BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/07 Verk374ndet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf, 247 826 Ga WpHG 247 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998) a) 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB. b) Der f374r ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlagebera-ter, der vors344tzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Sch344digung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach 247 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehler-hafter Anlageberatung. 1 Im Jahr 2004 lie337 sich der Kl344ger von der A. mbH (nachfolgend: A. ) 374ber eine Kapi-talanlage beraten. Das Beratungsgespr344ch f374hrte der Beklagte, der da-malige Gesch344ftsf374hrer der A. Am 17. Mai 2004 unterzeichnete der 2 - 3 - Kl344ger einen Vordruck, in dem er seine zuk374nftige Anlagestrategie sowie das Anlageziel wie folgt angab: "Moderate Risikobereitschaft: Ertragserwartung klar 374ber Kapital-marktzinsniveau, Ertr344ge bestehend aus Gewinn, stillen Reserven und Kursgewinnen, m344337ige Kursschwankungen, Anlage in ausge-wogener Mischung aus Produkten der Gruppen ... bis ..." Das hei337t, erstklassige Euro-Anleihen bis Wertpapiere und Tafelge-sch344fte au337erhalb der B366rse. Auf Empfehlung des Beklagten unterzeichnete der Kl344ger sodann u.a. eine Wertpapierbestellung 374ber 8183 Aktien der nicht b366rsennotier-ten V. AG zu einem Gesamtbetrag zuz374glich Agio in H366he von 51.552,90 200. 3 Zwecks Bezahlung der Wertpapiere k374ndigte der Kl344ger seine bei-den zur Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsvertr344ge und lie337 die R374ckkaufswerte von 374ber 50.000 200 direkt auf ein Konto der A. 374berweisen. Bereits im November 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der V. AG er366ffnet; deren Aktien sind wertlos. Im Januar 2005 hat auch die A. Insolvenz angemeldet. 4 Der Kl344ger behauptet eine Falschberatung, weil die Empfehlung des Beklagten nicht seinen Anlagezielen entsprochen habe. Au337erdem sei er von dem Beklagten 374ber die sichere Anlage des Kapitals in vor-s344tzlich sittenwidriger Weise get344uscht worden. 5 Das Landgericht hat den Beklagten zur R374ckzahlung des Kaufprei-ses von 51.552,90 200 zuz374glich einer vom Kl344ger entrichteten Geb374hr von 272,60 200 Zug-um-Zug gegen 334bertragung der erworbenen Aktien verur-teilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewie- 6 - 4 - sen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2007, 299 ff. ver366f-fentlicht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kl344ger habe gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG (Vorschriften des WpHG nachfolgend in der Fassung vom 9. September 1998, soweit nichts Abweichendes angegeben) einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der zuerkannten H366he. Der Beklagte habe gegen 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG versto337en, indem er dem Kl344ger den Erwerb der V. -Aktien empfohlen habe. Nach 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG sei es den Gesch344ftsf374hrern von Wertpapierdienst-leistungsunternehmen verboten, Kunden des Unternehmens den Ankauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen des Kunden 374bereinstimme. 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG sei ein Schutzgesetz i.S. von 247 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift 9 - 5 - diene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch und gerade dem Schutz des Kunden gegen eine Verletzung seines Rechts auf anle-ger- und objektgerechte Beratung. 10 Da sich eine Haftung des Beklagten bereits aus 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG i.V. mit 247 823 Abs. 2 BGB ergebe, k366nne offen bleiben, ob dem Kl344ger dar374ber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247 826 BGB) ein Anspruch auf R374ckzahlung der mit der Klage geltend gemachten Betr344ge gegen374ber dem Beklagten zustehe. II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsge-richt hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen den Beklagten aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG bejaht. Es hat bereits im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft ausgef374hrt, dass es sich bei 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG um ein Schutzgesetz i.S. von 247 823 Abs. 2 BGB handelt. 11 1. Die Frage, ob die Regelungen der 247247 31, 32 WpHG Schutzge-setz i.S. von 247 823 Abs. 2 BGB sind, ist streitig. 12 a) Von der 374berwiegenden Meinung wird die Schutzgesetzeigen-schaft der 247247 31, 32 WpHG generell oder f374r einzelne Pflichten - wie die aus 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG - bejaht (Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor 247 31 Rdn. 17, 247 32 Rdn. 22; Schwark, Kapitalmarktrechts- 13 - 6 - Kommentar 3. Aufl. vor 247 31 WpHG Rdn. 9, 247 32 WpHG Rdn. 2; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11; Grundmann, in: Eben-roth/Boujong/Joost, HGB BankR VI 247 31 WpHG Rdn. 229; Frisch, in: Der-leder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europ344ischen Bankrechts 247 46 Rdn. 103; Volker Lang, Informationspflichten bei Wert-papierdienstleistungen 247 16 Rdn. 20 ff., 247 18 Rdn. 6; KK-WpHG/M366llers, 247 32 Rdn. 98; Hopt ZHR 159 (1995), 135, 160; K366ndgen ZBB 1996, 361; Drygala JZ 1997, 95, 98; Schwintowski VuR 1997, 83, 86; Balzer ZBB 1997, 260, 263; Steuer, in: Festschrift Schimansky S. 793, 799; Zimmer JZ 2003, 22, 24). Die Gegenmeinung lehnt die Schutzgesetzeigenschaft der 247247 31, 32 WpHG insgesamt ab (Vortmann, Aufkl344rungs- und Bera-tungspflichten der Banken 8. Aufl. Rdn. 285; Waldeck, in: Cramer/ Rudolph, Handbuch f374r Anlageberatung und Verm366gensverwaltung S. 647, 652; Markus Lange, Informationspflichten von Finanzdienstlei-stern S. 307 f.; Schwennicke WM 1998, 1101, 1102; Norbert Lang ZBB 2004, 289, 295; nunmehr wohl auch Frank Sch344fer WM 2007, 1872, 1874 f.; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 7/1304). Der erkennende Senat hat diese Frage in ihrer Allgemeinheit bisher offen gelassen und sie lediglich hinsichtlich organisatorischer Pflichten verneint (Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353; 163, 311, 321; 170, 226, 232, Tz. 17; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00, WM 2001, 1718, 1719 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26), aber zusammenfassend ausgef374hrt: Schutzgesetz-charakter i.S. des 247 823 Abs. 2 BGB k366nnen die 247247 31 ff. WpHG nur ha-ben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anlegersch374tzende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so k366nnen sie zwar f374r Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufkl344- 14 - 7 - rungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht 374ber diese (vor-)vertraglichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenst344ndige, 374ber die zivil-rechtlichen Aufkl344rungs- und Beratungspflichten hinausgehende scha-densersatzrechtliche Bedeutung zukommt (BGHZ 170, 226, 232, Tz. 18 m.w.Nachw.). b) Die 334bertragung dieser Grunds344tze auf 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG f374hrt dazu, dass dessen Schutzgesetzeigenschaft zu verneinen ist. 15 Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grunds344tzen ist die Eigenhaf-tung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf Ausnahmef344lle beschr344nkt und an sehr hohe Voraussetzungen gekn374pft. 247 311 Abs. 3 BGB und 247 826 BGB machen dies deutlich. Die strikte Be-schr344nkung der Eigenhaftung des Vertreters im B374rgerlichen Recht w374r-de im Anwendungsbereich des 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ausgehebelt, wenn jede fahrl344ssige Verletzung einer Beratungspflicht 374ber 247 823 Abs. 2 BGB zu einer Haftung des Organs oder des Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens f374hren w374rde. Die Haftungsvor-aussetzungen f374r den Vertreter und den Vertragspartner als Vertretenen w344ren anders als bei allen Beratungspflichtverletzungen au337erhalb des Anwendungsbereichs des WpHG identisch. Auch der nur leicht fahrl344ssig handelnde Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens w374rde bei einer Pflichtverletzung gem344337 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ohne weiteres stets neben dem Unternehmen als Gesamtschuldner haften. Es w374rde also eine eigene, 374ber die vorhandenen zivilrechtlichen Haftungs-tatbest344nde hinausgehende schadensersatzrechtliche Anspruchsgrund-lage geschaffen. Nichts spricht daf374r, dass der Gesetzgeber dies zu 16 - 8 - Lasten von einfachen Angestellten gewollt hat. Bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 hat der Senat dementsprechend ausgef374hrt, den in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des WpHG komme keine eigenst344ndige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu (BGHZ 170, 226, 232, Tz. 18 m.w.Nachw.). c) Dem kann nicht etwa unter Hinweis auf den Wortlaut des 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG entgegengehalten werden, 247247 31 ff. WpHG h344tten auch anlegersch374tzende Funktion. Letzteres trifft zwar zu (Senatsurteil BGHZ 142, 345, 356), besagt aber nicht, dass 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ein Schutzgesetz i.S. des 247 823 Abs. 2 BGB ist. 17 aa) Weitere Voraussetzung f374r die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaf-fung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (BGHZ 66, 388, 390). Dabei muss in umfassender W374rdigung des gesamten Rege-lungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, gepr374ft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des gesch374tzten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Versto337enden mit allen damit zugunsten des Gesch344digten gegebenen Beweiserleichterungen zu kn374pfen (BGHZ 84, 312, 314; BGH, Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924 und vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112, Tz. 17 m.w.Nachw.). 18 bb) Hierbei ist zun344chst - wie oben bereits dargelegt - zu ber374ck-sichtigen, dass das Zivilrecht eine Vertreterhaftung wegen der Ver- 19 - 9 - letzung vertraglicher Pflichten des Vertretenen grunds344tzlich nicht kennt. Ebenso wenig gibt es wegen vertraglicher Anspr374che gegen eine juristi-sche Person eine allgemeine Durchgriffshaftung ihrer Organe (vgl. nur Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. vor 247 21 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich gegen eine allgemeine deliktische Haftung f374r prim344re Verm366genssch344den entschieden hat. Der Verm366gensschutz wird im deliktischen Haftungssystem grunds344tzlich nur durch 247 826 BGB gew344hrleistet. Diese Grundentscheidung des Gesetz-gebers darf nicht durch eine ausufernde Annahme von Schutzgesetzen und die Vorverlagerung des Schutzes, den 247 823 Abs. 1 BGB f374r be-stimmte Rechtsg374ter gew344hrt, unterlaufen werden. Die Schutzvorausset-zungen m374ssen bei hypothetischer Annahme eines Anspruchs aus 247 823 Abs. 2 BGB vielmehr mit denen des 247 823 Abs. 1 BGB bzw. des 247 826 BGB vergleichbar sein (PWW/Schaub, BGB 2. Aufl. 247 823 Rdn. 220; s. auch Frank Sch344fer WM 2007, 1872, 1873). Ohne Ber374cksichtigung dessen w374rden die speziellen Verhaltensanforderungen bei vertraglichen Sonderbeziehungen zu Jedermannspflichten umqualifiziert (Leisch, In-formationspflichten nach 247 31 WpHG S. 87). 20 Die Verhaltenspflicht des 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG hat keines der in 247 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsg374ter im Auge, sondern sch374tzt nur reine Verm366gensinteressen des Kunden. Eine Verletzung solcher Interessen l366st einen Schadensersatzanspruch nach 247 826 BGB nur bei sittenwidrigem Verhalten und vors344tzlicher Schadenszuf374gung aus. Ge-messen daran k366nnen grunds344tzlich nur solche Normen des WpHG als Schutzgesetze qualifiziert werden, die entweder nur vors344tzlich verletzt 21 - 10 - werden k366nnen oder im Falle fahrl344ssiger Begehung ein sittenwidriges Verhalten sanktionieren (Leisch aaO S. 88). Davon kann bei einer nur (leicht) fahrl344ssigen Verletzung der Pflicht, keine den Kundeninteressen nicht entsprechende Finanzinstrumente zu empfehlen, keine Rede sein. Eine solche Pflichtverletzung darf deshalb nicht zu einer Schadenser-satzpflicht nach 247 823 Abs. 2 BGB f374hren. cc) Die Inanspruchnahme des Vertreters statt des Vertragspartners macht wirtschaftlich betrachtet 374berdies nur bei Zahlungsunf344higkeit bzw. Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Sinn. Allein das (Verm366gens-)Interesse des Anlegers nach einem weiteren Haften-den beim Ausfall des Unternehmens kann jedoch keine Grundlage f374r die Schaffung einer neuen deliktischen Anspruchsgrundlage sein, die es rechtfertigen k366nnte, das Organ oder den Angestellten des Vertragspart-ners bei einer auch blo337 leicht fahrl344ssigen Verletzung der Verm366gensin-teressen des Anlegers als Ersatzschuldner einspringen zu lassen. Nichts spricht daf374r, Organe und Angestellte von Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen insoweit schlechter zu stellen als Organe und Angestellte von Unternehmen, die keine Wertpapiere oder andere Finanzmarkttitel emp-fehlen. 22 dd) Gegen eine eigene Schadensersatzpflicht von Organen und Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei einer fahrl344ssigen Beratungspflichtverletzung spricht weiter die getroffene Ver-j344hrungsregelung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 37a WpHG ver-j344hren nur Anspr374che aus einer Beratungspflichtverletzung gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf fahrl344ssigem Ver- 23 - 11 - halten beruhende Anspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG gegen Organe und Angestellte des Unternehmens w374rden von 247 37a WpHG nicht erfasst. F374r sie w374rde nach 247247 195, 199 BGB die dreij344hrige relative Verj344hrungsfrist gelten, die mit dem Schluss des Jah-res beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374s-sen (Frank Sch344fer WM 2007, 1872, 1874). Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Haftung von Anlageberatern durch die kurze Verj344hrung zu begrenzen, um so ihre Bereitschaft zu st344rken, den Anle-gern vermehrt risikoreiche Kapitalanlagen zu empfehlen (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96; BGHZ 162, 306, 312), spricht dagegen, Organe und Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens verj344hrungsrechtlich schlechter zu stellen als das Unternehmen selbst und eine Schadensersatzklage gegen sie selbst dann noch durchgreifen zu lassen, wenn der Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen selbst verj344hrt und nicht mehr durchsetzbar ist. Hinzu kommt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer fahrl344ssigen Falschbe-ratung von Angestellten und Organen im Wege des Gesamtschuldner-ausgleichs nach 247 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis auch dann noch haften w374rde, wenn der Direktanspruch gegen das Unternehmen nach 247 37a WpHG verj344hrt ist, weil dem Ausgleichsanspruch die Verj344hrung des An-spruchs des Gl344ubigers gegen den Ausgleichspflichtigen nicht entgegen-steht (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 426 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Das w374rde dazu f374hren, dass die Verj344hrungsregelung des 247 37a WpHG im Ergebnis obsolet w344re. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entge-gen, im Wertpapierhandel bei fahrl344ssiger Falschberatung durch eine kurze Verj344hrungsfrist schnell Rechtssicherheit herzustellen. - 12 - 24 ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kl344ger auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ein Emittent von Wertpapie-ren, der gegen seine Verpflichtung aus 247 15 Abs. 1 bis 4 WpHG (in der Fassung vom 21. Juni 2002) verst366337t, nur unter den Voraussetzungen der 247247 37b und 37c WpHG (in der Fassung vom 21. Juni 2002) scha-densersatzpflichtig ist und 247247 31 ff. WpHG keine entsprechende Rege-lung enthalten. 247 15 WpHG und 247247 31 ff. WpHG stehen in keinem die Vergleichbarkeit der Haftungssituation rechtfertigenden thematischen Zusammenhang. Die Person und Funktion des Pflichtigen sind ebenso unterschiedlich wie der Kreis der Gesch374tzten, der Pflichtengrund, der Pflichteninhalt und der Schutzzweck. F374r den auch von einem Teil der Literatur (Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor 247 31 Rdn. 17; Volker Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen 247 6 Rdn. 22 ff.) gezogenen Umkehrschluss fehlt danach jede Grundlage (Leisch aaO S. 92; Wienecke Discount-Broking und Anlegerschutz S. 97). 2. Das Berufungsurteil l344sst sich daher mit der gegebenen Be-gr374ndung nicht halten. 25 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Auf der Grundlage des streitigen Parteivortrages des Kl344gers kommt zwar ein Schadensersatzanspruch aus 247 826 BGB in 26 - 13 - Betracht. Das Berufungsgericht hat eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344-digung des Kl344gers durch den Beklagten aber offen gelassen. 27 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer fehlerhaften Anla-geberatung durch den Beklagten ausgegangen. Die vom Beklagten emp-fohlenen Produkte waren weder anleger- noch objektgerecht. Das Beru-fungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass die Empfehlung des Erwerbs ausschlie337lich von V. -Aktien nicht der dokumentierten Anlagestrategie und dem Anlageziel des Kl344gers entsprach. Der Kl344ger hatte lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich da-mit f374r eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen An-lageprodukten entschieden. Dem widersprach die ausschlie337liche Emp-fehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht b366rsennotiert und damit besonders riskant waren. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass die Empfehlung auch deswegen falsch war, weil der Kl344ger an Stelle der gek374ndigten Lebensversicherungen eine ad344quate zus344tzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Ausschlie337-lich spekulative Produkte sind daf374r ungeeignet. 2. Die der A. gem344337 247 278 BGB zuzurechnende Falschbera-tung kann zugleich einen Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten pers366nlich aus 247 826 BGB begr374nden. 28 a) Ein Anlageberater, der vors344tzlich eine anleger- und objektwid-rige Empfehlung abgibt und die Sch344digung des um Rat fragenden Anle-gers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vors344tzli-cher sittenwidriger Sch344digung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823 29 - 14 - und vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1769; KK-WpHG/ M366llers 247 32 Rdn. 100 m.w.Nachw.). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrl344ssigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar f374r die Ent-schlie337ung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer m366glichen Sch344digung des Anle-gers abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823 m.w.Nachw.). b) Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Kl344gers hat der Beklagte ihm gesagt, die A. werde das Kapital in gemischten Aktien-fonds anlegen. Bei der V. AG handele es sich um einen solchen gemischten Aktienfonds. Hinsichtlich der voll bezahlten Aktien bestehe kein Totalausfallrisiko. Wenn dieser Vortrag zutrifft, hat der Beklagte den Kl344ger vors344tzlich 374ber die Art und das Risiko der empfohlenen Aktien get344uscht und damit eine vors344tzlich sittenwidrige Sch344digung began-gen. Ebenfalls eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung kann die vom Kl344ger vorgetragene und unter Beweis gestellte Behauptung begr374nden, der Beklagte habe ihm einen Wertzuwachs von 50.000 200 auf 75.000 200 binnen zehn Jahren garantiert. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Beklagte nach seinem Vortrag dem Kl344ger ei-ne Wertsteigerung von 14% auf den Kaufpreis innerhalb von zw366lf Monaten ab dem auf den Sp344therbst 2004 geplanten B366rsengang der V. AG zugesichert hat, die durch ein Sicherungskonzept garan-tiert sei. 30 - 15 - IV. 31 Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.01.2006 - 5 O 267/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 21 U 15/06 -
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