BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/01 Verkündet am: 16. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 651 a, 651 k a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein. b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werb e - aktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken. c) Im Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlung s - unfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären. BGH, Urt. v. 16. April 2002 - X ZR 17/01 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Pokrant und Asendorf fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2000 verk n - dete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf wird auf ihre Kosten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin vertreibt Produkte fr Heimtiere. Im Rahmen einer Werb e - aktion wollte sie 20 Busreisen an ausgewhlte Kunden verschenken. Sie buchte deshalb Mitte Mrz 1998 bei der Reiseagentur F. S. (im folgenden F. S. ) 20 Busreisen fr den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998. Bestandteil der Reisen war unter anderem der Besuch des WM-Fuûballspiels Deutschland gegen USA. Die Klgerin behielt sich im Einverstndnis mit F. S. bei der B u - chung vor, die von ihr auszuwhlenden Reiseteilnehmer erst spter zu bene n - nen. Am 11. Mai 1998 zahlte die Klgerin den Reisepreis in Höhe von 17.980, - - DM. Sie erhielt 20 von der Beklagten ausgestellte Sicherungssche i - ne, in denen es unter anderem heiût: - 3 - "Brgschaft fr Reiseleistungen ... Wir bernehmen bei Pauschalreisen gegenber den in der B u - chung genannten Reisenden die Brgschaft gem. § 651 k Brgerl i - ches Gesetzbuch fr die Erstattung vertragsgemû gezahlter und noch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistu n - gen infolge Zahlungsunfhigkeit oder Konkurses des umseitig g e - nannten Reiseveranstalters ausfallen, sowie fr notwendige Au f - wendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfhigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters fr die Rckreise entstehen ..." Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 benannte die Klgerin gegenber F. S. die von ihr ausgesuchten 20 Reiseteilnehmer. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 teilte F. S. der Klgerin mit, daû sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den Eintrittskarten fr das Fuûballspiel beliefert worden sei und deshalb die Reise absagen msse. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Mnster wurde F. S. verurteilt, den Reisepreis nebst Zinsen an die Klgerin zurc k - zuzahlen. Zahlungen erfolgten nicht. Am 7. Oktober 1998 stellte F. S. Antrag auf Konkurseröffnung. Die Klgerin hat die beklagte Versicherung auf Rckzahlung des Reis e - preises in Höhe von 17.980, - - DM, Erstattung der Kosten des Vorprozesses gegen den Reiseveranstalter und Zahlung von kapitalisierten Zinsen in A n - spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Ber u - fung hat die Klgerin das Klagebegehren nur noch hinsichtlich der Rckza h - lung des Reisepreises nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 17.980, - - DM nebst Zinsen an die Klgerin zu zahlen. - 4 - Mit der zugelassenen Revision mchte die Beklagte die Abweisung der Klage auch in diesem Umfang erreichen. Die Klgerin ist der Revision entgegeng e - treten. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, die Beklagte schulde der Klg e - rin aus ihrem Zahlungsversprechen gemû § 651 k Abs. 1, 3 BGB (Sich e - rungsscheine mit den Nummern K001109132 bis K001109151) 17.980, - - DM. Bei den gebuchten Reisen habe es sich um Pauschalreisen im Sinne von § 651 a BGB gehandelt. Die Klgerin habe nicht die Absicht gehabt, die Reis e - leistungen selbst als Reiseveranstalter zu vermarkten. Vielmehr habe es sich um Incentive-Reisen gehandelt. Die Reiseagentur F. S. habe gewuût, daû die Klgerin einerseits beabsichtigt habe, den 20 Reiseteilnehmern die Reis e - leistungen unentgeltlich zuzuwenden, andererseits aber nur sie Vertragspar t - ner der Reisevertrge werden sollte. Hiermit habe sich der Reiseveranstalter einverstanden erklrt, indem er die Reisebuchungen der Klgerin angeno m - men habe. Mithin sei der bereinstimmende Wille der Vertragspartner dahin gegangen, die gebuchten Reiseleistungen im Wege des Vertrages zugunsten Dritter den Reiseteilnehmern zukommen zu lassen. Dem stehe nicht entgegen, daû die Reiseteilnehmer im Zeitpunkt der Buchung namentlich noch nicht b e - kannt gewesen seien, weil die Klgerin die begnstigten Reiseteilnehmer erst nach Vertragsschluû habe bestimmen drfen. Bei Incentive-Reisen sei die Fr a - ge, ob die Reiseleistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages erbracht werden sollten, aus dem Blickwinkel der Zuwendungsempfnger zu beurteilen. - 5 - Aus ihrer Sicht handle es sich bei den Reiseleistungen um Pauschalreiseve r - trge, die darauf gerichtet seien, den Begnstigten Urlaubsfreuden und Erh o - lung zu verschaffen. Daran ndere sich nichts durch den Umstand, daû die Klgerin zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolgt habe. Verpflichte sich ein Dritter gegenber Reisenden im Sinne der §§ 651 a ff. BGB, Reiseleistu n - gen durch Abschluû eines Vertrages zugunsten Dritter zu erbringen, dann mûten die §§ 651 a ff. BGB auf dieses Vertragsverhltnis unabhngig davon angewendet werden, wie die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertrag s - partner des Reiseveranstalters und dem begnstigten Dritten ausgestaltet se i - en. Eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB liege vor, weil der Vera n - stalter in jedem Fall Busfahrt und Unterkunft geschuldet habe. Indem die Reiseagentur der Klgerin die 20 Sicherungsscheine der B e - klagten ausgehndigt habe, habe die Beklagte, vertreten durch diesen Reis e - veranstalter, entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung der Pauschalreis e - vertrge als Vertrge zugunsten Dritter die Insolvenzabsicherung dieser 20 Pauschalreisen sowohl gegenber dem Vertragspartner des Reisevera n - stalters als auch gegenber den 20 Reiseteilnehmern bernommen. Dies b e - wirke im Ergebnis eine Aufspaltung der Ansprche aus § 651 k Abs. 1 und Abs. 3 BGB. An dieses Zahlungsversprechen bleibe die Beklagte sel bst dann gebunden, wenn die Reisevertrge zwischen der Klgerin und F. S. gar nicht htten abgesichert werden mssen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgefhrt, die Pauschalreisen htten nicht stattgefunden, weil die Reiseagentur zahlungsunfhig geworden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daû die Reiseagentur in dem Moment zahlungsunfhig gewesen sei, als sie erfahren habe, daû ihr die - 6 - bestellten und zu erheblichen Teilen bereits bezahlten Eintrittskarten weder geliefert noch die dafr gezahlten Betrge erstattet wrden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb die Reisen nicht mehr htten durchgefhrt werden knnen. Die Klgerin habe damit ihrer Darlegungs- und Beweislast gengt. Es sei Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daû es der Reise a - gentur selbst bei ausreichender finanzieller Ausstattung objektiv unmglich gewesen wre, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen - hier die ben - tigten Eintrittskarten - noch zu beschaffen. Ob die Beklagte dann nicht zur Rckerstattung des Reisepreises verpflichtet wre, wenn feststnde, daû die Reiseagentur auch dann keine Eintrittskarten zum Marktpreis mehr htte e r - werben knnen, wenn ihr die finanziellen Mittel hierzu zur Verfgung gesta n - den htten, knne dahinstehen. Entsprechend § 279 BGB werde grundstzlich vermutet, daû es jederzeit mglich sei, auf dem Markt angebotene, nur der Gattung nach bestimmte Gter zum Marktpreis zu beschaffen. Derjenige, der sich darauf berufe, in einem konkreten Fall sei dies ausnahmsweise nicht m g - lich gewesen, sei hierfr darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte in gleicher Weise im Verhltnis der Klgerin zum Reiseveranstalter wie zu dessen Ku n - dengeldabsicherer und stehe auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des § 651 k BGB. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daû es objektiv unm g - lich gewesen sei, mit zumutbarem finanziellen Aufwand Eintrittskarten noch zu beschaffen, ihr Vorbringen erschlieûe daher nicht die von ihr zu beweisende wirtschaftliche Unmglichkeit der Beschaffung der Eintrittskarten. II. Das angefochtene Urteil hlt der revisionsrechtlichen Überprfung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daû die Klgerin von der Beklagten die Rckzahlung des an F. S. vorausgeleisteten Reisepreises auf - 7 - der Grundlage der in den Sicherungsscheinen enthaltenen Zahlungsverspr e - chen verlangen kann. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klgerin gegen die B e - klagte auf Erstattung des Reisepreises aus den der Klgerin vom Reisevera n - stalter F. S. ausgehndigten 20 Sicherungssch einen der Beklagten fr b e - grndet erachtet. Dieser rechtliche Ausgangspunkt lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die dagegen erhobenen Rgen der Revision sind unbegr n - det. a) Nach § 651 k Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter s i - cherzustellen, daû dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, s o - weit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfhigkeit oder Erffnung des Inso l - venzverfahrens ber das Vermgen des Reiseveranstalters ausfallen. Nach § 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt Entspreche ndes fr notwendige Aufwendu n - gen, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfhigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters fr die Rckreise entstehen. Der Reiseveranstalter kann die Verpflichtung aus § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB nur durch eine Absich e - rung dieser Ansprche bei einem Kundengeldabsicherer erfllen, wobei nach § 651 k Abs. 1 Satz 2 BGB die Kundengeldabsicherung durch Abschluû einer Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlung s - versprechen eines Kreditinstituts erfolgen kann. Die Kundengeldabsicherung geschieht nach § 651 k Abs. 3 BGB dadurch, daû der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer verschafft, indem er ihm einen vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Sicherungsschein bergibt. - 8 - Die Reiseagentur F. S. ist dieser Pflicht dadurch nachgekommen, daû sie auf Veranlassung der Beklagten der Klgerin 20 Sicherungsscheine fr die von der Klgerin gebuchten 20 Reisen ausgehndigt hat. Davon geht auch die Revision aus. Der Text der Sicherungsscheine entspricht dem Wortlaut des § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB und nimmt ausdrcklich auf diese Vorschrift Bezug. Ferner sind die Scheine als "Sicherungschein" bezeichnet. Damit kommt eindeutig zum Ausdruck, daû es sich um Sicherungsscheine im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB handelt, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfhigkeit oder der Erffnung des Insolvenzverfahrens ber das Vermgen des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bezglich der abges i - cherten Risiken verschaffen. Die Beklagte haftet daher unmittelbar aus den Sicherungsscheinen fr das durch diese abgedeckte Risiko, ohne daû es da r - auf ankommt, wie das den Sicherungsscheinen der Beklagten zugrunde li e - gende Rechtsverhltnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten im einzelnen ausgestaltet ist. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rgen. b) Die Rge der Revision, im Brgschaftsrecht gelte, daû die Personen der Beteiligten "eindeutig feststehen" mûten, die Sicherungsscheine lieûen die Klgerin als Glubigerin des Anspruchs nicht eindeutig erkennen, was zu Lasten des Glubigers gehe, ist unbegrndet. In den Sicherungsscheinen ist die Beklagte als Versicherer benannt. Zur Benennung des Glubigers sehen die Sicherungsscheine die Angabe der B u - chungsnummer und des Reisedatums vor. Die dafr vorgesehene Spalte ist in den Sicherungsscheinen ausgefllt. Gegenteiliges macht die Revision nicht - 9 - geltend. Die Person des Glubigers ergibt sich daher eindeutig aus den Sich e - rungsscheinen in Verbindung mit den dort genau benannten Buchungsdaten. Unabhngig davon, wie das dem unmittelbaren Anspruch der Klgerin gegen die beklagte Versicherung zugrunde liegende Versicherungsverhltnis vers i - cherungsrechtlich ausgestaltet ist und ob es sich bei ihm um ein Versich e - rungs- oder Brgschaftsverhltnis handelt, ist die Person des Glubigers durch die Sicherungsscheine im Streitfall daher in den Sicherungsscheinen in Ve r - bindung mit den Buchungsunterlagen eindeutig bestimmt. c) Die weitere Rge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daû sich die Beklagte nicht zur Insolvenzabsicherung "dieser 20 Personen" verpflichtet habe, die Sicherungsscheine seien "nur fr eine/n Reiseteilne h - mer/in" gltig gewesen, ist unbegrndet. Die Klgerin macht Ansprche aus insgesamt 20 Sicherungsscheinen geltend, die in ihrer Addition die Klagesu m - me ergeben. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, denn es hat die Klage aus den Sicherungsscheinen mit den Nummern K001109132 bis K001109151 fr begrndet erachtet. Das sind die der Klgerin ausgehndigten Sicherungsscheine der Beklagten fr die von der Klgerin gebuchten 20 Re i - sen. 2. Die Revision ist auch im brigen unbegrndet. a) Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beig e - treten werden, nach der die Beklagte aus den Sicherungsscheinen auf Rcke r - stattung des Reisepreises auch dann haften soll, wenn die Reisen, fr die der Klgerin die Sicherungsscheine vom Reiseveranstalter ausgehndigt worden sind, gar nicht htten versichert werden mssen. Denn die Beklagte hat mit - 10 - dem Text und der Bezeichnung der Scheine als Sicherungsscheine ausdrc k - lich auf die Vorschrift des § 651 k BGB Bezug genommen und damit klarg e - stellt, daû sie das Insolvenzrisiko fr solche Pauschalreisen bernimmt, fr die eine Kundengeldabsicherung durch einen Kundengeldabsicherer zu erfolgen hat. Die darin liegende Beschrnkung der Einstandspflicht der Beklagten auf Pauschalreisen und damit auf Reisen im Sinne von §§ 651 a ff. BGB, fr die die Ausgabe von Sicherungsscheinen vorgeschrieben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil § 651 k BGB - von den engen Ausnahmen in Abs. 6 abg e - sehen - den gleichen Anwendungsbereich hat wie die brigen reiserechtlichen Vorschriften (Soergel/H.W. Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 4). Mit der Bezugnahme auf § 651 k BGB in den Sicherungsscheinen ist auch klar zum Ausdruck gebracht worden, daû sich die Beklagte als Kundengeldabsicherer nur fr versicherungspflichtige Reiseleistungen zur bernahme des versiche r - ten Risikos verpflichtet hat. b) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die notwendigen Feststellungen fr das Vorliegen eines Reis e - vertrages im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB und damit auch fr das Vorliegen der Voraussetzungen getroffen hat, unter denen die Beklagte aus den Sich e - rungsscheinen fr die Rckzahlung des von der Klgerin an den Reisevera n - stalter gezahlten Reisepreises einzustehen hat. aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daû es sich bei den von der Klgerin gebuchten Reisen um solche gehandelt hat, bei denen eine Mehrzahl von Reiseleistungen zu einer Pauschalreise im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gebndelt angeboten worden seien, weil der Reiseveranstalter F. S. auf jeden Fall die Busfahrt und die Unterkunft geschuldet habe. Das lût - 11 - einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht g e - rgt. bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daû das Berufung s - gericht die Klgerin als Reisende im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB angesehen hat. Der Revision ist zuzugeben, daû die Verwendung des Begriffs "Reise n - der" in §§ 651 a, 651 k BGB die Annahme nahelegen knnte, mit ihm solle die Person bezeichnet werden, die die Reise tatschlich antritt und die Reisele i - stungen selbst in Anspruch nimmt. Eine solche Bedeutung kommt dem Begriff im Rechtssinne jedoch nicht zu. Reisender im Sinne dieser Bestimmungen ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der im eigenen Namen fr sich und/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht (BGHZ 108, 51; MnchKomm./Tonner, BGB 3. Aufl., vor § 651 a BGB Rdn. 13; Fhrich, Reis e - recht 3. Aufl., Rdn. 7, 82; Bidinger/Mller, Reisevertragsrecht 2. Aufl., vor § 651 a BGB Anm. 24). Bucht ein Anmelder nur in eigenem Namen eine Reise fr sich und Dritte, so ist nur er Reisender im Sinne des Gesetzes (Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 1 m.w.N.). Der lediglich Mitreisende ist nicht Vertragspartner des Reisevertrages und damit nicht Reisender im Rechtssinne, auch wenn ihm gleichwohl Schadensersatzansprche zustehen knnen (BGHZ aaO). Reisender im Sinne des Gesetzes kann daher auch derjenige sein, der - wie im Falle von Incentive-Reisen - als Vertragspartei eine Reise fr Dritte bucht, ohne selbst eine der gebuchten Reiseleistungen persnlich in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist auch ein Unternehmen, das als Vertragspartner des Reiseveranstalters Reisen als Verkaufsfrderungsinstrument und damit zu g e - werblichen Zwecken bucht, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu U r - - 12 - laubs- und Erholungszwecken zuzuwenden, Reisender im Sinne der §§ 651 a, 651 k BGB (vgl. Bidinger/Mller-Bidinger in: DGfR-Jahrbuch 1999, S. 59, 69). Diese Auslegung des Begriffs des "Reisenden" wird durch Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juli 1990 ber Pauschalreisen (AblEG Nr. L 158 v. 23.6.1990, S. 59, im folgenden Pauschalreiserichtlinie) besttigt. D a - nach ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie eine Person, welche die Pauscha l - reise bucht oder zu buchen sich verpflichtet ("der Hauptkontrahent"). Zwar gilt auch jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet, als Verbraucher ("die brigen Begnstigten"); da r - aus lût sich aber nicht herleiten, daû nur derjenige, der die Reise in Person antritt, in den Schutz der Vorschriften der Richtlinie einbezogen wre, nicht aber der "Hauptkontrahent", der die Reise in eigenem Namen bucht oder zu buchen sich verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es daher auch nicht der Pauschalreiserichtlinie, die Klgerin als juristische Person als Reisenden im Rechtssinne anzusehen. Die Revision bersieht in diesem Zusammenhang, daû der in Art. 4 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie enthaltene Verbraucherbegriff nicht das in anderen Verbraucherschutzrichtlinien und in § 13 BGB vorausgesetzte Merkmal des Vertragsschlusses auûerhalb einer sel b - stndigen beruflichen oder gewerblichen Ttigkeit umfaût und sich damit pra k - tisch auf jeden Kunden eines Reiseveranstalters erstreckt (Staudinger/J.Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 47; vgl. auch MnchKomm./Tonner, aaO, vor § 651 a BGB Rdn. 13; Soegel/H.W.Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 33). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufung s - gericht ausgefhrt hat und die Revision rgt - den fr die Busreisen vorges e - henen Kunden der Klgerin die Rechtsstellung eines Dritten aus einem Vertrag - 13 - zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB zugekommen ist. Auf die Frage kommt es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, da Streitgegenstand allein der Anspruch der Klgerin auf Rckzahlung des von ihr gezahlten Reisepreises ist. 3. Das Berufungsgericht hat schlieûlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daû der Sicherungsfall der Zahlungsfhigkeit vorgelegen hat und die Zahlungsu n - fhigkeit des Reiseveranstalters fr den Ausfall der Reise urschlich geworden ist. Die dagegen erhobenen Rgen der Revision sind unbegrndet. a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm durchg e - fhrten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daû die die gebuchten Re i - sen veranstaltende Reiseagentur F. S. in dem Moment zahlungsunfhig g e - worden sei, in dem sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den bestellten und zum berwiegenden Teil bereits bezahlten Eintrittskarten fr die Fuûball Wel t - meisterschaft beliefert worden ist. Die Tatsachenwrdigung zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kann in der Revisionsinstanz nur beschrnkt darauf berprft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeûstoff und den Beweisergebni s - sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût (st. Rspr, vgl. BGH Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. b) Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rgen, das Berufung s - gericht habe bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im Verhltnis - 14 - zwischen der Klgerin und der Beklagten nicht darauf abstellen drfen, daû es sich bei der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Beschaffung der Eintritt s - karten um eine Gattungsschuld gehandelt habe, die Darlegungs- und Bewei s - last zwischen ihr und der Klgerin knne nicht mit derjenigen zwischen der Klgerin und dem Reiseveranstalter "gleichgeschaltet" werden, kann die Rev i - sion keinen Erfolg haben. Der Reisende, der den Kundengeldabsicherer aus einem im Rahmen des § 651 k Abs. 1 BGB erteilten Zahlungsversprechen in Anspruch nimmt, hat das Entstehen und die Flligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Dazu gehrt, daû Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfhigkeit oder Erf f - nung des Insolvenzverfahrens ber das Vermgen des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt der Reisende dem nach, obliegt es dem Kundengel d - absicherer, darzulegen und zu beweisen, daû die Reiseleistung auch ohne die Zahlungsunfhigkeit oder Erffnung des Insolvenzverfahrens ber das Verm - gen des Reiseveranstalters ausgefallen wre. § 651 k BGB bezweckt ebenso wie Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie den vollstndigen Schutz der in diesen Vorschriften genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen smtliche Risiken, die sich aus der Zahlungsunfhigkeit des Reiseveranstalters ergeben (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00, NJW 2001, 1934 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C 140/97 - Rechberger, Slg. 1999 I 3499 = NJW 1999, 3181, 3185). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revision verkennt mit ihren Rgen, daû das Risiko der Beschaffung von der Gattung nach bestimmten Reiseleistungen, zu denen auch Eintrittskarten zu bestim m - ten Ereignissen wie einer Fuûballweltmeisterschaft gehren, bei dem Reis e - - 15 - veranstalter liegt, der Pauschalreisen mit einem entsprechenden Leistungsa n - gebot anbietet. Kann der Reiseveranstalter die gebuchten Reiseleistungen deswegen nicht erbringen, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - zahlungsunfhig ist, liegt entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung kein Fall wirtschaftlicher Unmglichkeit vor. Vielmehr realisiert sich das Risiko, um dessentwillen der Reiseveranstalter gemû § 651 k BGB die vorausg e - zahlten Kundengelder mittels Sicherungsscheinen von Kundengeldsicherern abzusichern hat. 4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daû der zwischen F. S. und der Klgerin abgeschlossene Reisevertrag durch das Schreiben der Reiseagentur vom 10. Juni 1998 gekndigt worden sei und die Beklagte nicht fr Ansprche aus diesem Rckgewhrschuldverhltnis hafte. Ob in dem Schreiben der Reiseagentur eine Kndigungserklrung zu sehen sein knnte, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn die Reiseagentur war zur Kndigung nicht berechtigt. Fr ihren gegenteiligen Standpunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung in § 8 Satz 5 der Allgemeinen Geschftsbedingungen von F. S. berufen. Diese Regelung en t - spricht § 651 j BGB. Hhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB und damit im Sinne des § 8 Satz 5 der AGB von F. S. ist ein von auûen kommendes, ke i - nen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch uûerste ve r - nnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100, 185). Der Ausfall von Vorlieferanten und die dadurch hervorgerufenen Schwi e - rigkeiten bei der Beschaffung des Leistungsgegenstandes sind grundstzlich dem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zuzurechnen und schlieûen daher die Annahme hherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB aus. - 16 - III. Der Senat sieht davon ab, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchfhrung eines Vo r - abentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EGV dem G e - richtshof der Europischen Gemeinschaften zur Auslegung der Pauschalreis e - richtlinie vorzulegen. Zwar ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Recht s - mitteln nicht mehr angefochten werden knnen, zur Vorlage verpflichtet, wenn die Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem vor ihm anhng i - gen Verfahren Bedeutung erlangt. Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daû fr einen vernnftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen fr den betreffenden Rechtsstreit kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982, Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH Urt. v. 22.5.1989 - II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausg e - fhrt worden ist, sind die Begriffe des Reisenden im Sinne von § 651 a BGB und des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Pauschalreiserichtlinie in ihrem Anwendungsbereich deckungsgleich (vgl. nur Staudinger/Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 47 m.w.N.). Im brigen verbietet die Pauschalreiserichtlinie wegen des in ihrem Art. 8 enthaltenen Mindeststandardprinzips nicht, von der Richtl i - nie nicht erfaûte touristische Leistungen in den Anwendungsbereich der deu t - schen reiserechtlichen Schutzvorschriften einzubeziehen (vgl. die Begrndung zum Gesetzentwurf zur Durchfhrung der Pauschalreiserichtlinie, BT-Drucks. 12/5354, S. 6). IV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurckz u - weisen. - 17 - Melullis Scharen Keukenschrijver Pokrant A sendorf
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