BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/07 Verk374ndet am: 4. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 398, 407 a) Ist ein befristeter Mietvertrag 374ber bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten f374r die monatlich f344l-lig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung s344mtlicher Mietzinsen als betagte Forde-rung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Anspr374che auf k374nftigen Miet-zins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen. b) Der Zessionar von Zahlungsanspr374chen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Ab-schluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt. BGH, Urteil vom 4. November 2009 - XII ZR 170/07 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. November 2009 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete und Schadensersatz. 1 Die B. & S. (im Folgenden: B. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit zwischen Oktober 2000 und Feb-ruar 2001 vier jeweils als "Mietvertrag" bezeichnete Vertr344ge 374ber Kopierger344te f374r die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B. & S. hatte die Ger344te von der Kl344-gerin geleast. 2 Die Vertr344ge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rech-te, Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegen- st344nden auf einen Dritten, 374ber den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu 374bertragen. Gem344337 Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die 3 - 3 - Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsf344higer und nicht ausbesserungsf344higer Besch344digungen sowie des vorzeitigen Ver-schlei337es des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B. & S. sollte gem344337 Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin f374r Sach- und Rechtsm344ngel des Mietgegenstandes einschlie337lich der Tauglichkeit zu dem vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gew344hr leisten, dass sie Gew344hrleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzanspr374che einschlie337lich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lie-feranten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Anspr374che der Beklagten gegen die B. & S. insbesondere nach den 247247 536 bis 542 BGB oder aus positi-ver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen Abschluss der Mietvertr344ge trat die B. & S. die aus diesen Vertr344gen entste-henden Zahlungsanspr374che und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Her-ausgabeanspr374che an die Kl344gerin ab und setzte die Beklagte davon in Kennt-nis. In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschlie337lich November 2004 die vertraglich geschuldeten Mieten an die Kl344gerin. Danach stellte sie die Zahlun-gen ein. 4 Am 22. September 2004 wurde 374ber das Verm366gen der B. & S. das In-solvenzverfahren er366ffnet. Der Insolvenzverwalter bevollm344chtigte die Kl344gerin zur weiteren Durchf374hrung der Mietvertr344ge. 5 Mit Schreiben vom 31. August 2005 k374ndigte die Kl344gerin die Vertr344ge fristlos wegen Zahlungsverzugs. 6 Mit der Klage verlangt sie r374ckst344ndige Miete f374r alle Vertr344ge bis Sep-tember 2005, R374cklastschriftgeb374hren sowie Schadensersatz in H366he der bis zum Ablauf der jeweiligen Vertr344ge ausstehenden abgezinsten Raten und 7 - 4 - Wertersatz f374r die nicht zur374ckgegebenen Ger344te in H366he von insgesamt 22.352,48 200. 8 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kl344gerin st374nden die geltend gemachten Anspr374che nicht zu, weil die Mietvertr344ge durch Vereinbarungen mit der B. & S. in der Zeit zwischen Oktober 2002 und M344rz 2004 einvernehmlich aufgehoben worden seien. Die Kl344gerin vertritt demgegen374ber die Ansicht, dass m366gliche Verf374gungen der B. & S. 374ber die Mietvertr344ge ihr als Zessionarin gegen374ber gem344337 247 407 BGB unwirksam seien. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-gegeben. Gegen das die Berufung zur374ckweisende Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. 9 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449 ver-366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der bis einschlie337lich September 2005 r374ckst344ndigen Miete aus den Vertr344gen 374ber die Kopierger344te. Diese Erf374llungsanspr374che seien nicht durch die behaupteten Aufhebungen der Vertr344ge f374r die Zeit von Oktober 2002 bis M344rz 2004 entfallen. Gleiches gelte f374r die weiter geltend ge- 11 - 5 - machten Schadensersatzanspr374che. Dabei k366nne offen bleiben, ob die Vertr344-ge rechtlich als Leasing- oder als Mietvertr344ge einzuordnen seien. Schon we-gen der vereinbarten Befristung der Vertragslaufzeit gelte f374r beide Vertrags-gestaltungen, dass eine nach offen gelegter Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien 374ber eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverh344ltnisses gegen374ber der Kl344gerin als Zessionarin gem344337 247 407 Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten k366nne. Durch die Befristung h344tten die Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den Vertrag jeder-zeit zu k374ndigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde dadurch in erster Linie dessen Anspruch auf die Miete f374r den vertraglich vereinbarten Zeit-raum begr374ndet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich innerhalb der verein-barten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu l366sen. Werde der Vertrag durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben oder abgek374rzt, ent-falle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der Mietforderung. Insoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten Mietvertrages ohne wei-teres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der einhellig als Anwen-dungsfall f374r ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgesch344ft ange-sehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der Mietforderungen auch der gesamte Vertrag f374r die Zukunft beendet werde, k366nne keinen Unterschied ma-chen, weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung hinsichtlich der abgetre-tenen Forderung ankomme. Der Bundesgerichtshof habe bereits f374r Leasing-vertr344ge entschieden, dass der Zessionar von Forderungen auf Leasingraten eine zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer sp344ter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen m374sse, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung gekannt habe. F374r Anspr374che aus einem f374r eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen Mietvertrag k366nne nichts anderes gelten. - 6 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Pr374-fung stand. 13 1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungs-gericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Anspr374che aus den mit der Beklagten in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlos-senen Mietvertr344gen unmittelbar nach deren Abschluss an die Kl344gerin abgetre-ten hat. 2. Die der H366he nach unstreitigen Anspr374che auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete und Schadensersatz nach fristloser K374ndigung der Mietvertr344ge wegen Zahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach. 14 a) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Kl344ge-rin als Zessionarin die von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebungen in der Zeit von Oktober 2002 bis M344rz 2004 nach den vorangegangenen Abtre-tungen nicht gegen sich gelten lassen muss (247247 398, 407 Abs. 1 BGB). Es hat offen gelassen, ob die B. & S. und die Beklagte, wie von dieser behauptet, die jeweils f374r 60 Monate fest abgeschlossenen Mietvertr344ge einvernehmlich auf-gehoben haben. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklag-ten von dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auszugehen. 15 Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verf374gun-gen 374ber die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach der Abtretung an die Kl344gerin insoweit nicht mehr verf374gungsbefugt (247 398 Satz 2 BGB). 16 Ob die B. & S. 374ber die k374nftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtre-tung noch verf374gen durfte, h344ngt davon ab, welche Rechte durch die Abtretun- 17 - 7 - gen auf die Kl344gerin 374bergegangen waren. Waren die k374nftigen Mietzinsforde-rungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvertr344ge noch nicht ent-standen, wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollen-det. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent k374nftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwi-schen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der Verf374gung mit Entstehen der Forderung noch durch gegenteilige Verf374gungen beeintr344chtigen kann (Staudinger/Busche [Stand 2005] 247 398 BGB Rdn. 74). Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Forderung auf k374nftige Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestand. Dann war der Rechtser-werb mit der Abtretung vollendet. Davon ist hier auf der Grundlage des unstrei-tigen von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen. aa) Die Kl344gerin ist mit Abschluss der Abtretungsvertr344ge Gl344ubigerin der k374nftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall als betagte Anspr374che bereits mit Abschluss der Mietvertr344ge entstanden und lediglich mangels F344lligkeit noch nicht durchsetzbar waren. 18 Zwar sind Anspr374che auf k374nftigen Mietzins in der Regel befristete For-derungen (247247 163, 158 Abs. 1 BGB), d.h. Forderungen, die erst mit der Inan-spruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, n344mlich der 334berlassung des Miet-objekts in einem f374r den vertragsgem344337en Gebrauch geeigneten Zustand, zu Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Partei-en kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es f374r die Frage, ob es sich bei den k374nftigen Mietzinsforderungen um befristete oder betagte For-derungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an. 19 - 8 - Ma337gebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gew366hnli-chen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW 1990, 1785). 20 F374r Leasingvertr344ge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschie-den, dass Leasingraten f374r bewegliche Gegenst344nde in der festgelegten Grundmietzeit regelm344337ig keine befristeten, sondern betagte Forderungen sei-en, die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur Begr374ndung hat er darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen Mietvertrag grunds344tzlich der Fall sei - die Gegenleistung f374r eine zeitlich begrenzte Gebrauchs374berlassung darstellten, sondern zugleich das Entgelt f374r die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Dar-374ber hinaus seien durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festge-legte H366he und F344lligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der K374ndi-gungsm366glichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grund-mietzeit in jeder Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte For-derungen anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die k374nftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Miet-vertr344ge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte haben die Mietvertr344ge f374r 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu entrichtenden Mietzins und dessen F344lligkeit abschlie337end festgelegt. Die Ge-genleistungspflicht der B. & S., n344mlich die Pflicht zur Gebrauchs374berlassung, war durch die vertragliche Abw344lzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr (Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Beklagte nicht im Gebrauch zu st366ren, d.h. ihr die Kopierger344te zu belassen (vgl. BGH 21 - 9 - Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch die Gew344hrleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der Miet-vertr344ge durch die Abtretung s344mtlicher ihr gegen374ber den Lieferanten der Ko-pierger344te zustehenden kaufrechtlichen Gew344hrleistungsanspr374che einschlie337-lich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflich-ten f374r die monatlich f344llig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich be-reits zu Beginn der Vertr344ge mit 334bergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der Abw344lzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Frei-zeichnung der B. & S. von Gew344hrleistungspflichten durch Abtretung der ihr gegen374ber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gew344hrleistungsan-spr374che haben die B. & S. und die Beklagte wesentliche mietrechtliche Be-stimmungen abbedungen. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei den k374nftigen Mietzinsforderungen hier nicht um befristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen handelt, die bereits bei Abschluss der Mietvertr344ge entstanden sind. bb) Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revi-sion - auch unmittelbare Verf374gungen 374ber die abgetretenen Forderungen auf die k374nftig f344llig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betref-fende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken (vgl. f374r den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter Verf374gungen sind Rechtsgesch344fte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerich-tet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu ver344ndern, zu 374ber-tragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987, 3177). Diese Voraussetzungen sind erf374llt. Durch die Aufhebungsvereinbarun-gen sollten die Mietvertr344ge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die k374nftigen Mietzinsanspr374che erl366schen. 22 - 10 - cc) Zu diesen Verf374gungen war die B. & S., nachdem die Gl344ubigerstel-lung an den bereits entstandenen Forderungen auf k374nftige Mietzinszahlung mit der Abtretung auf die Kl344gerin 374bergegangen war, nicht mehr befugt. Die Auf-hebungsvertr344ge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam. 23 24 b) Die Beklagte kann sich auch nicht gem344337 247 407 Abs. 1 BGB gegen-374ber der Kl344gerin auf die Aufhebungsvertr344ge berufen. 247 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der Abtretung und damit von dem Verlust der Verf374gungsbefugnis seines Vertrags-partners 374ber die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt 247 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn der Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgesch344fte in Ansehung der Forderung vorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine Verf374gungsbe-fugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1; M374nchKomm/Roth 5. Aufl. 247 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Beklagte hier aber bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von den Abtretungsvertr344-gen. 25 Der Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegen374ber der Kl344gerin mit der Begr374ndung, die B. & S. habe die Kopierger344te im Hinblick auf die Auf-hebungsvereinbarungen von ihr zur374ckgeholt, auf eine Nichterf374llung der Miet-vertr344ge zu berufen. 26 c) Die Beklagte war gegen374ber der Kl344gerin somit zur Zahlung der weite-ren Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die fristlo-sen K374ndigungen der Mietvertr344ge wegen Zahlungsverzugs begr374ndet. 27 Die Kl344gerin war auch zum Ausspruch der K374ndigungen legitimiert. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollm344chtigung der 28 - 11 - Kl344gerin zur weiteren Durchf374hrung der Mietvertr344ge durch den Insolvenzver-walter 374ber das Verm366gen der B. & S. das Recht zur K374ndigung der Vertr344ge umfasst. Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen Beden-ken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. 29 Der Kl344gerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen die Beklagte die zuerkannten, der H366he nach unstreitigen Mietzins- und Scha-densersatzanspr374che zu. Dose Weber-Monecke Fuchs V351zina Schilling Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 520/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2007 - 3 U 7/07 -
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