BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB XII 247 94 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 a) Der pauschalierte Anspruchs374bergang nach 247 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abh344ngig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern f374r das behinderte oder pflegebed374rftige Kind Kindergeld erhalten. b) Zur unbilligen H344rte i. S. von 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem An-spruchs374bergang auf den Tr344ger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468). BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - OLG Zweibr374cken AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um 374bergeleitete Anspr374che auf Kindesunterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2007. 1 F374r den im Jahre 1978 geborenen Sohn der Beklagten wurde am 21. September 2006 wegen einer paranoiden Schizophrenie eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsf374rsorge, Be-h366rdenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Verm366genssorge ein-gerichtet. Seit dem 24. Januar 2007 wohnt er im Heimbereich des P. klini-kums "Betreuen, F366rdern und Wohnen" in K. und erh344lt von der Kl344gerin Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe f374r behinderte Men- 2 - 3 - schen nach dem SGB XII in H366he von monatlich 3.857,90 200. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 forderte die Kl344gerin die Beklagten auf, gem344337 247 94 Abs. 2 SGB XII einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in H366he von insgesamt 46,00 200 zu zahlen. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin ab M344rz 2007 monatlich jeweils 23,00 200 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beru-fung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelas-senen Revision verlangen die Beklagten weiterhin Klagabweisung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7). 5 I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen, weil der Kl344gerin ein nach 247 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII 374bergegangener Unterhaltsanspruch des vollj344hrigen Sohnes der Beklagten in der zugesproche- 6 - 4 - nen H366he zustehe. Der Anspruchs374bergang nach 247 94 Abs. 2 SGB XII setze nicht voraus, dass die Eltern des vollj344hrigen behinderten Kindes Kindergeld f374r dieses bez366gen. Nach dem Grundsatz der Pauschalabgeltung in 247 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII werde der 334bergang des b374rgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-spruchs der H366he nach begrenzt, wenn eine Unterhaltspflicht gegen374ber behin-derten oder pflegebed374rftigen Vollj344hrigen vorliege. Der Privilegierung liege der Schutzgedanke zugrunde, dass die wegen der Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflege-kosten belastet werden sollten. In dieser Zielsetzung ersch366pften sich die Be-deutung und das Anliegen dieser Regelung. Die Vorschrift des 247 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthalte die widerlegbare Vermutung, dass der Anspruch in H366-he der genannten Betr344ge auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374bergehe und mehre-re Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen hafteten. Eine eingeschr344nkte Leis-tungsf344higkeit komme zwar nicht in Betracht, soweit ein Anspruch auf Kinder-geld bestehe und ein Unterhaltspflichtiger durch die Unterhaltspflicht nicht selbst bed374rftig werde. Der Anspruchs374bergang sei aber nicht auf F344lle be-schr344nkt, in denen von einem Unterhaltspflichtigen Kindergeld bezogen werde. Die H366he des Kindergeldes sei lediglich ein rechnerischer Anhaltspunkt f374r die Bemessung der Pauschals344tze. Steige das Kindergeld, dann stiegen auch die Pauschals344tze des 247 94 Abs. 2 SGB XII. Der Anspruchs374bergang auf die Kl344gerin begr374nde f374r die Beklagten auch keine unzumutbare H344rte im Sinne des 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bzw. des 247 1611 BGB. Eine unbillige H344rte im Sinne des 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Heranziehung des Un-terhaltspflichtigen soziale Belange vernachl344ssige. Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagten nicht in H366he von jeweils monatlich 23,00 200 leistungsf344hig seien, best374nden nicht. Im Hinblick darauf, dass die Kl344gerin monatliche Sozialleistun- 7 - 5 - gen in H366he von ca. 4.000,00 200 erbringe, erscheine eine Inanspruchnahme der in guten Einkommensverh344ltnissen lebenden Eltern in H366he von jeweils 23,00 200 offensichtlich nicht unbillig. Soweit von den Beklagten eine v366llige Entfremdung ihres Sohnes angef374hrt werde, sei dies auf die paranoide Schizophrenie zu-r374ckzuf374hren. Auch die drei Versuche des Sohnes, in das Familienanwesen einzusteigen, seien nicht als schwere Verfehlung anzusehen. Einerseits habe er nichts entwendet, zum anderen habe er schon damals an der schweren seeli-schen Erkrankung gelitten. Andere H344rtegr374nde seien nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Ein Fall betreffe ei-nen Anspruch auf Elternunterhalt, der verwirkt gewesen sei, weil auch der El-ternteil nicht in der Lage gewesen sei, f374r das in Anspruch genommene Kind zu sorgen. Eine Vernachl344ssigung sozialer Belange sei f374r F344lle bejaht worden, in denen das weitere Verbleiben des Hilfeempf344ngers im Familienverband gef344hr-det erscheine, die Heranziehung unter Ber374cksichtigung der sozialen und wirt-schaftlichen Lage der Unterhaltspflichtigen zu einer unbilligen H344rte f374hre oder der Unterhaltspflichtige den Hilfeempf344nger schon zuvor 374ber das Ma337 seiner Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt habe. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Soweit von den Beklagten pauschal und unsubstantiiert in Zweifel gezo-gen werde, dass ihr Sohn erkrankt sei und sich im Heimbereich des P. klini-kums befinde, sei dies durch den Inhalt der beigezogenen Betreuungsakte wi-derlegt. 8 Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zu-gelassen, weil 374ber die Rechtsfrage, ob der Anspruchs374bergang nach 247 94 Abs. 2 SGB XII den Bezug des staatlichen Kindergeldes durch die Eltern vor-aussetze, h366chstrichterlich noch nicht entschieden sei. 9 - 6 - II. 10 Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision stand. Die Instanzgerichte haben der Kl344gerin zu Recht einen auf sie 374berge-gangenen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Beklagten zugesprochen. 11 1. Die Beklagten sind ihrem gemeinsamen Sohn gem344337 247 1601 BGB je-denfalls im Umfang der Klagforderung unterhaltspflichtig. a) Der Unterhaltsbedarf ihres Sohnes 374bersteigt den zugesprochenen Unterhalt von monatlich 46 200, weil er als Vollj344hriger wegen seiner Erkrankung nicht erwerbst344tig ist und in einer Einrichtung des P. klinikums lebt. Auf den sich daraus ergebenden konkreten Lebensbedarf (zum Bedarf beim Elternun-terhalt vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1185) leistet die Kl344gerin ihm zwar monatlich in Form von Hilfe zum Le-bensunterhalt und Eingliederungshilfe f374r behinderte Menschen einen Betrag in H366he von 3.857,90 200. Wegen der Subsidiarit344t der Sozialhilfe sind die Leistun-gen der Kl344gerin jedenfalls im Umfang des in 247 94 Abs. 2 SGB XII geregelten Anspruchs374bergangs nicht bedarfsdeckend (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 8 Rdn. 7 f. und Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 451). 12 In H366he seines Unterhaltsbedarfs ist der Sohn auch bed374rftig, weil er wegen seiner Erkrankung au337erstande ist, sich selbst zu unterhalten und er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch 374ber kein Verm366gen ver-f374gt (247 1602 Abs. 1 BGB). 13 b) Die Beklagten sind in H366he des zugesprochenen Unterhalts auch leis-tungsf344hig. Die Darlegungs- und Beweislast f374r seine Leistungsunf344higkeit tr344gt grunds344tzlich der Unterhaltsschuldner (Wendl/Dose aaO 247 6 Rdn. 710 ff.). Auf 14 - 7 - eine solche Leistungsunf344higkeit haben sich die Beklagten nicht berufen. Eine Leistungsunf344higkeit f374r den geringen zugesprochenen Unterhalt liegt auch deswegen fern, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-richts in guten Einkommensverh344ltnissen leben. 15 c) Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten ist auch nicht nach 247 1611 Abs. 1 BGB aus Billigkeitsgr374nden herabgesetzt oder vollst344ndig entfal-len. aa) Nach 247 1611 Abs. 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der H366he zu leisten, der der Billigkeit entspricht, wenn der Un-terhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bed374rftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegen den Unterhaltspflichtigen gr366blich vernach-l344ssigt oder sich vors344tzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhalts-pflichtigen oder einen nahen Angeh366rigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entf344llt vollst344ndig, wenn die Inanspruch-nahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig w344re. 16 247 1611 Abs. 1 BGB setzt eine schwere Verfehlung gegen den Unter-haltspflichtigen voraus. Ein etwaiges Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der Zeit seiner Minderj344hrigkeit kann dem Unterhaltsanspruch auch f374r die Zeit nach Erlangung der Vollj344hrigkeit allgemein nicht entgegengehalten werden (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 370). Nichts anderes kann f374r ein Fehlverhalten gelten, das auf die Krank-heit des Unterhaltsberechtigten zur374ckzuf374hren ist. 17 bb) Wenn das Oberlandesgericht hier keine schwere Verfehlung des un-terhaltsberechtigten Kindes angenommen und den Unterhaltsanspruch deswe-gen nicht als verwirkt angesehen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 18 - 8 - Zwar haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass zu ihrem Sohn kein famili344rer Kontakt mehr besteht. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, den ge-setzlich normierten Ma337stab einer vors344tzlichen schweren Verfehlung des Un-terhaltsberechtigten zu verlassen und schon ein ablehnendes und unangemes-senes Verhalten gegen374ber den Eltern f374r eine Herabsetzung oder den Aus-schluss des Unterhalts nach 247 1611 Abs. 1 BGB gen374gen zu lassen (Senatsur-teil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322, 323). Noch we-niger kann ein Fehlverhalten im Sinne dieser Norm darin gesehen werden, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind die Beziehung zu einem unterhaltspflichtigen Elternteil 374ber Jahre hinweg 204einschlafen223 l344sst (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 249/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Weil das dreimalige Einsteigen in das Anwesen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Erkrankung des Sohnes zur374ckzuf374hren und letztlich folgenlos geblie-ben ist, kann auch dies keine schwere Verfehlung im Sinne des 247 1611 Abs. 1 BGB rechtfertigen. 19 Schlie337lich setzt eine vors344tzliche schwere Verfehlung eines Unterhalt begehrenden Kindes stets eine umfassende Abw344gung aller ma337gebenden Umst344nde voraus, die auch das eigene Verhalten der unterhaltspflichtigen El-tern im Familienverbund einschlie337t. Auch insoweit kann der vom Oberlandes-gericht festgestellte Sachverhalt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach 247 1611 Abs. 1 BGB nicht begr374nden. 20 2. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten ist in dem zuge-sprochenen Umfang auf die Kl344gerin 374bergegangen. 21 a) Nach 247 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsan-spruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur H366he der geleisteten Aufwendun-gen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Tr344ger der Sozi- 22 - 9 - alhilfe 374ber. 247 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem gene-rellen Anspruchs374bergang f374r die Eltern behinderter oder pflegebed374rftiger Kin-der vor. Der Anspruch einer vollj344hrigen unterhaltsberechtigten Person, die be-hindert im Sinne von 247 53 SGB XII oder pflegebed374rftig im Sinne von 247 61 SGB XII ist, gegen374ber ihren Eltern geht wegen geleisteter Eingliederungshilfe f374r behinderte Menschen (247247 53 bis 60 SGB XII) und Hilfe zur Pflege (247247 61 bis 66 SGB XII) nur bis zur H366he von 26,00 200 monatlich, wegen Hilfe zum Lebens-unterhalt (247247 27 bis 40 SGB XII) nur bis zur H366he von 20,00 200 monatlich auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374ber. Allerdings wird nach 247 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII widerlegbar vermutet, dass der Anspruch in dieser H366he 374bergeht und mehrere Unterhaltspflichtige, wie hier die Beklagten als Eltern, zu gleichen Tei-len haften. Dabei handelt es sich um eine Pauschalabgeltung des auf den Sozialhil-fetr344ger 374bergehenden Unterhalts (Wendl/Scholz aaO 247 8 Rdn. 86; Schnitz-ler/G374nther, MAH Familienrecht 2. Aufl. 247 12 Rdn. 75 f.). Der allgemeine An-spruchs374bergang aus 247 94 Abs. 1 SGB XII ist aber nur dann auf diese Pau-schalbetr344ge nach 247 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt, wenn die Eltern eines vollj344h-rigen Leistungsempf344ngers in Anspruch genommen werden, der Leistungsemp-f344nger behindert oder pflegebed374rftig ist und Leistungen nach dem dritten, sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII erbracht werden (vgl. Schell-horn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. 247 94 Rdn. 84 ff.; Oestreicher/Decker SGB II/SGB XII Stand: Februar 2010 247 94 SGB XII Rdn. 179 ff.; LPK-SGB XII/M374nder 8. Aufl. 247 94 Rdn. 35; Grube/Warendorf SGB XII 3. Aufl. 247 94 Rdn. 24; Mergler/Zink Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II 4. Aufl.; vgl. auch BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f.). 23 Zur H366he geht die Pauschalierung wegen geleisteter Eingliederungshilfe f374r behinderte Menschen und wegen Hilfe zur Pflege auf monatlich 26,00 200 auf 24 - 10 - die zum 1. Januar 2002 eingef374hrte fr374here Regelung in 247 91 Abs. 2 BSHG zu-r374ck (dort 50 DM vgl. BT-Drucks. 14/5786 S. 151 und BGBl. I 2001 S. 1046, 1112). Diese Regelung bezog sich allerdings nur auf Leistungen, die in vollsta-tion344ren Einrichtungen erbracht wurden. Weil dadurch die Eltern benachteiligt wurden, deren Kinder ambulant oder teilstation344r Hilfe erhielten, wurde die Pauschalierung auch auf solche Leistungen erstreckt (Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO 247 94 Rdn. 90). Der Betrag von 26,00 200 belief sich bei Inkrafttreten zum 1. Januar 2002 bis einschlie337lich 2008 auf rund 1/6 des f374r das erste bis dritte Kind gezahlten Kindergeldes (LPK-SGB XII/M374nder aaO 247 94 Rdn. 37). Mit der Neuregelung durch das SGB XII zum 1. Januar 2005 ist die weitere Pauschalierung f374r Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII in H366he von monatlich bis zu 20,00 200 hinzugef374gt worden. Seitdem bel344uft sich die Summe der Inanspruchnahme der Eltern f374r Leistun-gen an behinderte oder pflegebed374rftige vollj344hrige Kinder auf monatlich 46,00 200. b) Die gesetzliche Vermutung in 247 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes in H366he der genannten Betr344ge 374bergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften, ist ausdr374cklich wider-legbar. Dies setzt allerdings einen Vortrag der unterhaltspflichtigen Eltern zur Leistungsunf344higkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO 247 94 Rdn. 92 f.; Oestreicher/Decker aaO 247 94 SGB XII Rdn. 186; LPK-SGB XII/M374nder aaO 247 94 Rdn. 36; Grube/Warendorf aaO 247 94 Rdn. 24; Wendl/Scholz aaO 247 8 Rdn. 76; Schnitzler/G374nther aaO 247 12 Rdn. 76). Daran fehlt es hier. 25 c) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist der Anspruchs374ber-gang nach 247 94 Abs. 2 SGB XII nicht davon abh344ngig, dass die unterhaltspflich-tigen Eltern f374r das behinderte oder pflegebed374rftige Kind Kindergeld erhalten. 26 - 11 - Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht f374r einen notwendigen Zu-sammenhang zwischen dem - ohnehin sehr begrenzten - Anspruchs374bergang und einer Kindergeldberechtigung. Denn nach 247 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist der privilegierte Anspruchs374bergang allein an die genannten Voraussetzungen gekn374pft. 247 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII stellt lediglich die Vermutung der Leis-tungsf344higkeit und der gleich hohen Unterhaltspflicht mehrerer Unterhaltspflich-tiger auf, die von ihnen widerlegt werden kann. Auch insoweit l344sst sich dem Gesetz kein Bezug zur Kindergeldberechtigung entnehmen. 27 Soweit 247 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII regelt, dass sich die genannten Pau-schalbetr344ge zum gleichen Zeitpunkt und um denselben vom Hundersatz ver-344ndern, um den sich das Kindergeld ver344ndert, kann dem die von der Revision geltend gemachte Abh344ngigkeit des Anspruchs374bergangs von einem Kinder-geldbezug nicht entnommen werden. Denn die Vorschrift beschr344nkt sich allein auf die H366he des 374bergegangenen Anspruchs und orientiert sich im Rahmen der Zumutbarkeit nur insoweit an der Entwicklung des Kindergeldes. Ein zwin-gender Zusammenhang zwischen Anspruchs374bergang und Kindergeldbezug l344sst sich daraus nicht herleiten. Auch der Gesetzesbegr374ndung l344sst sich sol-ches nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f. und 14/5786 S. 151). 28 Die Gesetzessystematik spricht sogar gegen die Auffassung der Revisi-on. Denn 247 94 Abs. 2 SGB XII sieht aus sozialstaatlichen Erw344gungen eine Ausnahme vom allgemeinen Anspruchs374bergang nach 247 94 Abs. 1 SGB XII vor. Sinn dieser Regelung ist eine Privilegierung der Eltern behinderter oder pflegebed374rftiger vollj344hriger Kinder. Dem liegt der Schutzgedanke zugrunde, dass die durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer ge-troffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen (BVerwGE 92, 330; Oestreicher/Decker aaO 247 94 SGB XII Rdn. 177). 247 94 Abs. 2 SGB XII beinhaltet f374r die dort genannten F344lle also eine Ausnahme von 29 - 12 - dem umfassenden Anspruchs374bergang nach 247 94 Abs. 1 SGB XII. Wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach 247 94 Abs. 2 SGB XII nicht vorl344gen, w374rde der gesamte Unterhaltsanspruch nach 247 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374bergehen. W374rde die Privilegierung den Bezug von Kindergeld voraussetzen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider. Die Bedeu-tung der Privilegierung des 247 94 Abs. 2 SGB XII ersch366pft sich mithin in der so-zialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift (BVerwG, NJW 1993, 150; Oestrei-cher/Decker aaO 247 94 SGB XII Rdn. 177). Die Zahlung des Kindergeldes ist mithin nicht Voraussetzung f374r die An-wendung des 247 94 Abs. 2 SGB XII. Auch wenn kein Kindergeld gew344hrt wird, etwa weil bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der andere El-ternteil das Kindergeld erh344lt oder - wie hier - die Behinderung oder Pflegebe-d374rftigkeit erst nach Wegfall des Kindergeldes einsetzt, greift der privilegierte Anspruchs374bergang ein (so auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO 247 94 Rdn. 91). 30 3. Auch soweit das Berufungsgericht eine unbillige H344rte im Sinne des 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 31 a) Die Vorschrift schlie337t einen 334bergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfetr344ger aus, wenn dies eine unbillige H344rte f374r die Unterhalts-pflichtigen bedeuten w374rde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen H344rte bel344sst dem Sozialhilfetr344ger keinen Ermessensspielraum, sondern unterliegt der vollen gerichtlichen Nachpr374fung (Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO 247 94 Rdn. 101). Der Begriff ist durch das Gesetz zur Umsetzung des f366deralen Kon-solidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993 - BGBl. I S. 944, 952) in das 334berleitungsrecht eingef374hrt worden. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien 32 - 13 - sollte eine Anpassung an die Sprachregelung des Unterhaltsrechts, etwa an die Vorschriften der 247247 1577 Abs. 3 und 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB, bewirkt werden (Grube/Warendorf aaO 247 94 Rdn. 28). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen Umst344nde, die bereits nach b374rgerlichem Recht ganz oder teilweise einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, nicht als H344rtegrund i. S. des 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Denn soweit ein Un-terhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Tr344ger der Sozialhil-fe 374bergehen (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098). Die Bedeutung der unbilligen H344rte im Sinne der 334bergangsvor-schrift muss deswegen dar374ber hinausgehen. Das Verst344ndnis der unbilligen H344rte i. S. des 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII h344ngt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die H344rte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten vorliegen. Bei der Auslegung ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu ber374cksichtigen; daneben sind aber auch die allgemeinen Grunds344tze der Sozialhilfe, die Belan-ge der Familie und die wirtschaftlichen und pers366nlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen. Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchs374bergang soziale Belange vernachl344ssigt werden (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 1283 f. und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 266, 268 f.; Wendl/Scholz aaO 247 8 Rdn. 88 f.; BVerwGE 29, 229, 235 und 58, 209, 211). 33 Eine unbillige H344rte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grund-satz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehun-gen in der Familie R374cksicht zu nehmen ist (vgl. 247 16 SGB XII), ein Absehen 34 - 14 - von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit R374cksicht auf die H366he und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeintr344chtigung des Unterhaltspflichtigen und der 374brigen Familienmitglieder f374hren w374rde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gew344hrung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gef344hrdet erscheint oder wenn der Unter-haltspflichtige den Sozialhilfeempf344nger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe 374ber das Ma337 einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470; BVerwGE 58, 209, 212; Oestreicher/Decker aaO 247 94 SGB XII Rdn. 168; Wendl/Scholz aaO 247 8 Rdn. 89). Allerdings sind diese Fallgruppen nicht ab-schlie337end, weil die gebotene Billigkeitspr374fung stets eine umfassende Abw344-gung aller relevanten Umst344nde voraussetzt (vgl. auch die Empfehlungen f374r die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe [SGB XII] vom Deut-schen Verein f374r 366ffentliche und private Vorsorge Stand: 1. Juli 2005 FamRZ 2005, 1387, 1388 Nr. 16 ff.). b) Nach diesen Grunds344tzen begegnet die Beurteilung des Berufungsge-richts keinen rechtlichen Bedenken. Der Anspruchs374bergang mit der Folge des in diesem Umfang bestehenden Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin gegen die Beklagten ist weder f374r das unterhaltsberechtigte Kind noch f374r die Beklagten als Unterhaltsschuldner mit einer unbilligen H344rte verbunden. 35 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Ma337stab der unbilligen H344rte in 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht verkannt. Denn es hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, ob mit der Heranziehung der Beklagten als Unterhaltspflichtige soziale Belange vernachl344ssigt werden. Hin- 36 - 15 - zu kommt, dass die Umst344nde des Einzelfalles, insbesondere die vom Gesetz vorgegebene 344u337erst geringe Inanspruchnahme trotz der guten Lebensverh344lt-nisse der Beklagten hier einer unbilligen H344rte entgegenstehen. 37 Dass der gemeinsame Sohn der Beklagten seinen Eltern die Schuld am Aufenthalt in der Psychiatrie zuweist und mehrfach gewaltsam in das Haus der Beklagten eingedrungen ist, wobei er sich Zugang zu deren Privatunterlagen verschafft hat, kann eine unbillige H344rte im Sinne des 247 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht begr374nden. Zu Recht hat das Oberlandesgericht insoweit ber374cksichtigt, dass der Sohn nichts aus dem Anwesen seiner Eltern entwendet hat. Auch im Rahmen einer Gesamtabw344gung s344mtlicher Umst344nde kann das Verhalten des Unterhaltsberechtigten selbst unter Ber374cksichtigung des krankheitsbedingt aggressiven Potentials einen R374ckgriff des Sozialamtes nicht als unbillig er-scheinen lassen. Dabei f344llt auch ins Gewicht, dass die in guten finanziellen Verh344ltnissen lebenden Beklagten wegen der f374r sie g374nstigen Pauschalrege-lung des 247 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ohnehin nur in 344u337erst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Wenn das Berufungsgericht die sehr geringe Unterhaltspflicht in H366he von monatlich 23,00 200 f374r jeden der Beklagten unter Ber374cksichtigung des Verhaltens ihres gemeinsamen Sohnes und des krank-heitsbedingt belasteten pers366nlichen Verh344ltnisses nicht als unbillig angesehen hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. In dem nach 247 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierten Umfang ist der Un-terhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten folglich auf die Kl344gerin 374berge- 38 - 16 - gangen. Das Oberlandesgericht hat ihr deswegen zu Recht einen Unterhaltsan-spruch in diesem Umfang zuerkannt. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 10.01.2008 - 42 F 238/07 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 30.09.2008 - 5 UF 13/08 -
Full & Egal Universal Law Academy