BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 170/10 Verkündet am: 29. September 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 2; BRAGO § 13; RVG § 15 a) Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswi d riges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessb e- voll mächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre. b) Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrensh an d- lungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhri ng für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewies en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Prozessfinanzie rerin, verlangt von der beklagten A n- waltssozietät aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Rechtsanwaltsg e- bühren. Seit Anfang der 1990er Jahre vertrat die Beklagte den V . e.V. (im Fo lgenden: Zedentin) bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen einer in M . gel e- genen Immobilie. Vereinbart war, dass die Vertretung der Zedentin durch die Beklagte in einem Rechtsstreit gegen die T . mbH mit den gesetzlichen Gebühren nach der damals noch geltenden Bunde s- rechtsanwaltsgebührenordnung vergütet werden sollte. In diesem Rechtsstreit erging am 13. März 2001 ein Urteil des Kammergerichts, das der Bundesg e- richtshof auf die Revision der Zedentin mit Urteil vom 20. September 2002 unter Zurückverweisung an das Kammergericht aufhob. In dem zurückverwiesenen Verfahren, das sich aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme sehr au f- 1 - 3 - w ä ndig gestaltete, vertrat die Beklagte die Ze dentin zunächst weiter. Hieran änderte sich vorerst auch nichts, nachdem die Beklagte die Zedentin mit Schreiben vom 29. Juni 2005 vergeblich zum Abschluss einer Honorarvereinb a- rung auf Stundenbasis aufgefordert hatte. Für die Vertretung in dem Verfahren h atte die Zedentin insgesamt 42.230,36 Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 verlangte die Beklagte erneut den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung, nach der die Zedentin i hr e weitere Tätigkeit nach Zeit vergüten sollte. Von der Unterzeichnung dieser Ve r- einbarung machte sie ihre weitere Tätigkeit abhängig. Nachdem die Zedentin sich weigerte, die von der Beklagten dem Schreiben beigefügte Honorarverei n- barung zu unter schr ei b en , kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2008 das Mandatsverhältnis. Die Zedentin bestellte neue Prozessbevollmäc h- tigte für das Berufungsverfahren, die ihr eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr und eine 1,2 - fache Terminsgebühr zuzüglich Post - und Telekommunikationsdiens t- leistungspauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 17.50 3,47 Rechnung stellte n . Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die von der Zedentin au f- grund der Weigerung der Beklagten, das Mandat fortzuführen, doppelt entric h- teten Gebühren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte in der Hauptsache a n- tragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründe t . I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe ihren Anwaltsdienstvertrag mit der Zedentin (§§ 611, 675 BGB) gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Gemäß dieser Vorschrift durfte die Beklagte den Vertrag jederzeit kündigen. Insoweit rügt die Revision das angefochtene Urteil nicht. 1. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in AGS 2011, 267 verö f- fentlicht ist, führt aus, die Klage sei aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Ve r- bindung mit § 398 Satz 2 BGB begründet. Die Be klagte sei verpflichtet, den Teil der Gebühren, den die Klägerin infolge der Kündigung der Beklagten doppelt habe aufwenden müssen, zurückzuzah len, weil ihr insoweit ein Anspruch auf die Vergütung nicht mehr zustehe. Ihre bisherigen Leistungen hätten infol ge der Kündigung für die Zedentin als Dienstberechtigte kein Interesse mehr (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte sei nicht zur Kündigung des Vertrages durch die Zedentin veranlasst worden. Zwar sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, von der Zedentin den Abschluss einer Honorarvereinbarung zu verlangen. Die Weigerung der Zedentin, sich auf eine solche Vereinbarung einzulassen, stelle aber keine Pflichtwidrigkeit dar. Ob die Beklagte nach § 313 BGB einen A n- spruch auf Anpassung des Vertrages gehabt habe, könne dahinstehen . D ie Z e- dentin habe sich nicht geweigert, in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages einzutreten , solche habe die Beklagte gar nicht verlangt . D ie Zede n- tin habe nur die konkret vorgeschlagene Honorarvereinbarung abgelehnt. Hi e- 4 5 6 - 5 - rauf habe die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung den Vertrag gekündigt, ohne den Versuch einer Vertragsanpassung zu machen. Die bis dahin erbrac h- ten Leistungen der Beklagten seien für die Zedentin wirtschaftlich nicht mehr verwertbar gewesen und deshalb n utzlos geworden, weil sie aufgrund der Kü n- digung einen neuen Prozessbevollmächtigten habe bestellen müssen, für den die gleichen Gebühren entstanden seien, wie für die bisherigen Prozessbevol l- mächtigten. Dies führe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs wegen Interessenwegfalls zum Untergang der Gebührenforderung. Da die Z e- dentin die Gebühren der Beklagten bereits gezahlt gehabt habe, müsse d ie se den Teil zurückzahlen, der aufgrund der Beauftragung eines neuen Prozessb e- vollmächtigten doppelt a ngefallen sei. Soweit in der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte die Auffassung vertreten werde, dass von einem Intere s- senwegfall dann nicht ausgegangen werden könne, wenn die von dem Diens t- verpflichteten erbrachten Leistungen zum Teil nicht mehr na chholbar seien, weil die Berufung bereits eingelegt worden sei und mehrere Verhandlungs - und Ortstermine stattgefunden hätten, könne dem nicht gefolgt werden. Die Zede n- tin hätte nur dann ein Interesse an den von der Beklagten für sie in dem Verfa h- ren berei ts erbrachten Leistungen gehabt, wenn diese das Verfahren zu Ende gebracht hätte. O hne die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts im näch s- ten Termin wäre ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen, wodurch sämtliche vorangegangenen Tätigkeiten der Beklagten wertlos geworden wären. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die B e- klagte hat keinen Anspruch auf d i e Gebühren , mit denen Tätigkeiten abgegolten worden sind, an denen die Zedentin infolge der Kündigung kein Interesse mehr hat . 7 - 6 - a) Die Revision ist unbegründet, soweit sich die Beklagte darauf beruft, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Verhältnis zwischen der Zedentin und ihr nicht anzuwenden, weil die Vorschrift stillschweigend dadurch abbedungen sei, dass sie die Zedentin noch in anderen gerichtlichen Verfahren vertreten habe, in d e- nen stets eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart worden sei. Zwar habe sie sich vorliegend bereit erklärt, das ihr angetragene Mandat zu den gesetzl i- chen Gebühren zu bearbeiten. Aufgrund der Hon orarvereinbarungen in anderen Sachen habe aber auf der Hand gelegen, dass die bereits abgerechneten Dienstleistungen in der vorliegenden Sache bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats nicht der Rückzahlung unterliegen sollten. Aufgrund des Risikos, das Verfahren nicht kostendeckend bearbeiten zu können, habe sie berechti g- terweise erwarten dürfen, dass jedenfalls die einmal angefallenen Gebühren bei ihr verbleiben sollten. Ein Ausschluss des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von der Beklagten in den Vorin stanzen nicht einmal geltend gemacht worden ist, ergibt sich aus di e- sen Ausführungen nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagte und die Zedentin vorliegend einschränkungslos vereinbart, dass die Abrechnung auf der Basis der ges etzlichen Gebühren erfolgen sollte. A n- haltspunkte dafür, dass die Sache im Rahmen eines Dauermandats unter b e- stimmten einschränkenden Voraussetzungen bearbeitet werden sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. b) Das Berufungsgericht ist m it Recht davon ausgegangen, dass die Z e- dentin die Kündigung der Beklagten nicht durch pflichtwidriges Verhalten vera n- lasst hat. Die Auffassung der Revision, die Zedentin habe die Kündigung des Mandats zu vertreten, weil sie sich nicht auf Verhandlungen übe r eine zusätzl i- che Vergütung eingelassen habe, geht fehl. 8 9 10 - 7 - aa) Entsprechend den Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob im Fall der Vereinbarung der Abrechnung der Anwalt s- g ebühren des Rechtsstreits auf Grundlage der gesetzli chen Honorarvorschriften überhaupt eine Anwendung des § 313 BGB, die etwa dazu führen würde, dass die mit den gesetzlichen Gebühren verbundene Mischkalkulation außer Kraft gesetzt werden könnte , in Betracht kommt. Auch wenn wenig dafür spricht, dass es mög lich sein soll, in jedem Fall , in dem die aufwändige Bearbeitung eines Rechtsstreits mit einem vergleichsweise niedrigen Streitwert dazu führt, dass die gesetzlichen Gebühren diese Tätigkeit nicht abdecken, ei n en A n- spruch des Rechtsanwalts anzunehm en , Verh andlungen über die Anpassung der Gebühren zu verlangen, braucht diese Frage letztlich hier nicht entschieden zu werden. b b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Zedentin vor die Wahl gestellt, entweder die von ihnen di ktierten Stunden - sätze für die weitere Fortführung des Mandats zu akzeptieren oder die Künd i- gung des Mandatsverhältnisses entgegenzunehmen. Ein Verlangen der Bekla g- ten, in Verhandlungen über eine Anpassung der Gebühren einzutreten hat es nicht gegeben. Sel bst wenn dies anders gewesen wäre, hätte die Beklagte das Anpassungsverfahren betreiben müssen. c) Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen. Nach dieser Vorschrift, die durch die Bunde s- rechtsanwa ltsgebührenordnung und damit auch das Rechtsanwaltsvergütung s- gesetz nicht ausgeschlossen wird ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 19 7 6 - III ZR 110/74, WM 1977, 369, 371; vom 8. Oktober 1981 - IX ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438), steht dem Dienstverpflichteten, der den Dienstvertrag kündigt, ohne 11 12 13 - 8 - durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistu n- gen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse hab en. Von e i- nem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Ei ner entsprechenden Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gl eichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessb e- vollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden, der Verg ü- tungsanspruch geht unter (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 aaO; vom 8. Ok - tober 1981 aaO; vom 7. Juni 1984 - I II ZR 3 7/83, NJW 1985, 41; vom 17. Ok - tober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189; vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 17). Die Zedentin war aufgrund der Kündigung g e- zwungen, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, um ihre pr o- zessualen Rechte zu wahren. Bei diesem sind die gesetzlichen Gebühren noch einmal angefallen. Dies führt zu einem begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. aa) Von einem Wegfall des Interesse s ist auch auszuge hen, soweit die von der Zedenti n neu beauftragten Rechtsanwälte die Berufung nicht mehr ei n- legen konnten und eine Wahrnehmung von Gerichts - und Ortsterminen durch diese Rechtsanwälte nicht mehr in Betracht kam. Die Einschränkung, die bis zur Mandatsniederl egung erbrachten Leistungen würden für den Auftraggeber jedenfalls insoweit nicht nutzlos, als die Tätigkeiten des ersten Anwalts für den Mandanten einen bleibenden Wert hätten, wie z.B. die Klageerhebung zur 14 - 9 - Hemmung der Verjährung oder Einlegung eines fri stgebundenen Rechtsmittels, das der zweite Anwalt infolge des Fristablaufs nicht mehr einlegen könne (vgl. OLG Karlsruhe, NJW - RR 1994, 1084, 1085; KG, NJW - RR 2002, 708, 709 f; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2008, 232, 234; Erman/Belling, BGB , 1 3 . Aufl. , § 6 28 Rn. 12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. , § 628 Rn. 4; Mu g- ler, AnwBl. 2000, 19, 21), i st jedenfalls insoweit nicht gerechtfertigt, als der Au f- traggeber einen neuen Anwalt bestellen muss, um den Rechtsstreit fortführen zu können (Henssler/Deckenbrock, NJW 2005, 1, 4; MünchKomm - BGB/ Henssler, 5. Aufl. § 628 Rn. 28). Die Tätigkeit des ersten Anwalts, der das Mandatsverhältnis ohne Veranlassung durch den Auftraggeber kündigt, bleibt für den Mandanten auch dann nutzlos, wenn dieser ein fristgebundenes Recht smittel eingelegt und einzelne Pro zesshandlungen vorgenommen hat. bb) Soweit aufgrund der Beauftragung eines neuen Anwalts die gleichen Gebühren noch einmal entstehen, kommt eine Kürzung der Gebühren des ne u- en Anwalts aufgrund der Regelungen des Gebüh renrechts nicht in Betracht. Eine Anrechnung findet nicht statt. Wirtschaftlich gesehen hat der Mandant ke i- nen Vorteil davon, dass der zuerst tätige Anwalt schon fristwahrende Handlu n- gen vorgenommen oder an früheren Verhandlungs - und Ortsterminen teilg e- nom men hat. Darauf, dass eine fristgebundene Handlung und frühere Termine durch den später beauftragten Rechtsanwalt nicht mehr wahrgenommen we r- den können, kommt es deshalb nicht an. Entscheidend ist, dass dem Manda n- ten keine andere Wahl bleibt, als einen neu en Anwalt, der noch einmal die gle i- chen Gebühren bekommt, zu beauftragen, will er nicht den Rechtsstreit allein deshalb verlieren, weil er nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Die fristwahrende Handlung des ersten Anwalts stellt keinen bleibenden Wert dar, weil ihr Nutzen ohne die Beauftragung eines neu en Anwalts verloren geht. Ob dies im Einzelfall anders ist, wenn der Mandant aufgrund des Rechtsgutachtens des Anwalts eine 15 - 10 - bleibende Entscheidungsg rundlage behält, die er trotz der Kündigung weite r- verwenden kann (vgl. OLG Karlsruhe, aaO ; Erman/Belling, aaO ), braucht vo r- liegend nicht entschieden zu werden. cc) Würde man dem Rechtsanwalt die Möglichkeit geben, durch die nach § 627 Abs. 1 BGB ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässige Kü n- digung d es Mandatsverhältnisses den Auftraggeber dem Risiko auszusetzen, dass er die gleichen Gebühren noch einmal entrichten muss, hätte der Anwalt ein Instrument, jederzeit höhere als die gesetzlichen Gebühren durchzusetzen. Er könnte den Mandanten vor die Wahl stellen, entweder den Abschluss einer nachträglichen Gebührenvereinbarung zu akzeptieren oder eine n neuen An walt beauftragen zu müss en, der die gleichen Gebühren noch einmal bekommt. Ob und inwieweit der kündigende Anwalt bereits Tätigkeiten erbracht hat, die durch einen neu zu beauftragenden Rechtsanwalt nicht mehr nachgeholt werden können, ist deshalb ohne Bedeutung . Der neu zu bestellende Anwalt muss aufgrund des Gesetzes gebührenrechtlich so behandelt werden, als hätte er die Angelegenheit vom Anfa ng bis zum Ende erledigt. Der Einwand, er habe nur einen Teil der im Verfahren zu erbringenden Leistungen tatsächlich e r- bracht , ist ihm gegenüber ausgeschlossen. Hieraus folgt zwangsläufig für den zuerst tätigen Anwalt, dass seine Tätigkeit für den Auftrag geber nutzlos gewo r- den ist. Dies gilt etwa auch dann, wenn er mit der Klageerhebung die Verjä h- rung eines Anspruchs unterbrochen, durch Einlegung der Berufung oder einer Revision deren Fristen gewahrt oder innerhalb der Fristen die Berufung oder Revision be gründet hat. Auch wenn die Wahrung der entsprechenden Fristen für den Auftraggeber erhalten bleibt, wird sie doch wirtschaftlich für ihn nutzlos, weil er den notwendigerweise zu bestellenden zweiten Anwalt genauso zu en t- 16 17 - 11 - lohnen hat, als hätte dieser die ent sprechenden fristwahrenden Schriftsätze gefertigt und Prozesshandlungen vorgenommen. dd) Hieran ändert vorliegend auch nichts, dass die Beklagten sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten Berufungsverfahren tätig waren. Soweit die gesetzlichen Gebü hren für die jeweilige Tätigkeit einheitlich entstehen und die infolge der Mandatsniederlegung notwendige Beauftragung eines zweiten A n- walts zur nochmaligen Entstehung der gleichen Gebühren führt, ist unter den Voraussetzungen einer nicht vom Auftraggeber veranlassten Kündigung stets von wirtschaftlicher Nutzlosigkeit der bisherigen Leistungen auszugehen. Dass diese tatsächlich nicht nutzlos sind, weil das Verfahren ohne sie gar nicht s o weit gediehen wäre, hat für die Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Bedeutung. Die gesetzlichen Gebührentatbestände sind darauf angelegt, dass der Auftragnehmer das Mandat zu Ende bringt. II. D ie Revision hat auch zur Höhe keinen Erfolg . S ie macht vergeblich ge l- tend, d e r Anspruch der Klägerin sei der Höhe nac h auf die Rückerstattung einer 13/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO begrenzt. 1. Die Auffassung der Revision , die von der Zedentin gezahlte Prozes s- gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei nicht zu berücksichtigen , weil diese Gebühr nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht noch einmal angefallen sei, geht fehl. Der Bereicherung s- anspruch der Klägerin ist unter Einbeziehung der im ersten Rechtszug gezah l- 18 19 20 - 12 - ten Prozessgebühr zu b erechnen. Zwar ist diese Gebühr nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht noch einmal angefallen. Die Zedentin musste sich aber infolge der Kündigung der Beklagten bei Abrechnung des neuen Mandatsv erhältnisses so behandeln lassen, als habe noch kein Berufungsverfahren stattgefunden. Die Anrechnung einer schon vor Aufhebung und Zurückverweisung an ihre Ve r- fahrensbevollmächtigten gezahlten Prozessgebühr konnte sie gegenüber ihrem neuen Prozessbevollmä chtigten nicht geltend machen. 2. Die Abrechnung der neuen Anwälte musste nach den Vorschriften des R echtsanwaltsvergütungsgesetzes erfolgen , weil d ie Zedentin das neu e Mandat erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes er teil t ha t (§§ 60, 61 RVG). Dessen Gebühren sind mit denen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht mehr unmittelbar vergleichbar. Die gesamte Tätigkeit der Beklagten im zweiten 21 - 13 - Rechtszug wäre auch durch die Gebühren abgegolten worden, die die Zedentin an den Nachfolgeanwal t zu entrichten hatte. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2 - 23 O 258/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2010 - 18 U 18/10 -
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