BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 17/01 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 266 a Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen So zialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckung s - gläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu ve r - rechnen sind. GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst b e - seitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derj e - nige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlung s - einstellung beruft. b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betro f - fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenbu r - gischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2000 wird auf K o - sten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung ber das Vermögen der Sch. mbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldn e - rin). Gegen diese beantragte die verklagte Krankenkasse nach fruchtlosem Pfndungsversuch mit Schreiben vom 24. November 1995 die Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfhigkeit. Der Beitragsrckstand der Schuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 75.780,96 DM. Die A. bea n - tragte unter dem 13. Dezember 1995 wegen eines Beitragsrckstandes von fast 90.000 DM gleichfalls die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Die B e - klagte vereinbarte mit der Schuldnerin am 14. Dezember 1995, daû diese s o - fort einen Betrag von 37.000 DM zahlen und die Restschuld in monatlichen Raten von 6.500 DM abtragen sollte. Die Schuldnerin zahlte alsbald - 3 - 37.000 DM an die Beklagte. Diese nahm am 16. Januar 1996 ihren Antrag auf Erffnung der Gesamtvollstreckung zurck. Am 1. Januar 1997 wurde die G e - samtvollstreckung ber das Vermgen der Schuldnerin erffnet. Der Klger verlangt im Wege der Anfechtung Rckzahlung folgender Betrge, welche die Beklagte auf Kosten der Gesamtvollstreckungsschuldnerin erhalten hat: Diese selbst zahlte unter anderem am 19. Februar 1996 6.500 DM und am 13. Mrz 1996 7.004,60 DM an die Beklagte. Weitere 40.773,86 DM zahlte ein Drittschuldner der Gesamtvollstreckungsschuldnerin aufgrund einer Pfndungs- und Überweisungsverfgung der Beklagten in R a - ten vom 1. August bis 25. September 1996. Das Landgericht hat die Beklagte teilweise, das Berufungsgericht hat sie in voller Hhe zur Zahlung von 54.278,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich deren zugelassene Revision. Entscheidungsgrnde Da s Rechtsmittel ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Der Klger knne die der Bekla g - ten zugeflossenen Zahlungen gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechten. - 4 - Smtliche angefochtenen Zahlungen seien nach dem Antrag auf Erf f - nung der Gesamtvollstreckung erfolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, daû der Antrag der A. vom 13. Dezember 1995 zur Erffnung der Gesamtvollstreckung gefhrt habe. Gegenteiliges htten die Parteien nicht vorgetragen. Jedenfalls habe die Beklagte bei allen Zahlun gseingngen auch die Zahlungsunfhigkeit der Schuldnerin gekannt oder htte sie kennen mssen. Die Beklagte habe ihren eigenen Erffnungsantrag vom 24. November 1995 darauf gesttzt und keine Tatsachen dargelegt, aus denen sie habe schlieûen knnen, der Schuldner verfge inzwischen wieder ber finanzielle Mittel, um smtliche Schulden im wesentlichen abzudecken. Aufgrund der zuvor von der Beklagten selbst und der A. erfolglos durchgefhrten Pfndungsversuche und der Hhe der in beiden Erffnungsantrgen seinerzeit geltend gemachten Zahlungsrckstnde stehe fest, daû die Gesamtvollstreckungsschuldnerin E n - de 1995 zahlungsunfhig gewesen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung zw i - schen der Beklagten und der Schuldnerin reiche nicht aus, um deren Liquiditt wiederherzustellen. Sie habe nicht die Verbindlichkeiten der Schuldnerin g e - genber anderen Glubigern betroffen. Zudem sei die Schuldnerin nicht einmal in der Lage gewesen, die Ratenzahlungsvereinbarung gehrig zu erfllen. Endlich sei der Klger auch insoweit fo rderungsbefugt, als die anfech t - baren Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anzurechnen gewesen seien. Insoweit fehle es nicht an der objektiven Benachteiligung der Gesamtvollstreckungsglubiger. Die Beklagte habe nicht behauptet, der A r - beitgeber habe die Arbeitnehmeranteile etwa auf einem Treuhandkonto sep a - riert gehabt. Gerade der Umstand, daû die Sozialversicherungsbeitrge nicht gezahlt wrden, zeige, daû es dem Schuldner darauf ankomme, die einbeha l - - 5 - tenen Arbeitnehmeranteile in seinem eigenen Vermgen zu behalten, um damit zunchst vermeintlich "dringendere" Verpflichtungen zu erfllen. Endlich habe die Beklagte nicht dargetan, daû Zahlungen in gleicher Hhe an sie auf bevo r - rechtigte Forderungen aus der Gesamtvollstreckungsmasse zu leisten seien. II. Demgegenber rgt die Revision: Die am 1. Januar 1997 erffnete Gesamtvollstreckung beruhe nicht auf dem schon im Dezember 1995 gestellten Antrag der A. Keine Partei habe De r - artiges vorgetragen. Sie htten vor einer entsprechenden Feststellung darauf hingewiesen werden mssen. Die angefochtenen Zahlungen seien auch nicht nach einer Zahlungsei n - stellung geleistet worden. Die Beklagte habe dies bestritten, das Berufungsg e - richt Gegenteiliges nicht festgestellt. Nach Abschluû der Ratenzahlungsverei n - barung vom 14. Dezember 1995 und der daraufhin erbrachten Zahlungen der Schuldnerin sei die Beklagte davon ausgegangen, daû die Schuldnerin ihre Zahlungsfhigkeit wiedergewonnen habe. Weitere Nachforschungen in dieser Richtung habe die Beklagte nicht anstellen knnen. Auch der Erfolg der Pf n - dung vom 10. Juli 1996 spreche nicht fr eine Zahlungsunfhigkeit, sondern ergebe im Gegenteil, daû die Schuldnerin noch ber Auûenstnde verfgt h a - be. Jedenfalls knne der Klger nicht die Rckzahlung der Arbeitnehm e - ranteile verlangen, weil insoweit keine objektive Glubigerbenachteiligung ei n - - 6 - getreten sei. Wenngleich der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenka s - sen sei, seien die Arbeitnehmeranteile bei der gebotenen wirtschaftlichen B e - trachtungsweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Sinn der Abfhrungsreg e - lung sei nmlich allein die Vereinfachung des Zahlungsverkehrs mit dem Soz i - alversicherungstrger, nicht aber die Vergrûerung der Vermgensmasse des Arbeitgebers. Zudem zeige die Strafvorschrift des § 266a StGB, daû die Abf h - rung der Arbeitnehmeranteile Vorrang vor anderen zivilrechtlichen Verpflic h - tungen des Arbeitgebers habe. Sofern der Arbeitgeber seine strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung zur Abfhrung der Arbeitnehmeranteile erflle und die Solidargemeinschaft die ihr zustehenden Beitrge erhalten habe, drften sie ihr nicht nachtrglich durch Konkursanfechtung wieder entzogen werden. III. Das Berufungsgericht hat mit Recht alle hier fraglichen Zahlungen g e - mû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO fr anfechtbar gehalten. 1. Zahlungen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin haben deren Gl u - biger auch insoweit objektiv benachteiligt, als sie auf Arbeitnehmerbeitrge zur Sozialversicherung entfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten - die sich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2000 (2/4 O 9/00) sttzt - gehrten die von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin berwi e - senen Betrge in vollem Umfang zu ihrem eigenen Vermgen (in diesem Sinne auch OLG Hamburg ZIP 2001, 708, 710 m. zust. Anm. v. Bender EWiR 2001, 577, 578; LG Hamburg ZInsO 2001, 568, 571; LG Kiel ZIP 2001, 1726 f; LG Stuttgart ZIP 2001, 2014, 2015; LG Coburg ZInsO 2001, 973 f; AG Dsseldorf NZI 2000, 492, 493; a.M. Brckl/Kersten NZI 2001, 288, 291 Fuûn. 44). - 7 - a) Zwar trag en nach § 249 Abs. 1 SGB V die versicherungspflichtig B e - schftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitrge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hlfte. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht des Arbeitgebers, die gesamten Beitrge - nmlich die eigenen und die des Arbeitnehmers - an die Krankenkasse abzufhren (§ 253 SGB V i.V.m. § 28e SGB IV). Üblicherweise behlt der Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil nach § 28g SGB IV durch Abzug vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers ein und leitet ihn dann mit seinem eigenen Anteil an die Krankenversicherung weiter. Jedoch ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 253 SGB V) der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse. Diese Zahlungspflicht auch fr die Arbeitnehmerbeitrge gehrt zu den Hauptpflichten des Arbeitg e - bers im Rahmen seiner Indienstnahme als Privater im Rahmen eines besond e - ren ffentlich-sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverhltnisses (Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 28e SGB IV Rn. 1). Das gilt unabhngig davon, ob der Arbeitgeber seiner arbeitsrechtlichen Lohnza h - lungspflicht an den Arbeitnehmer bereits nachgekommen ist oder nicht. Die Krankenkasse erlangt damit auch im Umfang des Arbeitnehmeranteils zum Beitrag gegen den Arbeitgeber nur einen schuldrechtlich wirkenden Anspruch, der in dessen Gesamtvollstreckung keine Vorrechte gegenber allen anderen Glubigern verschafft. Genauso wie der Arbeitnehmer selbst unterliegt der S o - zialversicherer im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Glubiger. - 8 - b) Das Interesse der Arbeitnehmer daran, daû die auf sie entfallenden, vom Arbeitgeber einzubehaltenden Sozialversicherungsanteile tatschlich an den Sozialversicherer abgefhrt werden, begrndet in der Insolvenz des A r - beitgebers nicht ohne weiteres eine rechtlich geschtzte Position. Eine solche wre nur im Wege eines Treuhandverhltnisses gerade mit Bezug auf b e - stimmte, abzufhrende Vermgenswerte mglich. Dafr mssen aber besond e - re Voraussetzungen erfllt sein, die im Regelfalle nicht vorliegen. Der Arbei t - geber zahlt nmlich die Sozialversicherungsbeitrge - genauso wie den Lohn selbst - aus seinem gesamten eigenen Vermgen. Daran besteht keine tre u - hnderische Mitberechtigung Dritter. Frhestens in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine allgemeine Leistungspflicht durch Zuweisung konkretisierter Vermgenswerte an bestimmte Empfnger zur Erfllung tatschlich vorbereitet, knnten diese selbst eine individuelle Berechtigung an den ihnen zugedachten Werten erlangen, wenn zudem weitere rechtliche Voraussetzungen erfllt sind. Danach entfllt hier eine treuhnderische Mitberechtigung der Arbeitnehmer von vornherein, soweit die Beklagte Betrge in Hhe von 40.773,86 DM durch Pfndung von einem Drittschuldner erlangt hat. Aber auch hinsichtlich der zwei Zahlungen von zusammen 13.504,60 DM ist nur dargetan, daû sie allgemein aus dem Vermgen des Schuldners geflossen sind. Dagegen muû ein Tre u - handverhltnis als solches wenigstens erkennbar sein. Dies setzt mindestens voraus, daû der Arbeitgeber fr den Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung vo r - nimmt, in der bestimmte Betrge als Abzge aufgefhrt sind, und daû diese als Guthaben des einzelnen Arbeitnehmers in den Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers ausgewiesen werden sowie tatschlich vorhanden sind. In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 15. Februar 1990 (IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 461) zugrunde lag, hat der Arbeitgeber tatschlich - wenngleich objektiv zu U n - recht - einen Betrag als bestimmten Arbeitnehmerbeitrag vom Bruttogehalt a b - - 9 - gezogen und abgefhrt; der Anspruch auf Rckgewhr dieser individualisierten Leistung stand damit gemû § 26 Abs. 3 SGB IV dem Arbeitnehmer zu. An den genannten Voraussetzungen fehlt es aber schon dann, wenn der Arbeitgeber zwar noch die Nettolhne aus verfgbaren Kreditmitteln auszuzahlen vermag, jedoch fr die Abfhrung der Sozialversicherungsbeitrge keine eigenen Ba r - mittel mehr vorhanden sind: Insbesondere gibt es regelmûig keine treuhnd e - rische Berechtigung des Arbeitnehmers an einem allgemeinen Betriebsmitte l - kredit, der dem Arbeitgeber eingerumt sein mag. Zu alledem ist hier nichts vorgetragen. Die Zahlungen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurden vielmehr, soweit dargetan, ununterscheidbar auf die ltesten Beitragsrckst n - de im allgemeinen geleistet. Eine unmittelbare Berechtigung an den fr den Arbeitnehmer zu en t - richtenden Beitrgen schafft auch die Strafvorschrift des § 266a StGB nicht. Danach macht sich zwar der Arbeitgeber strafbar, der Beitrge des Arbeitne h - mers zur Sozialversicherung vorenthlt. Damit wird aber nur der Arbeitgeber als Schuldner persnlich verstrkt angehalten, seine Zahlungspflichten gege n - ber dem Sozialversicherungstrger zu erfllen. Eine gesonderte Berechtigung an bestimmten Bestandteilen des Vermgens des Arbeitgebers ist mit dieser Verstrkung seiner Zahlungspflicht allein nicht verbunden. Diese wirkt insb e - sondere in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht gegenber allen anderen Glubigern, von denen viele in vergleichbarer Weise - z.B. gemû § 263 oder § 266 StGB - geschdigt worden sein mgen wie die hier fraglichen Arbei t - nehmer. Demgemû hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urt. v. 20. Januar 1959 - VIII ZR 113/58, WM 1959, 470 f), daû auch derjenige, der durch eine vorstzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschdigt wu r - de, in dessen Insolvenz nicht deswegen einen Anspruch auf Sicherung hat. - 10 - § 266a StGB verzichtet auf die Konkretisierung bezglich bestimmbarer Bestandteile des Schuldnervermgens. Die Vorschrift stellt nicht einmal darauf ab, ob das Entgelt fr die Ttigkeit des Arbeitnehmers bereits geleistet oder empfangen ist (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, NJW 2001, 969, 970). c) Die Arbeitnehmerbeitrge zur Sozialversicherung bilden aber auch nicht zugunsten des Sozialversicherungstrgers einen besonderen Bestandteil des Gesamtvermgens des Arbeitgebers, ehe dieser seine Zahlungspflicht ta t - schlich erfllt. Es fehlt in derselben Weise wie gegenber dem Arbeitnehmer jede vorherige Absonderung aus dem Gesamtvermgen des Arbeitgebers. Insoweit ist § 266a StGB ebenfalls bedeutungslos. Zwar mag die indiv i - duelle Strafandrohung das Beitragsaufkommen im Interesse der Solidarg e - meinschaft der Sozialversicherten gewhrleisten sollen. Ein vorrangiger Zugriff auf bestimmte Vermgenswerte des Gesamtvollstreckungsschuldners ist damit aber nicht verbunden. Die anderen Gesamtvollstreckungsglubiger haben nicht im Auûenverhltnis gegenber Sozialversicherungstrgern zurckzutreten: Deren Vorrechte sind in § 1 3 Abs. 1 Nr. 3 b und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 3 Nr. 1 b GesO abschlieûend festgelegt; darum geht es hier nicht. In der Inso l - venzordnung sind sogar alle frheren Vorrechte fr bestimmte Glubiger g e - zielt entfallen. Im brigen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gl u - biger. Dieser darf nicht auf dem Umweg ber § 266a StGB mittelbar durchbr o - chen werden (so schon Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1979). Hiernach kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf an, daû ein Schaden des Sozialversicherungstrgers durch Nichtabfhrung - 11 - von Arbeitnehmerbeitrgen trotz § 266a StGB zu verneinen sein kann, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wre (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, NJW 2001, 967, 969). 2. Die Beklagte hat alle hier fraglichen Leistungen nach der Zahlung s - einstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin erlangt. Diese hatte nmlich ihre Zahlungen auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten vor Februar 1996 eingestellt. a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach auûen hervortretende Ve r - halten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrckt, daû er za h - lungsunfhig, das heiût nicht in der Lage ist, seine flligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfllen. Die Nichtzahlung gege n - ber einem einzigen Glubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von erheblicher Hhe ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte am 28. September 1995 bei der Schuldnerin wegen Beitragsrckstnden vergeblich zu pfnden versucht. Zuvor (am 17. Juli 1995) und kurz danach (am 11. Oktober 1995) hatte auch die A. fruchtlose Vollstreckungsversuche ausgebracht. Die Beklagte hat am 24. November 1995 wegen Beitragsrckstnden von 75.780,96 DM, die A. am 13. Dezember 1995 wegen Rckstnden von 89.665,69 DM die Erffnung der Gesamtvollstreckung beantragt. Es lag auf der Hand, daû diese Verbindlic h - keiten gegenber Sozialversicherungstrgern nicht annhernd die einzigen der gewerblich ttigen Schuldnerin waren. Allen Verbindlichkeiten stand zum Ja h - resende 1995 an liquiden Mitteln unstreitig nur ein Guthaben der Schuldnerin von 31.357,44 DM gegenber. Damit war diese auûerstande, ihre als sofort - 12 - fllig und ernsthaft eingefordert festgestellten Verbindlichkeiten zu erfllen. Diese stellten auch einen wesentlichen Teil ihrer Gesamtschulden dar. Bei der Schuldnerin lag nicht nur eine vorbergehende Zahlungssto k - kung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung wird nach der Rechtslage der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung berschritten, wenn die flligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden knnen (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, z.V.b.). In der entsprechenden Frist seit den ergebnislos versuchten Pfndungen hat hier die Schuldnerin ihre Rckstnde nicht zurckgefhrt. b) Eine einmal nach auûen hin in Erscheinung getretene Zahlungsei n - stellung wirkt grundstzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, daû die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen werden (RGZ 100, 62, 65; OLG Hamburg HRR 1929 Nr. 346; Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 17 Rn. 43). Die Stundung von Forderungen gengt hierzu erst, wenn danach die geschuldeten Ratenzahlungen allgemein wieder aufgenommen werden (BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM § 30 KO Nr. 1 Bl. 2; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 33; Kuhn/ Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 10 a.E.). Allenfalls ein nic ht wesentlicher Teil flliger Forderungen darf unerfllt bleiben. Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der sich auf den nachtrglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungsei n - stellung beruft. Denn hat der anfechtende Verwalter fr einen bestimmten Zei t - punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners - 13 - gefhrt, muû der Anfechtungsgegner grundstzlich beweisen, daû diese Vo r - aussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (ebenso zum nachtrglichen Wegfall einer Eigenkapitalersatzfunktion von Gesellschafterdarlehen BGH, Urt. v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, NJW 1989, 1219, 1220; v. 27. November 1989 - II ZR 43/89, NJW-RR 1990, 290, 291). Umstnde, die eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin in dem hier fraglichen, verhltnismûig kurzen Zeitraum seit der festgestellten Zahlungseinstellung (s.o. a) ergeben, hat die Beklagte nicht vo r - getragen. Sie hat nur darauf verwiesen, daû die Schuldnerin an sie am 18. De- zember 1995 37.000 DM und am 24. Januar 1996 sowie 19. Februar 1996 die vereinbarten Raten von jeweils 6.500 DM auf die Rckstnde bezahlt hat. S o - weit sich die Beklagte auf zwei weitere Buchungen von je 6.500 DM am 15. und 18. Januar 1996 in ihrem Beitragsbuch berufen hat, ist ihr Vortrag dagegen in sich widersprchlich; denn die zweite Buchung war danach nur eine Storni e - rung der Buchung vom 15. Januar. Sogar alle von der Beklagten substantiiert vorgetragenen Zahlungen fhrten bis 18. Februar 1996 - unmittelbar vor der ersten hier angefochtenen Leistung - im Ergebnis lediglich dazu, daû der Be i - tragsrckstand allein ihr gegenber auf etwas mehr als 40.000 DM sank; im Vergleich mit den Schulden, die Anlaû zur Stellung des Gesamtvollstreckung s - antrags gaben, war der Rckstand - einschlieûlich der fllig werdenden neuen Schulden - im Verlaufe von fast drei Monaten seit dem Erffnungsantrag nicht einmal auf die Hlfte und damit nicht wesentlich zurckgefhrt. Daû der Schuld ner noch einzelne - sogar betrchtliche - Zahlungen erbringt, s chlieût seine Zahlungseinstellung nicht ohne weiteres aus (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, z.V.b.). - 14 - Über eine Rckfhrung der Schulden gegenber der A., die unstreitig ebenfalls bestanden, ist nichts dargetan. Ohne bestimmte, erhebliche B e - hauptungen der Beklagten oblag es dem Klger nicht, aufgrund der ihm ve r - fgbaren Unterlagen der Schuldnerin durch ein substantiiertes Bestreiten zur Aufklrung des Sachverhalts beizutragen. Im brigen wurde der Sequestrat i - onsbeschluû vom 30. Oktober 1996, welcher der Erffnung der Gesamtvol l - streckung vorausging, noch zeitnah zum frheren, zurckgenommenen Erf f - nungsantrag der Beklagten erlassen. Nach der Darstellung des Klgers waren die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zum Jahresende 1996 insgesamt s o - gar leicht angestiegen. Dieser Rechtslage kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daû noch viel mehr Insolvenzverfahren erffnet wrden, wenn Glubiger von ihnen gestellte Erffnungsantrge nicht nach einer Zahlungs- und Stundung s - vereinbarung folgenlos zurcknehmen knnten. Sie drfen von Rechts wegen solche Antrge nur stellen, wenn sie selbst das Vorliegen eines Erffnung s - grundes wenigstens fr glaubhaft halten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GesO). Liegt dieser im Ergebnis vor, so soll ein Gesamtvollstreckungsverfahren mglichst frhzeitig erffnet werden, damit die geordnete, dem Glubigergleichbehan d - lungsgrundsatz verpflichtete insolvenzmûige Abwicklung durchgefhrt werden kann. Dem stehen Sondervorteile, die einzelnen Insolvenzglubigern unter dem Druck eines Erffnungsantrages gewhrt werden, entgegen (vgl. schon Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, aaO). - 15 - 3. Die Zahlungsunfhigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin muûte der Beklagten bei Empfang schon der ersten hier angefochtenen Zahlung - am 19. Februar 1996 - wenigstens den Umstnden nach bekannt sein. a) Die Beklagte hat ihren Erffnungsantrag vom 24. November 1995 damit begrndet, daû nach ihren Feststellungen die Schuldnerin zahlungsun- fhig sei. In der mndlichen Verhandlung vom 21. September 1999 vor dem Landgericht hat sie auch ausdrcklich zugestanden, sie sei im Zeitpunkt der Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages von Zahlungsunfhigkeit ausg e - gangen. Dieses Gestndnis (§ 288 ZPO) hat sie nicht gemû § 290 ZPO wir k - sam widerrufen, indem sie im Berufungsverfahren behauptet hat, sie sei nicht von einer Zahlungsunfhigkeit ausgegangen, sondern habe den Erffnungsa n - trag nur gestellt, um die Schuldnerin unter Druck zu setzen. Die Beklagte hat mit diesem spteren Vortrag nicht dargetan, inwiefern sie sich bei ihrem frh e - ren gerichtlichen Gestndnis geirrt haben knnte. b) Auf der Grundlage ihres Gestndnisses will die Beklagte allerdings wegen der spter erbrachten Ratenzahlungen von einer wiedergewonnenen Zahlungsfhigkeit ausgegangen sein. Demgegenber wird angenommen, daû es dem Glubiger - der die Zahlungsunfhigkeit einmal erkannt hat - allgemein nichts helfe, wenn er irrtmlich glaube, sie sei nachtrglich wieder behoben worden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; OLG Colmar OLGR 15, 230; Jaeger LZ 1914, 741 f, 1344 f m.w.N.; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 32 und 50 jew. a.E.). Ob dem uneingeschrnkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu we r - den. Denn nicht einmal die der Beklagten bekannten Umstnde sttzten aus Rechtsgrnden die Annahme eines Wegfalls der Zahlungsunfhigkeit. - 16 - Die Beklagte kannte die Hhe ihrer gesamten jeweils offenstehenden Beitragsforderungen und konnte die Hhe der von der Gesamtvollstreckung s - schuldnerin geleisteten Zahlungen damit vergleichen. Daraus ergab sich, daû der Gesamtrckstand bis unmittelbar vor Empfang der ersten, hier angefocht e - nen Zahlung vom 19. Februar 1996 - also innerhalb von zwei Monaten - auf 39.363,88 DM zurckgegangen war; er betrug damit immer noch mehr als die Hlfte die Schuldsaldos im Zeitpunkt des Erffnungsantrags. Da die schuldende GmbH ein Gebudereinigungsunternehmen betrieb, war es fr die Beklagte auch offensichtlich, daû auûer ihr weitere Glubiger vorhanden waren; die Zahl der bei ihr selbst versicherten Arbeitnehmer muûte sie kennen. Ein Glubiger, der nach einem Insolvenzantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schlieût, darf grundstzlich nicht davon ausgehen, daû die Forderungen der anderen, zurckhaltenden Glubiger in vergleichb a - rer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer al l - gemeinen Lebenserfahrung, daû Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Glubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei einem Schuldner, der nicht alle seine Glubiger voll zu befriedigen vermag, gehen solche Zahlungen an den am meisten drngenden Glubiger typische r - weise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderu n - gen letztlich entsprechend weniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies fhrt dazu, daû mit mehr oder minder groûer Verzgerung oft einige der zu kurz geko m - menen Glubiger letztlich erneut Insolvenzantrge stellen, die dann zur Erf f - nung oder sogar zur Abweisung mangels Masse fhren, weil das frher schon insgesamt unzureichende Vermgen des Schuldners inzwischen ganz aufg e - braucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluû des antragstelle n - - 17 - den Glubigers dahin, daû - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978; Beschl. v. 30. April 1998 - IX ZR 141/97, Leitsatz in ZInsO 1998, 141 f, zu OLG D resden ZIP 1997, 1036 f; OLG Hamm ZIP 1996, 469 f; LG Magdeburg DZWIR 1999, 472, 473 f). Diese Erfahrung besttigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. Denn nach dem 19. Februar 1996 hat die Schuldnerin - ausweislich des Beitrag s - buchs - von sich aus keine bestndigen Raten mehr auf die Rckstnde an die Beklagte geleistet, und nach dem 13. Mrz 1996 berhaupt keine laufenden Beitrge mehr. Weitere Zahlungen erlangte die Beklagte allein durch Pf n - dung. Bei nur kurzfristigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners ha n - delt es sich meist lediglich um einen vergeblichen und deshalb bedeutungsl o - sen Versuch, wieder zahlungsfhig zu werden (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG JW 1916, 1118 Nr. 8 m. zust. Anm. Jaeger). Zudem muû sich gerade einem Sozialversicherungstrger angesichts der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266a StGB) die allg e - meine Erfahrung aufdrngen, daû solche Ansprche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfllung fr den insolvenzreifen Schuldner w e - niger gefhrlich ist (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978). c) Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob das Gesamtvollstreckungsverfahren letztlich aufgrund des Antrags der A. - 18 - erffnet worden ist (zur Bedeutungslosigkeit zurckgenommener Antrge vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, aaO S. 1977 f) und ob die B e - klagte diesen Antrag kannte. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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