BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 170/09 Verk374ndet am: 21. Oktober 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F.; AO 247 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbst344ndig an-fechtbaren Regelungsgegenst344nden einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschr344nkt ist, so beginnt die Verj344hrung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchs-frist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt sp344ter Streit 374ber den Umfang der Anfechtung entsteht. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 170/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 12. August 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nutzten, zun344chst als Leasingnehmer, in Gesellschaft b374rger-lichen Rechts w344hrend der Jahre 1997 bis 2001 ein Flugzeug zur Personenbe-f366rderung, mit dem sie in dem gesamten Zeitraum Verluste erwirtschafteten. Der Leasingvertrag wurde am 17. Januar 2000 von der Leasinggeberin gek374n-digt. 1 Im Zuge einer Betriebspr374fung bei der Gesellschaft kam die Finanzver-waltung zu dem Ergebnis, dass das Flugzeug ohne die Absicht genutzt worden sei, mit der Nutzung Einnahmen zu erzielen, und die Verluste der Jahre 2000 und 2001 nach K374ndigung des Leasingvertrages den Kl344gern nicht mehr zuzu-rechnen seien. Das Finanzamt M374nchen I erlie337 daraufhin am 22. Juli 2004 ei-nen Sammelbescheid, welcher die Verluste der Kl344ger f374r 1997 gegen374ber der Erstveranlagung herabsetzte, die Verluste der Jahre 1997 bis 1999 von solchen 2 - 3 - aus gewerblicher T344tigkeit in solche aus Vermietung und Verpachtung 344nderte und die Eink374nfte der Jahre 2000 und 2001 auf Null feststellte. Hiergegen erho-ben die von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft vertretenen Kl344ger un-ter dem 11. August 2004 Einspruch. In dem Einspruchsschreiben der Beklagten hie337 es im Betreff: "Feststellungsbescheid 374ber gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink374nfte 1997, 1998, 1999 vom 22.07.2004." Im Text lautete das Einspruchsschreiben wie folgt: "Gegen oben genannten Steuerbescheid wird Einspruch eingelegt. Begr374ndung folgt bis sp344testens 31.08.2004." Diese Begr374ndung, die vom 19. September 2004 datierte, bezog sich auf den gesamten Feststellungszeitraum von 1997 bis 2001. Das Finanzamt teilte der Beklagten durch Schreiben vom 11. Februar 2005 mit, der Einspruch sei versp344tet, soweit er sich auf die Jahre 2000 und 2001 beziehe, und wies allgemein auf die M366glichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 110 AO) hin. Einen solchen Antrag stellte die Beklagte nicht. Am 5. M344rz 2005 lehnte das Finanzamt auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide f374r die Jahre 2000 und 2001 ab. Der hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb nach Beschluss des Finanzgerichts M374nchen vom 20. Juli 2005 erfolglos. Die Einspr374che der Kl344ger gegen den Sammelbescheid vom 22. Juli 2004, die im 334brigen zur R374ck344nderung der Feststellungen f374hrten, wurden f374r die Jahre 2000 und 2001 durch Einspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 verworfen. 334ber die hierge-gen erhobene finanzgerichtliche Klage ist noch nicht entschieden. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kl344ger die Beklagte auf Ersatz ihres Steuerschadens in Anspruch, den sie infolge des Wegfalls einkommens-mindernder Verluste aus der Flugzeugnutzung in den Jahren 2000 und 2001 4 - 4 - erlitten zu haben behaupten. Die Beklagte hat neben ihrer anderweitigen Rechtsverteidigung die Verj344hrungseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen und die Revisi-on nur wegen der Frage des Verj344hrungsbeginns der Haftung des Steuerbera-ters bei objektiv vorhandener, subjektiv aber zweifelhafter Vers344umung der Ein-spruchsfrist zugelassen. Mit ihrer Revision erstreben die Kl344ger die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten vollen Umfanges rechtlicher Pr374fung stand. 6 I. Die unzul344ssig beschr344nkte Zulassung der Revision durch das Beru-fungsgericht wirkt als unbeschr344nkte Zulassung (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005, 1024 f; v. 4. April 2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 Rn. 8; v. 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183 f Rn. 19 ff, st344ndige Rechtsprechung). Die Zulassung der Revision kann wirksam nicht auf einzelne Rechtsfragen, sondern nur auf einen tats344ch-lich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils oder Grundurteils sein und auf den auch der Revi-sionskl344ger sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte (BGHZ 101, 276, 278; 111, 7 - 5 - 158, 166; 182, 241, 243 Rn. 11; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, BGH-Report 2005, 867, 868 unter 2. c; v. 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, juris Rn. 21, st344ndige Rechtsprechung). Das hat das Berufungsgericht missachtet. Die ge-gen die teilweise Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist damit gegenstandslos (BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, juris Rn. 7). II. Die mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Geset-zes zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3214) aufgehobe-ne Vorschrift des 247 68 StBerG a.F. ist gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 13, Satz 2 und 247 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB f374r den Verj344hrungsbeginn weiter anzuwenden, wenn der (prim344re) Schadensersatzanspruch vor dem 15. De-zember 2004 entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283, 284 Rn. 8 zu 247 51b BRAO a.F.; v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6; v. 23. September 2010 - IX ZR 26/09, z.V.b.). Eine solche Anspruchsentstehung in altrechtlicher Geltungszeit hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Die Dauer der Verj344hrung bestimmt sich nach 247 195 BGB - in 334bereinstimmung mit der fr374heren Regelung des 247 68 StBerG - auf drei Jahre. Die l344ngere Sekund344rverj344hrung kann hier nicht zugrunde gelegt werden, weil ihre Voraussetzungen nicht bestehen. Die Kl344ger hatten noch w344hrend der ersten drei Jahre nach dem Anlaufen der Verj344hrung Rechtsanw344lte damit beauftragt, ihren Schaden gegen374ber der Beklagten zu regulieren (vgl. BGHZ 129, 386, 392; BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739 unter IV. 2.; Teilurt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02 8 - 6 - juris Rn. 10; st344ndige Rechtsprechung). Danach war der Anspruch bei Klageer-hebung bereits verj344hrt. 1. Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat zur steuerlichen Ge-staltung betrieblicher oder pers366nlicher Verh344ltnisse erteilt und dieser sich in einem f374r den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Verm366genslage des Mandanten grunds344tz-lich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids eingetreten. Das gilt f374r alle Scha-densf344lle in Steuersachen, gleichg374ltig, ob die Schadensursache dazu f374hrt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbeh366rde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen grundlegenden Feststellungsbescheid ver-sagt wird (BGHZ 119, 69, 72 f; 129, 368, 388; BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11). Von welchen tats344chlichen oder rechtlichen Umst344nden die dem Steuerpflichtigen ung374nstige Entscheidung im Einzelfall abh344ngt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grunds344tzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, f374r den nachteiligen Steuerbe-scheid urs344chlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, aaO). Diese Rechtspre-chung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein vorausse-hen l344sst, ob die Finanzbeh366rde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbest344nde sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037, v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). 9 - 7 - 2. Diese Grunds344tze f374r die Entstehung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater und den damit einhergehenden Verj344hrungsbeginn gelten nicht nur bei einer Haftung wegen fehlerhafter Gestaltungsberatung. Die Entstehung des Schadensersatzanspruchs in der Beraterhaftung hat der Bun-desgerichtshof auch bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten vom Schadenseintritt abh344ngig gemacht, ein blo337es Schadensrisiko hierf374r jedoch nicht ausreichen lassen. So war die Verj344hrung der Rechtsanwaltshaftung in Lauf gesetzt, sobald dieser den Einspruch gegen ein Vers344umnisurteil z w e i f e l s f r e i hatte verfristen lassen (BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38 unter II. 1.). Umgekehrt hat der Bundesge-richtshof in einem Fall entschieden, in dem trotz Vers344umung einer Ausschluss-frist aufgrund mehrerer Umst344nde zun344chst noch ungewiss war, ob sich aus diesem Fehler des Steuerberaters ein Schaden des Mandanten ergab (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO unter II. 2. a). 10 Im Lichte dieser Abgrenzung ist auch die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zum Verj344hrungsbeginn der Steuerberaterhaftung bei unterlasse-nem oder unzureichend begr374ndetem Einspruch gegen einen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid des Finanzamtes zu sehen. Besteht die Pflichtwid-rigkeit des Steuerberaters darin, dass der gebotene Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid unterblieben ist, so entsteht der Schaden mit Ablauf der Einspruchsfrist (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067 unter II. 1. a). Begeht der Steuerberater Fehler innerhalb des Einspruchs-verfahrens, so beginnt die Verj344hrung seiner Haftung mit der Bekanntgabe des hierauf beruhenden Einspruchsbescheides (BGH, aaO unter II. 1. b; Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 unter II. 2.). 11 - 8 - 3. Im Streitfall hat die Beklagte Einspruch gegen den Sammelfeststel-lungsbescheid vom 22. Juli 2004 f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts der Kl344ger erhoben. Wegen der Nennung der Veranlagungszeitr344ume 1997, 1998 und 1999 im Betreff des Einspruchsschreibens vom 11. August 2004 kam je-doch in Frage, dass die im angefochtenen Sammelbescheid weiterhin getroffe-nen Feststellungen f374r die Veranlagungszeitr344ume 2000 und 2001 durch die scheinbar beschr344nkte Anfechtung in Bestandskraft erwuchsen. Das Beru-fungsgericht hat diese Sachlage verj344hrungsrechtlich einem unterbliebenen Einspruch gleichgestellt. Das ist nach Sinn und Zweck der Risiko-Schaden-Formel rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Gewinnfeststellungsbescheide bei Mehrpersonenbeteiligung gem344337 247 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO f374r eine Anzahl von Jahren enthalten nach ihrem Inhalt teilbare Regelungsgegenst344nde, und zwar nicht nur zur H366he der Gewinne in den einzelnen Veranlagungszeitr344umen, sondern jeweils auch f374r die Einkunftsart und die Gewinnzurechnung. Das l344sst f374r eine Teilanfechtung jeder selbst344ndigen Einzelregelung innerhalb solcher Bescheide Raum (vgl. BFHE 159, 4, 10 unter C. II. 3.). Einspruch und Klage sind darauf, ob und wie-weit der Rechtsmittelf374hrer mit seiner Verfahrenshandlung Teilbestandskraft herbeif374hren m366chte, nach allgemeinen Grunds344tzen auszulegen (vgl. BFH, aaO S. 10 f unter C. II. 4.). Geht es um die Anfechtung eines Einkommensteu-erbescheides, in welcher ein bestimmter Erm344337igungsbetrag genannt wird, so kann regelm344337ig nicht davon ausgegangen werden, dass im 334brigen Teilbe-standskraft herbeigef374hrt werden soll (BFH, aaO S. 11 ff unter C. III.; BFHE 167, 279, 284 unter 1. d). 13 - 9 - Zutreffend hat das Finanzgericht M374nchen in seiner ablehnenden Ent-scheidung vom 20. Juli 2005 (Az. 12 V 1803/05) 374ber den Antrag der Kl344ger auf Aussetzung der Vollziehung hervorgehoben, dass dieser Auslegungsgrundsatz - im Regelfall bei Angriff auf eine Besteuerungsgrundlage und einen bezifferten Antrag kein teilweiser Einspruchsverzicht - nicht auf die Vielzahl selbst344ndig anfechtbarer Feststellungen eines Sammelbescheides wie hier desjenigen vom 22. Juli 2004 374bertragen werden konnte. Der erkennende Senat hat die Verfah-renserkl344rung der aus den Kl344gern bestehenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts im Einspruchsschreiben der Beklagten vom 11. August 2004 eigenst344n-dig zu w374rdigen und ist hierbei weder an die tatrichterliche Beurteilung des Fi-nanzgerichts noch des Berufungsgerichts gebunden. 14 Der Einspruch soll bereits bei seiner Einlegung nach 247 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet, und den Umfang der beabsichtigten Anfechtung. Dem ist die Beklagte in ihrem Ein-spruchsschreiben vom 11. August 2004 nachgekommen. Ihr Hinweis auf die demn344chst nachfolgende Begr374ndung des Rechtsbehelfs konnte hier nicht so verstanden werden, dass nach unbeschr344nkter Rechtsbehelfseinlegung erst dort - wie regelm344337ig im Rechtsmittelverfahren nach der Zivilprozessordnung - die abschlie337ende Konkretisierung der Anfechtungsgegenst344nde erfolgen sollte. Die Nennung der Steuerjahre 1997, 1998 und 1999 im Betreff des Einspruch-schreibens hatte nur dann Sinn, wenn das Rechtsmittel nach dem Willen der Kl344ger auf diese Veranlagungszeitr344ume beschr344nkt werden sollte. F374r diese Auslegung sprach schlie337lich, dass die Feststellungen des angefochtenen Sammelbescheides f374r die Jahre 2000 und 2001 infolge der K374ndigung des Leasingvertrages noch andere Tat- und Rechtsfragen aufwarfen als die Be-scheide f374r 1997 bis 1999. 15 - 10 - Dem gegen374ber konnte die Tatsache, dass es einen Sammelbescheid 374ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink374nfte vom 22. Juli 2004 nur f374r die Veranlagungszeitr344ume 1997, 1998 und 1999 nicht gab, son-dern dieser Bescheid die Jahre 1997 bis 2001 umfasste, an dem Umfang der nur auf einen Teil beschr344nkten Anfechtung keinen Zweifel erwecken. Das glei-che gilt f374r den Umstand, dass es bei einer Teilanfechtung des ergangenen Sammelbescheides rechtlich h344tte genauer sein k366nnen, dann als Anfech-tungsgegenstand die Einzelbescheide f374r 1997, 1998 und 1999 zu bezeichnen, den Rechtsbehelf also sprachlich nicht auf einen einzelnen Bescheid (im Singu-lar) zu beziehen. Solche begrifflichen Ungenauigkeiten kommen jedoch nicht selten vor. Sie konnten an der klaren Beschr344nkung des Anfechtungsumfanges durch Nennung der betroffenen Jahre 1997, 1998 und 1999 nicht vorbei f374hren. Da das Einspruchsschreiben von einem fachkundigen Steuerberater unter-zeichnet war, brauchte die Finanzverwaltung auch mit einer ungeschickten oder den Willen des Mandanten verf344lschenden Fassung des Schreibens nicht zu rechnen. 16 Danach bestand f374r die Kl344ger bei Ablauf der Einspruchsfrist wegen der mangelhaften Fassung des Einspruchsschreibens vom 11. August 2004 kein blo337es Schadensrisiko, welches die Haftpflicht der Beklagten noch nicht entste-hen lie337 und folglich auch die Verj344hrung des gegen sie gerichteten Schadens-ersatzanspruchs nicht in Lauf setzte. Der Schaden war vielmehr - wie beim Un-terbleiben eines Einspruchs - bei Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bereits eingetre-ten. Er wurde durch das Schreiben des Finanzamtes M374nchen I vom 11. Februar 2005, welches einen fristgerechten Einspruch gegen den Bescheid vom 22. Juli 2004 f374r die Jahre 2000 und 2001 verneinte, und das weitere Schreiben vom 5. M344rz 2005, in welchem f374r die Jahre 2000 und 2001 die be- 17 - 11 - antragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begr374ndung abgelehnt wurde, es fehle insoweit an einem zul344ssigen Einspruch, nur best344tigt. Die M366glichkeit, mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsgesuchs auf das Schreiben des Finanzamtes M374nchen I vom 11. Februar 2005 den durch die Vers344umung der Einspruchsfrist gegen die Feststellungen f374r die Jahre 2000 und 2001 eingetretenen Schaden vielleicht wieder zu beseitigen, rechtfertigt es nicht, den Verj344hrungsbeginn entsprechend hinauszuschieben oder die Verj344h-rung wegen des Absehens von einem solchen Antrag erneut anlaufen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 a.E.). 18 Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angesehene Rechtsfra-ge, ob Zweifel der Kl344ger daran, dass die Einspruchsfrist gegen den Sammel-bescheid vom 22. Juli 2004 wegen der Feststellungen f374r die Jahre 2000 und 2001 vers344umt worden sei, den Verj344hrungsbeginn hinausschoben, ist nach 247 68 StBerG a.F. offensichtlich zu verneinen. Subjektive Zweifel dieser Art m366-gen den Kl344gern die Schadenskenntnis verwehrt haben. Darauf kam es aber altrechtlich gerade nicht an. 19 4. Die Revision r374gt ferner vergeblich, das Berufungsgericht habe die Erkl344rungen der Beklagten gegen374ber den anwaltlichen Bevollm344chtigten der Kl344ger fehlerhaft nicht als verj344hrungsunterbrechendes Anerkenntnis gem344337 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gewertet und dabei Teile des Kl344gervortrags 374ber-gangen. Wenn das Berufungsgericht auf die zugesagte Unterst374tzung der Be-klagten bei der Schadensminderung nicht gesondert eingegangen ist, so l344sst dies nicht darauf schlie337en, dass es diesen Vortrag unber374cksichtigt gelassen hat. Denn an dem Auslegungsergebnis 344ndert er nichts. Ein Anerkenntnis der 20 - 12 - Beklagten h344tte vorausgesetzt, dass sie zum Ausdruck gebracht h344tte, ihrer Ansicht nach sei der versp344tete Einspruch jedenfalls begr374ndet gewesen, so dass es tats344chlich zu einem sonst vermiedenen Steuerschaden der Kl344ger gekommen sei. Die Erkl344rung ihres Gesch344ftsf374hrers, es werde mit der Beglei-chung des durch ihn entstandenen Schadens keine Probleme geben, er habe den Schaden bereits seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, bezog sich je-doch auf das Deckungsverh344ltnis. Nach dem vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Erkl344rungen und weil im Haftpflichtverh344ltnis die haftungsausf374llende Kausalit344t des Fehlers der Be-klagten nicht angesprochen worden ist, hat das Berufungsgericht auch eine Hemmung der Verj344hrung durch Verhandlungen gem344337 247 203 Satz 1 BGB n.F. zutreffend verneint. 21 Die Beklagte war nach den Umst344nden letztlich nicht durch 247 242 BGB gehindert, sich auf die eingetretene Verj344hrung zu berufen. Es lag auf der Hand, dass man f374r die Frage, ob 374berhaupt ein ersatzf344higer Haftpflichtscha-den bestehen blieb, den rechtskr344ftigen Ausgang des Steuerrechtsstreits zwi-schen der Kl344gerin und dem Finanzamt abwarten musste. So gesehen war es auch nicht dringlich, zur Pflichtwidrigkeit der Beklagten abschlie337end Stellung zu nehmen. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb keinen gen374genden 22 - 13 - Anhalt daf374r gesehen, dass die Beklagte schutzw374rdiges Vertrauen der Kl344ger darauf erweckt hat, die Verj344hrungseinrede nicht erheben zu wollen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.10.2008 - 23 O 24808/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.08.2009 - 15 U 5224/08 -
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