BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/09 Verk374ndet am: 17. November 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1376, 1568 b; ZPO 247 287 a) Wird die Art und Weise der Bewertung eines Verm366gensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine ge-eignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuw344hlen und anzuwen-den (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 130, 298, 303 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154). b) L344sst sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden An-rechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gem344337 247 287 ZPO durchzuf374hrenden Sch344t-zung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zug344nglichen Erkenntnis-m366glichkeiten zu nutzen. c) Im Falle einer sp344teren Liquidation kann der zum ma337geblichen Stichtag bestehende Wert eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobi-lienfonds grunds344tzlich unter Ber374cksichtigung des Ver344u337erungserl366ses bestimmt werden. d) Mit der Aufhebung der Hausratsverordnung und der Einf374hrung des 247 1568 b BGB zum 1. September 2009 sind der gerichtlichen Hausratsver-teilung nur noch die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenst344nde unterworfen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt dem g374terrechtlichen Ausgleich vorbehalten. 247 1568 b BGB ist mangels 334bergangsregelung auch in bereits vor dem 1. September 2009 anh344ngig gemachten Verfahren anwendbar. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - OLG Hamm AG Rheine - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2010 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin beansprucht vom Beklagten Zugewinnausgleich. 1 Die Parteien heirateten am 5. M344rz 1982. Sie lebten im gesetzlichen G374-terstand der Zugewinngemeinschaft. Am 26. Juli 1997 wurde der Scheidungs-antrag zugestellt. Seit dem 19. Dezember 2000 ist die Ehe rechtskr344ftig ge-schieden. Der Beklagte war seinerzeit Leiter einer Bezirksstelle der W. L. GmbH & CO (W. L. ). Gem344337 Ziffer 16 Absatz 1 des an ei-nen fr374heren Vertrag ankn374pfenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages vom 2 - 3 - 13. November 1992 (im Folgenden: Gesch344ftsbesorgungsvertrag) haben der Bezirksleiter oder seine Hinterbliebenen bei Beendigung des Vertragsverh344lt-nisses wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Berufsunf344higkeit oder Tod Anspruch auf eine Versorgung (Kapitalzahlung). Gem344337 Absatz 3 berechnet sich die Versorgung nach der Durchschnittsprovision der letzten drei Kalender-jahre vor dem Ausscheiden. Die Kl344gerin hat w344hrend der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt. Die Par-teien streiten um die H366he des Zugewinns des Beklagten, namentlich um die Frage, mit welchem Wert der Versorgungsanspruch des Beklagten in die Zu-gewinnausgleichsbilanz einzustellen ist, und um die Bewertung einer Komman-diteinlage im Anfangsverm366gen des Beklagten sowie zweier Immobilien im Endverm366gen. 3 Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin einen Zugewinnausgleich in H366he von 39.023,39 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den ausge-urteilten Zahlbetrag auf 29.427,34 200 herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Oberlandesgericht im Hinblick auf die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Beklagten zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 Die Kl344gerin weist zutreffend darauf hin, dass die Zulassung der Revision nicht allein auf das Versorgungsanrecht des Beklagten beschr344nkt ist. 6 - 4 - Zwar hat das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Bewer-tung der Versorgungsanwartschaft des Beklagten zugelassen. Darin ist jedoch keine - unzul344ssige - Beschr344nkung der Revision zu sehen, sondern lediglich ein Hinweis auf die Motivation der Revisionszulassung. 7 8 Der Anspruch auf Zugewinnausgleich beruht auf einer Saldierung ver-schiedener, von den Ehegatten in der Ehe erworbener Verm366genspositionen. Er bildet als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und die 334berpr374fung aller Verm366gensgegenst344nde, die bei der Saldierung ber374cksichtigt worden sind oder zu ber374cksichtigen waren, erforderlich macht (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154). I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 9 Das Anfangsverm366gen der Kl344gerin habe sich unstreitig am Stichtag (5. M344rz 1982) auf 491.824,93 DM belaufen. Demgegen374ber habe ihr Endver-m366gen am Stichtag (26. Juli 1997) insgesamt einen Wert von 269.230,93 DM gehabt. 10 Als Aktivverm366gen sei der halbe Miteigentumsanteil an dem Anwesen S. 8 mit einem Wert von 425.000 DM in die Bilanz einzustellen (wie im 334brigen bei dem Beklagten auch). Gegen die Vorgehensweise des Gutachter-ausschusses, der ausschlie337lich den Ertragswert (mit einem Wert von 750.000 DM) bemessen habe, spreche, dass die Immobilie w344hrend der Ehe-zeit von den Parteien selbst genutzt worden sei. Zutreffend h344tten der Sachver- 11 - 5 - st344ndige K. und der von der Kl344gerin beauftragte Sachverst344ndige Kr. sowohl den Sachwert als auch den Ertragswert ber374cksichtigt, deren Ver-h344ltnis aber unterschiedlich gewichtet. Die geringe Zahl der aufgrund der Be-sonderheiten des Objekts (gemischte Wohn- und Betriebsbebauung im Gewer-begebiet) in Betracht kommenden Nutzer rechtfertige es vorliegend trotz der Eigennutzung, den ermittelten Sachwert deutlich zu korrigieren. Es sei damit zwar grunds344tzlich dem Gutachten des Sachverst344ndigen K. (gesch344tzter Wert: 913.000 DM) zu folgen. Erg344nzend sei aber zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin den h344lftigen Miteigentumsanteil des Beklagten Ende der 90er-Jahre entsprechend einer Kaufpreiseinsch344tzung mehrerer Makler f374r 425.000 DM 374bernommen habe, nachdem der Versuch einer Ver344u337erung an Dritte ge-scheitert sei. Der Zugewinn des Beklagten belaufe sich auf 175.109,75 DM. Das An-fangsverm366gen des Beklagten habe indexiert 139.519,13 DM betragen, davon sei die Kommanditeinlage "B. -W. -F. -15" mit 30.000 DM zu bewerten. Diese Einlage sei im Wege einer Sch344tzung nach 247 287 ZPO mit dem Wert des Anschaffungspreises im Anfangsverm366gen des Beklagten zu ber374cksichtigen. Zwar habe der Beklagte ca. zehn Jahre nach dem Erwerb "nur" den Nennbe-trag des Anschaffungspreises wieder ausbezahlt bekommen, er habe aber zeit-nah zur Heirat f374r die Jahre 1982 und 1983 Ertragsaussch374ttungen erhalten. 12 Demgegen374ber habe der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 26. Juli 1997 ein Endverm366gen in H366he von 314.628,88 DM gehabt. 13 Die Eigentumswohnung N. Stra337e 9-11 sei mit einem Betrag von 200.000 DM in die Bilanz einzustellen. Der Gutachterausschuss habe ange-sichts des Umstandes, dass die Wohnung vermietet sei, zu Recht ma337geblich 14 - 6 - auf den Ertragswert abgestellt. Bei dessen Ermittlung habe das Dachstudio nicht herangezogen werden d374rfen, weil es bauordnungsrechtlich nicht zu Wohnzwecken genutzt und deswegen auch nicht als Wohnfl344che vermietet werden d374rfe. 15 Bei der dem Beklagten zugesagten Versorgungsanwartschaft in Form ei-nes Kapitalbetrages handele es sich um eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Da es um die Bewertung des Endverm366-gens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages gehe, k366nne f374r die Bemessung des Wertes der Anwartschaft im Ansatz nur vom Durch-schnittswert der Provision aus den letzten drei Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrages ausgegangen werden. Hieraus errechne sich die maximal erreichbare Anwartschaft gem344337 den vertraglichen Absprachen mit 50 %, also mit 217.795 DM. Die wegen der bestehenden Unsicherheiten von der Sachver-st344ndigen in Form eines Abschlags vorgenommene Risikobewertung, die zur Herabsetzung auf 54.688,92 DM f374hre, erscheine nachvollziehbar und begr374n-det. Demgegen374ber sei die Witwenrentenanwartschaft nicht zu ber374cksichtigen. Zum Ende der Ehezeit habe der Beklagte allerdings angesichts der Dauer sei-ner Betriebszugeh366rigkeit erst 45 % der Durchschnittsprovisionen beanspru-chen k366nnen. Da es vorliegend um eine Frage des Zugewinnausgleichs gehe, sei es sachgerecht, nicht auf eine zeitratierliche Berechnung bis zum Rentenal-ter, sondern nur auf die Verm366gensentwicklung w344hrend der Ehezeit abzustel-len. Es errechne sich damit ein Wert der Versorgungsanwartschaft zum Ende der Ehezeit in H366he von 90 % von 54.688,92 DM, also 49.220,02 DM. Ferner sei gem344337 247 287 ZPO hinsichtlich der Steuerpflicht ein pauschaler Abschlag von 35 % von dem bisher errechneten Wert vorzunehmen. Demnach sei die Versorgungsanwartschaft mit einem Betrag von 31.993,02 DM in das Endver-m366gen einzustellen. - 7 - II. 16 Gegen diese Ausf374hrungen wendet sich die Revision zu Recht, soweit es um die Bewertung des Versorgungsanrechtes des Beklagten bei der W. L. geht. Im 334brigen sind die vom Berufungsgericht durchgef374hrten Bewertungen der Kommanditeinlage sowie der Immobilien revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. Dies gilt gleicherma337en f374r die 374brigen vom Berufungsgericht in die Bilanz eingestellten und von der Revision nicht angegriffenen Positionen bzw. Bewertungen. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der dem Be-klagten von der W. L. zugesagten Versorgung in Form einer Kapitalzah-lung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 17 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Oberlandesge-richts, wonach es sich bei dem Versorgungsanrecht des Beklagten - jedenfalls dem Grunde nach - um eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung handelt (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - NJW 2006, 3638, 3639) und sie, da sie auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet ist, beim Zugewinnausgleich zu ber374cksichtigen ist. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass das in der Ehe erworbene unverfallbare Anrecht des Beklagten auf den ihm von der W. L. als "Versorgung" zugesagten Einmalbetrag dem Zugewinnausgleich unterliegt. Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfiel nach der hier bei der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich noch ma337geblichen Rechts-lage grunds344tzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten war und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht 374bertragen werden konnte (Senatsur-teile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153; BGHZ 88, 387, 18 - 8 - 395 f. = FamRZ 1984, 156 und 117, 70, 76 = FamRZ 1992, 411 - vgl. aber nunmehr 247 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG). 19 b) Die Besonderheit bei der Bewertung der hier streitgegenst344ndlichen Anwartschaft besteht darin, dass das Anrecht des Beklagten zum Stichtag be-tragsm344337ig weder feststand noch feststellbar war und es deshalb an einem ihm zurechenbaren Kapitalwert fehlt. Fest steht allein der von den Durchschnitts-provisionen der letzten drei Kalenderjahre ma337gebliche Prozentsatz bezogen auf den Stichtag. Dieser ist in Ziffer 16 Abs. 3 des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges festgeschrieben. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststel-lungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagte am Stichtag auf eine Be-triebszugeh366rigkeit von f374nfzehn Jahren zur374ckblicken. Damit hat er ein Anrecht in H366he von 45 % der vorgenannten Durchschnittsprovisionen erworben. aa) Wie der Wert f374r ein solches Anrecht im Zugewinnausgleich zu ermit-teln ist, hat der Senat - bislang - nicht entschieden. 20 (1) Wird die Art und Weise der Bewertung eines Verm366gensgegenstan-des vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuw344hlen und anzuwen-den. In der Sache handelt es sich um eine Sch344tzung im Rahmen des 247 287 Abs. 2 ZPO (Senatsurteile BGHZ 130, 298 = FamRZ 1995, 1270 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154). Dies entbindet das Ge-richt indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tats344chlichen Grundlagen seiner Sch344tzung und ihre Auswertung in objektiv nachpr374fbarer Weise an-zugeben (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt und vom 26. M344rz 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874; Laumen in Pr374tting/Gehrlein ZPO 247 287 Rn. 21). Diese tatrichterliche Be-wertung kann nach allgemeinen Grunds344tzen nur daraufhin 374berpr374ft werden, 21 - 9 - ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht. 22 (2) Ist eine erst in der Zukunft f344llig werdende Forderung zu bewerten, ist zu beachten, dass sie einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits f344llige hat. Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, die Forderung zu dem f374r die Ermittlung des Endverm366gens ma337gebenden Bewertungsstichtag abzuzin-sen. In diesem Sinne hat der Senat bereits im Fall eines betragsm344337ig festste-henden Anrechts auf "Alterskapital" entschieden (Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154). (3) Ebenso hat der Senat entschieden, dass die Ungewissheit, ob der im Anrecht verk366rperte Verm366genswert dem Beg374nstigten oder seinen Rechts-nachfolgern zufallen wird, bei der Bewertung des Anrechts ber374cksichtigt wer-den muss (Senatsurteile BGHZ 117, 70 = FamRZ 1992, 411, 414; 118, 242 = FamRZ 1992, 1155, 1159 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154). So kann die Erlebenswahrscheinlichkeit des Anrechtsinhabers etwa durch das Verh344ltnis der Erlebensquoten erfasst werden, die f374r den An-rechtsinhaber bei Eintritt des (Alters-) Versorgungsfalles einerseits und zum Bewertungsstichtag andererseits gelten (Senatsurteil BGHZ 118, 242 = FamRZ 1992, 1155, 1159). 23 (4) Das hier zu beurteilende Anrecht zeichnet sich indessen dadurch aus, dass sich seine Werthaltigkeit erst durch die - am Stichtag nicht absehbare - weitere Entwicklung der Jahresprovisionen konkretisiert. Deshalb stellen die f374r den Stichtag ma337geblichen Durchschnittsprovisionen, auf die das Berufungsge-richt hier zur374ckgegriffen hat, f374r die H366he des sp344ter auszuzahlenden Kapital-betrages keine verl344ssliche Gr366337e dar. Zwar ist gem344337 247 1376 Abs. 2 BGB bei der Berechnung der Wert zugrunde zu legen, den das bei Beendigung des G374- 24 - 10 - terstandes vorhandene Verm366gen in diesem Zeitpunkt hat. Hier geht es jedoch gerade um die Bewertung eines zum Zeitpunkt des Stichtages der H366he nach nicht bestimmbaren Rechts. In einem solchen Fall auf den Erkenntnisstand ei-nes optimalen Betrachters am Stichtag abzustellen und dabei sp344tere Entwick-lungen des Anrechts nur dann zu ber374cksichtigen, wenn sie schon im Ansatz erkennbar waren (so etwa Palandt/Bruderm374ller BGB 69. Aufl. 247 1376 Rn. 8 zur Unternehmensbewertung), ist wegen der vorgenannten Eigenheiten des An-rechts hier nicht zielf374hrend. In Fallkonstellationen dieser Art, in denen v366llig ungewiss ist, welche Provisionen in dem - dem Renteneintritt vorausgehenden - Drei-Jahres-Zeitraum zu erwarten sind, stellt sich die Frage, ob das Anrecht der H366he nach 374berhaupt unverfallbar und damit im Zugewinnausgleich zu ber374cksichtigen ist. W374rde der Beg374nstigte in den letzten drei Jahren vor seinem Austritt keine Pro-visionen erzielen, w344re sein Versorgungsanrecht wertlos. Dies spr344che gegen eine Unverfallbarkeit des Anrechts. Andererseits kann nicht davon ausgegan-gen werden, dass der von dem Anrecht Beg374nstigte drei Jahre lang ohne jegli-che Einnahmen f374r das Unternehmen t344tig ist. Von daher verbleibt dem Be-g374nstigten jedenfalls ein Mindestwert, der im Zugewinnausgleich zu ber374cksich-tigen ist. 25 Im Rahmen der Wertermittlung muss es dem Tatrichter wegen der Ei-genart des hier zu bestimmenden Rechts und der damit einhergehenden Un-w344gbarkeiten erlaubt sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zug344ngli-chen Erkenntnism366glichkeiten zu nutzen, um den Wert zum Stichtag besser zu erfassen. Wenn sich hieraus keine konkreten Erkenntnisse f374r die Werthaltigkeit des Anrechts gewinnen lassen, bleibt Raum f374r eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO. Grundlage der Sch344tzung ist dann der Kenntnisstand des Tatrichters im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung. 26 - 11 - Die von der Revision vertretene Auffassung, wonach - wie bei der Er-tragswertermittlung von Unternehmen - eine auf den Stichtag bezogene Prog-nose der Provisionsentwicklung vorzunehmen und auf diese Weise der mut-ma337liche Provisionsertrag zu ermitteln sei, verf344ngt nicht. Einer solchen Be-rechnung liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Wert eines Unternehmens danach richtet, was ein Erwerber f374r dieses bezahlen w374rde(M374nchKommBGB/Koch 5. Auflage 247 1376 Rn. 27). Demgegen374ber ist das Ver-sorgungsanrecht des Beklagten bezogen auf den Stichtag weder wertm344337ig bestimmt noch - anders etwa als bei Unternehmen oder Lebensversicherun-gen - in irgendeiner Weise realisierbar. 27 bb) Den sich hiernach ergebenden Bewertungsanforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. 28 (1) Dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist allerdings der vom Beru-fungsgericht gebilligte Ansatz der Sachverst344ndigen, dem Umstand, dass dem Beklagten der Kapitalbetrag am Stichtag noch nicht zur Verf374gung stand, durch eine entsprechende Abzinsung unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln (2005 G, M344nner Jahrgang 1948) als biometrische Rechnungsgrundlage Rech-nung zu tragen. 29 (2) Ferner hat das Berufungsgericht die von der Sachverst344ndigen vor-geschlagene K374rzung dieses Betrages bezogen auf die Ermittlung des Ehezeit-anteils der Versorgungsanwartschaft entsprechend der Berechnung im Versor-gungsausgleich gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a) BGB aF mit zutreffender Be-gr374ndung abgelehnt. Diese Norm findet ausschlie337lich auf den Versorgungs-ausgleich Anwendung. Hier geht es indes um eine - dem Zugewinnausgleich unterliegende - Kapitalzahlung. Demgem344337 ist nach 247 1376 BGB der Wert zu ermitteln, den das Anrecht am Stichtag hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der 30 - 12 - Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jedoch w344hrend der Ehezeit bereits 90 % der maximal erzielbaren Versorgungsanwartschaften er-reicht. Diese Ausf374hrungen greift die Revision im 334brigen als f374r sie g374nstig auch nicht an. 31 (3) Gegen die Ber374cksichtigung einer gesch344tzten Steuerlast ist dem Grunde nach nichts zu erinnern. Zwar ist der Einwand der Revision zutreffend, wonach am Stichtag keine Steuerlasten (hinsichtlich des noch nicht f344lligen Ver-sorgungskapitals) angefallen sind. Darum geht es bei der Frage der Bewertung hingegen nicht. Ma337geblich ist, welchen Wert das Anrecht am Stichtag f374r den Beklagten hatte. Bei der Wertermittlung darf deshalb nicht unber374cksichtigt bleiben, dass der Beklagte bei einer sp344teren Auszahlung den Betrag auch zu versteuern hat. Es handelt sich dabei um eine latente Steuerlast. Sie ist, jeden-falls soweit es sich wie hier um Ertragssteuern handelt, wertmindernd zu be-r374cksichtigen (Schr366der Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 153 mwN). Dagegen, dass das Berufungsgericht gem344337 247 287 ZPO den Steuersatz auf 35 % gesch344tzt hat, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Hier kommt es nicht auf die - einer Feststellung zug344nglichen - steuerrechtlichen Verh344ltnisse des Be-klagten am Stichtag an, sondern auf diejenigen, die zum Zeitpunkt der Auszah-lung ma337geblich sein werden. Da diese gegenw344rtig nicht verl344sslich feststell-bar sind, konnte das Berufungsgericht nur auf eine Sch344tzung zur374ckgreifen. (4) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweit es we-gen der Ungewissheit hinsichtlich der H366he des Versorgungsanrechts im Ein-klang mit der Sachverst344ndigen eine Erh366hung des Rechnungszinses von 4,5 % auf insgesamt 10 % vorgenommen hat mit der Folge, dass sich der verbleibende Betrag von 55.690 200 auf 27.962 200 (= 54.688,92 DM) in etwa hal-biert hat. Dem Gutachten, auf das das Oberlandesgericht Bezug nimmt, l344sst sich nicht entnehmen, wie die Sachverst344ndige zu diesem Wert gelangt ist. Zu- 32 - 13 - treffend weist die Revision darauf hin, dass sich nicht im Ansatz nachvollziehen l344sst, inwieweit sich die von der Sachverst344ndigen thematisierten Unsicherhei-ten in der von ihr angef374hrten unterschiedlichen Rendite von britischen und deutschen Lebensversicherungen widerspiegeln. 33 Das Berufungsgericht h344tte vielmehr nach der Einlassung des Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vom 22. April 2008, wonach er seit Januar 2004 nicht mehr als Bezirksleiter bei W. L. t344tig sei, sondern dort nunmehr als Prokurist und Vertriebsleiter arbeite, der Frage nachgehen m374ssen, ob sich hierdurch bereits sein Versorgungsanrecht anhand der Durchschnittsprovisio-nen der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden als Bezirksleiter konkreti-siert hat. Wenn sich hieraus keine verl344sslichen Erkenntnisse h344tten gewinnen lassen, w344re Raum f374r eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO gewesen. Insoweit h344t-te das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Revision auch die von der Sachverst344ndigen herangezogenen "304nderungen im Lotteriewesen mit ihren ungewissen Auswirkungen auf die zuk374nftigen Provisionszahlungen" ber374cksichtigen d374rfen, auch wenn sich diese am Stichtag noch nicht abge-zeichnet haben sollten. Denn der Tatrichter darf bei einem Anrecht der vorlie-genden Art - wie oben ausgef374hrt - f374r die stichtagsbezogene Bewertung auch die sp344teren Erkenntnisse ber374cksichtigen. Das entbindet das Gericht (bzw. den Sachverst344ndigen) aber nicht davon, in seiner Entscheidung die tats344chli-chen Grundlagen seiner Sch344tzung und ihre Auswertung in objektiv nachpr374f-barer Weise anzugeben. Hier w344re etwa zu erwarten gewesen, dass die Sach-verst344ndige die "anstehenden 304nderungen" konkretisiert und erl344utert, welchen Einfluss sie auf die Umsatzzahlen haben k366nnen. Ferner h344tte sich das Beru-fungsgericht mit der Frage einer m366glichen Verfallbarkeit des Anrechts der H366-he nach bzw. eines zu sch344tzenden Mindestwertes auseinandersetzen m374ssen. 34 - 14 - (5) Revisionsrechtlich zu beanstanden sind schlie337lich auch die Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Witwenrentenanwartschaft nicht zu ber374cksichtigen sei, weil eine solche "vorliegend keine Rolle spielt". 35 36 Die in Ziffer 16 Absatz 1 des Gesch344ftsbesorgungsvertrages zugesagte Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Versorgungsregelung. Von daher ist sie bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Sch344tzung des Kapitalwertes nach 247 287 ZPO einzubeziehen. Zwar ist es entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht zwingend, diese weitere Option wertm344337ig zu ber374cksichtigen. Je-doch muss der Tatrichter die Grundlagen f374r seine entsprechende Entschei-dung benennen. Diesem Erfordernis gen374gt das Oberlandesgericht mit seinem Hinweis nicht, zumal es auch nicht zwingend ist, dass die Witwenrentenanwart-schaft ohne Bedeutung ist. Denn es kann f374r den Beklagten durchaus einen wirtschaftlichen Wert bedeuten, dass im Falle seiner Wiederverheiratung seine k374nftige Frau eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen kann. Weder das Familiengericht noch das Oberlandesgericht haben sich damit auseinanderge-setzt. Der Ansatz der Revision, dass der Beklagte am Stichtag noch verheiratet gewesen und deshalb die Witwenrente wertm344337ig zu ber374cksichtigen sei, geht allerdings fehl. Denn ihn weitergedacht, w344re die Kl344gerin Beg374nstigte der Hin-terbliebenenversorgung. Ihre etwaige Verm366gensmehrung dem Beklagten im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens zuzurechnen, das mit dem Stich-tag eine Z344sur hinsichtlich der Verm366gensentwicklung vorsieht, w374rde die Ziel-richtung des Zugewinnausgleichs verfehlen. 37 2. Dass das Berufungsgericht f374r die Beteiligung des Beklagten an dem geschlossenen Immobilienfonds "B. -W. -F. -15" in Form einer Kom- 38 - 15 - manditeinlage einen Wert von 30.000 DM in das Anfangsverm366gen eingestellt hat, ist demgegen374ber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 39 a) 304hnlich wie bei der Bewertung des Versorgungsanrechts des Beklag-ten bei der W. L. stellt sich auch bei der Beteiligung an einem geschlosse-nen Immobilienfonds in Form einer Kommanditeinlage die Frage, wie sie zum Stichtag ann344hernd realistisch bewertet werden kann. Denn die entsprechen-den Kommanditanteile sind - wie die Revision zu Recht ausf374hrt - 374berhaupt nicht bzw. nur sehr schlecht ver344u337erbar (BGH Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 - NZG 2010, 1026 Rn. 23 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621 Rn. 16). Das bedeutet indes nicht, dass sie wertlos sind. Die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds basiert viel-mehr auf langfristigen Investitionen, die jedenfalls in der hier ma337geblichen Zeit um 1982 374blicherweise auch wegen der Aussicht auf Steuervorteile bezogen auf die Dauer der Beteiligung get344tigt wurden. Zur Ermittlung des Wertes einer Abschreibungsgesellschaft, die in der Regel in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben wird (Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 1 Rn. 129), wird in der Literatur empfohlen, den zu erwartenden Ver344u337erungser-l366s bei Beendigung der Beteiligung zu ermitteln. Hierzu seien die bis dahin noch zu erwartenden Steuervorteile hinzuzurechnen. Abzuziehen seien noch offene Zahlungsverpflichtungen sowie die mit der Ver344u337erung ausgel366sten Steuern (so Schr366der aaO Rn. 115 unter Hinweis auf ein nicht ver366ffentlichtes Urteil des OLG Hamm vom 20. M344rz 1984 - 1 UF 233/82; ihm folgend B374te Zugewinnaus-gleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 62; Hau337leiter/Schulz aaO; M374nch FamRB 2007, 375, 380). Der Sache nach lehnt sich diese Vorgehensweise an das Li-quidationswertverfahren an, bei dem Ankn374pfungspunkt der Wertermittlung der zu erzielende Ver344u337erungserl366s ist (vgl. Schr366der aaO Rn. 80). 40 - 16 - Diese von der Literatur f374r Abschreibungsgesellschaften empfohlene Me-thode verspricht nach dem oben Gesagten jedenfalls f374r die Bewertung einer Kommanditeinlage an einem geschlossenen Immobilienfonds einen verl344ssli-chen R374ckschluss auf den zum ma337geblichen Stichtag bestehenden Wert. 41 42 b) Gemessen an diesen Anforderungen h344lt sich die vom Berufungsge-richt vorgenommene Wertermittlung im Rahmen des tatrichterlichen Ermes-sens. Der Immobilienfonds war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1984 liquidiert worden. In der Folge - wenn auch erst 1990 als Ergebnis eines Rechtsstreits - hat der Beklagte den Nennbetrag des Anschaffungspreises zu-r374ckerhalten. Zuvor hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1982 und 1983 Ertragsaussch374ttungen und schlie337lich insgesamt mehr als den in-vestierten Betrag erhalten. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Um-st344nde gem344337 247 287 ZPO den Wert auf den Betrag sch344tzt, der dem Anschaf-fungspreis des Kommanditanteils Ende 1980 und gleichzeitig dem Betrag ent-spricht, den der Beklagte infolge der - bereits 1984 eingetretenen - Liquidation ausgezahlt erhalten hat, liegt dies vor allem unter Ber374cksichtigung s344mtlicher Unw344gbarkeiten, die mit einer Bewertung eines solchen Anteils einhergehen, noch im tatrichterlichen Ermessen (vgl. zur Unternehmensbewertung im Falle der Liquidation BGH Urteil vom 17. M344rz 1982 - IVa ZR 27/81 - NJW 1982, 2497, 2498; Palandt/Bruderm374ller aaO 247 1376 Rn. 8). 43 3. Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht f374r das Anwesen S. 8 per Stichtag nur einen Wert von 850.000 DM in die Zugewinnausgleichsberechnung eingestellt hat. 44 a) Es ist Sache des - sachverst344ndig beratenen - Tatrichters, die zur Er-mittlung des "vollen, wirklichen" Wertes der Immobilie geeignete Bewertungs- 45 - 17 - methode auszuw344hlen und sachgerecht anzuwenden. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgepr374ft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t oder ob sie sonst auf rechtsfehler-haften Erw344gungen beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99 , 100 und BGHZ 164, 69 = FamRZ 2005, 1974, 1976). Dabei muss der f374r die Berechnung des Zugewinns ma337gebende wirkli-che Wert eines Grundst374cks nicht stets mit dem hypothetischen Verkaufswert am Stichtag 374bereinstimmen. Vielmehr kann der wirkliche Wert h366her sein als der aktuelle Ver344u337erungswert. Insbesondere ist bei der Bewertung ein vor374-bergehender Preisr374ckgang nicht zu ber374cksichtigen, wenn er bei n374chterner Beurteilung schon am Stichtag als vor374bergehend erkennbar war. Eine strenge-re Orientierung an dem tats344chlich erzielbaren Verkaufserl366s ist nur dann gebo-ten, wenn das Grundst374ck zur Ver344u337erung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs ver344u337ert werden muss (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 146/91 - FamRZ 1992, 918, 919). 46 b) Diesen Anforderungen ist das Berufungsurteil gerecht geworden. 47 aa) Das Oberlandesgericht hat die vorliegenden Gutachten unter Einbe-ziehung der m374ndlichen Erl344uterungen der Sachverst344ndigen ausf374hrlich ge-w374rdigt. Die von ihm auf dieser Grundlage angestellte Wertermittlung tr344gt den Besonderheiten der Immobilie Rechnung; sie ist nachvollziehbar und l344sst je-denfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. 48 Vor allem ist nichts dagegen zu erinnern und im 334brigen von der Revisi-on nicht ger374gt, dass das Berufungsgericht der vom Sachverst344ndigen K. gew344hlten Methode dem Grunde nach gefolgt ist. Dieser hatte den Verkehrs-wert sowohl aus dem (niedrigeren) Ertragswert als auch aus dem (h366heren) 49 - 18 - Sachwert ermittelt. Dabei hat er - anders als der von der Kl344gerin beauftragte Sachverst344ndige Kr. - das Schwergewicht auf ersteren gelegt und ei-nen weiteren Abzug (vom Sachwert) wegen eingeschr344nkter Marktverh344ltnisse in H366he von 10 % vorgenommen. Diese Art der Wertermittlung war dem Um-stand geschuldet, dass die Immobilie an sich als Gewerbeobjekt zu qualifizieren ist, gleichzeitig aber ein - mittlerweile von der Kl344gerin allein genutztes - Wohn-geb344ude umfasst. bb) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der Immobilie gegen374ber dem Gutachten K. einen weiteren Abschlag (von 913.000 DM auf 850.000 DM) vorgenommen hat. Insoweit hat das Oberlandesgericht erg344nzend den unstreitigen Vortrag der Parteien heran-gezogen. Danach war ihnen von mehreren Maklern ein Verkaufspreis von 850.000 DM als realistische Kaufpreisgr366337e angegeben und von den Parteien auch intern beim Erwerb des h344lftigen Miteigentumsanteils durch die Kl344gerin zugrunde gelegt worden. 50 Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass es sich nur um einen vor374bergehenden Preisr374ck-gang gehandelt hat, der dann nicht zu ber374cksichtigen ist, wenn er bei n374chter-ner Beurteilung schon am Stichtag als vor374bergehend erkennbar war. Zu Recht weist der Beklagte auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen K. in sei-nem Gutachten hin, wonach "in j374ngster Zeit und heute (205) hier sogar Abschl344-ge von ca. 20 bis 30 % hingenommen werden" m374ssten. Vor dem Berufungsge-richt hat der Sachverst344ndige von einer "damals beginnenden Abw344rtsentwick-lung" gesprochen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Kontext den - insoweit 374bereinstimmenden - 304u337erungen der Parteien und dem Umstand, dass der Beklagte nach gescheiterten Verkaufsbem374hungen seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie f374r 425.000 DM an die Kl344gerin ver344u337ert hat, eine ma337gebli- 51 - 19 - che Indizwirkung f374r einen niedrigeren als vom Sachverst344ndigen angenomme-nen Wert beimisst, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 52 Im 334brigen ist - wie bereits ausgef374hrt - auch nach der Senatsrechtspre-chung eine strengere Orientierung an dem tats344chlich erzielbaren Verkaufserl366s geboten, wenn das Grundst374ck zur Ver344u337erung bestimmt ist (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 146/91 - FamRZ 1992, 918, 919). Dies war hier ersichtlich der Fall, da die Kl344gerin nach den - von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts - den Miteigentumsanteil des Beklagten erst erworben hatte, nachdem der Versuch einer Ver344u337erung an Dritte gescheitert war. 4. Revisionsrechtlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Be-rufungsgericht f374r die Eigentumswohnung N. Stra337e 9 zum Stichtag im End-verm366gen des Beklagten einen Wert von 200.000 DM angesetzt hat. 53 Die vom Oberlandesgericht tatrichterlich vorgenommene Bewertung be-ruht weder auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen noch verst366337t sie gegen Denk-gesetze oder Erfahrungswerte. 54 a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet der Ansatz eines Mietwertes von DM 9,50/qm keinen Bedenken. 55 Dass der Beklagte tats344chlich eine h366here Miete erzielt hat als vom Gut-achterausschuss bei der Ermittlung des Ertragswertes zugrunde gelegt, ist f374r die Wertermittlung unbeachtlich. Der Gutachterausschuss hat den Ertragswert in Anlehnung an die 247247 16, 17 der Wertermittlungsverordnung ermittelt (BGBl. I 1988 S. 2209 - WertV; siehe jetzt 247247 17, 18 der seit dem 1. Juli 2010 g374ltigen Immobilienwertermittlungsverordnung, BGBl. I 2010, 639 - ImmoWertV). Er hat in seinem Gutachten vom 26. August 2003 dargelegt, 56 - 20 - dass die nachhaltig erzielbaren Mieten "in Anlehnung an die Werte des Miet-spiegels (205) sachverst344ndig und unabh344ngig von den tats344chlich gezahlten Mieten gesch344tzt werden". Dass das Oberlandesgericht bei der 334bernahme dieser Einsch344tzung sein tatrichterliches Ermessen 374berschritten hat, ist nicht ersichtlich. Auf die "nachhaltig erzielbaren" Einnahmen im Sinne der 247247 16, 17 WertV (bzw. auf die "markt374blich erzielbaren" Ertr344ge im Sinne der 247247 17, 18 ImmoWertV) ist vielmehr auch dann abzustellen, wenn f374r die Nutzung des Grundst374cks vom 334blichen abweichende Entgelte, also etwa 374ber dem Miet-spiegel liegende Mieteinnahmen, erzielt werden (s. dazu FG N374rnberg DStRE 2005, 97, 98; vgl. auch 247247 17, 18 ImmoWertV). Ferner hat die Vorsitzende des Gutachterausschusses in ihrer Verneh-mung vor dem Amtsgericht nachvollziehbar erl344utert, dass dieser bei dem im Mietspiegel ausgewiesenen Mietwert wegen der Lage der Wohnung (benach-barte Gewerbeimmobilen) einen Abschlag vorgenommen und so zu dem veran-schlagten Wert von 9,50 DM gekommen sei. 57 b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die weitere Vorgehensweise des Gutachteraus-schusses gebilligt hat, wonach bei der Wertermittlung der Dachbodenraum nicht zus344tzlich mit einem Mietwert zu versehen sei, da er bauordnungsrechtlich nicht als Wohnraum genutzt werden d374rfe. Nach 247 17 Abs. 1 Satz 1 WertV umfasst der Rohertrag alle bei ordnungsgem344337er Bewirtschaftung und zul344ssiger Nut-zung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundst374ck (Entsprechendes gilt jetzt gem344337 247 18 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Die Vermietung einer nicht als Wohnraum genehmigten R344umlichkeit als Wohnraum w344re indes unzul344ssig und darf damit in den Ertragswert keinen Eingang finden. 58 - 21 - Dem stehen die von der Revision zitierten Urteile des VIII. Zivilsenats (vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 39/09 - NJW 2010, 1064 Rn. 18 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08 - NJW 2009, 3421 Rn. 8 ff.) nicht entge-gen. Denn diese Entscheidungen beziehen sich ausschlie337lich auf den Fall, dass der Mieter die - f374r Wohnzwecke nicht genehmigte - Fl344che als Wohnfl344-che mietvertraglich akzeptiert hat und daran gebunden ist. Eine solche Fallges-taltung ist f374r die Ermittlung des Ertragswertes genauso wenig repr344sentativ wie die tats344chliche Vereinbarung eines 374berh366hten Mietzinses. 59 Die Revision meint, dass die mit dem Ausbau einhergehende werterh366-hende Eigenschaft jedenfalls den Sachwert der Wohnung beeinflusse und des-halb in die Verkehrswertermittlung Eingang finden m374sse. Dabei hat sie indes nicht beachtet, dass ausweislich des Gutachtens die "zus344tzlich nutzbare Fl344-che im 2. Dachgeschoss (Dachbodenraum)" als ein positiver Faktor ber374cksich-tigt worden ist. Schlie337lich ist der Verkehrswert trotz des ermittelten Ver-gleichswertes von 190.000 DM auf 200.000 DM festgesetzt worden. 60 c) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das - sachverst344ndig beratene - Berufungsgericht den vom Gutachterausschuss mit 3,5 % angesetzten Liegenschaftszins gebilligt hat. Es ist nichts dagegen einzu-wenden, wenn der Sachverst344ndige bei der Bewertung eines Grundst374cks zum Ende des Untersuchungszeitraums von dem Mittelwert abweicht und den sich bis dahin konkret eingestellten Preisr374ckgang ber374cksichtigt. Hier kommt hinzu, dass die Kl344gerin selbst auf einen ver366ffentlichten Zinssatz "3,08 % +/- 0,47 %" hingewiesen hat. Au337erdem wurde - worauf der Gutachterausschuss in seiner erg344nzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 hingewiesen hatte - die Markteinsch344tzung durch den ermittelten Vergleichswert best344tigt, der 10.000 DM unter dem Ertragswert liegt. 61 - 22 - 5. Die vom Berufungsgericht in die Bilanz gestellten Positionen bzw. Be-wertungen, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden, sind ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei geht es im Wesentlichen um unstreitige Positionen oder um tatrichterliche Einsch344tzungen. Soweit das Beru-fungsgericht die nach seinen Feststellungen bereits bei Heirat im Alleineigen-tum des Beklagten stehenden Einrichtungsgegenst344nde in den Zugewinnaus-gleich einbezogen hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Streitfrage, ob sol-che Gegenst344nde dem Zugewinnausgleichsverfahren unterfallen (vgl. zum Mei-nungsstand Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. 247 1374 Rn. 14), kann unbeantwortet bleiben. Denn mit der Aufhebung der Hausratsverordnung und der Einf374hrung des 247 1586 b BGB zum 1. September 2009 durch das Ge-setz zur 304nderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) sind der gerichtlichen Hausratsverteilung nur noch die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegens-t344nde unterworfen (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO); Hausrat, der im Alleinei-gentum eines Ehegatten steht, bleibt dem g374terrechtlichen Ausgleich vorbehal-ten (so ausdr374cklich die Begr374ndung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks. 16/10798 S. 23). Dabei kommt das neue - materielle - Recht mangels einer ent-sprechenden 334bergangsregelung bereits im vorliegenden Fall zur Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25; OLG Schleswig Beschluss vom 24. M344rz 2010 - 15 UF 166/09 - juris Rn. 27 zur Anwendung von 247 1568 a BGB). Eine Haus-ratsteilung nach fr374herem Recht ist nicht erfolgt. Ebenso wenig ist zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung des Betriebsverm366gens vom Substanzwert ausgegangen ist (vgl. dazu auch BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386, 387; Schr366der Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 129). 62 - 23 - III. 63 Das angefochtene Urteil war aufzuheben, 247 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Sie war vielmehr ge-m344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es die f374r die Frage der Bewertung des Versorgungsanrechts ma337gebli-chen Feststellungen treffen kann. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 02.05.2007 - 13 F 251/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.2009 - 13 UF 144/07 -
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