die Eingabe dieser Daten in den Steuercomputer nicht m366glich sei, 374berhaupt einen automatischen Melkvorgang durchzuf374hren. Dass sich die Spr374hd374se nahe dem Ende des Roboterarms befindet, ist eine naheliegende Alternative. Um das Spr374hmittel in der angesprochenen Weise von unten und von der Seite auf das Euter aufzubringen, bietet es sich an, die Spr374hd374se na-he dem Ende des so ausgerichteten Roboterarms anzuordnen. Das Verfahren nach Patentanspruch 11 enth344lt keine Angaben, die 374ber den Einsatz einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinausgehen. Auch sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Dass die 374brigen Patent-anspr374che, die auf Patentanspruch 1 r374ckbezogen sind, eigenst344ndigen erfin-derischen Gehalt h344tten, macht auch die Beklagte nicht geltend. Das gilt auch f374r den erstmals in der Berufungsinstanz angegriffenen Patentanspruch 8. 28 - 21 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.10.2003 - 4 Ni 5/03 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy