BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von 247 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenst344nde umfassen kann (vgl. 247 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Lebensverh344ltnisse im Einzelfall grund-s344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrunds344tzliche Verkennung der in 2 - 3 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds344tze (vgl. zu-letzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Beru-fungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Her-ausl366sung des Kl344gers aus den Gesellschaften entfalteten T344tigkeiten des Be-klagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegen-heit geschlossen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer ge-samtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Er-messensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngem344337en Anwendung der in 247 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen- 3 - 4 - den Ermessens in rechtsgrunds344tzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Versto337 gegen den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2005 - 4 U 55/04 -
Full & Egal Universal Law Academy