BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/05 Verk374ndet am: 9. Januar 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1603 Abs. 1 und 2 Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemein-same Haushaltsf374hrung eintretende Ersparnis, h366chstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen herabgesetzt wer-den. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - OLG Karlsruhe AG Bruchsal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. 1 Der am 5. Mai 1991 geborene Kl344ger und sein am 18. August 1998 ge-borener Bruder sind aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern leben sie bei ihrer Mutter. Ihre Unterhaltsanspr374che gegen den Beklagten sind durch Unterhaltsfestsetzungs-beschluss tituliert, der Anspruch des Kl344gers allerdings lediglich f374r die Zeit bis einschlie337lich 4. Mai 2003. Der Bruder des Kl344gers erh344lt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 5. August 2003 wurde der Be- 2 - 3 - klagte aufgefordert, an den Kl344ger Kindesunterhalt in H366he des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu zahlen. 3 Der Beklagte war seit Juni 2003 als Leiharbeiter besch344ftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in H366he von 1.137 200. In den Monaten Januar und Februar 2004 wurde er jeweils nur f374r weniger als 100 Stunden besch344ftigt und erhielt monatlich 1.020 200 netto. Nach K374ndigung des Arbeitsverh344ltnisses durch den Arbeitgeber zum 15. M344rz 2004 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld in H366he von monatlich 937 200 (w366chentlich 188,02 200 sowie weitere 28,14 200, die auf den Unterhaltsanspruch des Bruders des Kl344gers an die Unterhaltsvor-schusskasse abgef374hrt wurden). In der Zeit vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 war er erneut als Leiharbeiter besch344ftigt und erzielte Ein-k374nfte in H366he von monatlich 1.145 200. Nach erneuter K374ndigung durch den Ar-beitgeber erh344lt der Beklagte seit Oktober 2004 wieder Arbeitslosengeld in H366-he von monatlich 937 200 (w366chentlich 178,29 200 sowie weitere 37,87 200, die an die Unterhaltsvorschusskasse abgef374hrt werden). Auf einen w344hrend der Ehezeit aufgenommenen Kredit zur Anschaffung eines Pkw hat der Beklagte im Jahre 2004 noch einen Restbetrag von 1.050 200 gezahlt. Auf einen weiteren Kredit f374r die Anschaffung von Hausrat mit einer vereinbarten R374ckzahlungsrate von monatlich 127,34 200 leistet der Beklagte we-der Zins noch Tilgung. 4 Der Beklagte wohnt mit seiner neuen Lebensgef344hrtin und deren beiden Kindern im Alter von 15 und 19 Jahren zusammen. Das 344lteste Kind ist in der Berufsausbildung. Die Lebensgef344hrtin ist vollschichtig berufst344tig und erzielt monatliche Nettoeink374nfte zwischen 1.200 200 und 1.400 200. An den Mietkosten beteiligt sich der Beklagte mit monatlich 360 200. 5 - 4 - F374r die Zeit von August bis einschlie337lich Oktober 2003 zahlte der Be-klagte an den Kl344ger monatlich 135 200. Seitdem hat er keinen Unterhalt mehr gezahlt. 6 7 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung r374ckst344ndigen Unterhalts f374r die Zeit bis Februar 2005 in H366he von insgesamt 3.091 200 sowie laufenden Unterhalts f374r die Zeit ab M344rz 2005 in H366-he von monatlich 247 200 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zu einem Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit bis Februar 2005 in H366he von 1.660 200 sowie laufendem Unterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2005 in H366he von monatlich 137 200 und f374r die Zeit ab Juli 2005 in H366he von monatlich 110 200 verurteilt. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesge-richt zugelassene - Revision des Kl344gers, mit der er Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils verlangt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 - 5 - I. 9 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 2091 ver366ffentlicht ist, hat die Leistungsf344higkeit des Beklagten - getrennt nach Zeit-abschnitten - auf der Grundlage der Erwerbseink374nfte bzw. des Arbeitslosen-geldes des Beklagten ermittelt. F374r die Zeiten der Arbeitslosigkeit und f374r die Monate Januar und Februar 2004 sei ihm ein weiteres fiktives Nettoeinkommen in H366he von 150 200 zuzurechnen, das er aus einer Nebent344tigkeit erzielen k366n-ne. Eine solche T344tigkeit sei ihm w344hrend der Arbeitslosigkeit neben den Be-m374hungen um Wiedererlangung einer Erwerbst344tigkeit und auch neben der eingeschr344nkten Erwerbst344tigkeit in den Monaten Januar und Februar 2004 zumutbar gewesen. Der Beklagte habe keine ausreichenden Bem374hungen um Aufnahme einer entsprechenden Nebent344tigkeit dargelegt und h344tte trotz seiner schwierigen Vermittelbarkeit daraus Nettoeink374nfte in H366he von monatlich 150 200 erzielen k366nnen. Ob der Beklagte seiner Obliegenheit zur Wiederaufnahme einer Vollzeit-t344tigkeit gen374gt habe, k366nne dahinstehen. Denn auf der Grundlage seiner Sprachschwierigkeiten, seiner Erwerbsbiografie und seines sehr geringen Stundenlohns als Zeitarbeiter k366nne er monatlich ohnehin nur Nettoeink374nfte von rund 1.092 200 erzielen, was sein verf374gbares Einkommen aus Arbeitslosen-geld (937 200) und dem fiktiven Nebenerwerb (150 200) nur unwesentlich 374berstei-ge. 10 Die Darlehenskosten des Beklagten seien zu ber374cksichtigen, soweit sie tats344chlich gezahlt seien. Auf die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz k366nne der Beklagte nicht verwiesen werden, zumal eine v366llige 334berschuldung nicht erkennbar und das Pkw-Darlehen bereits Ende 2004 abgezahlt gewesen sei. 11 - 6 - W344hrend der Arbeitslosigkeit sei einem Unterhaltsschuldner zwar ledig-lich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbst344tigen (730 200 bzw. 770 200) zu belas-sen. Weil dem Beklagten hier jedoch Eink374nfte aus einer Nebent344tigkeit zuzu-rechnen seien, sei es gerechtfertigt, die Leistungsf344higkeit auf der Grundlage eines Selbstbehalts f374r einen Erwerbst344tigen (840 200 bzw. 890 200) zu bemessen. 12 13 Dieser Selbstbehalt des Kl344gers sei nicht wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin herabzusetzen. Zwar sei in der Rechtsprechung umstritten und h366chstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Selbstbehalt beim Zusammenleben in nichtehelicher Gemeinschaft abzusenken sei. Solches sei hier aber nicht geboten. Dabei sei in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren. Lebe der Unterhaltspflichtige in einer neuen Ehe, k366nne sein Selbstbehalt durch den Beitrag des neuen Ehegatten zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein solcher Anspruch komme allerdings nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - mit dem neuen Lebenspartner nicht verheira-tet sei. Damit scheide aber auch in solchen F344llen eine Herabsetzung des Selbstbehalts noch nicht zwingend aus, zumal in Teilen der Rechtsprechung auf ersparte Kosten f374r die Unterkunft, die Haushaltsf374hrung und die allgemeine Lebensf374hrung abgestellt werde. Dem Bundesgerichtshof sei zuzustimmen, soweit er es f374r den Elternunterhalt abgelehnt habe, den Selbstbehalt des Un-terhaltsschuldners herabzusetzen, weil dieser mit einem neuen Partner zu-sammenlebe. Mit dem gegen374ber dem Unterhaltsanspruch minderj344hriger Kin-der belassenen notwendigen Selbstbehalt m374sse der Unterhaltsschuldner erst recht besonders sorgf344ltig und sparsam wirtschaften, um damit auskommen zu k366nnen. Gerade in diesem Unterhaltsrechtsverh344ltnis sei er deswegen auf die freie Disposition 374ber seine Mittel angewiesen. Auch die Grenze der nach 247 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht sei erreicht, wenn das Exis-tenzminimum des Unterhaltsschuldners gef344hrdet sei. Dann sei der Beklagte auch nicht zu einem Konsumverzicht verpflichtet, wenn er sich entweder durch - 7 - besonders bescheidenen Wohnraum oder Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der Befriedigung seines Wohnbedarfs beschr344nke. Hier komme eine K374rzung wegen ersparten Wohnbedarfs aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte sich an den Kosten der gemeinsamen Wohnung mit monatlich 360 200 beteilige, wovon die Leitlinien der Oberlandesgerichte bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts ausgingen. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt sei auch nicht wegen einer Ersparnis bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten herabzuset-zen. Soweit der Bundesgerichtshof und andere Oberlandesgerichte eine Kos-tenersparnis im gemeinsamen Wirtschaften oder einen Synergieeffekt darin s344hen, dass eine Vielzahl von t344glichen Bed374rfnissen in Mehrpersonenhaushal-ten insgesamt den gleichen oder einen nur geringf374gig h366heren finanziellen Aufwand verursachten als in einem Einpersonenhaushalt, fehle eine Rechtferti-gung daf374r, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil an den Unter-haltsgl344ubiger weitergeben m374sse. Wie bei der Befriedigung des Wohnbedarfs sei dieser Vorteil mit selbst auferlegten Beschr344nkungen verbunden und m374sse deswegen dem Unterhaltsschuldner verbleiben. Dieser schulde dem Unter-haltsgl344ubiger auch keine Rechenschaft, wie er mit dem belassenen Selbstbe-halt verfahre. Ein wirtschaftlicher Vorteil k366nne aus der gemeinsamen Lebens-f374hrung ohnehin nur entstehen, wenn der Lebenspartner entsprechend ausrei-chende Mittel einbringe. Deswegen m374sse nach der Gegenmeinung stets der Beitrag des neuen Partners f374r die Lebensgemeinschaft festgestellt werden, worauf der Unterhaltsgl344ubiger keinen Anspruch habe. Schlie337lich beruhe die Wirtschaftsgemeinschaft auch auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten. Nach allgemeinen Grunds344tzen k366nne der Unterhaltsgl344ubiger daraus nur dann Vorteile ziehen, wenn der Dritte damit auch ihn beg374nstigen wolle. Das k366nne regelm344337ig nicht angenommen werden, weil eine h366here Unterhaltslast des Unterhaltsschuldners mittelbar das gemeinsame Budget der neuen Lebensge- 14 - 8 - meinschaft schm344lere und somit auch den neuen Lebensgef344hrten treffe. Daran 344ndere sich auch im Mangelfall nichts. Sonst bestehe die Gefahr, dass der neue Lebenspartner seine Leistungen einstelle oder die Gemeinschaft mit dem Unterhaltsschuldner aufgebe. 15 Der Selbstbehalt des Beklagten sei allerdings auch nicht wegen der be-haupteten Umgangskosten mit seinen beiden ehelichen Kindern zu erh366hen. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die angemessenen Kos-ten des Umgangs mit einem Kind des Unterhaltspflichtigen zu einer ma337vollen Erh366hung des Selbstbehalts f374hren k366nnten, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht das anteilige Kindergeld verbleibe. Hier seien allerdings lediglich Kosten f374r Zugfahrten von ca. 15 200 monatlich zu ber374cksichtigen, die wegen ihrer ge-ringen H366he eine Heraufsetzung des notwendigen Selbstbehalts nicht rechtfer-tigen k366nnten. Das h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 16 II. Das Berufungsgericht hat schon das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten nicht zutreffend ermittelt. Au337erdem hat es einen zu hohen Selbst-behalt gegen374ber dem Unterhaltsanspruch seines minderj344hrigen Sohnes zugrunde gelegt. 17 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass eine zeitlich gestufte Berechnung geboten sein kann, wenn sich - wie hier - Zeiten der Erwerbst344tigkeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abwech- 18 - 9 - seln. Soweit das Berufungsgericht deswegen auch f374r die in der Vergangenheit liegenden Zeiten kein durchschnittliches Einkommen ermittelt, sondern den Un-terhaltsanspruch des Kl344gers f374r verschiedene Zeitabschnitte getrennt bemes-sen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19 a) F374r die Zeiten der Erwerbst344tigkeit des Beklagten ist das Oberlandes-gericht ebenfalls zutreffend von dem erzielten Arbeitseinkommen als Zeitarbei-ter ausgegangen. Die von ihm ermittelte H366he von monatlich 1.137 200 f374r die Zeit von August bis Dezember 2003, monatlich 1.020 200 f374r die Zeit von Januar bis Februar 2004 und monatlich 1.145 200 f374r die Zeit von Mai bis Juli 2004 wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. b) F374r die Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls das von ihm bezogene Arbeitslosengeld I wegen seiner Lohnersatzfunktion als Ein-kommen zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1996 - XII ZR 21/95 - FamRZ 1996, 1067, 1069; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 81). 20 Das Berufungsgericht durfte es allerdings nicht dahinstehen lassen, ob der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit durch ausreichende Bem374hungen um Aufnahme einer neuen Vollzeitt344tigkeit nachgekommen ist oder ihm andernfalls fiktiv ein daraus erzielbares Einkommen zugerechnet werden kann. Denn nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts k366nnte der Beklagte jeden-falls h366here Eink374nfte erzielen, als er aus seinem Arbeitslosengeld in H366he von 937 200 monatlich und einer Nebent344tigkeit mit 150 200 netto monatlich h344tte. Nach 247 129 SGB III betr344gt das Arbeitslosengeld I f374r Arbeitslose, die - wie der Be-klagte - mindestens ein Kind im Sinne des 247 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erh366hter Leistungssatz) und f374r die 374brigen Arbeitslosen 60 % (allgemei- 21 - 10 - ner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Brutto-entgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Weil der Beklagte hier Arbeitslosengeld in H366he von 937 200 erh344lt, muss auch unter Ber374cksichtigung des hier relevanten erh366hten Leistungssatzes von 67 % von einem nicht unerheblich h366heren Nettoeinkommen ausgegangen worden sein, als es das Berufungsgericht in seiner Berechnung mit rund 1.092 200 monatlich zugrunde legt. F374r h366here erzielbare Eink374nfte spricht auch der Umstand, dass der Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von August bis Dezember 2003 jedenfalls 1.137 200 monatlich und in der Zeit von Mai bis Juli 2004 jedenfalls 1.145 200 monatlich erzielt hat. Selbst in den Mo-naten Januar und Februar 2004, in denen der Beklagte nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts monatlich weniger als 100 Stunden gearbeitet hatte, hat er ein durchschnittliches Monatseinkommen in H366he von 1.020 200 erzielt. Ist der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit nicht durch hinreichende Bem374hungen um Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit nachgekom-men, wird das Berufungsgericht deswegen erneut zu pr374fen haben, in welchem Umfang ihm unter Ber374cksichtigung seiner Erwerbsbiografie Eink374nfte aus ei-ner Vollzeitbesch344ftigung fiktiv zugerechnet werden k366nnen (vgl. Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 536 f. m.w.N.). 22 2. Das Berufungsgericht ist aber auch von einem zu hohen notwendigen Selbstbehalt des Beklagten gegen374ber dem Unterhaltsanspruch seines minder-j344hrigen Sohnes ausgegangen. 23 a) Nach 247 1603 Abs. 1 BGB entf344llt die Verpflichtung zur Zahlung des Verwandtenunterhalts, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige bei Ber374cksich-tigung seiner sonstigen Verpflichtungen au337erstande ist, den Unterhalt ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gew344hren. Dabei trifft 24 - 11 - die Eltern minderj344hriger oder privilegierter vollj344hriger Kinder allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht, da sie nach 247 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, alle verf374gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu ver-wenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umst344nde eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der Tat-richter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweili-gen Unterhaltsanspruchs ber374cksichtigen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflich-tigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebed374rftig w374rde. Die finanzielle Leistungsf344higkeit endet sp344testens dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Exis-tenz zu sichern (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch den Sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belas-sende Selbstbehalt 374ber den jeweils regional ma337geblichen sozialhilferechtli-chen Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Ber374cksichti-gung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verh344ltnis zu anderen Unterhaltsanspr374chen ergeben. Bei dem Unterhaltsanspruch minderj344hriger Kinder ist somit die gesteigerte Unterhalts-pflicht (247 1603 Abs. 2 BGB) zu ber374cksichtigen. Hinzu kommt f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der durch das Gesetz zur 304nderung des Unterhaltsrechts (vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses 25 - 12 - Unterhalts gegen374ber allen 374brigen Unterhaltsanspr374chen (247 1609 BGB). Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegen374ber den Unterhaltsanspr374-chen minderj344hriger oder privilegierter vollj344hriger Kinder mit Betr344gen zu be-messen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls ge-ringf374gig dar374ber hinausgehen. 26 Zu Recht gehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte (FamRZ 2007, 1373 ff. jeweils unter Ziffer 21.2) weiter davon aus, dass zus344tzlich zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbst344tigen Unterhaltsschuldners und demjenigen eines nicht erwerbst344tigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren ist. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein nicht erwerbst344ti-ger Unterhaltsschuldner regelm344337ig mehr Zeit zur Verf374gung hat, seine Ausga-ben durch sparsame Lebensf374hrung zu reduzieren. Daneben dient ein so diffe-renzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz f374r den Unterhalts-schuldner, wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des Un-terhaltsbedarfs durch Ber374cksichtigung eines Erwerbst344tigenbonus der Fall ist (vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 92). b) Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht bei der Be-messung des Selbstbehalts verkannt. 27 Nach den eigenen Leitlinien des Berufungsgerichts w344re der notwendige Selbstbehalt des Beklagten w344hrend dessen Arbeitslosigkeit f374r die Zeit bis ein-schlie337lich Juni 2005 mit 730 200 (FamRZ 2003, 910, 912) und f374r die Zeit ab Juli 2005 mit 770 200 (FamRZ 2005, 1376, 1379) zu bemessen gewesen. Stattdessen hat es den nach seinen Leitlinien einem erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen regelm344337ig zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 200 (bis Juni 2005) bzw. 890 200 (ab Juli 2005) zugrunde gelegt. Allein wegen der Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens aus Nebent344tigkeit in H366he von 150 200 hat 28 - 13 - das Berufungsgericht den dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbst-behalt also um 110 200 (840 200 - 730 200 f374r die Zeit bis Juni 2005) bzw. um 120 200 (890 200 - 770 200 f374r die Zeit ab Juli 2005) erh366ht. Damit wird dem Unterhaltsbe-rechtigten fast der gesamte Vorteil aus der Hinzurechnung eines fiktiven Ein-kommens aus Nebent344tigkeit wieder genommen. 29 Wenn das Berufungsgericht nicht ohnehin zur Zurechnung eines h366heren fiktiven Einkommens aus einer Vollzeitt344tigkeit des Beklagten gelangt, wird es bei der Bemessung des diesem zu belassenden notwendigen Selbstbehalts zu ber374cksichtigen haben, dass die wesentlichen Eink374nfte des Beklagten aus sei-nem Arbeitslosengeld herr374hren. Die geringen Nebeneink374nfte k366nnen es unter Ber374cksichtigung der f374r eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehalts sprechenden Gr374nde, insbesondere des Erwerbsanreizes, kaum rechtfertigen, dem Beklagten einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem voll-schichtigen Erwerbst344tigen verbliebe. Denn nach dem Sinn der Differenzierung muss der (h366here) notwendige Selbstbehalt eines Erwerbst344tigen F344llen vorbe-halten bleiben, in denen der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbst344tig-keit nachgeht oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen T344tigkeit zugerechnet wird. Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen hinge-gen 374berwiegend nicht auf einer Erwerbst344tigkeit, kann im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt f374r Nicht-erwerbst344tige und dem Selbstbehalt f374r Erwerbst344tige bewegt. c) Unabh344ngig davon h344lt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision auch deswegen nicht stand, weil es trotz der neuen Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen eine weitere Herabsetzung des Selbstbehalts bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs grunds344tzlich abgelehnt hat. 30 - 14 - Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der dem Un-terhaltspflichtigen zu belassende notwendige Selbstbehalt wegen eines Zu-sammenlebens mit einem neuen Partner weiter reduziert werden kann. 31 32 aa) Mit dem Berufungsgericht sind die Oberlandesgerichte Oldenburg (FamRZ 2000, 1177 und FamRZ 2004, 1669) und Hamm - 9. Senat f374r Famili-ensachen - (FamRZ 2003, 1214) der Auffassung, das Zusammenleben mit ei-nem neuen Lebensgef344hrten k366nne nicht zu einer Reduzierung des Selbstbe-halts f374hren, wenn keine neue Ehe geschlossen sei. Nur wenn der Unterhalts-schuldner mit dem neuen Partner verheiratet sei, k366nne sein Selbstbehalt durch dessen Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein Anspruch auf Familienunterhalt scheide hingegen aus, wenn der Unterhalts-pflichtige nicht mit dem neuen Lebenspartner verheiratet sei. Auch wegen er-sparter Aufwendungen komme eine Reduzierung des Selbstbehalts dann nicht in Betracht, denn es unterliege grunds344tzlich der freien Disposition des Unter-haltspflichtigen, wie er die ihm belassenen Mittel nutze. Zwar sei der Unter-haltsschuldner einem Minderj344hrigen oder privilegiert vollj344hrigen Kind gestei-gert unterhaltspflichtig und m374sse alle verf374gbaren Mittel mit ihm gleichm344337ig teilen. Die Grenze dieser Pflicht sei aber erreicht, wenn das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gef344hrdet sei. Zu einem Konsumverzicht sei der Un-terhaltsschuldner im Rahmen dieses Existenzminimums nicht verpflichtet. Einen solchen betreibe er indessen, wenn er sich durch die Wahl eines besonders bescheidenen Wohnraums oder den Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der Befriedigung seines Wohnbedarfs beschr344nke. Soweit durch das Zusammenle-ben eine Kostenersparnis oder ein Synergieeffekt eintrete, sei nicht ersichtlich, warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe. Von einem Vorteil k366nne auch nur dann die Rede sein, wenn der neue Partner 374ber ausrei-chende eigene Eink374nfte verf374ge, was Feststellungen des Gerichts zu dem Bei-trag des neuen Partners f374r die gemeinsame Haushaltsf374hrung voraussetzen - 15 - w374rde. Schlie337lich beruhe ein Vorteil durch die neue Wirtschaftsgemeinschaft auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten, der regelm344337ig nicht den Unter-haltsberechtigten beg374nstigen wolle. 33 bb) Demgegen374ber wird in Rechtsprechung und Literatur 374berwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Le-bensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat f374r Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat f374r Fami-liensachen - FamRZ 2005, 53; OLG N374rnberg FamRZ 2004, 300; OLG M374n-chen, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG K366ln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 270). Auch der Senat hat be-reits in seiner fr374heren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass sich durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung mit einem neuen Partner eine Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). cc) Der Senat h344lt an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herab-setzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen in Betracht kommt, wenn der Unter-haltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten f374r die Wohnung oder die allgemeine Lebensf374hrung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss. 34 - 16 - Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt. 35 36 Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, ob seine Kosten f374r die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung reduziert werden. In solchen F344llen ist aller-dings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach 247 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienun-terhalt hat, der - im Falle der Leistungsf344higkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsur-teil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abge-stellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher An-spruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht. Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunter-halt noch ein Anspruch f374r Versorgungsleistungen zu, schlie337t dies eine Herab-setzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Ma337e f374r die Kosten der Wohnung wie f374r die allgemeinen Lebenshal-tungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsf374hrung f374hrt regelm344337ig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner h344lftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erh366hen, dass sich 37 - 17 - mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelm344337ig steigt, erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte. 38 Soweit das Berufungsgericht eine Rechtfertigung daf374r vermisst, warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe, sondern er diesen an den Unterhaltsgl344ubiger weiterreichen m374sse, verkennt es den Zweck des Selbstbehalts. Grunds344tzlich ist der Unterhaltspflichtige nach 247 1603 Abs. 2 BGB gehalten, alle verf374gbaren Mittel zu seinem und der minderj344hrigen Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu verwenden. Der notwendige Selbstbehalt dient ledig-lich dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweili-gen Unterhaltsanspruchs und unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzel-falles angemessen dar374ber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige also nicht den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erf374llen, ist keine Rechtfertigung daf374r ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation f374r den notwendigen eigenen Bedarf ben366tigt. Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine ge-meinsame Haushaltsf374hrung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten erspa-ren kann, wenn auch der Lebensgef344hrte 374ber ausreichende Eink374nfte, und sei es nur aus eigenem Sozialhilfebezug, verf374gt, um sich an den Kosten der Le-bensf374hrung zu beteiligen. Das steht einer Ber374cksichtigung dieser Einsparung aber nicht generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast f374r seine Leis-tungsunf344higkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, d374rfte es ihm regelm344-337ig m366glich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer Le-bensgef344hrte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebens-f374hrung beteiligen kann. 39 - 18 - Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Er-sparnis durch gemeinsame Haushaltsf374hrung auch nicht infolge einer freiwilli-gen Leistung des neuen Lebensgef344hrten ein. Denn sie beruht darauf, dass die Ausgaben infolge eines Synergieeffekts regelm344337ig geringer sind, als sie es w344ren, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt f374hren w374rde. Deswegen werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung entlastet, ohne daf374r eine eigene Leistung erbringen zu m374ssen. Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grunds344tzlich bei der Unterhaltsbemessung unber374cksichtigt bleiben, weil sie dem Unter-haltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur Erweite-rung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsf344higkeit gew344hrt werden (Senatsur-teil BGHZ 162, 384, 391 = FamRZ 2005, 1154, 1156), kommt es mithin nicht an. 40 Einer Ber374cksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensge-meinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Unterhaltsschuldner die freie Disposition einger344umt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbst-halt im Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht ver-wehrt, seine Bed374rfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begn374gen, um zus344tzliche Mittel f374r andere Zwecke, etwa f374r Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu k366nnen (Senatsurteile vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189). Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Be-d374rfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf ande-re Bed374rfnisse mehr Wert legt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhalts- 41 - 19 - schuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbu337en g374nstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein le-bender Unterhaltsschuldner. 42 Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 200 an den Wohnkosten beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwen-digen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei den sonstigen Kosten der Haushaltsf374hrung steht das aber nicht entgegen. Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch f374r das Arbeitslosengeld II (247 20 Abs. 3 SGB II) und f374r die Sozialhilfe (247247 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung der Haushaltsf374hrungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemein-schaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen m374ssen, ob und in welchem Umfang die 374ber den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haus-haltsf374hrung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Le-bensgef344hrtin reduziert sind. III. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht - auf der Grundlage der von ihm ver-tretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu einem eventu-ell zugrunde zu legenden fiktiven Einkommen des Beklagten und zu einer Er-sparnis der Haushaltsf374hrungskosten durch das Zusammenleben mit seiner 43 - 20 - neuen Lebensgef344hrtin getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). IV. Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats zu einem h366heren Unterhaltsanspruch des Kl344gers gelangt, wird es auch zu pr374fen haben, ob sich aus anderen Gr374nden das Einkommen des Be-klagten als zu hoch darstellt oder ob andere Umst344nde gegen eine Herabset-zung des notwendigen Selbstbehalts sprechen. 44 1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten f374r die Zeit von Januar bis Februar 2004 ein fiktives Einkommen aus einer Nebent344tigkeit hinzugerech-net hat (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 661 f.), r374gt die Revisionserwide-rung zu Recht, dass die Begr374ndung des angefochtenen Urteils dies nicht tr344gt. Denn der Beklagte war als Zeitarbeiter bis einschlie337lich Dezember 2003 voll-schichtig eingesetzt und hatte deswegen keinen Anlass, sich - wie das Beru-fungsgericht meint - fr374hzeitig um eine Nebent344tigkeit zu bem374hen. Bem374hun-gen des Beklagten um einen h344ufigeren Einsatz als Zeitarbeiter scheinen schon deswegen erfolglos, weil er seinen Arbeitsplatz schuldlos wegen schlechter Auf-tragslage bereits Mitte M344rz 2004 wieder verloren hatte. 45 2. Soweit das Berufungsgericht schlie337lich eine - gegenl344ufige - Erh366-hung des notwendigen Selbstbehalts wegen der vom Beklagten behaupteten 46 - 21 - Kosten des Umgangs mit dem Kl344ger abgelehnt hat, wird auch dies durch die Gr374nde der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Denn auch nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt beschr344nken sich die Umgangskosten nicht auf die vom Oberlandesgericht ber374cksichtigten 15 200 monatlich. Der Beklagte muss bei der Aus374bung des 14-t344tigen Umgangsrechts nicht nur die vom Berufungsgericht ber374cksichtigten Kosten 366ffentlicher Ver-kehrsmittel aufwenden. Vielmehr entstehen jedenfalls zus344tzliche Kosten durch die Benutzung des Fahrzeugs seiner Lebensgef344hrtin, mit dem er von dort zu dem ca. 15 km entfernten Wohnort der Kinder weiterf344hrt. Auch wenn der Be-klagte f374r die Nutzung des Fahrzeugs kein Entgelt an seine Lebensgef344hrtin zahlen muss, durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass auch keine Betriebskosten entstehen, f374r die der Beklagte aufkommen muss. Selbst wenn seine Lebensgef344hrtin diese Kosten tr374ge, l344gen darin freiwillige Leistun-gen eines Dritten, die dem Kl344ger nicht zugute kommen sollen. Das Berufungs-gericht wird deswegen erneut pr374fen m374ssen, ob es auch angesichts h366herer Umgangskosten eine Anpassung des dem Beklagten zu belassenden notwen-digen Selbstbehalts ablehnt. Dabei wird es auch zu ber374cksichtigen haben, dass dem Beklagten hier kein Anteil des Kindergeldes anrechnungsfrei verblieb, mit dem er die Kosten der Aus374bung seines Umgangsrechts finanzieren k366nnte. - 22 - Der Senat hat bereits entschieden, dass dann bei nicht unerheblichen Um-gangskosten, die der Unterhaltsschuldner nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm 374ber den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, eine ma337volle Erh366hung des Selbstbehalts in Betracht kommt (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Bruchsal, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 F 145/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2005 - 16(20) UF 76/05 -
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