BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 170/06 vom 26. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird, soweit er mit seiner Klage f374r die Insolvenz-masse einen Aktivprozess f374hrt, zur Aufnahme und Fortf374h-rung des Verfahrens als Revisionskl344ger und Nichtzulas-sungsbeschwerdef374hrer sowie als Anschlussrevisionsbeklag-tem und Nichtzulassungsbeschwerdegegner Prozesskostenhil-fe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. bewilligt. 2. Soweit der Kl344ger mit seiner Klage f374r die Insolvenzmasse ei-nen Passivprozess f374hrt, bleibt das Verfahren unterbrochen. 3. Die nachtr344gliche Anordnung von Zahlungen auf die entste-henden Prozesskosten bleibt vorbehalten. Gr374nde: Nachdem der Kl344ger nunmehr in seiner Gegenvorstellung ausreichend dargelegt hat, dass die Prozesskosten momentan weder aus der verwalteten Verm366gensmasse noch durch eine Zwischenfinanzierung aufgebracht werden k366nnen, war ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 1 Allerdings kann der Kl344ger das Verfahren gem344337 247 85 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit aufnehmen, als er einen Aktivprozess f374hrt. Darunter sind 2 - 3 - Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, in denen ein Recht zugunsten der sp344teren Teilungsmasse geltend gemacht wird, nicht jedoch, wenn ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht wird (sog. Passivprozess). Ma337gebend ist dabei nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt der Begehr. So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse geh366render Anspruch nicht besteht. Umgekehrt k366nnen Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter aber auch Kl344ger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGH Beschluss vom 18. August 2008 - VII ZB 3/09 - MDR 2008, 1421 f.; M374nchKomm-InsO/ Schumacher 2. Aufl. 247 85 Rdn. 3 f., 9). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2001 - 3/9 O 152/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.04.2003 - 5 U 89/01 -
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