BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/07 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2007, berichtigt durch Beschl374sse vom 26. September 2007 und vom 22. Oktober 2007, wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 399.062,08 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ob die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Sicherungsabtre-tung vom 15. M344rz 2002/8. April 2002 mangels Bestimmtheit als unwirksam beurteilt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht, kann dahinstehen. Die Abtretung ist jedenfalls aus einem anderen Grund 2 - 3 - nicht gen374gend bestimmt und deshalb unwirksam. Abgetreten hat der Siche-rungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von K374ken gegen die L. GmbH 205 zustehenden und k374nftig zur Entstehung kommenden Anspr374che und Rechte jeder Art", also eine Mehrheit von Forde-rungen. Zugleich ist das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Gesch344ftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar beschr344nkt. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den gesicherten Betrag 374bersteigen. Werden - wie hier - auch k374nftige Forderungen abgetreten, muss au337erdem klar gestellt werden, welche k374nftigen Forderun-gen jeweils "nachr374cken" sollen (BGHZ 71, 75, 78 f; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1316, 1317; vgl. auch RGZ 98, 200, 202; BGH, Urt. v. 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; v. 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WM 1968, 1054; M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 247 398 Rn. 71, 75; Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2005 247 398 Rn. 61, 65). Auf die Ausf374hrungen der Beschwerde zur Frage der Sittenwidrigkeit der in Ziffer 7 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die-se Klausel sei durch die im Jahr 2002 individualvertraglich vereinbarte Abtre-tung hinf344llig geworden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 13.04.2007 - 6 O 518/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 5 U 56/07 -
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