BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 23. August 2006 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 78.540 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552a ZPO). Zur Begr374ndung wird auf den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 in dieser Sache Bezug genom-men. 1 Die Stellungnahme des Kl344gers vom 7. August 2007 steht dem Erlass eines Zur374ckweisungsbeschlusses nach 247 552a ZPO nicht entgegen. 2 1. Soweit sich diese Stellungnahme nochmals mit der Pf344ndbarkeit der beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit befasst, bedarf es nach der einschl344-gigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2006 (V ZR 25/96 - WM 2006, 2226, 2227 f) sowie dem zum Nie337brauch ergangenen Urteil 3 - 3 - BGHZ 95, 99, 101 keiner weiteren h366chstrichterlichen Leitlinien. Insbesondere ist hinreichend gekl344rt, dass der Wegfall der Aus374bungs374berlassungsgestat-tung, der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anfechtbar ist, zur Folge hat, dass die verbleibende Rechtsposition des Berechtigten der Dienstbarkeit nicht mehr der Pf344ndung unterliegt. 2. Die in der Stellungnahme des Kl344gers vom 7. August 2007 unter 2. konkretisierten Verst366337e gegen die verfassungsm344337igen Rechte des Kl344gers liegen nicht vor. Ein Grund, die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung anzuordnen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt f374r eine Ver-letzung der Hinweis- und Aufkl344rungspflichten durch das Berufungsgericht oder des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers (vgl. 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat nach Schluss der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter dem 21. August 2006 und dem 22. August 2006 nicht nachgelassene Schrifts344tze eingereicht, denen je-weils eine Anlage beigef374gt war. In dem in dem Berufungsurteil nicht mehr er-w344hnten Schriftsatz vom 22. August 2006 f374hrt der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers unter anderem aus, dass sein Mandant mittlerweile ein Fax gefunden habe, in dem er sich noch vor dem f374r die Anfechtung ma337geblichen Zeitpunkt an den Beklagten gewandt und ihn auf die bez374glich des Schuldners "beste-hende Problematik" hingewiesen habe. 334ber die in dem anliegenden Fax-Schreiben pauschal erhobenen Vorw374rfe gegen den Schuldner hat der Beklagte ausweislich des Protokolls schon bei seiner Anh366rung am 26. Juli 2006 berich-tet. Insbesondere hat er dort ausgef374hrt, dass ihn der Kl344ger mit Fax-Schreiben 374berh344uft, der Schuldner die Vorw374rfe jedoch auf Nachfrage in Abrede gestellt habe. Da der Schriftsatz vom 22. August 2006 somit keine entscheidungserheb-lichen neuen Tatsachen enthielt, durfte er unerw344hnt bleiben. F374r objektive Will- 5 - 4 - k374r besteht keinerlei Anhalt. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch aus-dr374cklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -
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