BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bestellung eines Notanwalts f374r die Durchf374hrung eines Anh366rungsr374geverfahrens (247 321a ZPO) ge-gen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 1 Die beabsichtigte Anh366rungsr374ge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374ck-lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegr374ndung des Kl344gers als auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August 2007 gehaltenen erg344nzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin gepr374ft, ob 2 - 3 - die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. 247 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat aus den Gr374nden des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit hat es sein Bewenden. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache von dem Senat beantwortet werden. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -
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